BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 8/08 Verk374ndet am: 25. November 2009 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 313; ZPO 247 323 Abs. 4 Ist in einem pauschalen Unterhaltsvergleich keine Gesch344ftsgrundlage nieder-gelegt, kann dies f374r einen Ausschluss der Anpassung an die abweichenden tats344chlichen Verh344ltnisse bei Vertragsschluss sprechen. Die Ab344nderbarkeit wegen 304nderung der Gesch344ftsgrundlage (247 313 BGB) durch ge344nderte tat-s344chliche Verh344ltnisse seit Vertragsschluss oder durch eine 304nderung des Ge-setzes oder der h366chstrichterlichen Rechtsprechung ist dadurch aber regelm344-337ig nicht ausgeschlossen. BGH, Urteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - OLG D374sseldorf AG Neuss - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 25. November 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Rich-ter Fuchs, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dose und Schilling f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 7. Senats f374r Fa-miliensachen des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 6. Dezem-ber 2007 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um Ab344nderung eines Vergleichs zum nacheheli-chen Unterhalt. 1 Der im Jahre 1959 geborene Kl344ger und die im Jahre 1963 geborene Beklagte hatten 1982 die Ehe geschlossen, aus der drei inzwischen vollj344hrige Kinder hervorgegangen sind. Nach der Trennung wurde die Ehe der Parteien am 11. Juli 2006 rechtskr344ftig geschieden. Unmittelbar zuvor hatten die Partei-en im Scheidungsverbundverfahren einen Vergleich geschlossen, in dem sich der Kl344ger verpflichtet hatte, nachehelichen Unterhalt in H366he von monatlich 2 - 3 - 750 200 zu zahlen. Eine Grundlage des gerichtlichen Vergleichs wurde nicht nie-dergelegt. 3 Nachdem der Kl344ger die Beklagte mit Schreiben vom 2. Januar 2007 er-folglos aufgefordert hatte, auf Rechte aus dem abgeschlossenen Vergleich zu verzichten, begehrt er im vorliegenden Rechtsstreit eine Ab344nderung des Ver-gleichs und einen Wegfall des nachehelichen Unterhalts ab Januar 2007. Amtsgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Kl344gers, mit der er seinen Antrag weiter verfolgt. Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ck-verweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 F374r das Verfahren ist gem344337 Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor die-sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. OLG K366ln FamRZ 2009, 1852 f.; OLG Stuttgart Beschluss vom 22. Oktober 2009 - 18 UF 233/09 - ver366ffentlicht bei juris; OLG Schleswig Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 2 W 152/09 - ver366ffent-licht bei juris und OLG Dresden Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 3 W 1077/09 - ver366ffentlicht bei juris). 5 I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in FamRZ 2008, 1002 ver366ffentlicht ist, hat die Ab344nderungsklage abgewiesen, weil der Unterhaltsvergleich der 6 - 4 - Parteien keine Gesch344ftsgrundlage enthalte, die sich nachtr344glich ge344ndert ha-be. 7 Die Ab344nderung eines Unterhaltsvergleichs richte sich materiell-rechtlich nach den Voraussetzungen des 247 313 BGB. Da es sich bei dem Vergleich um eine Parteivereinbarung handele, k366nne im Rahmen der Vertragsfreiheit und den Grenzen von Treu und Glauben auch eine Unab344nderbarkeit vereinbart werden. Nur wenn nach dem Parteiwillen eine Ab344nderbarkeit des Unterhalts-vergleichs in Betracht komme, sei darauf abzustellen, ob eine seinerzeit einver-nehmlich vereinbarte Vergleichsgrundlage derart gest366rt sei, dass dem Kl344ger eine weitere Unterhaltspflicht