BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 8/10 Verk374ndet am: 20. Januar 2011 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 131 Abs. 1 Nr. 1 Die Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung kann auch dann als inkon-gruente Deckung anfechtbar sein, wenn der Gl344ubiger unter Ank374ndigung der Zwangsvollstreckung zur umgehenden Leistung auffordert, ohne eine letzte konkrete Frist zu setzen (Erg344nzung zu BGH, ZInsO 2003, 611). BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 8/10 - LG Chemnitz OLG Dresden - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin M366hring f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Dresden vom 2. Dezember 2009 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 7. M344rz 2005 am 2. Mai 2005 er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der L. AG (fortan: Schuldnerin). Diese entrichtete am 10. Februar 2005 r374ckst344ndige Steuern aus den Monaten November und Dezember 2004 sowie S344umniszuschl344ge in H366he von insgesamt 64.191 200 an den beklagten Freistaat, nachdem die Finanzkasse sie mit Schreiben vom 2. Februar 2005 zur umgehenden Zahlung aufgefordert und zugleich Vollstreckungsma337nahmen f374r den Fall angek374ndigt hatte, dass die Schuldnerin der Aufforderung nicht nach-kam. 1 Der Insolvenzverwalter nimmt den Beklagten im Wege der Insolvenzan-fechtung auf R374ckgew344hr der genannten Zahlung in Anspruch. Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit 2 - 3 - der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstel-lung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. 3 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kl344ger stehe ein R374ckge-w344hranspruch gem344337 247 129 Abs. 1, 247 131 Abs. 1 Nr. 1, 247 143 Abs. 1 InsO zu. Die Schuldnerin habe dem Beklagten unter dem Druck der unmittelbar bevor-stehenden Zwangsvollstreckung eine inkongruente Deckung gew344hrt. Das un-missverst344ndlich mit "Mahnung mit Ank374ndigung der Zwangsvollstreckung" beti-telte Schreiben vom 2. Februar 2005 sei von der Schuldnerin nur so zu verste-hen gewesen, dass ihr damit eine letzte Gelegenheit zur Abwendung einer un-mittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung einger344umt worden sei. Der Drohungsgehalt des Schreibens unterscheide sich nicht von demjenigen, das Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2003 (IX ZR 194/02, ZInsO 2003, 611) gewesen sei. Mit der Aufforderung zur "umge-henden" Zahlung werde dem Schuldner die Dringlichkeit und Notwendigkeit ei-ner Zahlung mindestens ebenso deutlich vor Augen gef374hrt wie mit einer exakt bemessenen (Wochen-)Frist. F374r die Annahme, dass die Finanzkasse ihr vor der Vollstreckung eine nochmalige Zahlungsfrist setzen w374rde, habe die Schuldnerin keinen Anlass gehabt. Auf die "freundliche" Formulierung des Schreibens komme es nicht an. Ob die Vollstreckung der Beklagten nach ihren internen, der Schuldnerin nicht bekannten, Abl344ufen tats344chlich alsbald m366glich 4 - 4 - und beabsichtigt gewesen sei, k366nne dahinstehen. Das Schreiben vom 2. Feb-ruar 2005 sei der Schuldnerin vor der Zahlung vom 10. Februar 2005 zugegan-gen, dies folge schon aus der Mit374berweisung der darin festgesetzten S344um-niszuschl344ge. II. Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Revision stand. Der Be-klagte hat innerhalb der Monatsfrist des 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO eine inkon-gruente Befriedigung erlangt. Das Berufungsgericht hat dem Kl344ger daher mit Recht einen Anspruch aus 247 143 Abs. 1 InsO auf R374ckgew344hr des am 10. Feb-ruar 2005 gezahlten Betrages zuerkannt. 5 1. Seit der Entscheidung vom 9. September 1997 (IX ZR 14/97, BGHZ 136, 309, 311 ff) hat der Bundesgerichtshof in st344ndiger Rechtsprechung ange-nommen, dass eine inkongruente Deckung im Sinne des Anfechtungsrechts auch dann vorliegt, wenn der Schuldner in der Krise zur Vermeidung einer un-mittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung geleistet hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 159/00, ZIP 2002, 228, 229; vom 11. April 2002 - IX ZR 211/01, WM 2002, 1193, 1194; vom 26. September 2002 - IX ZR 66/99, WM 2003, 59, 60; vom 15. Mai 2003 - IX ZR 194/02, ZInsO 2003, 611, 612; vom 18. Dezember 2003 - IX ZR 199/02, BGHZ 157, 242, 248; vom 7. De-zember 2006 - IX ZR 157/05, ZIP 2007, 136 Rn. 8). Hierzu geh366rt auch der hier zu entscheidende Fall. 6 - 5 - a) F374r die Beurteilung der Anfechtbarkeit ist es nicht wesentlich, ob die Zwangsvollstreckung im formalrechtlichen Sinne schon begonnen hat. Eine Be-friedigung oder Sicherung ist auch inkongruent, wenn sie unter dem Druck un-mittelbar bevorstehender Zwangsvollstreckung gew344hrt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2003, aaO S. 612; vom 18. Dezember 2003, aaO; vom 7. Dezember 2006, aaO Rn. 8). Der Schuldner leistet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelm344337ig unter dem Druck einer unmittelbar drohen-den Zwangvollstreckung, wenn der Gl344ubiger zum Ausdruck gebracht hat, dass er alsbald die Mittel der Vollstreckung einsetzen werde, sofern der Schuldner die Forderung nicht erf374lle (BGH, Urteil vom 11. April 2002, aaO). Ob der Schuldner aufgrund eines unmittelbaren Vollstreckungsdrucks geleistet hat, be-urteilt sich aus seiner objektivierten Sicht (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2006, aaO Rn. 8). 7 b) Ein die Inkongruenz begr374ndender Druck einer unmittelbar bevorste-henden Zwangsvollstreckung besteht noch nicht, wenn der Schuldner nach Zu-stellung eines Vollstreckungsbescheides die titulierte Forderung erf374llt, ohne dass der Gl344ubiger die Zwangsvollstreckung zuvor eingeleitet oder angedroht hat (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 157/05, aaO Rn. 10 ff). Dort war noch nicht davon auszugehen, dass der Zustellung die Zwangsvollstre-ckung auf dem Fu337e folgt. Der Vollstreckungsbescheid enth344lt noch keine Voll-streckungsandrohung, letzte Zahlungsfrist oder Zahlungsaufforderung, durch die eine entsprechende Erwartungshaltung des Schuldners erzeugt werden kann. 8 c) Das Berufungsgericht ist zutreffend von einer Situation ausgegangen, die nach der Rechtsprechung des Senats als inkongruente Deckung zu beurtei-len ist. Das formularm344337ige Schreiben des Beklagten vom 2. Februar 2005 war 9 - 6 - mit "Mahnung mit Ank374ndigung der Zwangsvollstreckung" 374berschrieben. Es enthielt einen Hinweis auf die F344lligkeit der aufgef374hrten Betr344ge. Danach folgte die Aufforderung, den r374ckst344ndigen Gesamtbetrag umgehend zu bezahlen. Sodann lautet der Text wie folgt: "Falls Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, m374ssen Sie mit der Durchf374hrung kostenpflichtiger Vollstreckungsma337nahmen rechnen, z.B. der Pf344ndung von Sachen, ihres Arbeitseinkommens, ihren Forderungen gegen374ber Kreditinstituten und anderen Schuldnern oder gegebenenfalls der Vollstreckung in ihr unbewegliches Verm366gen (Grundst374cke usw.)