BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z R 8 /0 9 vom 7. Juli 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d i e Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Mö h ring am 7 . Juli 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7 . Zivilsenats des Oberlandesgerich ts Stuttgart vom 1 1 . Dezember 2008 wird auf Kosten de s Klägers zurückg e wiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 111.913,76 fes t- gesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Ab s. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert k eine Entsche i- dung des R e visionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht das Tatb estand s- merkmal der drohenden Zahlungsunfähigkeit gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO verneint hat, verstoßen nicht gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG). Ein solcher Verstoß liegt nicht einmal bei einer zweifelsfrei fehlerhafte n Rechtsa n- wendung vor. Hinzuk ommen muss vielmehr, dass die Rechtsanwendung unter 1 2 - 3 - Berüc k sichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfre m- den Erwägungen beruht ( BVerfGE 4, 1, 7; 70, 93, 97 ). Die s ist bei einer fehle r- haften Rechtsanwendung der Fall, die sachlich schlechthin unhaltbar ist ( BVerfGE 58, 163 , 167 f ), weil sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich ve r- tretbar erscheint ( BVerfG WM 2003, 2370, 2372 ) . Die s trifft auf die Beweiswü r- digung des Berufungsgerichts nicht zu. Sie stützt sich auf die umfassende sachverständige Auswertung nicht nur des von der Beschwerde hervorgehob e- nen Konzernfinanzplans vom 8. Februar 2002, sondern insbesondere auch der w ö chentlich erstellten Liquiditätsentwickl ungsübersichten. Der Sachverständige hat anhand dieser und weiterer Rechenwerke weder eine Zahlungsunfähigkeit bis zum Ende des Monats Mai 2002 festzustellen vermocht noch eine für die Schuldnerin erkennbare größere Wahrscheinlichkeit, dass dieser Zustand bis dahin hätte ei n treten können. Diese Einschätzung hat er keineswegs auf die - ausdrücklich als solche bezeichnete - Vermutung gestützt, dass der Konzer n- finanzplan nur ein Planungsinstrument gewesen sei. Der Kläger hat seine g e- genteilige Behauptung folgl ich nicht b e weisen können. Das Berufungsgericht hat die bereits hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit vorgenommene Würdigung des Gutachtens bezüglich der drohenden Zahlungsunfähigkeit auch nicht noch einmal vollständig wiederholen mü s sen. 2. Das Berufu ngsgericht hat auch nicht durch die Würdigung der weit e- ren Indizien gegen das Willkürverbot verstoßen. Die verschiedenen Schätzu n- gen, wie viel Kapital die Schuldnerin bis zur endgültigen Fertigstellung ihres Entwicklungsprojekts insgesamt benötigte, haben für die Beurteilung des Dr o- hens der Zahlungsunfähigkeit keine Bedeutung. Dafür ist vielmehr in erster L i- nie eine auf den konkreten Umständen beruhende und auf einen überschaub a- ren Zeitraum bezogene Liquiditätsbilanz maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 3 - 4 - 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134, 140 f; vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222, Rn. 28). Diese hat das Berufungsgericht unte r- suchen lassen und gewürdigt. Dabei ist es nicht von dem unzutreffenden Obe r- satz ausgegangen, ein bloßes Bemühen de s Schuldners um weitere Liquidität lasse die Wahrscheinlichkeit entfallen, dass er vo r aussichtlich nicht in der Lage sein werde, bestehende Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfü l- len. Das Berufungsgericht hat vielmehr festgestellt, dass die Schuldnerin durchaus Aussichten gehabt habe, von öffentlicher Seite Fördermittel zu erha l- ten. - 5 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorau s- setzungen beizutr agen, unter denen eine R e vision zuzulassen ist. Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.05.2008 - 26 O 181/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.12.2008 - 7 U 114/08 - 4
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