ganz oder teilweise nicht mehr zumutbar sei. Da-f374r sei der Ab344nderungskl344ger darlegungs- und beweisbelastet. Der f374r die Ab-344nderbarkeit ausschlaggebende Parteiwille sei im Wege der Auslegung zu er-mitteln. Eine Ab344nderung nach 247 313 BGB komme hier nicht in Betracht, weil un-streitig keine Vergleichsgrundlage existiere. Schon nach dem eigenen Vortrag des Kl344gers ergebe sich nicht, dass der Vergleich - zumal so kurze Zeit nach dessen Protokollierung - 374berhaupt ab344nderbar sein solle. Die Parteivereinba-rung sei auch nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschr344nkt. Auf eine Grund-lage des Vergleichs sei bewusst verzichtet worden, weil es den Parteien um eine schnelle Erledigung dieses Streitpunkts im Zusammenhang mit dem Scheidungsverbundverfahren gegangen sei. Diese Motivlage habe sich nicht ge344ndert, sondern wirke mit ihren Folgen weiterhin fort. Am Tage des Ver-gleichsschlusses und der abschlie337enden Entscheidung im Scheidungsver-bundverfahren sei zwar zur Folgesache des nachehelichen Unterhalts ein Schriftsatz eingegangen, in dem als Teilbetrag des nachehelichen Unterhalts monatlich 663 200 verlangt worden seien. Diese Antragsschrift sei allerdings un-streitig nicht zugestellt worden und der Vergleich beruhe nicht darauf, sondern 8 - 5 - auf einem "Angebot zur G374te" des Kl344gers in exakt der sp344ter vereinbarten H366-he ohne Verhandlung und Er366rterung etwaiger Einkommens- oder sonstiger Verh344ltnisse. Die Beklagte habe dieses Angebot ohne weitere Verhandlungen angenommen. Unter diesen Umst344nden fehle nicht nur eine Vergleichsgrundla-ge. Nach dem Parteiwillen sei vielmehr bewusst ein Unterhaltsbetrag ohne Grundlagen festgelegt worden, der somit im Grunde unab344nderbar sein solle. Anderenfalls sei der Vergleich f374r die Parteien nichts wert gewesen, weil sonst jede Partei mangels niedergelegter Vergleichsgrundlage schon am Folgetag eine Ab344nderungsklage ohne Bindung an eine Ver344nderung der Umst344nde h344t-te erheben k366nnen. Das sei von beiden Parteien offensichtlich nicht gewollt ge-wesen. Auch der in gleicher H366he vereinbarte Trennungsunterhalt sei nicht auf der Grundlage der dort vorgetragenen Verh344ltnisse vereinbart worden. Wenn eine solche Grundlage erw374nscht gewesen w344re, sei ein Hinweis auf die Be-rechnung in den Schrifts344tzen m366glich gewesen, wovon die Parteien indessen abgesehen h344tten. Soweit der Vergleich zum Trennungsunterhalt unvollst344ndi-ge Grundlagen enthalte, spreche die abweichende Handhabung beim nachehe-lichen Unterhalt gerade f374r einen abweichenden Parteiwillen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die eine vom Ersttitel los-gel366ste Neufestsetzung zulasse, wenn keine Vergleichsgrundlage feststellbar sei, beziehe sich auf andere Sachverhalte. Dies komme nur im Falle einer grunds344tzlichen Ab344nderbarkeit in Betracht, wenn die Unterhaltsberechnung und damit die fr374here Vergleichsgrundlage nicht mehr nachvollziehbar und deswegen eine Anpassung nicht m366glich sei. Hier fehle es nicht an der Nach-vollziehbarkeit, sondern schon an einer Berechnung des Vergleichsbetrages und somit an der grunds344tzlichen Ab344nderbarkeit. Der Kl344ger k366nne sich f374r seine Rechtsauffassung auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs zur Ab344nderbarkeit eines Anerkenntnisurteils st374tzen. Auch die Bin-dungswirkung eines Anerkenntnisurteils verhindere eine freie Ab344nderbarkeit. 9 - 6 - Im 334brigen 374bersehe der Kl344ger, dass die Parteien im vorliegenden Rechtsstreit 374bereinstimmend auf Grundlagen verzichtet h344tten, w344hrend die prozessuale Lage beim Anerkenntnisurteil sich hiervon grundlegend unterscheide. 