BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 8/05 Verk374ndet am: 22. November 2006 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 1374 Abs. 2, 1376 Abs. 1 Hat der erwerbende Ehegatte in den F344llen des 247 1374 Abs. 2 BGB im Zusam-menhang mit der Zuwendung ein Wohnrecht 374bernommen, so ist dieses bei der Ermittlung des Anfangs- und, wenn das Wohnrecht fortbesteht, auch des End-verm366gens mit seinem jeweils aktuellen Wert wertmindernd zu ber374cksichtigen. Dar374ber hinaus ist der fortlaufende Wertzuwachs der Zuwendung aufgrund des abnehmenden Werts des Wohnrechts auch f374r den dazwischen liegenden Zeit-raum bzw. die Zeit zwischen dem Erwerb des Grundst374cks und dem Erl366schen des Wohnrechts zu bewerten, um den gleitenden Erwerbsvorgang zu erfassen und vom Ausgleich ausnehmen zu k366nnen (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 164, 6911; Abweichung von den Senatsurteilen vom 14. M344rz 1990 - XII ZR 62/89 - FamRZ 1990, 603 ff., vom 30. Mai 1990 - XII ZR 75/89 - FamRZ 1990, 1217 ff. und vom 27. Juni 1990 - XII ZR 95/89 - FamRZ 1990, 1083 ff.). BGH, Urteil vom 22. November 2006 - XII ZR 8/05 - OLG Schleswig AG Pinneberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. November 2006 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des 4. Senats f374r Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesge-richts in Schleswig vom 3. Dezember 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Antragsgegners wegen einer (weiteren) Zugewinnausgleichsforderung in H366he von 68.873,74 200 nebst Zinsen zur374ckgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsver-fahrens, an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die am 4. Mai 1973 geschlossene Ehe der Parteien, in der der gesetzli-che G374terstand galt, wurde auf den dem Antragsgegner (Ehemann) am 22. Juli 1997 zugestellten Antrag durch Verbundurteil des Amtsgerichts vom 30. August 2000 geschieden (insoweit rechtskr344ftig). Der Antragsgegner hat im Rahmen des Verbundverfahrens von der Antragstellerin die Zahlung von Zugewinnaus-gleich begehrt. 1 - 3 - Bei der Eheschlie337ung verf374gte die Antragstellerin nicht 374ber Verm366gen. Aufgrund eines notariell beurkundeten Kaufvertrages vom 2. Dezember 1975 erwarb sie von ihrer Mutter ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundst374ck in Q. 247 2 dieses Vertrages enth344lt zum Kaufpreis folgende Regelung: 2 "1. Der K344ufer verpflichtet sich, an Frau A. E. eine Leibrente von DM 400 205 monatlich zu zahlen. Dieser Betrag erh366ht sich um monatlich 100 DM mit Beginn des Monats, der auf den Tod der Frau H.G. als Berechtigter des zur Zeit in Abteilung II unter Nr. 2 eingetragenen Wohnungsrechts bzw. auf die Erteilung einer L366schungsbewilligung f374r dieses Recht folgt. Die Zahlungsverpflichtung beginnt mit dem 1. Januar 1976. Die Zah-lungen sind jeweils im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats auf ein noch aufzugebendes Konto des Verk344ufers zu leisten. Die Leibrente wird grunds344tzlich lebensl344nglich der Berechtigten ge-w344hrt. Die Leibrente ist jedoch mindestens f374r den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1990 und l344ngstens f374r einen Zeitraum bis zum 31. Mai 2001 zu zahlen. Verstirbt die Berechtigte vor dem 31. Dezember 1990, so stehen die dann noch bis zum 31. Dezember 1990 zu zah-lenden einzelnen monatlichen Leibrentenbetr344ge ausschlie337lich dem Sohn der Verk344uferin, Herrn T. E. 205 zu. 205 Die Rente hat Versorgungscharakter. Deshalb vereinbaren die Ver-tragsparteien hiermit folgende Wertsicherungsklausel: Erh366ht oder erm344337igt sich der vom Statistischen Bundesamt in Wies-baden ermittelte Preisindex f374r alle privaten Haushalte, 205 seit dem Stand vom Dezember 1975 um mehr als 10 %, so erh366ht oder erm344-337igt sich der Betrag der Rente entsprechend. 