." Das der Entscheidung vom 15. Mai 2003 (aaO) zugrunde liegende Schreiben war von der Finanzkasse ebenfalls automatisch versandt worden. Es enthielt die Aufforderung, r374ckst344ndige Steuern und S344umniszuschl344ge innerhalb einer Woche zu zahlen, verbunden mit der Ank374ndigung, nach Ablauf der Frist zu vollstrecken. Das Berufungsgericht hat das Schreiben vom 2. Februar 2005 zu-treffend als ausreichend angesehen, den f374r eine inkongruente Deckung erfor-derlichen Vollstreckungsdruck auszul366sen. Soweit das Oberlandesgericht Hamm in einem vom Beklagten vorgelegten Urteil vom 25. Februar 2010 (27 U 117/09) meint, anhand eines solchen Schreibens k366nne noch nicht festgestellt werden, dass eine Vollstreckung der Steuern unmittelbar bevorstehe, vielmehr handele es sich um eine typische erste Mahnung, mit der der Schuldner an die Zahlung erinnert werde, ist dies unrichtig. Ergibt sich - wie hier - aus dem Schreiben mit Ank374ndigung der Zwangsvollstreckung, dass der Schuldner nur wenige Tage Zeit hat, um die bereits angek374ndigte Zwangsvollstreckung durch Zahlung abzuwenden, wird der Vollstreckungsdruck erzeugt, durch dessen In-kongruenz in 247 131 InsO eingreift. Auf die Verwendung einer nach Tagen be-messenen Frist kommt es dabei nicht an. Wird eine Wochenfrist noch weiter verk374rzt, indem - etwa durch Benutzung des Wortes "umgehend" - zum Aus- 10 - 7 - druck gebracht wird, dass der Schuldner nur die Wahl hat, sofort zu zahlen oder die Zwangsvollstreckung in Kauf zu nehmen, reicht dies erst recht aus, um eine Drucksituation zu schaffen, die zur Inkongruenz f374hren kann. Aus der ma337geblichen Sicht des Schuldners, der die internen Verwaltungsvorg344nge des Gl344ubigers nicht kennt, wird auch in einem solchen Fall der Eindruck hervorge-rufen, die Zwangsvollstreckung stehe unmittelbar bevor. Einen blo337en unver-bindlichen Hinweis auf die theoretisch m366glichen Folgen der Nichtzahlung ent-h344lt ein solches Schreiben nicht. Durch die Verkn374pfung der Aufforderung, "umgehend" die r374ckst344ndigen Steuern zu entrichten, mit der Ank374ndigung, kostenpflichtige Vollstreckungsma337nahmen durchzuf374hren, falls keine Zahlung erfolgt, muss der Schuldner damit rechnen, dass die Zwangsvollstreckung un-mittelbar bevorsteht, wenn er nicht auf der Stelle bezahlt. Auch wenn das Schreiben keine konkrete Fristsetzung enth344lt, kann er nicht davon ausgehen, dass es zun344chst weitere Mahnungen oder Vollstreckungsandrohungen gibt, bevor eine Zwangsvollstreckung tats344chlich stattfindet. Hierf374r gab es vorlie-gend in dem Schreiben, das auch insofern auf die Situation der Schuldnerin zugeschnitten war, als schon auf eine m366gliche Haftung des gesetzlichen Ver-treters aus 247 69 AO hingewiesen wurde, keine Anhaltspunkte. Aus objektiver Sicht war f374r einen mit den Verwaltungsvorg344ngen nicht vertrauten Dritten zu-n344chst zu erwarten, dass es nicht folgenlos bleiben w374rde, wenn er die Auffor-derung zur umgehenden Zahlung ignorierte. Zu rechnen war vielmehr mit der Durchf374hrung von Vollstreckungsma337nahmen innerhalb k374rzester Zeit. Der blo337e Verzicht auf die Angabe einer konkreten Zahlungsfrist und de-ren Ersetzung durch das nach allgemeinem Sprachverst344ndnis auf eine soforti-ge oder augenblickliche Zahlung gerichtete Wort "umgehend" schafft keine