10 Eine Ausnahme sei allenfalls in einem - hier allerdings offensichtlich nicht vorliegenden - Fall der Not geboten. Der Kl344ger habe im Jahre 2006 374ber ein durchschnittliches bereinigtes Nettoeinkommen von gut 2.500 200 verf374gt und wendet sich insoweit lediglich gegen den hinzugerechneten Wohnvorteil in H366-he von 450 200 mit dem Ziel einer Reduzierung auf 200 200 monatlich. Das Oberlandesgericht hat die Revision "im Hinblick auf die entschei-dende Rechtsfrage der Ab344nderbarkeit des Vergleichs" zugelassen. 11 II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts h344lt einer rechtlichen Nachpr374-fung nicht in allen Punkten stand. 12 1. Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Ab344nderung des vereinbarten laufenden nachehelichen Unterhalts nach 247 323 Abs. 4 i.V.m. 247 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Wege der Ab344nderungsklage erfolgt, weil mit dem gerichtlichen Vergleich bereits ein vollstreckbarer Titel 374ber den nachehelichen Unterhalt vorliegt. Wegen der fehlenden materiellen Rechtskraft des Prozessvergleichs richtet sich die Ab344nderung in der Sache - wie das Ober-landesgericht ebenfalls zutreffend ausf374hrt - nicht nach 247 323 Abs. 1 bis 3 ZPO, sondern gem344337 247 313 BGB nach den Grunds344tzen 374ber eine Ver344nderung oder den Wegfall der Gesch344ftsgrundlage (Senatsurteile vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 - FamRZ 2009, 314, 315 und vom 2. Oktober 2002 - XII ZR 346/00 - FamRZ 2003, 304, 306). Dabei ist zun344chst im Wege der Auslegung 13 - 7 - des Parteiwillens eine Gesch344ftsgrundlage des Vergleichs zu ermitteln (vgl. Graba Die Ab344nderung von Unterhaltstiteln 3. Aufl. Rdn. 62; Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. 247 19 Rdn. 169). Ist in den danach ma337geblichen Verh344ltnissen seit Abschluss des Vergleichs eine 304nderung eingetreten, muss die gebotene Anpassung der getroffenen Un-terhaltsregelung an die ver344nderten Verh344ltnisse nach M366glichkeit unter Wah-rung des Parteiwillens und der ihm entsprechenden Grundlagen erfolgen. L344sst sich dem Vergleich und dem ihm zugrunde liegenden Parteiwillen kein hinreichender Ansatz f374r eine Anpassung an ver344nderte Umst344nde ent-nehmen, kann es geboten sein, die Ab344nderung ohne fortwirkende Bindung an die Grundlage des abzu344ndernden Vergleichs vorzunehmen. Der Unterhalt ist dann wie bei einer Erstfestsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften zu be-messen (Senatsurteil vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - FamRZ 2001, 1140, 1142 m.w.N. und vom 26. November 1986 - IV b ZR 91/85 - FamRZ 1987, 257, 259). 14 Das gilt allerdings nicht, soweit die Parteien in dem Unterhaltsvergleich bewusst eine restlose und endg374ltige Regelung getroffen und damit eine sp344te-re Ab344nderung wegen nicht vorhersehbarer Ver344nderungen der ma337geblichen Verh344ltnisse ausdr374cklich ausgeschlossen haben. Die abschlie337ende Einigung auf der Grundlage einer blo337en Prognose ist dann Vertragsinhalt und nicht nur dessen Gesch344ftsgrundlage. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Parteien mit der Vereinbarung eines Abfindungsbetrages eine abschlie337ende Regelung ihres Unterhaltsrechtsverh344ltnisses herbeif374hren wollen, auch wenn der Betrag in k374nftigen Raten zu zahlen ist (Senatsurteil vom 10. August 2005 - XII ZR 73/05 - FamRZ 2005, 1662 f.). 