BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 81/01 Verkündet am: 14. Mai 2002 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ BGB §§ 138 Abs. 1 Bb, 765 Ein Interesse des Kreditgebers, sich durch einen an sich wirtschaftlich sin n - losen Bürgschafts- oder Mithaftungsübernahmevertrag vor Vermögensve r - schiebungen zwischen Eheleuten zu schützen, vermag die Sittenwidrigkeit grundsätzlich nur bei einer ausdrücklichen Haftungsbeschränkung zu verme i - den. Das gilt auch für eine vor dem 1. Januar 1999 übernommene Bürgschaft (Aufgabe von BGH WM 1998, 2327, 2329 f.). BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 - XI ZR 81/01 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - - 3 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 14. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Mller und Dr. Wassermann fr Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberland esgerichts Dresden vom 19. Januar 2001 aufgehoben und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 24. April 1998 abgendert. Die Klage wird uneingeschrnkt abgewiesen. Die Anschlußrevision der Klgerin wird nicht ang e - nommen. Die Klgerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tr a - gen. Von Rechts wegen Tatbestand: - 4 - Die Parteien streiten ber die Wirksamkeit einer Brgschaft. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Vertrag vom 25. Juli 1995 ver brgte sich die Beklagte - Mutter von zwei Kindern und von Beruf Architektin - gegenber der klagenden Sparkasse bis zum Höchstbetrag von 9,86 Millionen DM. Hauptschuldn e - rin war die K. GmbH & Co. KG. Deren einziger Kommanditist und allein i - ger Gesellschafter der Komplementrin war der Ehemann der Beklagten. Die Beklagte war frher kaufmnnische Angestellte bei der Haup t - schuldnerin und bezog von Januar bis mindestens Ende August 1995 als Geschftsfhrerin der K. GmbH ein monatliches Bruttogehalt von 6.500 DM. Bei Abgabe der Brgschaftserklrung war sie Miteigentmerin eines mit Grundschulden in Höhe von 800.000 DM belasteten Grun d - stcks zu ein halb und zusammen mit ihrem Ehemann Mit inhaberin eines Bankguthabens ber rund 20.000 DM. Außerdem besaß sie eine L e - bensversicherung mit einem Rckkaufswert von ca. 8.000 DM. Am 1. September 1996 wurde ber das Vermögen der KG das G e - samtvollstreckungsverfahren eröffnet. Im selben Monat kndigte die Kl - gerin daraufhin die ausgereichten Geschftskredite ber insgesamt 18.276.968,55 DM fristlos und nahm die Beklagte aus dem Brgschaft s - vertrag in Anspruch. Mit der vorliegenden Klage macht sie einen Teilb e - trag von 500.000 DM geltend. Die Beklagte hlt dem entgegen, die Brgschaft berfordere ihre wirtschaftliche Leistungsfhigkeit kraß und sei daher sittenwidrig. - 5 - Das Landgericht hat die Klage als derzeit unbegrndet abgewi e - sen. Die Berufungen beider Parteien sind erfolglos geblieben. Mit der Revision der Beklagten und der unselbstndigen Anschluûrevision der Klgerin verfolgen die Parteien ihre Antrge weiter. Entscheidungsgrnde: I. Die Revision der Beklagten ist begrndet; sie fhrt zur uneing e - schrnkten Abweisung der Klage. 1. Das Berufungsgericht hat den Brgschaftsvertrag fr wirksam erachtet und zur Begrndung im wesentlichen ausgefhrt: Die Brgschaft der Beklagten verstoûe nicht gegen die guten Si t - ten. Allerdings sei sie durch die Haftung bis zum Hchstbetrag von 9,86 Millionen DM von Anfang an finanziell in krasser Weise berfordert worden. Mit der Teilinhaberschaft an dem Bankguthaben ber rund 20.000 DM und ihrer Lebensversicherung mit einem Rckkaufswert von ca. 8.000 DM habe ihr Gesamtvermgen nicht mehr als rund 18.000 DM betragen. Der Miteigentumsanteil der Beklagten an einem Grundstck ndere daran nichts, da er wertausschpfend