BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 8/05 vom 27. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 27. M344rz 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 15. Dezember 2004 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 162.344,19 200 festgesetzt. Gr374nde: Die zul344ssige Beschwerde (247 544 ZPO) ist unbegr374ndet. Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. 1 Zur Pr374fung der notariellen Amtsverschwiegenheit im Prozess hat das Berufungsgericht keinen Rechtssatz aufgestellt, welcher von dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2002 (NotZ 17/02 - NJW 2003, 976) abweicht. Es hat sich vielmehr damit auseinandergesetzt, ob die richtige Ent-scheidung des Verfahrens 374ber den Zugewinnausgleich der Kl344gerin durch Be-weisvereitelung des Ausgleichsschuldners beeinflusst wird, der sich in erster Instanz des Vorprozesses auf seine notarielle Amtsverschwiegenheit berufen 2 - 3 - hat. Die Sache hat insoweit schon im Hinblick auf den Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2004 (IX ZB 279/03, NJW 2005, 1948) auch keine grunds344tzliche Bedeutung. Das Berufungsgericht hat der Kl344gerin auch das gebotene rechtliche Ge-h366r gew344hrt und seine durch 247 287 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO gezogenen Gren-zen des Aufkl344rungsermessens nicht 374berschritten. Der von der Beschwerde als 374bergangen ger374gte Beweisantritt der Kl344gerin von Seite 17 ihrer Beru-fungsbegr374ndung betraf nur eine Indiztatsache, der das Berufungsgericht in tatrichterlicher Verantwortung f374r die hier fragliche Trennungszeit der Kl344gerin und ihres Ehemanns keine Aussagekraft beigemessen hat. 3 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 29.10.2003 - 20 O 650/02 - OLG K366ln, Entscheidung vom 15.12.2004 - 27 U 31/03 -
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