15 - 8 - 2. Im Ansatz zutreffend hat das Oberlandesgericht f374r die Ab344nderbarkeit des Unterhaltsvergleichs der Parteien deswegen auf den Inhalt des Vergleichs abgestellt, der im Wege einer f374r beide Parteien interessengerechten Ausle-gung zu ermitteln ist (vgl. Senatsurteile vom 4. M344rz 2009 - XII ZR 18/08 - FamRZ 2009, 768, 770 und vom 28. Juli 2004 - XII ZR 292/02 - NJW-RR 2004, 1452, 1453). Soweit das Oberlandesgericht dabei allerdings zu einem vollst344n-digen Ausschluss der Ab344nderbarkeit gelangt ist, h344lt dies der revisionsrechtli-chen Nachpr374fung nicht stand. 16 Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Ermitt-lung des Inhalts und der Bedeutung von Individualvereinbarungen grunds344tzlich dem Tatrichter vorbehalten. Die Auslegung durch den Tatrichter kann deshalb vom Revisionsgericht grunds344tzlich nur darauf gepr374ft werden, ob der Ausle-gungsstoff vollst344ndig ber374cksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungs-s344tze verletzt sind oder ob die Auslegung auf im Revisionsverfahren ger374gten Verfahrensfehlern beruht (BGHZ 150, 32, 37 = NJW 2002, 3248, 3249 und Se-natsurteil vom 28. Juli 2004 - XII ZR 292/02 - NJW-RR 2004, 1452, 1453). 17 a) Aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass die Parteien eine sp344tere Korrektur ihres Vergleichs nach Ma337gabe der tats344chlichen Verh344ltnisse bei Vergleichs-schluss ausgeschlossen haben. Auch wenn die tats344chlichen Verh344ltnisse bei Vergleichsschluss, die von den Parteien bewusst nicht zugrunde gelegt wurden, zu einem anderen gesetzlichen Unterhalt gef374hrt h344tten, kann dies allein also nicht zu einer Anpassung ihres Unterhaltsvergleichs f374hren. 18 Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass allein aus der fehlen-den Gesch344ftsgrundlage in dem gerichtlichen Vergleich noch nicht darauf ge- 19 - 9 - schlossen werden kann, der Vergleich sei unter keinen Umst344nden ab344nderbar. Denn nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats ist ein Unterhaltsvergleich grunds344tzlich auch dann ab344nderbar, wenn sich die tats344chlichen Verh344ltnisse ge344ndert haben, die dem Vergleich zugrunde liegenden Umst344nde aber nicht mehr nachvollziehbar sind. Der nach den ge344nderten Umst344nden geschuldete Unterhalt ist dann unabh344ngig von der fr374heren Vereinbarung allein nach den gesetzlichen Vorschriften zu berechnen (Senatsurteile vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - FamRZ 2001, 1140, 1142 und vom 26. November 1986 - IV b ZR 91/85 - FamRZ 1987, 257, 259). Das Oberlandesgericht hat im Rahmen seiner Auslegung des Parteiwil-lens allerdings weitere Umst344nde ber374cksichtigt, die hier einen Ausschluss der Ab344nderbarkeit allein wegen der fehlenden Vergleichsgrundlage nahe legen. Danach hatten die Parteien die H366he des Unterhalts unabh344ngig von den ge-nauen tats344chlichen Umst344nden und ohne konkrete Berechnung pauschal auf der Grundlage eines Angebots des Kl344gers vereinbart, um eine abschlie337ende Regelung zu erreichen. Die gew374nschte Bindung an diese pauschale Vereinba-rung w344re aber in Frage gestellt, wenn die Parteien wegen der fehlenden Ge-sch344ftsgrundlage jederzeit eine Ab344nderung verlangen k366nnten, ohne dass sich die tats344chlichen Verh344ltnisse seit Vergleichsschluss ge344ndert haben. An diese Auslegung des Prozessvergleichs durch das Berufungsgericht ist der Senat revisionsrechtlich gebunden. 20 b) Soweit das Berufungsgericht den Prozessvergleich allerdings so aus-gelegt hat, dass eine Ab344nderung auch bei einer sp344teren wesentlichen 304nde-rung der tats344chlichen Verh344ltnisse der Parteien ausscheidet, tr344gt die hierzu gegebene Begr374ndung dies nicht. 