BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 81/01 Verk374ndet am: 22. November 2005 Gro337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Stapeltrockner PatG 247 14; EP334 Art. 69 a) Die Pr374fung, ob eine angegriffene Ausf374hrungsform das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit gleichwirkenden Mitteln l366st, erfordert die Ermittlung des Sinngehalts des Patentanspruchs und der Wirkungen, die mit den anspruchsgem344337en Merkmalen - je f374r sich und in ihrer Gesamt-heit - erzielt werden, sowie die tatrichterliche Feststellung, ob und gegebe-nenfalls mit welchen konkreten, vom Wortsinn des Patentanspruchs abwei-chenden Mitteln diese Wirkungen von der angegriffenen Ausf374hrungsform erreicht werden. b) Es ist eine Rechtsfrage, ob die 334berlegungen, die der Fachmann anstellen muss, um eine abweichende Ausf374hrungsform als gleichwirkend aufzufin-den, derart am Sinngehalt des Patentanspruchs orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausf374hrungsform als gleichwertige L366sung in Betracht zog. BGH, Urt. v. 22. November 2005 - X ZR 81/01 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 22. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das am 1. M344rz 2001 verk374n-dete Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesge-richts in Hamburg aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt die Beklagte wegen Patentverletzung in Anspruch. Die Kl344gerin ist aufgrund eines Vertrags vom 28. November/4. Dezember 1996 Lizenznehmerin der B. , die der Kl344gerin au337erdem ihre Scha- densersatz- und Auskunftsanspr374che gegen die Beklagte abgetreten hat. Zu 1 - 3 - den im Lizenzvertrag aufgef374hrten Patenten geh366rt auch das inzwischen infolge des Ablaufs der Schutzdauer erloschene europ344ische Patent 0 049 737 (Klage-patent), das am 4. Juli 1981 angemeldet und u.a. mit Wirkung f374r die Bundes-republik Deutschland erteilt worden ist. Verfahrenssprache ist Englisch. Das Klagepatent betrifft "Method and apparatus of treating a plurality of planar arti-cles". Die Patentanspr374che 1-3 befassen sich mit dem patentgem344337en Verfah-ren; Patentanspruch 4, der die patentgem344337e Vorrichtung betrifft, lautet: "Apparatus for exposing and drying a stack of planar articles (23) in abutting face-to-face contact characterized by a plurality of guide members (31, 32) defining a path (14, 24) having a series of connected reversing curves, said guide members (31, 32) pre-senting said path with a plurality of smooth parallel guide surface for confining said stack of articles (23) to travel therethrough; by means to engage and push said stack through said path (14, 24); and by means (16) to direct air to said path (14, 24) at the outer portions of said curves." Die Beklagte vertreibt Fertigungsstra337en f374r die Blechverarbeitung und bringt unterschiedliche Industrie366fen zum Trocknen von Dosendeckeln auf den Markt, die von der C. GmbH in D. produziert wer- den. In der Angebotspalette der Beklagten befindet sich u.a. ein Trocknungs-ofen mit der Modellnummer D205 , bei dem Dosendeckel auf zwei parallelen Trocknungswegen in einem kurvenf366rmigen Verlauf durch den Luft-strom gef374hrt werden. Die auf zwei grobgliedrigen F366rderketten angeordneten Deckel werden von diesen durch den Ofen gezogen. Dabei werden die Deckel einzeln von einem Magneten auf die sich bewegende Kette mit einem Abstand von ca. 0,4 mm auf der Grundfl344che aufgesetzt. Die nachfolgende Abbildung zeigt die F366rderketten und die Anordnung der Dosendeckel. 2 - 4 - Das Landgericht hat die Klage als unbegr374ndet abgewiesen. Die Kl344gerin sei lediglich einfache Lizenznehmerin und insoweit aufgrund eigener Anspr374che nicht aktivlegitimiert. Eine "hinreichende Prozessf374hrungsbefugnis" der Kl344gerin 3 - 5 - ergebe sich auch nicht aus der mit nachgelassenen Schriftsatz eingereichten "Prozessstandschaftserkl344rung". Diese setze die Kl344gerin nicht wirksam in die Lage, Rechte der B. im eigenen Namen geltend zu machen. 