BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 8/04 Verk374ndet am: 17. November 2005 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAO 247 51 a.F. BGB 247 195 a.F., 247 675 ZPO 247 690 Abs. 1, 247 692 Abs. 1 1. Zur Bezeichnung des Anspruchs in einem Mahnbescheid, wenn Anspr374che aus eigenem und aus abgetretenem Recht geltend gemacht werden. - 2 - 2. Ein Rechtsbeistand hat seinen Auftraggeber vor Rechtsnachteilen durch Verj344hrung zu bewahren, auch wenn dieser zus344tzlich einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt. 3. Vertragliche Schadensanspr374che gegen einen nicht kammerangeh366rigen Rechtsbeistand unterlagen auch nach altem Recht der Regelverj344hrung; dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 4. Wegen der Pf344ndung und 334berweisung eines Teils der Klageforderung nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz ist ei-ne Klage344nderung im Revisionsverfahren nicht geboten. BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 8/04 - OLG Hamburg LG Hamburg - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 29. September 2005 durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin und die von dem Beklagten zu 4 und seiner Nebenintervenientin gef374hrte Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 3. Dezember 2003 werden zur374ckgewiesen. F374r die Kosten des Revisionsverfahrens gilt: Die Gerichtskosten tragen die Kl344gerin und der Beklagte zu 4 je zur H344lfte. Die au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 bis 3 tr344gt die Kl344gerin; die au337ergerichtlichen Kosten der Kl344gerin tr344gt der Beklagte zu 4 zur H344lfte. Im 334brigen tragen die Beteiligten ihre au337ergerichtlichen Kosten selbst. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt aus eigenem und aus abgetretenem Recht Scha-densersatz aus anwaltlicher T344tigkeit der Beklagten zu 1 bis 3 und rechtsbera-tender T344tigkeit des Beklagten zu 4. 1 - 4 - Die seit 1989 in Liquidation befindliche Kl344gerin betrieb bis dahin ein Re-chenzentrum. Einer ihrer Mitgesellschafter war der Beklagte zu 4, der als zuge-lassener Rechtsbeistand laufend f374r die Kl344gerin t344tig war. Der Beklagte zu 4 war auch als Prozessagent zugelassen. Einer Rechtsanwaltskammer geh366rte er nicht an. Die Kl344gerin hatte die Rechtsanw344lte Dr. A. und Dr. P. mit ihrer Vertretung gegen D. beauftragt, von der sie f374r das Jahr 1986 noch ein Nutzungsentgelt f374r die 334berlassung eines Gro337rechners in H366he von DM 196.225,55 nebst Zinsen verlangte. In zwei Schreiben vom 26. Februar 1988 und 21. April 1988 teilte der sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. A. - dessen Mandat im November 1989 endete - dem Beklagten zu 4 mit, die For-derung der Kl344gerin verj344hre erst mit Ablauf des Jahres 1990. Im Dezember 1988 beantragte der Beklagte zu 4 f374r die Kl344gerin ohne R374cksprache mit Dr. A. den Erlass eines Mahnbescheides 374ber eine Teilforderung gegen D. in H366he von DM 150.000,--, der am 28. Dezember 1988 zugestellt wur-de. Mit Erkl344rung vom 14. Januar 1989 trat die Kl344gerin ihre Forderung gegen D. an den Beklagten zu 4 ab. Nachdem D. gegen den Mahnbescheid Widerspruch eingelegt hatte, nahm der Beklagte zu 4 den Mahnbescheidsan-trag im Juli 1989 zur374ck. Im August 1989 beauftragte er die Beklagten zu 1 bis 3 mit der gerichtlichen Geltendmachung der an ihn abgetretenen Forderung. Die Beklagten zu 1 bis 3 erwirkten vor dem Landgericht Hamburg eine Verurtei-lung der D. zur Zahlung von DM 196.225,55 nebst Zinsen. Auf die Berufung der D. wies das Hanseatische Oberlandesgericht aufgrund m374ndlicher Ver-handlung vom 1. M344rz 1991, bei der auch der Beklagte zu 4 pers366nlich anwe-send war, die Klage ab, weil die im Kern mietvertragliche Forderung der Kl344ge-rin mit Ablauf des Jahres 1988 verj344hrt