205 Der K344ufer bestellt hiermit Frau A. E. unter der aufschiebenden Be-dingung ihres Todes zugunsten des Herrn T. E. eine Reallast von monatlich 500 DM zu den vorgenannten Bedingungen der Leibrente nebst der oben bezeichneten Wertsicherungsklausel und bewilligt und beantragt die Eintragung dieses Rechts und der Wertsicherungsklau-sel in Abteilung II des Grundbuchs 205 - 4 - 2. DM 15.000 zahlt der K344ufer unverz374glich nach Abschluss dieses Ver-trages an den Verk344ufer. 205 3. DM 15.000 zahlt der K344ufer bis sp344testens zum 1. Januar 1981 direkt an den Verk344ufer. Bis zu diesem Zeitpunkt wird dem K344ufer die Zah-lung gestundet. Mit Wirkung vom 1. Januar 1976 bis zum Zeitpunkt der Zahlung sind monatlich nachtr344glich zu entrichtende Zinsen in H366he von 6 % p.a. an den Verk344ufer zu zahlen. 205 4. Weiter 374bernimmt der K344ufer das in Abteilung II des Grundbuches un-ter Nr. 2 zugunsten von Frau G. eingetragene Wohnungsrecht. 205 Als Wert dieses Wohnungsrechts wird j344hrlich DM 1.200 angegeben. 205" Die Antragstellerin wurde am 9. M344rz 1977 als Eigent374merin im Grund-buch eingetragen. Bei der Zustellung des Scheidungsantrags war sie noch Al-leineigent374merin des Grundst374cks. Dar374ber hinaus geh366rten ihr zwei Eigen-tumswohnungen sowie ein Pkw. 3 Der Antragsgegner, der seinen Angaben zufolge keinen Zugewinn er-wirtschaftete, hatte die Antragstellerin auf Zahlung von 391.371,27 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat ihm im Rahmen des Verbundurteils 225.099,96 DM zuz374glich Zinsen zugesprochen und den weitergehenden Antrag abgewiesen. Gegen das Urteil haben beide Parteien bez374glich des Zugewinnausgleichs Berufung eingelegt. Der Antrags-gegner hat Zahlung von insgesamt 298.346,31 DM (= 152.542,04 200) verlangt, w344hrend die Antragstellerin Klageabweisung begehrt hat. Das Oberlandesge-richt hat die Berufung des Antragsgegners zur374ckgewiesen und das Urteil auf die Berufung der Antragstellerin dahin abge344ndert, dass sie an den Antrags-gegner 108.600,25 DM (55.526,43 200) nebst Zinsen zu zahlen hat. Mit der zuge-lassenen Revision verfolgt der Antragsgegner sein Begehren in H366he von ins-gesamt 124.364,17 200 (d.h. weiteren 68.873,74 200) zuz374glich Zinsen weiter. 4 - 5 - Entscheidungsgr374nde: I. 5 Das Rechtsmittel ist zul344ssig. 6 Das Oberlandesgericht hat die Revision unbeschr344nkt zugelassen. Zwar misst es, wie in den Entscheidungsgr374nden ausgef374hrt wird, grunds344tzliche Be-deutung nur der Frage zu, ob die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grund-s344tze zur (Nicht-)Anrechnung von Gegenleistungen bei 334berlassungsvertr344gen mit R374cksicht auf ein k374nftiges Erbrecht auch auf atypische Vertr344ge der vorlie-genden Art anzuwenden sind, bei denen die Gegenleistung Leibrente zeitlich sowohl minimal als auch maximal limitiert ist. Diese Frage betrifft indessen kei-nen abtrennbaren Teil der Entscheidung; sie ist vielmehr nur f374r einen Rech-nungsposten im Rahmen der f374r den Zugewinnausgleich aufzustellenden Aus-gleichsbilanz von Bedeutung. Die Ausf374hrungen des Oberlandesgerichts geben insoweit nur das Motiv wieder, das das Oberlandesgericht zur Zulassung der Revision veranlasst hat. Eine Beschr344nkung der Revision liegt darin entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht; sie w344re auch nicht zul344ssig (vgl. etwa Senatsurteil vom 5. November 1997 - XII ZR 20/96 - FamRZ 1998, 367). II. Die Revision hat auch in der Sache Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Um-fang und insoweit zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 7 - 6 - 1. Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, dass sich das Endverm366gen der Antragstellerin unter Ber374cksichtigung der bestehenden Be-lastungen auf 486.470,35 DM belaufe. Dem stehe ein Anfangsverm366gen von 269.269,84 DM gegen374ber, so dass der Ausgleichsanspruch des Antragsgeg-ners 108.600,25 DM betrage. Zum Anfangsverm366gen hat das Berufungsgericht ausgef374hrt: 8 Der als Kaufvertrag bezeichnete notarielle Vertrag vom 2. Dezember 1975 sei im Kern als ein Vertrag mit R374cksicht auf ein k374nftiges Erbrecht im Sinne des 247 1374 Abs. 2 BGB auszulegen. Dies habe zur Folge, dass der (in-dexierte) Grundst374ckswert zur Zeit des Erwerbs abz374glich einzelner Gegenleis-tungen in