belastet gewesen sei. Das monatliche Bruttoeinkommen von 6.500 DM als Geschftsfhrerin der K. GmbH habe nicht einmal zur vertragsgemûen Zahlung der laufenden Zinsen der verbrgten Verbindlichkeiten ausgereicht. Die bei einer kra s - - 6 - sen finanziellen Überforderung bestehende tatschliche Vermutung, daû die Beklagte die Brgschaft nur aus persnlicher Verbundenheit zu i h - rem Ehemann, dem wirtschaftlichen Eigentmer der Hauptschuldnerin, bernommen habe, habe die Klgerin nicht entkrftet. Gleichwohl sei der Brgschaftsvertrag bei Wrdigung aller U m - stnde nicht als sittenwidrig einzustufen. Da die Klgerin die Beklagte weder berrumpelt noch Aufklrungspflichten verletzt habe, rechtfertige das Interesse des Glubigers, sich vor Vermgensverschiebungen zw i - schen Eheleuten zu schtzen, auch die Hereinnahme einer im brigen wirtschaftlich sinnlosen Personalsicherheit. Daû sich die Hauptschuldn e - rin schon seit mehreren Jahren in der Gesamtvollstreckung befinde, n - dere nichts, weil weiterhin die - wenngleich vorlufig nicht naheliege n - de - Gefahr bestehe, daû der Ehemann der Beklagten als weiterer Brge der Klgerin Vermgensverlagerungen vornehme. Da es dazu bislang nicht gekommen sei, sei die Klgerin jedoch an der Durchsetzung ihrer Ansprche aus dem Brgschaftsvertrag gegen die Beklagte rechtlich g e - hindert, so daû das Landgericht die Klage zu Recht als derzeit unb e - grndet abgewiesen habe. 2. Diese Ausfhrungen halten rechtlicher Nachprfung im en t - scheidenden Punkt nicht stand. Die von der Beklagten bernommene Hchstbetragsbrgschaft verstût in besonders aufflliger Weise gegen die guten Sitten und ist infolgedessen nichtig. Mit seiner gegenteiligen Auffassung hat das B e - rufungsgericht verkannt, daû ein Interesse des Kreditgebers, sich vor - 7 - etwaigen Vermgensverschiebungen zwischen Eheleuten zu schtzen, die Sittenwidrigkeit in aller Regel nur dann vermeiden kann, wenn dieser beschrnkte Zweck durch eindeutige Erklrungen zum Inhalt der den unterlegenen Vertragsteil sonst kraû berfordernden Brgschaft oder Mithaftungsabrede gemacht worden ist. a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Ansicht des Berufung s - gerichts, die Beklagte werde durch die Übernahme einer Hchstbetrag s - brgschaft von 9,86 Millionen DM finanziell kraû berfordert. aa) Nach der inzwischen bereinstimmenden Rechtsprechung des IX. und des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs liegt eine solche Überforderung des Brgen oder Mitverpflichteten bei nicht ganz geringen Bankschulden grundstzlich vor, wenn er voraussichtlich nicht einmal die von den Darlehensvertragsparteien festgelegte Zinslast aus dem pfndbaren Teil seines Einkommens und Vermgens bei Eintritt des S i - cherungsfalls dauerhaft tragen kann. In einem solchen Falle krasser f i - nanzieller Überforderung ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ohne Hinzutreten weiterer Umstnde - widerleglich zu vermuten, daû der dem Hauptschuldner pe r - snlich nahestehende Brge oder Mithaftende die fr ihn ruinse Pers o - nalsicherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Haup t - schuldner bernommen und der Kreditgeber dies in sittlich anstûiger Weise ausgenutzt hat (BGHZ 136, 346, 351; 146, 37, 42; BGH, Urteile vom 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 411; vom 13. November 2001 - XI ZR 82/01, WM 2002, 125, 126 und vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224). - 8 - bb) Die Beklagte war nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts bei Abgabe der Brgschaftserklrung im Juli 1995 ersichtlich nicht einmal annhernd in der Lage, die laufenden Zinsen fr die verbrgte Hauptschuld ber 9,86 Millionen DM aus dem pfndbaren Teil ihres Einkommens und