sei. Die Beklagten zu 1 bis 3 374bersand-ten ihre Kostennote f374r die Berufungsinstanz an den Beklagten zu 4 am 4. April 1991. Die Revision des Beklagten zu 4 wurde vom Bundesgerichtshof nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beklagte zu 4 hatte zuvor die Revisionsbe- 2 - 5 - gr374ndung an den Beklagten zu 3 374bersandt und um eine Stellungnahme zur Erfolgsaussicht gebeten, die dieser am 19. November 1991 abgab. Mit Schreiben vom 27. M344rz 1991 meldete der Beklagte zu 4 bei Rechts-anwalt Dr. A. im eigenen Namen sowie im Namen der Kl344gerin Schadens-ersatzanspr374che wegen der Forderungsverj344hrung an. Unter dem 3. April 1991 fragte der Beklagte zu 4 den Beklagten zu 3, wer "f374r den Fehler der Verj344h-rung" hafte. Mit weiterem Schreiben vom 21. Mai 1991 bat er den Beklagten zu 3, die rechtlichen Interessen der Kl344gerin aus Anlass des von ihm eingeleite-ten Rechtsstreits gegen D. zu 374bernehmen, und ihm ein Anspruchsschrei-ben zum Zwecke der Vorlage bei seiner Haftpflichtversicherung zu 374bersenden. Dieser Bitte kam der Beklagte zu 3 mit Schreiben vom 19. Juni 1991 und vom 15. Juli 1991 nach. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 4 zahlte dar-aufhin im Juni 1993 DM 100.000,-- an die Kl344gerin. 3 Ein von dem Beklagten zu 4 beantragter Mahnbescheid gegen Rechts-anwalt Dr. A. wegen eines Zahlungsanspruchs in H366he von DM 196.225,55 nebst Zinsen wurde am 19. Mai 1992 zugestellt. Im nachfolgenden Streitverfah-ren vor dem Landgericht Hamburg, in dem die Beklagten zu 1 bis 3 den Beklag-ten zu 4 vertraten, verlangte dieser den genannten Betrag als Schadensersatz aus abgetretenem Recht der Kl344gerin. Mit Urteil vom 8. Februar 1995 wurde die Klage abgewiesen. 4 Die Berufung des Beklagten zu 4, der zwischenzeitlich von der Nebenin-tervenientin vertreten wurde, wies das Oberlandesgericht mit Urteil vom 20. Dezember 1995 ab. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten zu 4 nahm der Bundesgerichtshof nicht an, weil vertragliche Schadensersatzanspr374-che der Kl344gerin gegen Rechtsanwalt Dr. A. bereits mit Ablauf des Jahres 5 - 6 - 1991 verj344hrt seien. Daraufhin vereinbarten der Beklagte zu 4 und die Kl344gerin im September 1997 die R374ckabtretung der Anspr374che gegen D. und die Abtretung aus den vorangegangenen Rechtsstreitigkeiten entstandener Scha-densersatzanspr374che des Beklagten zu 4. Auf die durch Mahnbescheidsantr344ge vom 22. September 1997 eingelei-tete Klage hat das Landgericht den Beklagten zu 4 - unter Klageabweisung im 334brigen - zur Zahlung von Schadensersatz in H366he 200 63.378,37 nebst 5 % Zin-sen seit dem 17. Juni 1993 verurteilt und die Klage gegen die Beklagten zu 1 bis 3 insgesamt abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Oberlan-desgericht die Verurteilung des Beklagten zu 4 in der Hauptsache auf 200 65.664,07 erh366ht. Im 334brigen blieben die Berufungen der Kl344gerin und des Beklagten zu 4 ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Klagebegehren gegen die Beklagten zu 1 bis 3 in H366he von 200 65.664,07 nebst 5 % Zinsen seit dem 17. Juni 1993 weiter, der Beklagte zu 4 und die Ne-benintervenientin begehren die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 4. 6 Entscheidungsgr374nde: A. Revision der Kl344gerin I. Die Revision der Kl344gerin ist zul344ssig. Das Berufungsgericht hat die Re-vision im Urteilstenor ohne beschr344nkenden Zusatz zugelassen und in den Ent- 7 - 7 - scheidungsgr374nden abschlie337end ausgef374hrt: "Die Revision wird zugelassen, weil die Fortbildung des Rechts hinsichtlich der Pflichten eines Rechtsbeistan-des und der Reichweite der Hinweispflichten gegen374ber einem Rechtsbeistand eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert". Damit ist die Revisionszu-lassung nicht auf den Beklagten zu 4 beschr344nkt. Die Revision