21 - 10 - Wenn die Parteien sich im Zeitpunkt des Vergleichs verbindlich verpflich-ten wollten, spricht dies zwar daf374r, dass sie eine Ab344nderung f374r den Fall aus-geschlossen haben, dass die tats344chlichen Verh344ltnisse im Zeitpunkt des Ver-tragsschlusses einen anderen Unterhaltsbetrag ergeben, als von ihnen pau-schal vereinbart wurde. F374r den Fall einer sp344teren 304nderung der tats344chlichen Verh344ltnisse sagt dies aber nichts aus. Auch dann bleibt es vielmehr bei der grunds344tzlichen Ab344nderbarkeit des Prozessvergleichs nach 247 313 BGB, wobei den Ab344nderungskl344ger allerdings die Darlegungs- und Beweislast daf374r trifft, dass sich die ma337geblichen Verh344ltnisse seit dem Vergleichsschluss 374berhaupt wesentlich ge344ndert haben. 22 F374r eine solche weitgehende Vereinbarung der Parteien wie den Aus-schluss der Ab344nderbarkeit bei sp344teren 304nderungen der tats344chlichen Ver-h344ltnisse hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Der Aus-schluss der Ab344nderbarkeit w344re insoweit Teil der Vereinbarung und nicht blo337 dessen Gesch344ftsgrundlage. Daf374r, dass die Parteien in ihrem Vergleich aus-dr374cklich auch eine Ab344nderbarkeit f374r den Fall einer sp344teren 304nderung der tats344chlichen Verh344ltnisse ausgeschlossen haben, tr344gt die Beklagte die Darle-gungs- und Beweislast, die sich auf einen solchen Ausschluss beruft. 23 c) Soweit das Berufungsgericht die Vereinbarung der Parteien dahin ausgelegt hat, dass durch sie eine Ab344nderbarkeit wegen sp344terer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs ausgeschlossen ist, h344lt auch dies der revisionsrecht-lichen Nachpr374fung nicht stand. 24 Unstreitig lebte die Beklagte seit Januar 2005 mit dem Zeugen G. zu-sammen und unterhielt mit diesem auch eine gemeinsame Wohnung. Zwar weist das Berufungsgericht zu Recht darauf hin, dass der Verwirkungstatbe-stand des 247 1579 Nr. 2 BGB, der durch das Unterhaltsrechts344nderungsgesetz 25 - 11 - zum 1. Januar 2008 aus dem allgemeinen Verwirkungstatbestand des 247 1579 Nr. 7 BGB a.F. hervorgegangen ist, im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses noch nicht erf374llt war (vgl. Senatsurteil BGHZ 150, 209, 215 = FamRZ 2002, 810, 811 und BT-Drucks. 16/1830 S. 21). Weil seinerzeit also noch nicht endg374ltig feststand, ob sich die neue Lebensgemeinschaft der Beklagten im Sinne des 247 1579 Nr. 2 BGB endg374ltig verfestigen w374rde, musste der Kl344ger sich diesen Einwand auch nicht ausdr374cklich vorbehalten. Nach dem streitigen und in der Revisionsinstanz zu unterstellenden Vortrag des Kl344gers hat sich die Lebens-gemeinschaft seitdem weiter verfestigt, was jetzt zu einer Verwirkung des nach-ehelichen Unterhalts f374hren kann. Die Argumente des Berufungsgerichts im Rahmen der Auslegung des Unterhaltsvergleichs tragen einen Ausschluss der Ab344nderbarkeit wegen nach-tr344glichen Eintritts eines Verwirkungstatbestandes nicht. 26 d) Schlie337lich kann die angefochtene Entscheidung auch deswegen kei-nen Bestand haben, weil sich die f374r die Unterhaltsberechnung relevanten ge-setzlichen Grundlagen und die h366chstrichterliche Rechtsprechung nach Ab-schluss des Vergleichs grundlegend ge344ndert haben und das Berufungsgericht einen Ausschluss der daraus grunds344tzlich folgenden Ab344nderbarkeit nicht ge-pr374ft hat. 27 aa) F374r Prozessvergleiche 374ber Dauerschuldverh344ltnisse hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass eine 304nderung einer gefestigten h366chstrich-terlichen Rechtsprechung zu St366rungen vertraglicher Vereinbarungen f374hren kann, die nach den Grunds344tzen 374ber den Wegfall der Gesch344ftsgrundlage im Wege der Anpassung zu bereinigen sind. In solchen F344llen kann eine beidersei-tige irrt374mliche Vorstellung 374ber die k374nftige Rechtslage eine Anpassung nach den