das Anfangsverm366gen der Antragstellerin einzustellen sei. Der Ver-trag sei nicht als Kaufvertrag zu qualifizieren. Der beurkundende Notar habe bei seiner Vernehmung als Zeuge zwar angegeben, er habe den Vertrag als Kauf-vertrag bezeichnet, da nicht unerhebliche Gegenleistungen vereinbart worden seien. Darauf komme es aber sowohl wegen des Versorgungscharakters zu-gunsten der 334berlasserin als auch deshalb nicht an, weil das Grundst374ck an-dernfalls in deren Erbmasse gefallen w344re. Die zu erbringenden Gegenleistun-gen seien f374r die Frage der Anwendbarkeit des 247 1374 Abs. 2 BGB unbeacht-lich; nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs k366nne Verm366gen mit R374cksicht auf ein k374nftiges Erbrecht auch in der Form eines Kaufvertrages er-worben werden. 9 F374r den Wert des Anfangsverm366gens sei es grunds344tzlich unerheblich, dass das Wohnrecht der Gro337mutter und die Leibrentenverpflichtung gegen-374ber der Mutter 374bernommen worden seien und durch Zeitablauf - jedenfalls nach dem 31. Dezember 1990 - im Wert kontinuierlich abgenommen h344tten. Da der damit verbundene Wertzuwachs nicht dem Zugewinnausgleich unterliege, seien derartige Belastungen grunds344tzlich nicht von dem Wert des 374bernom- 10 - 7 - menen Verm366gens abzuziehen. Von Bedeutung sei allerdings, dass die Antrag-stellerin auch unbedingte, von dem Tod der 334berlasserin unabh344ngige Leistun-gen geschuldet habe, n344mlich die sofort f344llige Zahlung von 15.000 DM sowie die Leibrente, soweit diese f374r die Zeit bis zum 31. Dezember 1990 - entweder an die Mutter selbst oder den Bruder der Antragstellerin - zu entrichten gewe-sen sei. Das rechtfertige es, diese Gegenleistungen wertmindernd abzusetzen, denn es habe von einem etwaigen vorherigen Versterben der Mutter nur abge-hangen, ob an diese oder an den Bruder der Antragstellerin zu zahlen sei, und von einem Versterben der Gro337mutter, ob monatlich 400 DM oder 500 DM zu leisten seien. Unbeachtlich sei, dass die Leibrente nicht, wie vereinbart, bis Mai 2001 entrichtet worden sei; dies sei nicht im Zusammenhang mit einem weite-ren Erlass geschehen, vielmehr sei der Mutter im Zusammenhang mit dem Er-werb der Wohnung P. Stra337e ein schuldrechtliches Wohnrecht einger344umt wor-den, das an die Stelle der Leibrente getreten sei. Nicht abzusetzen sei dagegen die zweite Rate von 15.000 DM, weil diese der Antragstellerin unstreitig erlas-sen worden sei. Die zu ber374cksichtigenden Gegenleistungen seien danach wie folgt zu bewerten: Leibrente: monatlich 400 DM, Wohnrecht: monatlich 100 DM (ent-sprechend dem Erh366hungsbetrag f374r die Zeit nach dem Tod der Gro337mutter) = insgesamt 500 DM, j344hrlich also 6.000 DM und in 15 Jahren (Januar 1976 bis Dezember 1990) 90.000 DM. Die Rente sei - unter Heranziehung des von den Parteien zugrunde gelegten Zinssatzes von 6 % - mittels eines Kapitalisierungs-faktors von 10,025 abzuzinsen, so dass sich eine Belastung von 60.150 DM (6.000 DM x 10,025) bzw. - einschlie337lich der ersten Kaufpreisrate - von 75.150 DM errechne. 11 Das Anfangsverm366gen der Antragstellerin belaufe sich danach auf 153.682,11 DM (Verkehrswert des Grundst374cks: 228.832,11 DM abz374glich 12 - 8 - 75.150 DM) und hochgerechnet auf den 22. Juli 1997 (Zustellung des Schei-dungsantrags) auf (153.682,11 DM x 103,2 : 58,9) 269.269,84 DM. 13 Diese Ausf374hrungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nach-pr374fung stand. 14 2. Im Grundsatz nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Beru-fungsgericht hinsichtlich des Hausgrundst374cks von einem Erwerb mit R374cksicht auf ein k374nftiges Erbrecht im Sinne des 247 1374 Abs. 2 BGB ausgegangen ist. Die Revision macht insofern geltend, die vorgenannte Bestimmung sei im vor-liegenden Fall nicht anwendbar, weil die Antragstellerin und ihre Mutter einen als Kaufvertrag 374berschriebenen Vertrag abgeschlossen h344tten, in dem die Ver-tragsparteien als K344ufer und Verk344ufer und die Gegenleistung als Kaufpreis bezeichnet worden seien und der zudem die typischen kaufrechtlichen Haf-tungs- und Gew344hrleistungsregelungen enthalte. Abgesehen davon komme den Gegenleistungen kein ausreichender Versorgungscharakter zu, da es letztlich um Geldzahlungen und ein Wohnrecht f374r eine dritte Person gehe. Wenn aber ein Kaufvertrag vorliege, h344tte das Berufungsgericht Leistung und Gegenleis-tung miteinander vergleichen m374ssen, um Hinweise daf374r zu erlangen, ob es sich um einen Erwerb mit R374cksicht auf ein k374nftiges Erbrecht handele. Das sei nicht der Fall, weil die Leistung und die insgesamt versprochene Gegenleistung in einem ausgewogenen Verh344ltnis zueinander st374nden. Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. 15 a) Die F344lle des 247 1374 Abs. 2 BGB, in denen ein Zugewinnausgleich nicht stattfinden soll, sind Ausnahmen von dem schematischen gesetzlichen Prinzip, wonach es f374r den Zugewinnausgleich grunds344tzlich nicht darauf an-kommt, ob und in welcher Weise der den Ausgleich fordernde Ehegatte zur Entstehung des Zugewinns beigetragen hat. Die in 247 1374 Abs. 2 BGB geregel- 16 - 9 - ten Ausnahmen sind nicht allein dadurch gerechtfertigt, dass der andere Ehe-gatte in diesen F344llen nicht zu dem Erwerb beigetragen hat. Ein wesentlicher Grund f374r die gesetzliche Ausnahmeregelung war vielmehr, dass eine derartige Zuwendung meist auf pers366nlichen Beziehungen des erwerbenden Ehegatten zu dem Zuwendenden oder auf 344hnlichen besonderen Umst344nden beruht. Das gilt mindestens hinsichtlich eines Erwerbs von Todes wegen oder mit R374cksicht auf ein k374nftiges Erbrecht. Insoweit besteht kein Grund daf374r, einen Ehegatten an einem Erwerb zu beteiligen, der dem anderen aus erbrechtlichen Gr374nden zugefallen ist. Nach dem Sinn der Regelung des 247 1374 Abs. 2 BGB soll ein solcher Erwerb bei der Verteilung des Zugewinns unber374cksichtigt bleiben, da-mit die Erbschaft dem Erben ungeschm344lert verbleibt. Die Bestimmung muss daher auch dann Anwendung finden, wenn der Erwerb zwar mit R374cksicht auf ein k374nftiges Erbrecht erfolgt, jedoch aus bestimmten Gr374nden in die Rechts-form eines Kaufvertrages gekleidet worden ist. Denn auch in diesem Fall fehlt es an einer inneren Rechtfertigung daf374r, einen Ehegatten im Wege des Zuge-winnausgleichs an einem Erwerb teilnehmen zu lassen, den der andere mit R374cksicht auf sein k374nftiges Erbrecht gemacht hat und bei dem ihm aus diesem Grund besondere Vorteile einger344umt worden sind. 247 1374 Abs. 2 BGB, der bei einem Erwerb mit R374cksicht auf ein k374nftiges Erbrecht schon seinem Wortlaut nach nicht auf die Rechtsform des Erwerbsvorgangs abstellt, muss daher je-denfalls Anwendung finden, wenn die Betrachtung des Gesamtsachverhalts ergibt, dass ein Erwerb mit R374cksicht auf ein k374nftiges Erbrecht erfolgt ist (BGH Urteil vom 1. Februar 1978 - IV ZR 142/76 - FamRZ 1978, 334, 335 = BGHZ 70, 291, 293 f.). Ob ein Verm366gen mit R374cksicht auf ein k374nftiges Erbrecht 374bergeben und erworben wird, richtet sich in erster Linie danach, ob die Vertragschlie337en-den mit der 334bergabe einen erst zuk374nftigen Erbgang vorweg nehmen wollen. Das ist im Regelfall jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Abk366mmling ein 17 - 10 - Grundst374ck, ein landwirtschaftliches Anwesen oder ein Unternehmen von sei-nen Eltern oder einem Elternteil unter Lebenden 374bergeben wird. Soweit in Ver-tr344gen dieser Art der 334bernehmer den 334bergeber von noch bestehenden Belas-tungen freistellt, ihm ein Leibgedinge (Altenteil) einr344umt, mit dem er insbeson-dere den Wohn- und Pflegebedarf und damit einen wichtigen Teil der Lebens-bed374rfnisse des zumeist bereits betagten Vertragspartners f374r dessen Lebens-abend absichert, handelt es sich um ein Gef374ge von Abreden, die f374r vorweg-genommene Erbfolgen geradezu typisch sind. Sie stellen daher die Qualifizie-rung des Erwerbstatbestandes als eines solchen "mit R374cksicht auf ein k374nfti-ges Erbrecht" regelm344337ig nicht in Frage, sondern deuten vielmehr auf einen solchen hin. Zudem ist eine Verpflichtung zu Ausgleichzahlungen an erbberech-tigte Geschwister ein deutliches Anzeichen