BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 8/07 Verk374ndet am: 22. April 2010 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. Dezember 2006 teil-weise ge344ndert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl344ger weitere 51.358,22 200 zuz374glich Zinsen in H366he von 8 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 28. Juli 2003 zu zahlen. Die Anschlussrevision der Beklagten wird zur374ckgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz ha-ben der Kl344ger 25% und die Beklagte 75% zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 22. April 2003 am 1. Juli 2003 er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der A. GmbH, die eine Gefl374gelmast betrieb (fortan Schuldnerin). Die Schuldnerin hat-te mit der Beklagten eine Vereinbarung geschlossen, nach der diese dem 1 - 3 - Mastbetrieb die K374ken zur Aufzucht lieferte, bei Schlachtreife wieder abnahm und den jeweiligen Schlachterl366s nach Abzug bestimmter Kosten an die Schuldnerin abf374hrte. Von dem Erl366s abgezogen werden sollten unter anderem die Zins- und Tilgungsleistungen f374r zwei Darlehen, welche die Schuldnerin f374r den Aufbau ihres Betriebs bei zwei Hausbanken der Beklagten (der D. Bank und der L. ) aufgenommen hatte. F374r diese Darlehen hatten sich neben anderen ein Schwesterunternehmen der Beklagten und diese selbst - jeweils f374r eines der Darlehen - verb374rgt. In H366he der jeweiligen Zins- und Tilgungsraten war der Anspruch auf den Schlachterl366s an die finanzieren-den Banken abgetreten. Der Kl344ger f374hrte als vorl344ufiger Insolvenzverwalter den Mastbetrieb zu-n344chst weiter. Die Schuldnerin belieferte die Beklagte 374ber die Verfahrenser366ff-nung hinaus mit schlachtreifen Puten. Soweit jetzt noch von Interesse, erteilte die Beklagte dem Kl344ger am 18. Juli 2003 eine Abrechnung 374ber Putenlieferun-gen der Schuldnerin aus dem Zeitraum vom 3. bis 10. Juli 2003, in der sie f374r Zins- und Tilgungsleistungen an die D. Bank 51.358,22 200 absetzte. Aus einer weiteren Abrechnung vom 8. August 2003 f374r die Lieferung von Puten im Zeit-raum vom 14. bis 21. Juli 2003 behielt die Beklagte insgesamt 75.285,27 200 ein, die sie in H366he von 8.368,97 200 (7.895,22 200 Hauptforderung zuz374glich 473,75 200 Zinsen) auf ein Ende 2003 f344llig gewordenes Darlehen verrechnete, das sie der Schuldnerin vor Verfahrenser366ffnung gegeben hatte, und in H366he von 66.916,30 200 auf Zahlungen, die sie nach Verfahrenser366ffnung an die L. aufgrund der von ihr 374bernommenen B374rgschaft f374r die Verbindlichkeiten der Schuldnerin leisten musste. 2 Urspr374nglich hat der Kl344ger die Beklagte auf Zahlung von insgesamt 170.358,96 200 wegen der vorstehend wiedergegebenen Verrechnungen und wei- 3 - 4 - terer Einbehalte in zwei vor Verfahrenser366ffnung erteilten Abrechnungen in An-spruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, 110.206,92 200 zu zahlen, wobei es die Klage hinsichtlich des aus der Abrechnung vom 18. Juli 2003 der Masse nicht ausgezahlten Betrages abgewiesen hat. Auf das Rechtsmittel der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage wegen der vor Verfahrenser366ffnung nicht gezahlten Betr344ge, die der Kl344ger in der Revisionsin-stanz nicht mehr weiter verfolgt, abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger den Anspruch auf Zahlung des einbehaltenen Betrages aus der Abrechnung vom 18. Juli 2003 weiter. Die Beklagte m366chte mit ihrer An-schlussrevision die vollst344ndige Abweisung der Klage erreichen. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet; die Anschlussrevision nicht. 4 I. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte sei zur Abf374hrung der Zins- und Tilgungsleistungen aus der Abrechnung vom 18. Juli 2003 an die D. Bank berechtigt gewesen, weil ein Telefax des Betriebsleiters K. der Beklagten vom 16. Mai 2003 an den Kl344ger so auszulegen sei, dass dieser weiter mit dem Abzug der Zins- und Tilgungsleistungen einverstanden gewesen sei. Die Schuldnerin habe die Gesch344ftsbeziehung mit der Beklagten fortgesetzt, nach-dem K. in dem Schreiben erkl344rt gehabt habe, dass die Beklagten von den k374nftigen Schlachterl366sen die zum jeweiligen Durchgang geh366renden Kos- 5 - 5 - ten einbehalten werde. Entsprechend k366nne auch ein Schreiben des Kl344gers vom 16. Mai 2003 verstanden werden, in dem er verlangt habe, dass die Be-klagte bei den anstehenden Ablieferungen keine Verrechnung mit Altforderun-gen vornehmen d374rfe. Dagegen seien die von der Abrechnung vom 8. August 2003 vorgenom-menen Einbehalte, die die Beklagte endg374ltig erst zum Jahresende 2003 erstellt habe, nicht gerechtfertigt gewesen. Einen erst Ende 2003 f344llig gewordenen Darlehensr374ckzahlungsanspruch einschlie337lich Zinsen habe die Beklagte nicht absetzen d374rfen. Auch ihr Vortrag, den Betrag von 66.916,30 200 absetzen zu k366nnen, weil sie in dieser H366he von der finanzierenden Bank in Anspruch ge-nommen worden sei, rechtfertige den Einbehalt nicht. Sofern sie auf einen von der Schuldnerin an die Bank abgetretenen Betrag gezahlt haben sollte, sei der Kl344ger nach 247 166 Abs. 2 InsO zur Einziehung berechtigt gewesen. Falls sie aus der von ihr 374bernommenen B374rgschaft in Anspruch genommen worden sei, k366nne sie nach Sinn und Zweck der Vereinbarung vom 16. Mai 2003 diese Zah-lung nicht von der Rechnung absetzen. 6 II. Das Berufungsurteil h344lt den Angriffen der Revision nicht stand. Diese macht geltend, das Berufungsgericht habe au337er Acht gelassen, dass der Ab-rechnung vom 18. Juli 2003 ausschlie337lich Putenlieferungen zugrunde gelegen h344tten, die erst nach Insolvenzer366ffnung erfolgt seien. Aus der "Abstimmung" mit dem Kl344ger als vorl344ufigem Insolvenzverwalter habe die Beklagte keine Be-rechtigung zur Weiterleitung von Teilen des Erl366ses f374r nach Verfahrenser366ff-nung erbrachte Leistungen an einen Dritten mehr ableiten k366nnen. Antizipierte 7 - 6 - Verrechnungsvereinbarungen seien mit Er366ffnung des Insolvenzverfahrens er-loschen. Au337erdem habe der Kl344ger die Vereinbarung vom 16. Mai 2003 wirk-sam angefochten. Er habe sowohl vor als auch nach Verfahrenser366ffnung dar-auf hingewiesen, dass er mit einer Abf374hrung von Zins- und Tilgungsleistungen nicht einverstanden sei. Diese Einwendungen erweisen sich im Ergebnis als zutreffend. Hinsicht-lich derjenigen Forderungen der Schuldnerin, die nach Er366ffnung des Insol-venzverfahrens entstanden sind, war die Abtretung an die D. Bank gem344337 247 91 Abs. 1 InsO unwirksam. Die Schuldnerin hat ihren Erf374llungsanspruch aus 247 433 Abs. 2 BGB behalten. 8 1. Nach 247 91 Abs. 1 InsO k366nnen nach der Er366ffnung des Insolvenzver-fahrens Rechte an den Gegenst344nden der Insolvenzmasse nicht wirksam er-worben werden, auch wenn keine Verf374gung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung f374r einen Insolvenzgl344ubiger zugrunde liegt. Im Falle der Abtretung einer k374nftigen Forderung ist die Verf374gung selbst bereits mit Ab-schluss des Abtretungsvertrages beendet. Der Rechts374bergang erfolgt jedoch erst mit dem Entstehen der Forderung (BGHZ 32, 367, 369; 88, 205, 206 f; 167, 363, 365 f Rn. 6; BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96, ZIP 1997, 513, 514). Entsteht die im Voraus abgetretene Forderung nach Er366ffnung des Insol-venzverfahrens, kann der Gl344ubiger gem344337 247 91 Abs. 1 InsO kein Forderungs-recht zu Lasten der Masse mehr erwerben (BGHZ 135, 140, 145 zu 247 15 KO; 162, 187, 190; 167, 363, 365 f Rn. 6; 181, 361 Rn. 10, 11 BGH, Urt. v. 5. Ja-nuar 1955 - IV ZR 154/54, NJW 1955, 544; v. 20. M344rz 2003 - IX ZR 166/02, ZIP 2003, 808, 809; v. 14. Januar 2010 - IX ZR 78/09, ZIP 2010, 335, 337 Rn. 18; M374nchKomm-InsO/Ganter, vor 247247 49 bis 52 Rn. 23; Jaeger/ Henckel, KO 9. Aufl. 247 15 Rn. 44; Uhlenbruck, InsO 13. Aufl. 247 91 Rn. 17). Nur 9 - 7 - wenn der Zessionar bereits vor der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens eine ge-sicherte Rechtsposition hinsichtlich der abgetretenen Forderung erlangt hat, ist die Abtretung insolvenzfest. 