kann zwar grunds344tzlich nur f374r diejenige Prozesspartei zugelassen werden, zu deren Un-gunsten die als grunds344tzlich angesehene Rechtsfrage entschieden worden ist (vgl. BGHZ 111, 158, 166 f; 130, 50, 59). Hier ist jedoch die teilweise unterlege-ne Kl344gerin von der die Zulassung tragenden Rechtsfrage in gleicher Weise betroffen. Sie leitet aus abgetretenem Recht des Beklagten zu 4 Anspr374che her, deren Verj344hrung von der Beantwortung der als grunds344tzlich angesehenen Rechtsfrage abh344ngt. In einem solchen Fall ist der Ausspruch im Tenor, nach dem die Zulassung uneingeschr344nkt erfolgt ist, ma337gebend (vgl. BGH, Urt. v. 15. November 2001 - I ZR 264/99, MDR 2002, 964). II. Die Revision der Kl344gerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Beru-fungsgericht hat Schadensersatzanspr374che gegen die Beklagten zu 1 bis 3 im Ergebnis zu Recht als verj344hrt angesehen. 8 1. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, es k366nne offen bleiben, ob der Beklagte zu 3 im Verh344ltnis zur Kl344gerin bzw. zum Beklagten zu 4 eine Pflicht verletzt habe. Etwaige Schadensersatzanspr374che seien jedenfalls verj344hrt. Das von der Kl344gerin erteilte Mandat habe mit der 334bersendung des Anspruchs-schreibens vom 15. Juli 1991 an den Beklagten zu 4 geendet. Nach 247 51 BRAO (in der Fassung bis 8. September 1994) seien Ersatzanspr374che einschlie337lich 9 - 8 - eines etwaigen Sekund344ranspruchs deshalb noch im Jahr 1994 verj344hrt. Ein m366glicher Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht des Beklagten zu 4 sei ebenfalls verj344hrt. Ein solcher Anspruch sei mit dem Eintritt der Verj344h-rung eines Schadensersatzanspruchs gegen Rechtsanwalt Dr. A. zum 31. Dezember 1991 entstanden. Prim344rverj344hrung sei nach 247 51 BRAO a.F. zum Jahresende 1994 eingetreten. Eine Sekund344rverj344hrung scheide schon mangels einer Hinweispflicht gegen374ber dem Beklagten zu 4 aus. Dieser sei als Rechtsbeistand und Treuh344nder im Verh344ltnis zur Kl344gerin verpflichtet gewe-sen, Schadensersatzanspr374che gegen Rechtsanwalt Dr. A. durchzusetzen. 2. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung im Ergebnis stand. 10 a) Etwaige Schadensersatzanspr374che der Kl344gerin gegen die Beklagten zu 1 bis 3 aus eigenem Recht w344ren, wie das Berufungsgericht zutreffend aus-gef374hrt hat, verj344hrt. Die kl344gerische Revision hat hiergegen auch keine R374ge erhoben. Es kann insoweit offen bleiben, ob das im Mai 1991 von dem Beklag-ten zu 4 namens der Kl344gerin erteilte Mandat auch die Pr374fung von Schadens-ersatzanspr374chen der Kl344gerin gegen374ber den Rechtsanw344lten Dr. A. und Dr. P. umfasste, oder ob der Beklagte zu 3 schon bei beschr344nktem Mandat aufgrund besonderer Umst344nde verpflichtet gewesen w344re, die Kl344gerin 374ber die M366glichkeit eines solchen Regressanspruchs und dessen drohende Verj344h-rung zu belehren. Denn das Mandat war nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts mit der 334bersendung des Anspruchsschreibens vom 15. Juli 1991 beendet. Gem344337 247 51 2. Alt. BRAO a.F. w344ren damit etwaige Schadensersatz-anspr374che, auch aus einer m366glichen Sekund344rhaftung, sp344testens mit Ablauf des 15. Juli 1994 verj344hrt gewesen. Ein neues Mandat 374ber denselben Gegens-tand, aus dem sich eine sekund344re Hinweispflicht h344tte ergeben k366nnen, ist 11 - 9 - zwischen der Kl344gerin und den Beklagten zu 1 bis 3, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, nicht begr374ndet worden. b) Etwaige Schadensersatzanspr374che gegen die Beklagten zu 1 bis 3 aus abgetretenem Recht des Beklagten zu 4 w344ren ebenfalls verj344hrt. 12 aa) Nach 247 51 BRAO a.F. verj344hrt ein Schadensersatzanspruch drei Jah-re nach seiner Entstehung, sp344testens aber 3 Jahre nach Beendigung des Auf-trags. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat, entstand vorliegend ein m366glicher Anspruch des Beklagten zu 4 erst mit Ablauf der Verj344hrung des gegen die Dres. A. und P. gerichteten Schadensersatzanspruchs zum Ende des Jahres 1991. Die Prim344rverj344hrung trat damit - vorbehaltlich einer vorherigen Mandatsbeendigung - sp344testens zum Jahresende 1994 ein. 13 bb) Ob der Beklagte zu 3 vor Ablauf der Prim344rverj344hrungsfrist begr374n-deten Anlass zur Pr374fung einer eigenen Haftung hatte, kann ebenso offen ge-lassen werden wie die weitere, vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob eine Hinweispflicht des Beklagten zu 3 auf seine m366gliche Haftung und deren dro-hende Verj344hrung gegen374ber dem Beklagten zu 4 als Rechtsbeistand gegeben war. 14 Selbst wenn diese beiden Fragen zu bejahen w344ren, h344tten die aufgrund des Antrags vom 22. September 1997 erlassenen Mahnbescheide gegen die Beklagten zu 1 bis 3 die l344ngstens bis zum Ende des Jahres 1997 laufende Se-kund344rverj344hrung nach 247 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. in Verbindung mit 247 207 ZPO a.F. nicht rechtzeitig unterbrochen. Der Mahnbescheid muss den geltend gemachten Anspruch unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung be-zeichnen (247 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Der Anspruch muss so gegen374ber anderen 15 - 10 - Anspr374chen abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft f344higen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder welche Anspr374che gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152; v. 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, NJW 2001, 305, 306). An der zweiten Vor-aussetzung fehlt es vorliegend. Der geltend gemachte Schadensersatzan-spruch der Kl344gerin war im Mahnantrag nicht hinreichend genau bezeichnet. Die Kl344gerin hatte den Erlass von Mahnbescheiden 374ber eine Hauptforderung in H366he von DM 254.104,80 gegen s344mtliche Beklagte als Gesamtschuldner "we-gen Schadensersatzforderung aus Pflichtverletzung eines Anwaltsvertrages (Verj344hrung) lt. Schreiben vom 16. September 1997" beantragt. Die Zinsforde-rung wurde angegeben mit "12 % Zinsen seit dem 17. Juni 1993 auf DM 196.225,55". Das Schreiben vom 16. September 1997 haben die Beklagten zu 1 bis 3 unstreitig nicht erhalten. Sie konnten den auf der Grundlage des An-trags erlassenen Mahnbescheiden bei verst344ndiger W374rdigung anhand der ge-forderten Betr344ge lediglich entnehmen, dass ihnen anwaltliches Verschulden bei der gerichtlichen Durchsetzung des Zahlungsanspruchs gegen D. oder - n344her liegend - im Zusammenhang mit der Verfolgung von Regressanspr374-chen nach dem verlorenen Prozess gegen Dr. A. vorgeworfen wurde. Aus welchem der in Betracht kommenden Mandate mit der Kl344gerin bzw. dem Be-klagten zu 4 eine Haftung begr374ndet sein sollte, erschlie337t sich aus dem Mahn-bescheid dagegen nicht, ebenso wenig, ob ein Anspruch aus eigenem Recht der Kl344gerin oder aus abgetretenem Recht des Beklagten zu 4 geltend gemacht wird. Die Geltendmachung von Anspr374chen aus eigenem Recht einerseits, aus abgetretenem Recht andererseits betrifft auch bei einem einheitlichen Klageziel zwei verschiedene Streitgegenst344nde, weil der Antrag auf unterschiedliche Le-benssachverhalte gest374tzt wird (vgl. BGH, Urt. v. 29. November 1990 - I ZR - 11 - 45/89, NJW 1991, 1683, 1684). Ein derartiges prozessuales Vorgehen ist zwar auch im Mahnbescheidsverfahren nicht ausgeschlossen, muss aber im Antrag deutlich zum Ausdruck kommen, um dem Gegner die Beurteilung zu erlauben, ob er Widerspruch einlegen soll. F374r die Beklagten war vorliegend nicht erkenn-bar, welche Anspr374che gegen sie geltend gemacht werden sollten. Eine Verj344h-rungsunterbrechung ist deshalb aufgrund des nicht ordnungsgem344337en Mahn-bescheids nicht eingetreten. Dass der nicht individualisierte Mahnbescheid rechtsfehlerhaft erlassen wurde, 344ndert daran nichts (vgl. Urt. v. 17. Oktober 2000, aaO). c) Die Kl344gerin hat die Klage nicht auf einen abgetretenen Anspruch des Beklagten zu 4 aus 247 426 Abs. 1 BGB gest374tzt. Aus der dem Senat vorliegen-den Abtretungserkl344rung vom 16. September 1997, die er selbst auslegen kann, ergeben sich auch keine darauf hinweisenden Anhaltspunkte. 