daf374r, dass die Vertragschlie337enden den 334bernehmer als durch eine vorweggenommene Erbfolge beg374nstigt ange-sehen haben. Soweit Verm366gens374bergaben in der Rechtsform des Kaufvertra-ges auftreten, kann durch einen Vergleich der Werte von 374bergebenem Objekt und Gegenleistung ein Anhaltspunkt daf374r gewonnen werden, ob es sich nach dem Willen der Vertragschlie337enden um einen Verm366genserwerb mit R374cksicht auf ein k374nftiges Erbrecht oder um ein normales Austauschgesch344ft gehandelt hat (Senatsurteil vom 27. Juni 1990 - XII ZR 95/89 - FamRZ 1990, 1083, 1084). b) Nach den getroffenen Feststellungen hat die Antragstellerin aufgrund des notariellen Vertrages vom 2. Dezember 1975 von ihrer Mutter ein Grund-st374ck erhalten. Sie hat sich im Gegenzug verpflichtet, der Mutter - neben dem Betrag von insgesamt 30.000 DM - eine Rente zu zahlen, die Versorgungscha-rakter haben und deshalb wertgesichert sein sollte. F374r den Fall, dass die Mut-ter vor dem 31. Dezember 1990 versterben sollte, sollte die Rente bis zu die-sem Zeitpunkt an den Bruder der Antragstellerin entrichtet werden, diesem also insoweit einen Ausgleich verschaffen. Schlie337lich hat die Antragstellerin das f374r ihre Gro337mutter im Grundbuch eingetragene Wohnrecht 374bernommen. Insoweit 18 - 11 - deuten sowohl die pers366nlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien als auch die Gestaltung der Gegenleistung auf einen Erwerbstatbestand mit R374cksicht auf ein k374nftiges Erbrecht hin. 19 Etwas anderes ergibt sich nicht aus einem wertm344337igen Vergleich zwi-schen Leistung und Gegenleistung. Wenn die Rente der Mutter, wie die Revisi-on geltend macht, nicht nur bis zum 31. Dezember 1990, sondern bis zum 31. Mai 2001, also f374r weitere 125 Monate, ber374cksichtigt wird, errechnet sich unter zus344tzlicher Ber374cksichtigung der Erh366hung um 100 DM nach Wegfall des Wohnrechts ein Gesamtbetrag von 152.500 DM (500 DM x 305 Monate), der allerdings mit R374cksicht auf die erst k374nftige F344lligkeit abzuzinsen ist (vgl. Senatsurteil vom 30. Mai 1990 - XII ZR 75/89 - FamRZ 1990, 1217, 1218 f.). Dies ergibt unter Heranziehung der vom Berufungsgericht angewandten Kapita-lisierungstabelle (Schneider/Schlund/Haas Kapitalisierungs- und Verrentungs-tabellen 2. Aufl. Tabelle A 4, Zinsfu337: 6 %, Dauer: 25 Jahre) einen Betrag von 79.170 DM (6.000 DM x 13,195). Zusammen mit der Zahlung von 30.000 DM errechnet sich mithin aus der (nicht entsprechend der Wertsicherungsklausel angepassten) Rentenzahlung eine Gegenleistung von 109.170 DM. Dieser steht ein Grundst374ckswert von 228.832,11 DM gegen374ber, so dass der Wert der Gegenleistung selbst dann noch deutlich dahinter zur374ckbleibt, wenn eine Erh366hung der Rente aufgrund der Wertsicherungsklausel wirksam vereinbart worden sein sollte und zus344tzlich ber374cksichtigt wird. Das Verh344ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung best344tigt mithin die auf der pers366nlichen Beziehung der Vertragsparteien und der Vertragsgestaltung beruhende Vermutung eines Erwerbs mit R374cksicht auf ein k374nftiges Erbrecht. Deshalb hat das Berufungs-gericht zu Recht 247 1374 Abs. 2 BGB f374r anwendbar gehalten. 3. Hilfsweise macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe je-denfalls die zu ber374cksichtigenden Gegenleistungen der Antragstellerin fehler- 20 - 12 - haft bewertet. Die versprochenen Kapitalleistungen d374rften nicht nur einge-schr344nkt ber374cksichtigt, sondern m374ssten in vollem Umfang abgesetzt werden. Dar374ber hinaus habe das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht beachtet, dass die Parteien in 247 2 Ziff. 1 des Vertrages eine Erh366hung der Rente nach Ma337gabe des Preisindexes f374r alle privaten Haushalte vereinbart h344tten. Der Antragsgegner habe vorgetragen, beim Erwerb der Wohnung P. Stra337e im Jah-re 1983 habe die Rentenzahlung 745 DM betragen. Die finanziellen Leistungen zum Erwerb dieser Wohnung seien mit 718,15 DM monatlich entsprechend hoch gewesen. Diesem Einwand ist ein Erfolg nicht zu versagen. 