2. Die Schuldnerin hat das schlachtreife Gefl374gel an die Beklagte ver-kauft. Als Kaufpreis war ein Teil der Schlachterl366se vereinbart. Der darauf ge-richtete Anspruch entstand erst mit der jeweiligen Lieferung der gem344steten Puten an die Beklagte. Erst zu diesem Zeitpunkt konnte bestimmt werden, wie hoch der jeweilige Schlachterl366s war. Damit konnte auch erst zu diesem Zeit-punkt der Anspruch der Zessionarin auf Abf374hrung der Zins- und Tilgungsleis-tungen entstehen. S344mtliche Lieferungen erfolgten nach dem in den Tatsachen-instanzen unbestrittenen Vorbringen des Kl344gers erst nach Verfahrenser366ff-nung. Zu dieser Zeit konnte die Zessionarin aber im Hinblick auf 247 91 Abs. 1 InsO keine Anspr374che auf Teile der Schlachterl366se mehr erwerben. Die Beklag-te durfte deshalb ihre Auszahlungen nicht um an die Zessionarin erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen k374rzen. Ob sie diese tats344chlich erbracht hat, ist unerheblich. 10 III. Die Anschlussrevision bleibt ohne Erfolg. 11 1. Ins Leere geht die R374ge, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der Frage befasst, wer der richtige Anfechtungsgegner sei, der Kl344ger k366nne sich allenfalls an die L. halten, weil dieser der Einbe-halt aus der Abrechnung vom 8. August 2003 zugute gekommen sei. Das Beru-fungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten nicht auf eine Insolvenzanfech- 12 - 8 - tung gest374tzt. Es ist von deren fehlender Berechtigung ausgegangen, gegen die Forderung der Kl344gerin mit einer eigenen, nach Verfahrenser366ffnung entstan-denen Forderung aufzurechnen und dem Anspruch der Masse eigene Anspr374-che entgegen zu halten, die aus der Befriedigung der L. als B374rgschaftsgl344ubigerin resultieren. F374r den Fall der Abf374hrung der Einbehalte an die L. aufgrund der vermeintli-chen Abtretung ist es von einer Verletzung des 247 166 Abs. 2 InsO ausgegan-gen. 2. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten - jedenfalls im Ergeb-nis 226 rechtlicher 334berpr374fung stand. Der Kl344ger hat auch im Hinblick auf die Abrechnung vom 8. August 2003 seinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung behal-ten. 13 Die Aufrechnung ist unzul344ssig, wenn ein Insolvenzgl344ubiger erst nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Masse schuldig geworden ist (247 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Die Forderung des Kl344gers aus der Abrechnung vom 8. August 2003 stammt aus Lieferungen schlachtreifer Puten im Zeitraum 14. bis 21. Juli 2003. Sie ist damit erst nach Verfahrenser366ffnung entstanden. Eine Aufrechnung mit einem zum Jahresende 2003 f344llig gewordenen Darlehenr374ck-zahlungsanspruch ist ausgeschlossen. Gleiches gilt f374r die Aufrechnung mit einem Anspruch aus 247 774 Abs. 1 Satz 1 BGB, den die Beklagte aufgrund ihrer Inanspruchnahme durch die L. nach Verfahrens-er366ffnung erworben haben k366nnte. Soweit das Berufungsgericht erwogen hat, der Verrechnung der Beklagten k366nne 247 166 Abs. 2 InsO entgegenstehen, falls die Beklagte den einbehaltenen Betrag aufgrund der Vorausabtretung an die L. abgef374hrt haben sollte, w374rde dies schon an 247 91 Abs. 1 InsO scheitern. Die Zessionarin h344tte auch hier keinen Anspruch 14 - 9 - auf Abf374hrung der Zins- und Tilgungsleistungen aus dem Erl366s gehabt, weil sie nach Verfahrenser366ffnung keine Rechte mehr an Gegenst344nden der Insol-venzmasse erwerben konnte. IV. Das angefochtene Urteil kann damit teilweise nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO), soweit das Berufungsgericht die Klage auf Zahlung des einbehaltenen Verwertungserl366ses aus der Abrechnung vom 18. Juli 2003 abgewiesen hat. Da die Aufhebung nur wegen einer Rechtsverlet-zung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und die Sache nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endent- 15 - 10 - scheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (247 563 Abs. 3 ZPO) und die Beklagte in voller H366he verurteilt. Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 08.06.2006 - 15 O 3758/04 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 18.12.2006 - 13 U 35/06 -
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