Grunds344tzen 374ber die 304nderung oder den Wegfall der Gesch344ftsgrundlage 28 - 12 - rechtfertigen, wenn die Vereinbarung ohne diesen Rechtsirrtum und in Kenntnis der k374nftigen Rechtsprechung nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen worden w344re. Das gilt ebenso, wenn der Gesch344ftswille der Parteien auf der gemeinschaftlichen Erwartung vom Fortbestand einer bestimmten Rechtslage aufgebaut war, was regelm344337ig der Fall ist. Auch dann ist im Wege der Ausle-gung zu ermitteln, welche Verh344ltnisse die Parteien zur Grundlage ihrer Eini-gung gemacht haben und von welcher Rechtslage sie ausgegangen sind. Ob und in welcher Weise sodann eine Anpassung an die ver344nderte Rechtslage erfolgen kann, bedarf einer sorgf344ltigen Pr374fung unter Ber374cksichtigung der In-teressen beider Parteien. Es gen374gt nicht, dass ein weiteres Festhalten am Vereinbarten nur f374r eine Partei unzumutbar erscheint, vielmehr muss hinzu-kommen, dass das Abgehen vom Vereinbarten der anderen Partei auch zumut-bar ist. Dabei ist auch zu beachten, ob die im Vergleich insgesamt getroffenen Regelungen noch in einem ausgewogenen Verh344ltnis zueinander stehen (Se-natsurteile vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357, 1358 und BGHZ 148, 368, 377 f. = FamRZ 2001, 1687, 1690). Der Ausschluss der Ab344nderbarkeit eines Unterhaltsvergleichs wegen nachtr344glicher 304nderung der gesetzlichen Grundlagen oder der h366chstrichterli-chen Rechtsprechung kann deswegen nur auf einer ausdr374cklichen vertragli-chen Vereinbarung beruhen, f374r die derjenige die Darlegungs- und Beweislast tr344gt, der sich darauf beruft. Die Darlegungs- und Beweislast f374r einen solchen Ausschluss der Ab344nderbarkeit trotz ge344nderter h366chstrichterlicher Rechtspre-chung trifft hier also die Beklagte. Solche Umst344nde hat das Berufungsgericht aber weder festgestellt, noch sind diese sonst ersichtlich. Vielmehr liegt es hier nahe, dass jedenfalls nachtr344gliche gesetzliche 304nderungen oder 304nderungen der h366chstrichterlichen Rechtsprechung, die sich unmittelbar auf den geschul-deten Unterhalt auswirken, Ber374cksichtigung finden m374ssen. 29 - 13 - bb) Solche 304nderungen der h366chstrichterlichen Rechtsprechung sind hier in zweierlei Hinsicht von Bedeutung. 30 31 (1) Der Kl344ger ist als Unterhaltsschuldner inzwischen neu verheiratet. Dies wirkt sich nach der neueren Rechtsprechung des Senats bereits auf die Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Beklagten aus. Der Senat hat in seiner neueren Rechtsprechung, auch auf der Grundlage der zum 1. Januar 2008 durch 247 1609 BGB ge344nderten Rangfolge, neu hinzutretende Unterhaltspflich-ten bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensver-h344ltnissen gem344337 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB mit ber374cksichtigt. Dadurch ge-langt er im Ergebnis zu einer Dreiteilung des verf374gbaren Einkommens in F344l-len, in denen wie hier ein geschiedener Ehegatte mit einem neuen Ehegatten konkurriert (Senatsurteile vom 28. Januar 2009 - XII ZR 119/07 - FamRZ 2009, 579, 583; BGHZ 179, 196, 205 f. = FamRZ 2009, 411, 414; vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 62/07 - FamRZ 2009, 23, 24 ff.; BGHZ 177, 356, 367 f. = FamRZ 2008, 1911, 1913 f. und vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, 968, 971 f.). Diese Rechtsprechung ist auch dadurch bedingt, dass der Halbtei-lungsgrundsatz bereits im Rahmen der Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen gem344337 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB im Wege der Quoten-methode Ber374cksichtigung findet (Senatsurteil vom 18. November 2009 - XII ZR 65/09 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). Diese neuere Rechtsprechung konnten die Parteien bei Abschluss ihres Vergleichs am 11. Juli 2006 noch nicht ber374cksichtigen. Auch insoweit kommt eine Ab344nderung nach den Grunds344tzen 374ber den Wegfall der Gesch344ftsgrund-lage in Betracht, soweit f374r die neue Ehefrau des Kl344gers auf der Grundlage der Ma337st344be des Unterhaltsanspruchs eines geschiedenen Ehegatten ein konkur-rierender Unterhaltsanspruch besteht. 