21 a) Der Senat hat sich bereits wiederholt mit der Frage befasst, wie Belas-tungen, die mit einem nach 247 1374 Abs. 2 BGB privilegierten Erwerb verbunden sind, im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu ber374cksichtigen sind. Er hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass Geld- oder geldwerte Leistun-gen, die der Zuwendungsempf344nger zu erbringen hat, in H366he ihres - erforderlichenfalls zu kapitalisierenden - Wertes sein Anfangsverm366gen im Sinne des 247 1374 Abs. 2 BGB mindern. Denn die Zuwendung erfolgt insoweit nicht unentgeltlich und ist damit nicht nach 247 1374 Abs. 2 BGB privilegiert. Vielmehr schm344lern die zur Erf374llung der Verpflichtung erforderlichen finanziel-len Aufwendungen den Zugewinn. Deshalb ist es nicht gerechtfertigt, dem an-deren Ehegatten im Umfang solcher Gegenleistungen einen Zugewinnausgleich vorzuenthalten. Der Umstand, dass die Zuwendung an sich auf pers366nlichen Beziehungen zwischen dem erwerbenden Ehegatten und dem Zuwendenden beruht, vermag daran nichts zu 344ndern. Ebenso ist ohne Belang, ob die Leis-tungspflicht dinglich gesichert oder nur schuldrechtlich vereinbart ist (Senatsur-teil vom 7. September 2005 - XII ZR 209/02 - FamRZ 2005, 1974, 1977 = 22 - 13 - BGHZ 164, 69 ff. m. Anm. Schr366der FamRZ 2005, 1979 und Kogel BGH Report 2006, 29 und FamRB 2006, 1). 23 b) Danach hat das Berufungsgericht im Ansatz zu Recht die an die Mut-ter zu zahlende Rente als eine den Wert der Zuwendung mindernde Belastung angesehen. Eine solche Belastung besteht allerdings nicht nur im Umfang der allein ber374cksichtigten Zahlungspflicht bis zum 31. Dezember 1990, sondern hinsichtlich der gesamten, sich vereinbarungsgem344337 bis l344ngstens zum 31. Mai 2001 erstreckenden Rentenzahlungspflicht. Denn auch insoweit handelt es sich um eine Gegenleistung der Antragstellerin, so dass in dem betreffenden Um-fang keine unentgeltliche Zuwendung vorliegt. Dass die Mutter diesen Zeitpunkt nicht erlebt hat, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Die Rente betrug allerdings, solange das Wohnrecht f374r die Gro337mutter der Antragstellerin noch bestand, monatlich nur 400 DM und erh366hte sich erst mit dessen Wegfall auf monatlich 500 DM. Sie unterlag au337erdem der Anpas-sung aufgrund der vereinbarten Wertsicherungsklausel, falls diese - wie damals erforderlich - von der zust344ndigen Landeszentralbank genehmigt worden ist. Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, ist entspre-chend dem Vorbringen der Revision f374r das Revisionsverfahren von der Ertei-lung der Genehmigung auszugehen. 24 Als das Anfangsverm366gen mindernde Gegenleistung ist mithin der unter Abzinsung kapitalisierte Wert der Rentenleistungspflicht f374r die Zeit vom 1. Januar 1976 bis zum 31. Mai 2001 anzusetzen. Ob die betreffenden Betr344ge tats344chlich gezahlt worden sind, ist f374r die Bewertung der Gegenleistung dage-gen ohne Belang. Soweit die Mutter auf die Zahlung (teilweise) verzichtet haben sollte, l344ge insofern eine (gesonderte) Schenkung vor, die - zum jeweiligen Zeitpunkt - einen Verm366genszuwachs bewirkt h344tte, der wiederum nach der 25 - 14 - Regelung des 247 1374 Abs. 2 BGB nicht dem Zugewinnausgleich unterliegen w374rde. Dazu ist jedoch ebenfalls nichts festgestellt worden. 26 c) Als weitere Gegenleistung ist der Betrag von 30.000 DM (zahlbar in zwei Raten von jeweils 15.000 DM) anzusetzen. Dass bez374glich einer Rate ein Erlass vereinbart worden ist, 344ndert daran nichts. Insoweit ist allerdings zum (nicht festgestellten) Zeitpunkt des Erlasses, also unter Ber374cksichtigung der Bewertungsbestimmung des 247 1376 Abs. 1 BGB, von einem weiteren privile-gierten Erwerb auszugehen. 4. Das Berufungsgericht hat auch das zugunsten der Gro337mutter der An-tragstellerin bestehende Wohnrecht als eine das Anfangsverm366gen mindernde Gegenleistung ber374cksichtigt, indem es f374r den Zeitraum vom 1. Januar 1976 bis zum 31. Dezember 1990 eine um den mit 100 DM angenommenen Wert des Wohnrechts erh366hte Rentenleistungspflicht zugrunde gelegt hat. Dagegen bestehen nur im Ansatz keine rechtlichen Bedenken. 