4 Das Berufungsgericht hat, nachdem die Kl344gerin eine weitere Erm344chti-gung zur Prozessf374hrung vorgelegt hatte, die Beklagte antragsgem344337 zur Un-terlassung und Erteilung von Auskunft und Rechnungslegung verurteilt sowie festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl344gerin allen Schaden zu ersetzen, der der B. durch die zu unterlassenden Handlungen entstanden ist oder k374nftig noch entstehen wird. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Verur-teilung zur Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht an-greift. Die Kl344gerin tritt der Revision entgegen. 5 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht. 6 I. 1. Mit der R374ge, das Berufungsurteil k366nne schon deshalb keinen Be-stand haben, weil das Berufungsgericht zu Unrecht selbst in der Sache ent-schieden habe, hat die Revision keinen Erfolg. Das Berufungsgericht konnte jedenfalls von einer Zur374ckverweisung absehen und selbst entscheiden, wenn es dies f374r sachdienlich hielt (247 540 ZPO a.F.). Das Berufungsgericht hat die 7 - 6 - Sachdienlichkeit rechtsfehlerfrei bejaht. Der Senat hat die von der Revision hiergegen erhobenen R374gen gepr374ft und nicht f374r durchgreifend erachtet. 8 2. Soweit die Revision r374gt, dass der Tenor des Berufungsurteils von Pa-tentanspruch 4 in mehreren Punkten abweiche, greift diese R374ge ebenfalls nicht durch. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass der Tenor ei-nes Verletzungsurteils nicht aus der Wiedergabe der Patentanspr374che beste-hen kann, sondern die Mittel, aus denen sich die Benutzung des Patentan-spruchs ergeben soll, im Klageantrag und der ihm entsprechenden Urteilsfor-mel so konkret bezeichnet werden m374ssen, dass die Urteilsformel die Grundla-ge f374r die Zwangsvollstreckung bilden kann (BGHZ 162, 365 - Blasfolien-herstellung). II. Die Revision r374gt jedoch zu Recht, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer Patentverletzung nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat. 9 1. Das Klagepatent betrifft ein Ger344t zum Behandeln einer Anzahl ebener Gegenst344nde. Patentanspruch 4 bezieht sich auf eine Vorrichtung zum Expo-nieren und Trocknen eines Stapels ebener Gegenst344nde, die Seite an Seite liegen. 10 Die Klagepatentschrift (Sp. 1 Z. 48 - Sp. 2 Z. 17) schildert es als Problem bei der Herstellung von Getr344nkedosen, das Dichtungsmittel, das auf den mit Flansch versehenen Deckel aufgebracht ist, um den Deckel sp344ter auf den Do-senk366rper aufzubringen, zu h344rten oder zu trocknen. Die Dosendeckel werden, damit sie besser zu handhaben sind, nach dem Aufbringen des Dichtungsmit-tels zu s344ulenartigen Stapeln zusammengefasst und in diesen Stapeln zum n344chsten Arbeitsvorgang transportiert. Werden solche Stapel gebildet, so ist es nach der Beschreibung des Klagepatents schwierig, Luftstr366me oder W344rme so 11 - 7 - auf die Dosendeckel zu lenken, dass das Trocknen des am Umfang des Do-sendeckels aufgebrachten Dichtungsmittels beschleunigt wird. Bei der Verwen-dung herk366mmlicher Dichtungsmittel auf L366sungsbasis verdampfe selbst in ge-stapeltem Zustand das Dichtungsmittel verh344ltnism344337ig leicht. Bei den vermehrt nachgefragten l366sungsmittelfreien Dichtungsmitteln auf Wasserbasis dauere der Trocknungsvorgang jedoch wesentlich l344nger, n344mlich bis zu zehn Tagen. Das Klagepatent stellt die Nachteile dar, die bei Einsatz solcher Dich-tungsmittel auftreten (Sp. 2 Z. 18 ff.). Das Erreichen von praktikablen Trock-nungszeiten f374r Dichtungsmittel auf Wasserbasis mache bisher das Entstapeln der Deckel erforderlich, um damit die Luftstr366me direkt auf das Dichtungsmittel auftreffen und dieses wirksam trocknen zu lassen. Nach dem Klagepatent sol-len diese Nachteile vermieden werden, indem die gestapelten Deckel beim Durchlaufen von Kurven mit entgegengesetzten Richtungen aufgef344chert wer-den, hierdurch die abgedeckte Oberfl344che der gestapelten Gegenst344nde freige-legt wird und damit der gesamte Deckelumfang und das darauf aufgetragene Dichtungsmittel durch den Hei337luftstrom erreichbar wird (Sp. 2 Z. 28 f.). 