32 - 14 - (2) Hinzu kommt die neue Rechtsprechung des Senats zur Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts. Der Senat hatte bereits infolge der 304nderung seiner fr374heren Rechtsprechung zur Bewertung von Kindererzie-hung und Haushaltst344tigkeit w344hrend der bestehenden Ehe (334bergang von der Anrechnungsmethode zur Differenzmethode durch Urteil vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986, 987 ff.) darauf hingewiesen, dass damit die Vorschriften zur Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts er-heblich an Bedeutung gewinnen werden. In der Folgezeit hat der Senat seine Rechtsprechung durch eine nach Abschluss des hier relevanten Unterhaltsver-gleichs ver366ffentlichte Entscheidung grundlegend ge344ndert und nicht mehr ent-scheidend auf die - hier besonders lange - Dauer der Ehe, sondern vorgreiflich auf das Vorliegen ehebedingter Nachteile abgestellt (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 f.). Diese Rechtsprechung hat der Senat in der Folgezeit kontinuierlich fortentwickelt (Senatsurteile vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134, 135; vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325, 1328; vom 25. Juni 2008 - XII ZR 109/07 - FamRZ 2008, 1508, 1510; vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207, 1210 und BGHZ 179, 43, 51 ff. = FamRZ 2009, 406, 408 f.). 33 Durch die ge344nderte gesetzliche Grundlage und die neue h366chstrichterli-che Rechtsprechung ist die Gesch344ftsgrundlage des Vergleichs, die im Zweifel auf den Fortbestand der h366chstrichterlichen Rechtsprechung zur 374berragenden Bedeutung der Ehedauer bei der Begrenzung und Befristung des nacheheli-chen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen abstellte, entfallen, was ebenfalls zu einer Anpassung des Unterhaltstitels f374hren kann. 34 3. Die angefochtene Entscheidung kann deswegen keinen Bestand ha-ben und ist aufzuheben. Der Senat kann nicht abschlie337end in der Sache ent- 35 - 15 - scheiden, weil es zun344chst weiterer Feststellungen zu den nach der Rechtspre-chung des Senats relevanten Tatsachen bedarf (247 563 Abs. 1 ZPO). 36 Das Oberlandesgericht wird den Parteien zun344chst Gelegenheit geben m374ssen, erg344nzend zu den Ab344nderungsvoraussetzungen vorzutragen. In die-sem Umfang d374rfte dem abgeschlossenen Vergleich ein Ausschluss jeglicher Ab344nderung nicht zu entnehmen sein. Soweit der Antrag auf Unterhaltsab344nderung auf ge344nderte tats344chliche Verh344ltnisse seit Abschluss des Vertrages gest374tzt ist, setzt er allerdings vor-aus, dass der Ab344nderungskl344ger eine erhebliche 304nderung dieser Verh344ltnisse darlegt und ggf. beweist. Hinsichtlich der Frage einer nach Abschluss des Ver-gleichs neu eingetretenen Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wird das Ober-landesgericht kl344ren m374ssen, ob die Beklagte nach wie vor mit dem Zeugen eine feste Lebensgemeinschaft unterh344lt. 37 Hahne Fuchs V351zina Dose Schilling Vorinstanzen: AG Neuss, Entscheidung vom 16.05.2007 - 45 F 52/07 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 06.12.2007 - II-7 UF 137/07 -
Full & Egal Universal Law Academy