27 a) Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt allerdings die Wert-steigerung, die nach 247 1374 Abs. 2 BGB privilegiertes Verm366gen w344hrend des G374terstandes durch das allm344hliche Absinken des Wertes eines vom Zuwen-denden angeordneten oder ihm vorbehaltenen, lebenslangen Nie337brauchs er-f344hrt, ebenfalls nicht dem Zugewinnausgleich. Der beg374nstigte Ehegatte hat die Zuwendung von vornherein mit der sicheren Aussicht erworben, dass die aufl366-send bedingte Belastung durch das Nie337brauchsrecht k374nftig wegf344llt. Soweit sich diese Aussicht w344hrend der Ehe durch das Absinken des Nie337brauchs-werts teilweise verwirklicht hat, handelt es sich gleicherma337en um einen nach 247 1374 Abs. 2 BGB privilegierten Verm366genserwerb. Dieser Wertzuwachs ist deshalb vom Ausgleich auszunehmen. Einer wortgetreuen Anwendung des 247 1374 Abs. 2 BGB w374rde es entsprechen, im Anfangs- und im Endverm366gen 28 - 15 - des Zuwendungsempf344ngers die sich unter Ber374cksichtigung der Nie337brauchs-belastung jeweils ergebenden Werte des betreffenden Verm366gens anzusetzen, dem Anfangsverm366gen aber den Wertzuwachs hinzuzurechnen, der sich durch das zwischenzeitliche Absinken des Nie337brauchswerts ergeben hat. Nach der bisherigen Auffassung des Senats f374hrt es aber zu keinem anderen Ergebnis, wenn beim End- und beim Anfangsverm366gen der Nie337brauch ganz unber374ck-sichtigt bleibt. Dies soll unabh344ngig davon gelten, ob der Nie337braucher vor der Beendigung des G374terstandes verstorben ist, oder ob der Nie337brauch zu die-sem Zeitpunkt fortbesteht. F374r die Belastung mit einem dem Nie337brauch 344hnli-chen Wohnrecht soll dies in gleicher Weise gelten (Senatsurteile vom 14. M344rz 1990 - XII ZR 62/89 - FamRZ 1990, 603, 604; vom 30. Mai 1990 aaO S. 1218 und vom 27. Juni 1990 aaO S. 1084 f.). b) Die dargestellte Rechtsprechung ist nicht ohne Kritik geblieben. Diese richtet sich u.a. gegen die Methode, die mit dem Sinken der Belastung einher-gehende Wertsteigerung schlechthin dadurch auszugleichen, dass die Belas-tung im Anfangs- wie im Endverm366gen unber374cksichtigt gelassen wird (OLG Bamberg FamRZ 1995, 607, 609; Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 4. Aufl. 247 1374 Rdn. 24). Dies solle namentlich dann nicht hinnehmbar sein, wenn der Nie337brauch am Endverm366gensstichtag, wenn auch wertgemindert, fortbestehe. Denn der Nie337brauch sei eine den Verkehrswert des zugewandten Grundst374cks - je nach dem Alter des Nie337brauchers - erheblich mindernde Belastung, die unter Umst344nden eine Ver344u337erung des Grundst374cks im ma337geblichen Zeit-punkt ganz ausschlie337en k366nne. Daher m374sse der Nie337brauch als Grund-st374cksbelastung f374r den Endverm366gensstichtag, konsequenterweise dann aber auch f374r den Anfangs- bzw. Grundst374cks374bertragungsstichtag und letztlich auch f374r den dazwischen liegenden Zeitraum bewertet werden (Johannsen/Henrich/ Jaeger aaO Rdn. 24 f.; Baumeister in FamGb 247 1374 Rdn. 29; f374r den Fall, dass Anfangs- oder Endverm366gen bei Ber374cksichtigung des Nie337brauchs nega- 29 - 16 - tiv w374rden: OLG Bamberg, aaO; Johannsen/Henrich/Jaeger aaO Rdn. 24 a; vgl. zur Kritik hinsichtlich der Gleichsetzung eines Leibgedinges mit einem Nie337-brauch: Senatsurteil vom 7. September 2005 aaO S. 1977). 30 c) Der Senat vermag sich dieser Kritik nicht zu verschlie337en. Nach 247 1376 Abs. 1 BGB ist der Berechnung des Anfangsverm366gens der Wert zugrunde zu legen, den das hinzuzurechnende Verm366gen im Zeitpunkt des Er-werbs hatte. Wird ein Grundst374ck unter Vorbehalt eines lebenslangen Wohn-rechts 374bertragen, so erstreckt sich der Erwerbsvorgang - hinsichtlich der un-eingeschr344nkten Nutzungsm366glichkeit - 374ber den gesamten Zeitraum, der zwi-schen der Grundst374cks374bertragung und dem Tod des Berechtigten liegt. Die-sem Gesichtspunkt des gleitenden Verm366genserwerbs, der mit dem kontinuier-lichen Absinken des Wertes des Wohnrechts einhergeht, wird nicht Rechnung getragen, wenn das Wohnrecht sowohl im Anfangs- als auch im