12 2. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, das Wesen der Erfin-dung bestehe darin, dass die ebenen Gegenst344nde, z.B. Dosendeckel, nicht einzeln (etwa separat in Kammern), sondern in einem - mehr oder weniger - geschlossenen Verband durch den Trocknungsofen gef374hrt w374rden und der kurvenf366rmige Verlauf der Strecke zwangsl344ufig eine Auff344cherung der Deckel an der jeweiligen Au337enseite der Kr374mmung bewirke, wobei bis dahin durch das Aneinandersto337en der Deckel verdeckte 344u337ere Bereiche der Oberfl344che freigelegt w374rden, weil sich dort Ber374hrungspunkte/-fl344chen der teilweise an-einander sto337enden Deckel versch366ben und damit auch an diesen Stellen bis-lang verdeckte Bereiche der Dichtungsmasse nunmehr f374r den Hei337luftstrom zug344nglich gemacht w374rden. 13 - 8 - 14 3. Die Revision macht demgegen374ber geltend, das Berufungsgericht ge-he bei dieser Auslegung des Klagepatents weit 374ber das Offenbarte hinaus. Das Berufungsgericht habe nicht ber374cksichtigt, dass es sich bei der Vorrich-tung nach dem Klagepatent um einen starren, Kraft 374bertragenden Deckelsta-pel handele, der mit Hilfe von glatten parallelen F374hrungsteilen, die auf den De-ckel begrenzend und Kurven bildend einwirkten, 374ber den Weg durch den Trocknungsofen geschoben w374rden. Das Berufungsgericht habe diese erfin-dungswesentlichen Merkmale au337er Acht gelassen. Dies zeige auch, dass das Berufungsgericht nicht in der Lage gewesen sei, die erforderlichen Feststellun-gen ohne Zuziehung eines Sachverst344ndigen aufgrund eigener Sachkunde zu treffen. 4. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats bedarf es zur Beurtei-lung der Frage, ob eine Patentverletzung vorliegt, zun344chst der Befassung mit dem technischen Sinngehalt, den der vom Klagepatent angesprochene Fach-mann mit den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und mit den Pa-tentanspr374chen in ihrer Gesamtheit verbindet (BGHZ 150, 149, 153 - Schneid-messer I; BGHZ 105, 1, 10 - Ionenanalyse). Diese Ermittlung kann sich gege-benenfalls auf die zwischen den Parteien streitigen Merkmale konzentrieren. Auch dann darf jedoch der Gesamtzusammenhang nicht aus dem Auge verlo-ren werden, da Feststellungen zum Inhalt einzelner Merkmale stets nur dazu dienen, schrittweise den allein ma337geblichen Wortsinn des Patentanspruchs als einer Einheit zu ermitteln (BGHZ 159, 221, 226 - Drehzahlermittlung). 15 Das angefochtene Urteil gen374gt diesen Anforderungen nicht. Die Ausf374h-rungen des Berufungsgerichts beschr344nken sich letztlich auf die Auseinander-setzung mit den Einw344nden der Beklagten. Das Berufungsgericht hat nicht den Sinngehalt ermittelt, der sich aus der Sicht eines Fachmanns aus dem Klagepa- 16 - 9 - tent in seiner Gesamtheit ergibt. Der durch Auslegung zu ermittelnde Sinnge-halt des Patentanspruchs ist aber nicht nur der Ausgangspunkt, sondern die ma337gebliche Grundlage f374r die Bestimmung des Schutzbereichs eines Klage-patents (BGHZ 106, 84, 90 f. - Schwermetalloxidationskatalysator; Sen.Urt. v. 03.10.1989 - X ZR 33/88, GRUR 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur; BGHZ 150, 149, 153 - Schneidmesser I). Erst wenn diese Grundlage ermittelt ist, kann sachgerecht gepr374ft wer-den, ob die angegriffene Ausf374hrungsform das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l366st und seine Fachkenntnisse einen Fachmann bef344higen, die abgewandelten Mit-tel als gleichwirkend aufzufinden, sowie schlie337lich, ob die 334berlegungen, die ein Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausf374hrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegen-st344ndlichen gleichwertige L366sung in Betracht zieht (BGHZ 150, 149, 153, 154 - Schneidmesser I). 