16 B. Revision des Beklagten zu 4 und der Nebenintervenientin Das Rechtsmittel des Beklagten zu 4 und seiner Streithelferin, das als einheitliches Rechtsmittel anzusehen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Juli 1993 - V ZR 235/92, NJW 1993, 2944), ist zul344ssig, hat jedoch keinen Erfolg. 17 I. Das Berufungsgericht hat gemeint, dem Beklagten zu 4 seien in zweifa-cher Hinsicht Pflichtverletzungen anzulasten. Zum einen habe er entgegen sei- 18 - 12 - nen Pflichten als Rechtsbeistand und Treuh344nder der Kl344gerin die an ihn abge-tretene Forderung gegen D. verj344hren lassen. Soweit er sich im Zusam-menhang mit der R374cknahme des zun344chst rechtzeitig beantragten Mahnbe-scheids auf Ausk374nfte des Rechtsanwalts Dr. A. zur Verj344hrung verlassen habe, sei ihm dessen Verschulden als Erf374llungsgehilfe zuzurechnen. Zum an-deren habe er als Treuh344nder der Kl344gerin den Haftungsanspruch gegen die Rechtsanw344lte Dr. A. und Dr. P. nicht rechtzeitig geltend gemacht. Je-denfalls der Schadensersatzanspruch wegen der zweiten Pflichtverletzung sei auch bei entsprechender Anwendung der f374r Rechtsanw344lte geltenden Vor-schrift des 247 51 BRAO a.F. nicht verj344hrt. Der mit Ablauf des Jahres 1991 ent-standene Prim344ranspruch w344re zwar zum Jahresende 1994 verj344hrt. Da der Beklagte zu 4 aber nicht auf seine eigene Haftung hingewiesen habe, sei die bis Ende 1997 laufende Sekund344rverj344hrung rechtzeitig durch den Mahnbe-scheidsantrag vom 22. September 1997 unterbrochen worden. II. Auch diese Ausf374hrungen halten im Ergebnis rechtlicher Nachpr374fung stand. 19 1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Be-klagte zu 4 die ihm gegen374ber der Kl344gerin obliegenden vertraglichen Pflichten verletzt hat. 20 a) Der Beklagte zu 4 war nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, bereits im Jahr 1988 laufend als zugelassener Rechtsbeistand f374r die Kl344gerin t344tig und erwirkte in dieser 21 - 13 - Funktion im Dezember 1988 den Mahnbescheid 374ber eine Teilforderung in H366-he von DM 150.000,- zuz374glich Zinsen f374r die Kl344gerin. Dass dieser Vorge-hensweise ein entsprechender Auftrag der Kl344gerin zur gerichtlichen Geltend-machung der Forderung zugrunde lag, soweit nicht der Anwaltszwang bei den Landgerichten dem entgegenstand, war im Verh344ltnis der Kl344gerin zum Beklag-ten zu 4 unstreitig. Ein Rechtsbeistand - ob Mitglied einer Rechtsanwaltskam-mer oder nicht - hat im Verh344ltnis zu seinem Auftraggeber die gleichen Berufs-pflichten wie ein Rechtsanwalt (vgl. BGHZ 34, 64, 68; 78, 335, 340; BGH, Urt. v. 2. April 1987 - IX ZR 68/86, WM 1987, 725, 727; v. 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92, WM 1993, 510, 511). Er muss deshalb auch sicherstellen, dass seinem Mandanten keine Rechtsnachteile durch Verj344hrung entstehen. Bei Zweifeln 374ber die L344nge der Verj344hrungsfrist muss er den Grundsatz des sichersten We-ges beachten (vgl. BGH, Urt. v. 23. Juni 1981 - VI ZR 42/80, NJW 1981, 2741, 2742). Der Beklagte zu 4 war deshalb bereits im Jahr 1988 zur eigenen Pr374fung der Verj344hrungsfristen verpflichtet. Dabei h344tte er in Betracht ziehen m374ssen, dass f374r den kl344gerischen Anspruch die kurze zweij344hrige Verj344hrungsfrist des 247 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB a.F. gelten konnte. Um die Kl344gerin vor Schaden