Endverm366gen unber374cksichtigt bleibt. Vielmehr wird der Erwerber bei dieser Berechnungswei-se so behandelt, als w344re der Wertzuwachs durch das Absinken des Wertes des Wohnrechts erst im Zeitpunkt des Ehezeitendes eingetreten. Dass das Verm366gen ihm bereits zuvor nach und nach zugewachsen ist, bleibt mithin au-337er Betracht. Das steht mit der Bewertungsbestimmung des 247 1376 Abs. 1 BGB nicht in Einklang (vgl. auch OLG Bamberg aaO S. 609; Johann-sen/Henrich/Jaeger aaO 247 1374 Rdn. 24) und ist deshalb auch nicht damit zu vereinbaren, dass der Wertzuwachs des privilegierten Verm366genserwerbs e-benfalls vom Ausgleich auszunehmen ist. Dem Erfordernis, der Berechnung des Anfangsverm366gens den Wert zugrunde zu legen, den hinzuzurechnendes Verm366gen im Zeitpunkt des Er-werbs hatte, kann nur dadurch Rechnung getragen werden, dass das Wohn-recht als Grundst374cksbelastung f374r den Anfangsverm366gensstichtag und - falls es fortbesteht - auch f374r den Endverm366gensstichtag bewertet wird. Dar374ber hi- 31 - 17 - naus ist der fortlaufende Wertzuwachs der Zuwendung aufgrund des abneh-menden Werts des Wohnrechts auch f374r den dazwischen liegenden Zeitraum bzw. die Zeit zwischen dem Erwerb und dem Erl366schen des Wohnrechts zu bewerten, um den gleitenden Erwerbsvorgang zu erfassen und durch entspre-chende Hinzurechnung zum Anfangsverm366gen vom Ausgleich auszunehmen. Dem steht nicht entgegen, dass der Wertzuwachs durch den gleitenden Ver-m366genserwerb nicht linear verl344uft und sich in der Regel ohne sachverst344ndige Hilfe nicht ermitteln lassen d374rfte (vgl. zu einer Sch344tzung OLG Bamberg aaO S. 609). d) Danach hat das Berufungsgericht das Wohnrecht zu Recht nicht unbe-r374cksichtigt gelassen. Die vorgenommene Bewertung begegnet indes durch-greifenden rechtlichen Bedenken. 32 Das Wohnrecht sollte mit dem Tod der Gro337mutter entfallen. Mit dem Beginn des darauf folgenden Monats sollte sich die an die Mutter zu zahlende Rente um 100 DM erh366hen. Diese zeitlich gestaffelte, unterschiedliche Belas-tung des Grundst374cks kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dadurch ber374cksichtigt werden, dass von Anfang an von einer monatlichen Belastung von insgesamt 500 DM ausgegangen wird, weil das Wohnrecht mit dem Erh366hungsbetrag der Rente bewertet wird. Das wird den Gegebenheiten nicht gerecht. Das Wohnrecht stellt - ebenso wie ein Nie337brauch - eine den Verkehrswert des Grundst374cks - je nach dem Alter des Berechtigten erheblich senkende - Belastung dar und kann mitunter eine Ver344u337erung des Grund-st374cks betr344chtlich erschweren oder ganz ausschlie337en. Sein Wert ist deshalb unter Einbeziehung dieser Gesichtspunkte sowie unter Zugrundelegung der Sterbetafel zu ermitteln. Ebenso ist unter Ber374cksichtigung der Sterbetafel der unter Abzinsung kapitalisierte Wert der Rentenleistungspflicht in H366he der wei- 33 - 18 - teren 100 DM festzustellen. Nur auf diesem Wege k366nnen die den privilegierten Verm366genserwerb mindernden Belastungen erfasst werden. 34 5. Das angefochtene Urteil kann danach im Umfang des Revisionsan-griffs keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzu-verweisen, das die zur Bewertung des Anfangsverm366gens - sowohl hinsichtlich der 374bernommenen Belastung als auch hinsichtlich des Wertzuwachses durch das allm344hliche Absinken des Werts des Wohnrechts - sowie die zum Zeitpunkt der weiteren Zuwendung durch den Erlass der zweiten Kaufpreisrate erforderli-chen Feststellungen nachzuholen haben wird. F374r das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die am Ehe-zeitende noch fortbestehende Rentenzahlungspflicht in H366he des auf diesen Zeitpunkt zu ermittelnden (niedrigeren) Wertes auch das Endverm366gen der An-tragstellerin mindert (Senatsurteil vom 7. September 2005 aaO S. 1977). 35 Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Dose Vorinstanzen: AG Pinneberg, Entscheidung vom 30.08.2000 - 48 F 223/97 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 03.12.2004 - 13 UF 205/00 -
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