BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 8/08 vom 25. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 25. Juni 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Dezember 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 22.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zul344ssig. Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch er-fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Herstellung der Aufrech-nungslage durch Auszahlung der Darlehensvaluta aus dem Darlehen O. stelle einen masseneutralen Vorgang dar, entspricht der Senatsrechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, ZIP 2004, 1509, 1510 f). Die auch hier gegebene treuh344nderische Zweckbindung des gut gebrachten Betra- 2 - 3 - ges ergibt sich aus den zwischen O. im eigenen Namen mit der beklag-ten Sparkasse getroffenen Abreden zwecks Abl366sung der von ihm geleisteten Personalsicherheit. Auf das vom Berufungsgericht festgestellte Treuhandver-h344ltnis konnten sich die das Verm366gen der Schuldnerin betreffenden Siche-rungsma337nahmen des Insolvenzgerichts nicht auswirken. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 3 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG L374neburg, Entscheidung vom 04.06.2007 - 1 O 72/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 06.12.2007 - 13 U 133/07 -
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