zu bewahren, w344re der Beklagte zu 4 selbst bei Erteilung eines auf die Geltend-machung des Teilbetrages beschr344nkten Auftrags dazu verpflichtet gewesen, sie in unverj344hrter Zeit im Hinblick auf ihre Restforderung auf den m366glichen Ablauf der Verj344hrungsfrist hinzuweisen. Dann h344tte die Kl344gerin, wovon nach der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens auszugehen ist, f374r eine recht-zeitige Unterbrechung der Verj344hrung auch der Restforderung gesorgt. b) Weiterhin w344re der Beklagte vor der R374cknahme des Mahnbescheids-antrags im Juli 1989 - auch als Treuh344nder - verpflichtet gewesen, deren Aus-wirkungen auf die Verj344hrung zu pr374fen. Dabei h344tte er erkennen m374ssen, dass er mit der R374cknahme die verj344hrungsunterbrechende Wirkung des Mahnbe- 22 - 14 - scheids unwiderruflich r374ckwirkend beseitigte und dass eine neue Verj344hrungs-unterbrechung nicht mehr m366glich sein w374rde, weil die Verj344hrungsfrist bereits Ende 1988 abgelaufen war. Auf den von Rechtsanwalt Dr. A. zuvor f374r die Kl344gerin auf Ende 1990 errechneten Ablauf der Verj344hrungsfrist durfte der Be-klagte zu 4 sich nicht verlassen, ebenso wenig auf dessen angeblichen Rat, den Mahnbescheidsantrag zur374ckzunehmen. Die Revisionsr374ge der Nebenin-tervenientin, die Pr374fung der Verj344hrungsfrage habe im Verh344ltnis der Beteilig-ten untereinander allein Rechtsanwalt Dr. A. oblegen, w344hrend der Beklagte zu 4 ausschlie337lich f374r dessen Information in tats344chlicher Hinsicht zust344ndig gewesen sei, greift nicht durch. Seiner ihm als Rechtsberater der Kl344gerin ob-liegenden Pflichten wurde der Beklagte zu 4 nicht dadurch ledig, dass die Kl344-gerin - was wegen 247 78 Abs. 1 ZPO ohnehin unvermeidlich war - als weiteren rechtlichen Berater und Vertreter Rechtsanwalt Dr. A. eingeschaltet hatte. Aus dem vorstehend genannten Gleichklang der Pflichten eines zugelassenen Rechtsbeistandes und eines Rechtsanwaltes im Verh344ltnis zum Auftraggeber folgt jedenfalls f374r den vorliegenden Fall, dass beide als Gesamtschuldner zum Schadensersatz verpflichtet sind. Der Beklagte zu 4 und Rechtsanwalt Dr. A. hatten im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen zur Kl344gerin jeweils eigene - sich hier allerdings 374berschneidende - Pflichtenkreise, weshalb Dr. A. nicht als Erf374llungsgehilfe im Sinne des 247 278 BGB f374r den Beklagten zu 4 t344tig ge-worden ist. Daraus folgt f374r diesen Fall zugleich, dass sich die Kl344gerin den auf Rechtsanwalt Dr. A. entfallenden Schadensbeitrag nicht auf einen vertragli-chen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 4 anrechnen lassen muss. c) Die Kl344gerin muss sich auf ihren Schadensersatzanspruch entgegen der Auffassung der Revision der Nebenintervenientin auch nicht ein Mitver-schulden des Beklagten zu 3 als ihres Erf374llungsgehilfen nach den 247247 254, 278 23 - 15 - BGB anrechnen lassen. Grunds344tzlich haften Personen, die jeweils unabh344ngig voneinander eine Schadensursache gesetzt haben, als Gesamtschuldner, ohne dass sich der Gesch344digte den Beitrag eines Sch344digers bei der Inanspruch-nahme eines anderen als Mitverschulden entgegenhalten lassen m374sste; dieser Grundsatz gilt auch f374r Rechtsanw344lte, die nacheinander f374r den gesch344digten Mandanten t344tig waren. Dieser hat sich auf einen Regressanspruch gegen ei-nen Rechtsanwalt einen schuldhaften Schadensbeitrag eines anderen Anwalts nur dann als Mitverschulden anrechnen zu lassen, wenn er sich dieses Anwalts zur Erf374llung eines Gebots des eigenen Interesses bedient hat, insbesondere um die Folgen der von dem ersten Anwalt begangenen Fehler zu beseitigen, und das Verhalten dieser Hilfsperson in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ihr anvertrauten Pflichtenkreis steht (vgl. Senat, Urt. v. 13. M344rz 1997 - IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168, 2170, Urt. v. 29. November 2001 - IX ZR 278/00, NJW 2002, 1117, 1121). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Nebenin-tervenientin 374bersieht, dass zu keiner Zeit die Kl344gerin die Beklagten zu 1 bis 3 beauftragt hatte, einen erkannten oder f374r m366glich gehaltenen Fehler des Be-klagten zu 4 zu beheben. Das Mandat, das zwischen der Kl344gerin und den Be-klagten zu 1 bis 3 - auf Betreiben des Beklagten zu 4 - in der ersten Jahresh344lf-te 1991 begr374ndet wurde, hatte vielmehr zum Gegenstand, den Beklagten zu 4 wegen dessen Vers344umnissen im Zusammenhang mit der erfolglosen Durch-setzung des Anspruchs gegen D. au337ergerichtlich zur Verantwortung zu zie-hen. Der Beklagte zu 3 hat diesen Auftrag mit der 334bersendung des Anspruchsschreibens an die Haftpflichtversicherung des Be-klagten zu 4 pflichtgem344337 erf374llt. 2. Der kl344gerische Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 4 unterliegt der Regelverj344hrung des 247 195 BGB a.F. und ist deshalb nicht ver-j344hrt. Gem344337 247 209 BRAO gelten die Vorschriften des 3. Teils der Bundes- 24 - 16 - rechtsanwaltsordnung, mithin auch 247 51 BRAO a.F., nur f374r kammerangeh366rige Rechtsbeist344nde. Die Verj344hrung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsbeistand, der - wie der Beklagte zu 4 - nicht Mitglied einer Rechtsan-waltskammer ist, richtet sich dagegen weiter nach den allgemeinen Vorschriften (vgl. BGHZ 78, 335, 340). Die gesetzgeberische Entscheidung, wonach nur die zugelassenen Rechtsbeist344nde den sich aus dem 3. Teil der Bundesrechtsan-waltsordnung ergebenden Rechten und Pflichten - und damit auch dem Verj344h-rungsprivileg des 247 51 BRAO a.F. - unterstellt werden, die auch Mitglied einer Rechtsanwaltskammer geworden sind, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar hat ein Rechtsbeistand gegen seinen Auftraggeber die glei-chen Berufspflichten wie ein Rechtsanwalt. Der Umstand, dass der nicht ver-kammerte Rechtsbeistand nach altem Recht der drei337igj344hrigen Verj344hrung unterlag, beruhte aber auf seiner freiwilligen Entscheidung, nicht der Rechtsan-waltskammer beizutreten, wo er sich einer entsprechenden Kontrolle seiner Be-rufsaus374bung unterworfen h344tte. An dieser frei gew344hlten Entscheidung muss er sich auch im Haftungsfall festhalten lassen. Soweit der Senat im Beschluss vom 9. Januar 1997 (IX ZR 17/96, BGHR BRAO 247 51 Belehrungspflicht 4) ausgef374hrt hat, dass f374r einen Rechtsbeistand, der mit der Durchsetzung von Haftpflichtanspr374chen betraut ist, die f374r einen Rechtsanwalt entwickelten Regeln gelten, und insoweit auf weitere Senatsent-scheidungen Bezug genommen hat, war damit nicht die generelle Anwendung des 247 51b BRAO a.F. auf Rechtsbeist344nde angesprochen. In dem zugrunde liegenden Fall ging es vielmehr um die Verj344hrung einer Regressforderung ge-gen einen Rechtsanwalt. Der Senat hat insoweit lediglich seine st344ndige Recht-sprechung, wonach die Aufkl344rungspflicht des Rechtsanwalts entfallen kann, falls der gesch344digte Mandant rechtzeitig vor Ablauf der Prim344rverj344hrung durch 25 - 17 - einen anderen Rechtsanwalt 374ber Regressanspr374che beraten wird, auf einen Rechtsbeistand 374bertragen. 3. Das Berufungsgericht hat die von der Haftpflichtversicherung des Be-klagten zu 4 gezahlten DM 100.000,-- gem344337 247 367 Abs. 1 BGB zu Recht in erster Linie auf die bis dahin angefallenen Zinsen und erst dann auf die Haupt-forderung angerechnet. Die Entstehung der gesetzlichen Zinsschuld des Be-klagten zu 4 war nicht davon abh344ngig, ob die Beklagten zu 1 bis 3 im An-spruchsschreiben vom 15. Juli 1991 Zinsen geltend gemacht hatten oder nicht. Dass die Haftpflichtversicherung nach 247 367 Abs. 2 BGB eine abweichende Til-gungsbestimmung getroffen h344tte, ist in den Vorinstanzen weder festgestellt worden, noch ist dies ersichtlich. 