Vermgens zu tragen. Ihr Gehalt als G e - schftsfhrerin der K. GmbH von monatlich 6.500 DM brutto reichte dazu bei weitem nicht aus. Eigenes verwertbares Vermgen war nur in Hhe von rund 18.000 DM vorhanden. Das wertausschpfend belastete Grundeigentum der Beklagten hat das Berufungsgericht zu Recht nicht bercksichtigt (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - XI ZR 50/01). cc) Die danach bestehende Vermutung, daû sich die Beklagte bei bernahme der ruinsen Brgschaft von ihrer emotionalen Bindung an ihren Ehemann, den wirtschaftlichen Alleineigentmer der Hauptschul d - nerin, hat leiten lassen, hat das Berufungsgericht zu Recht nicht als en t - krftet angesehen. Daû die Beklagte zunchst bei der Hauptschuldnerin angestellt, geschftlich nicht unerfahren war und als Vertreterin ihres Ehemannes an Gesprchen zur Sanierung der Hauptschuldnerin teilg e - nommen hat, fllt entgegen der Ansicht der Klgerin als Beweisanze i - chen nicht entscheidend ins Gewicht. Auch erfahrene und geschftsg e - wandte Personen knnen aus emotionaler Verbundenheit zu ihrem Eh e - gatten Verbindlichkeiten eingehen, die sie finanziell kraû berfordern (BGH, Urteile vom 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 413 und vom 13. November 2001 - XI ZR 82/01, WM 2002, 125, 127). - 9 - b) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht aber, soweit es unter Berufung auf die Rechtsprechung des vormals fr das Br g - schaftsrecht zustndigen IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ein I n - teresse der kreditgebenden Bank, sich vor Vermgensverschiebungen zwischen Eheleuten zu schtzen, angenommen und mit Rcksicht darauf die Sittenwidrigkeit der die Beklagte kraû berfordernden Brgschaft verneint hat. aa) Wie der erkennende Senat bereits in seinem Vorlagebeschluû vom 29. Juni 1999 an den Groûen Senat fr Zivilsachen (XI ZR 10/98, WM 1999, 1556, 1558) ausgefhrt hat, rechtfertigt allein das Ziel, etwa i - gen Vermgensverschiebungen vorzubeugen, ein unbeschrnktes Mi t - haftungsbegehren nicht. Ohne besondere, vom Kreditgeber im einzelnen darzulegende und notfalls zu beweisende Anhaltspunkte kann grun d - stzlich nicht davon ausgegangen werden, daû eine kraû berfordernde Brgschafts- oder Mithaftungsbernahme inhaltlich von vornherein nur eine erhebliche Vermgensverlagerung zwischen Hauptschuldner und Sicherungsgeber verhindern soll. Eine solche Vereinbarung, die der Personalsicherheit einen ganz besonderen Sinn verleiht, ist keineswegs blich oder den auûerhalb der Vertragsurkunde liegenden Umstnden zu entnehmen. Wer unter Berufung auf den wirklichen Willen verstndiger Vertragsparteien eine solche einschrnkende Auslegung der Brgschaft oder Mithaftungsabrede vornimmt, setzt sich daher ber allgemein ane r - kannte Auslegungsgrundstze hinweg und verstût berdies gegen das Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion formularmûiger Br g - schafts- oder Mithaftungsvertrge. Nimmt der Kreditgeber den Betroff e - nen - wie hier - in Anspruch, ohne auch nur ansatzweise zu behaupten, - 10 - daû und in welchem Umfang eine im Verhltnis zur Kreditsumme erhe b - liche Vermgensverschiebung stattgefunden hat, so zeigt auch dieses im Rahmen der Vertragsauslegung zu bercksichtigende nachvertragliche Verhalten (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96, WM 1997, 2305, 2306 m.w.Nachw.), daû die Annahme einer stillschweigend getroffenen Haftungsbegrenzung nicht gerechtfertigt ist. bb) Diese Auffassung wird inzwischen im Grundsatz auch vom IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs geteilt. Er sieht sich jedoch daran gehindert, die von ihm fr die Zukunft anerkannten Grundstze auch auf Brgschaftsvertrge aus der Zeit vor dem 1. Januar 1999 anzuwenden (BGH, Urteil, vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998 , 2327, 2329 f.), weil fr die Kreditinstitute nicht hinreichend klar gewesen sei, inwieweit sie ihr Interesse an einem mglichst wirksamen Schutz vor Vermgensverschiebungen ber die bloûe Hereinnahme einer Br g - schaft hinaus durch geeignete vertragliche Regelungen absichern mu û - ten. Dieser differenzierenden Betrachtungsweise vermag sich der erke n - nende Senat nicht anzuschlieûen. Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit das Vertrauen einer Prozeûpartei in den Fortbestand hchstrichterlicher Rechtsprechung berhaupt schutzwrdig ist (siehe dazu Schimansky WM 2001, 1889 ff. m.w.Nachw.). Auf die Beantwortung dieser Frage kommt es hier nicht entscheidend an, weil sich bei einem vernnftigen Glubiger kein fr e i - nen etwaigen Dispositionsschutz unerlûliches Vertrauen bilden konnte. Der Gesichtspunkt der Verhinderung von Vermgensverschiebungen des Hauptschuldners als ein die Sittenwidrigkeit vermeidendes Moment ist - 11 - erstmals als Reaktion auf die Grundsatzentscheidungen des Bunde s - verfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214, 229 ff.) und 5. August 1994 (BVerfG NJW 1994, 2749 f.) vom IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bercksichtigt worden (vgl. BGHZ 128, 230, 234 f.; 132, 328, 331; 134, 325, 327 f.). Er hat dabei ausdrcklich der abwe i - chenden Rechtsprechung des XI. Zivilsenats (BGHZ 120, 272, 278 f. und Urteil vom 22. Januar 1991 - XI ZR 111/90, WM 1991, 313, 315) wide r - sprochen. Der XI. Zivilsenat hat auch in der Folgezeit stets daran fes t - gehalten, daû allein das Ziel, etwaigen Vermgensverschiebungen vo r - zubeugen, ein wirtschaftlich sinnloses Mithaftungsbegehren des Kredi t - gebers grundstzlich nicht rechtfertigt (BGHZ 134, 42, 49; 135, 66, 69; Vorlagebeschluû vom 29. Juni 1999 - XI ZR 10/98, WM 1999, 1556, 1558). Von einer gefestigten hchstrichterlichen Rechtsprechung zur Bercksichtigungsfhigkeit des Interesses des Glubigers, sich vor Ve r - mgensverschiebungen zu schtzen, ohne eine ausdrckliche B e - schrnkung von Brgschaften auf diesen Zweck konnte daher keine R e - de sein (Vorlagebeschluû des erkennenden Senats vom 29. Juni 1999 - XI ZR 10/98, aaO S. 1558 f.; siehe auch Schimansky aaO S. 1892). Die Beurteilung der Sittenwidrigkeit der von der Beklagten im Juli 1995 bernommenen Brgschaft hat danach nach denselben Kriterien zu erfolgen wie die eines nach dem 1. Januar 1999 abgeschlossenen Br g - schaftsvertrages. An der abweichenden Rechtsprechung des IX. Zivil- senats kann deshalb nicht festgehalten werden. Zu dieser Änderung der Rechtsprechung ist der erkennende Senat ohne Anrufung des Groûen Senats fr Zivilsachen gemû § 132 GVG in der Lage, da er nach dem - 12 - Geschftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs seit dem 1. Januar 2001 an Stelle des IX. Zivilsenats fr Brgschaftssachen zustndig ist. c) Auf die Revision der Beklagten war das Berufungsurteil daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.) und die Klage uneingeschrnkt a b - zuweisen. - 13 - II. Die Annahme der unselbstndigen Anschluûrevision der Klgerin war abzulehnen. Sie hat weder Aussicht auf Erfolg noch grundstzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO a.F.). Proz eûrechtliche Bedenken gegen die Ablehnung der Annahme der Anschluûrevision durch Urteil nach mndl i - cher Verhandlung bestehen nicht (Senatsurteile vom 29. September 1992 - XI ZR 265/91, NJW 1992, 3225, 3227 und vom 14. Mrz 2000 - XI ZR 14/99, WM 2000, 1057, 1058). Die Entscheidung muû nicht in einem vorgeschalteten Beschluûverfahren getroffen werden. Nobbe Siol Bungeroth Mller Wassermann
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