17 Die Ermittlung des technischen Sinngehalts des Klagepatents kann der Senat selbst vornehmen. Wie ein Patent auszulegen und ob ein Patentan-spruch im Instanzenzug richtig erkannt und in seinem Inhalt verstanden worden ist, ist eine Rechtsfrage (BGHZ 160, 204, 213 - Bodenseitige Vereinzelungsein-richtung). 18 5. Die Merkmalsgliederung - als blo337es Hilfsmittel f374r die Beurteilung ei-nes Eingriffs in das gesch374tzte Recht 226 kann der Senat selbstst344ndig vorneh-men. Er gliedert die Vorrichtung nach Patentanspruch 4 wie folgt: 19 - 10 - 1. Die Vorrichtung dient zum Exponieren und Trocknen von ebe-nen Gegenst344nden. 2. Die Gegenst344nde bilden einen Stapel und liegen Seite an Seite aneinander an (in abutting face-to-face contact). 3. Eine Mehrzahl von F374hrungsteilen bildet einen Weg mit einer Folge von untereinander verbundenen, sich umkehrenden Kr374mmungen. 4. Die F374hrungsteile bilden den Weg mit einer Mehrzahl von glat-ten parallelen F374hrungsfl344chen, die dem Stapel die Bewegung durch diese aufzwingen (for confining said stack to travel the-rethrough). 5. Die Vorrichtung verf374gt 374ber Mittel, die auf den Stapel einwirken und ihn durch den Weg schieben. 6. Auf den 344u337eren Kr374mmungen wird Luft gegen den Weg ge-lenkt. Das Klagepatent gibt in Patentanspruch 1 ein Verfahren zum Behandeln des gr366337eren Teils der aneinandersto337enden Fl344chen einer Mehrzahl von ebe-nen Gegenst344nden an, die Seite an Seite (in face-to-face contact) zueinander stehen. Die Klagepatentschrift Sp. 1 Z. 48 f. nennt insbesondere Dosendeckel von Getr344nkebeh344ltern als solche Gegenst344nde und zeigt als Fig. 6 einen sol-chen typischen Deckel. Ein derartiger Deckel weist einen Flansch und eine W366lbung auf, die ein Aneinanderliegen 374ber die gesamte Fl344che ausschlie337en. Daher bedeutet "abutting face-to-face contact" im Sinne des Klagepatents ein 20 - 11 - Aneinanderliegen mit einer Ber374hrung der Fl344chen benachbarter Gegenst344nde an einigen Stellen. Diese Gegenst344nde sollen entlang eines gew374nschten Wegs gef366rdert (pushed) werden und zwar in der Weise, dass jeder der Ge-genst344nde seine Bewegungskraft (motive force) vom Kontakt mit dem ihm fol-genden Gegenstand erh344lt und seinerseits Bewegungskraft auf den ihm vor-hergehenden Gegenstand durch den Kontakt mit diesem 374bertr344gt (Sp. 2 Z. 43-48). Damit geben Patentanspruch 1 f374r das Verfahren und entsprechend auch Patentanspruch 4 f374r die patentgem344337e Vorrichtung an, dass das F366rdern der Gegenst344nde 374ber den gew374nschten Weg mittels Schub erfolgen soll, der durch den Kontakt "face-to-face" vom im Stapel letzten der Gegenst344nde auf die vorhergehenden weitergegeben wird. Damit enth344lt der Begriff "Stapel" (stack) ebener Gegenst344nde im Patentanspruch 4 eine andere Bedeutung, als das Berufungsgericht (BU 19 unten/20 oben) sie ihm beigemessen hat. Der Begriff dient nicht nur der Abgrenzung von den nach dem Stand der Technik bekannten Anlagen, bei denen die zu trocknenden Deckel einzeln und etwa durch F366rdertaschen getrennt - also ohne gegenseitige Ber374hrung - durch den Trockenofen transportiert werden. Er gibt vielmehr zusammen mit den zuvor er366rterten Merkmalen die Art und Weise an, in der das F366rdern der Gegenst344n-de durch den Trocknungsofen erfolgen soll. Dabei ist auch zu ber374cksichtigen, dass die Beschreibung ausdr374cklich bekannte Verfahren und Vorrichtungen, bei denen eine Vereinzelung der Deckel erfolgt, als nachteilig, vor allem aufgrund ihrer Komplexit344t und hohen Kosten, verwirft (Sp. 2 Z. 18-27). Anhaltspunkte f374r andere Mittel