26 4. Die Abtretungsvereinbarung von September 1997 enth344lt keine Stun-dung der kl344gerischen Forderung gegen den Beklagten zu 4 und auch keinen vor374bergehenden Ausschluss der Klagbarkeit. Die Zession diente ersichtlich der Vorbereitung der noch im selben Monat erhobenen Regressklage gegen die vier Beklagten dieses Rechtsstreits. Vor diesem Hintergrund bietet die Verein-barung entgegen der Auffassung der Revision des Beklagten zu 4 keine Grund-lage f374r eine solche Auslegung. 27 5. Die Beklagten zu 1 bis 3 haben - dies ist urkundlich belegt und zwi-schen den Parteien unstreitig - nach Abschluss der Berufungsinstanz den kl344-gerischen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zu 4 in H366he von 200 9.771,06 nebst Zinsen in H366he von 5 % 374ber dem Basiszinssatz aus 200 4.759,62 seit dem 23. Dezember 2003 und aus 200 4.596,52 seit dem 15. Dezember 2003 gepf344n-det und sich zur Einziehung 374berweisen lassen. Sie meinen, die Kl344gerin m374sse nunmehr ihren Klageantrag gegen den Beklagten zu 4 in dieser H366he auf Zah- 28 - 18 - lung an die Beklagten zu 1 bis 3 umstellen, andernfalls die Klage insoweit we-gen fehlender Sachbefugnis abzuweisen sei. Diese Auffassung ist unzutreffend. Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt grunds344tzlich nur das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtliche Parteivorbringen (247 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Klage344nderung in der Revisionsinstanz ist unzul344ssig (vgl. BGHZ 28, 131, 137). In den F344llen des 247 265 ZPO ist allerdings die Um-stellung des Klageantrags auf Verurteilung zur Leistung an den Rechtsnachfol-ger auch noch im Revisionsverfahren statthaft, falls die Tatsache der Rechts-nachfolge bereits im Berufungsurteil festgestellt ist (vgl. BGHZ 26, 31, 38). An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Der Bundesgerichtshof hat zwar in bestimm-tem Umfang Tatsachen, die erst nach der letzten m374ndlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz eingetreten sind, im Revisionsverfahren ber374cksichtigt, wenn diese von Amts wegen zu beachten oder unstreitig sind und sch374tzens-werte Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen (vgl. BGHZ 28, 13, 15; 53, 128, 130; 83, 102; BGH, Urt. v. 3. April 1998 - V ZR 143/97, NJW-RR 1998, 1284). Diesen Entscheidungen liegt ma337geblich der Gesichtspunkt der Pro-zess366konomie zugrunde. Mit der Ber374cksichtigung der neuen Tatsachen soll vermieden werden, dass ein Urteil ergeht, das der materiellen Rechtslage nicht entspricht, und ein neuer Rechtsstreit anh344ngig gemacht und eventuell wieder-um durch mehrere Instanzen gef374hrt wird (vgl. BGHZ 28, 13, 15). Diese Erw344-gung tr344gt im vorliegenden Fall nicht. Bleibt der nachtr344glich teilweise unrichtig gewordene Urteilsausspruch des Berufungsgerichts bestehen, kann der Beklag-te zu 4 dennoch in Kenntnis der Pf344ndung und 334berweisung insoweit nicht mehr mit befreiender Wirkung an die Kl344gerin leisten (vgl. BGHZ 86, 337, 340), vielmehr hat er die gepf344ndeten und 374berwiesenen Betr344ge an die Beklagten zu 1 bis 3 zu bezahlen. Die Gefahr, dass ein neuer Rechtsstreit in dieser Angele-genheit gef374hrt werden muss, besteht angesichts der eindeutigen Rechtslage hier nicht. Die Ber374cksichtigung einer nach - 19 - Schluss der letzten m374ndlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz erfolgten Pf344ndung und 334berweisung eines Teils der Klageforderung ist im Revisionsver-fahren deshalb nicht geboten. Ganter Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 18.12.2002 - 319 O 285/99 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.12.2003 - 8 U 16/03 -
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