Si-tuation, die sich von derjenigen, in der eine nach wenigen Tagen bemessene Frist gesetzt wird, nennenswert unterscheidet. Auch bei der Verkn374pfung der Aufforderung zu einer umgehenden Zahlung mit der Ank374ndigung der Vollstre- 11 - 8 - ckung wird eine Drucksitution geschaffen, in der ein Schuldner im Fall der Nichtzahlung mit einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung rech-nen muss. Die hier vorliegende "Mahnung mit Ank374ndigung von Zwangsvollstre-ckung" geht 374ber ein erstes Mahnschreiben, das keine Inkongruenz bewirken kann, deutlich hinaus. Typisch f374r eine erste Mahnung ist, dass bisher gar kein Zahlungstitel existiert, jedenfalls aber eine Zwangsvollstreckung noch nicht ab-sehbar ist. Dass eine erste Mahnung unter dem Blickwinkel eines inkongruen-ten Vollstreckungsdrucks nicht einer Mahnung mit Ank374ndigung der Zwangs-vollstreckung gleichsteht, liegt auf der Hand. Durch die Ank374ndigung der Zwangsvollstreckung wird beim Empf344nger die Erwartung hervorgerufen, dass diese auch umgehend stattfindet, wenn er nicht zahlt. Dass der Absender sich anders entschlie337t und zun344chst weitere Mahnungen folgen l344sst, die einen R374ckschritt gegen374ber dem bereits erzeugten Zahlungsdruck bedeuten w374rden, ist dagegen nicht zu erwarten. Unter den gegebenen Umst344nden kann der Hin-weis auf die unterschiedlichen Vollstreckungsm366glichkeiten auch nicht als blo337e Erl344uterung der Vollstreckungsarten verstanden werden. Aufgrund der Ank374n-digung der Vollstreckung im Fall der Nichtzahlung musste der Empf344nger damit rechnen, der Absender werde s344mtliche Vollstreckungsm366glichkeiten einsetzen, soweit das Verm366gen des Schuldners daf374r eine Grundlage bot. Deshalb war auch nicht zu erwarten, dass nach der bereits erfolgten Ank374ndigung der Zwangsvollstreckung die Androhung bestimmter einzelner Vollstreckungsma337-nahmen vor ihrer Anordnung nachfolgte. Jedenfalls konnte der unbefangene Empf344nger des Schreibens nach seinem Inhalt nicht darauf schlie337en, dass es sich nur um eine versch344rfte Zahlungsaufforderung ohne ernsthafte Vollstreckungsabsichten des Versenders gehandelt haben k366nnte. 12 - 9 - d) Eine Ausuferung der durch Vollstreckungsdruck herbeigef374hrten In-kongruenz ist damit nicht zu bef374rchten. Diese Gefahr ist entgegen der Auffas-sung der Revision auch im Hinblick auf die Anwendung des 247 133 Abs. 1 InsO nicht gegeben. Ist eine entsprechende Ank374ndigung au337erhalb des Drei-Monats-Zeitraums ergangen, so f374hrt eine daraufhin erfolgte Zahlung nicht zur Inkongruenz (BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75, 83 f; vom 18. Dezember 2003, aaO S. 254 f; Beschluss vom 18. Juni 2009 - IX ZR 7/07, ZIP 2009, 1434 Rn. 6). 13 2. Die weiteren Voraussetzungen f374r die Anwendung des 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO liegen vor. Soweit der Beklagte im Revisionsverfahren weiterhin in Abrede stellt, dass die Zahlung der Schuldnerin unter dem Druck des Schrei-bens vom 2. Februar 2005 erfolgt ist, wendet er sich gegen die anders lauten- 14 - 10 - den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Durchgreifende Ver-fahrensr374gen erhebt die Revision insoweit nicht. Kayser Raebel Pape Grupp M366hring Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 31.07.2009 - 4 O 2245/08 - OLG Dresden, Entscheidung vom 02.12.2009 - 13 U 1279/09 -
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