zur F366rderung der Dosendeckel durch den Trocknungsofen finden sich in der Klagepatentschrift nicht. Das Berufungsgericht hat auch nicht fest-gestellt und die Parteien haben nicht dargelegt, dass das allgemeine Wissen eines Fachmanns, der sich mit der Lehre des Klagepatents auseinandersetzte, diesen andere M366glichkeiten der Bef366rderung mit derselben Wirkung als vom Wortsinn des Patentanspruchs umfasst erkennen lie337. Zu der Auff344cherung der geschobenen Deckelstapel ist dem Patentanspruch 4 des Klagepatents weiter - 12 - zu entnehmen, dass diese mittels der F374hrungsteile erreicht werden soll. Diese sollen einen Weg mit sich umkehrenden Kr374mmungen bilden, und 374ber ihn soll der Stapel von Gegenst344nden gef366rdert werden, wobei die glatten parallelen F374hrungsfl344chen dem Stapel die Bewegungsrichtung vorgeben. Bei der Art der F366rderung der Stapel kommt diesen F374hrungsteilen besondere Bedeutung zu. Erst sie gew344hrleisten die geordnete Fortbewegung 374ber den gew374nschten Weg. Ohne sie w374rde schon das F366rdern des Stapels Schwierigkeiten bereiten, erst recht w344re das Auff344chern in der Weise, dass der gr366337ere Teil jedes der in dem Stapel befindlichen Gegenst344nde dem Behandlungsmedium exponiert ist, ausgeschlossen. 6. Legt man diese Auslegung zugrunde, so gen374gen die Feststellungen des Berufungsgerichts zur angegriffenen Ausf374hrungsform nicht f374r die Beurtei-lung, ob eine Verletzung des Klagepatents vorliegt. Das Berufungsgericht hat zun344chst schon nicht festgestellt, wie die angegriffene Ausf374hrungsform im Ein-zelnen beschaffen ist. Dies hat grunds344tzlich die Kl344gerin darzulegen, wobei ihr allerdings nach Treu und Glauben Beweiserleichterungen zugute kommen k366n-nen, wenn und soweit sie Tatsachen nicht oder nur unter unverh344ltnism344337igen Erschwernissen spezifizieren kann, w344hrend ihre Offenlegung f374r den Gegner sowohl ohne weiteres m366glich als auch zumutbar ist (Sen.Urt. v. 30.09.2003 - X ZR 114/00, GRUR 2004, 268 f. - Blasenfreie Gummibahn II). Das Beru-fungsgericht hat sodann aufgrund entsprechenden Parteivortrags Feststellun-gen dazu zu treffen, wie die angegriffene Ausf374hrungsform beschaffen ist und worin die Unterschiede zu einer dem Wortsinn des Patentanspruchs entspre-chenden L366sung bestehen. 21 Erst im Anschluss daran kann festgestellt werden, ob die angegriffene Ausf374hrungsform, wie das Berufungsgericht angenommen hat, das der Erfin-dung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv 22 - 13 - gleichwirkenden Mitteln l366st. Dazu sind tatrichterliche Feststellungen erforder-lich, die in der Revisionsinstanz nicht nachgeholt werden k366nnen. Das Beru-fungsgericht wird bei der Nachholung dieser Feststellungen zu beachten haben, dass Gleichwirkung im patentrechtlichen Sinne Erzielung der erfindungsgem344-337en Wirkungen bedeutet. Die Frage der Gleichwirkung kann deshalb nicht al-lein aufgrund eines Einzelvergleichs der Wirkung entschieden werden, die ei-nerseits einem einzelnen oder mehreren einzelnen Merkmalen des Patentan-spruchs zukommt, andererseits mit der statt dessen bei einer beanstandeten Ausf374hrung vorhandenen Ausgestaltung erreicht werden kann. Entscheidend ist, welche einzelnen Wirkungen die patentgem344337en Merkmale - f374r sich und insgesamt - gerade zur L366sung des dem Patentanspruch zugrunde liegenden Problems bereitstellen. Es ist deshalb n366tig, den Patentanspruch einer Unter-suchung daraufhin zu unterziehen, welche von den einzelnen Wirkungen, die mit seinen Merkmalen erzielt werden k366nnen, zur L366sung des zugrunde liegen-den Problems patentgem344337 zusammenkommen m374ssen. Diese Gesamtheit repr344sentiert die patentierte L366sung und stellt deshalb die f374r den anzustellen-den Vergleich ma337gebliche Wirkung dar (Sen.Urt. v. 28.06.2000 - X ZR 128/98, GRUR 2000, 1005,1006 - Bratgeschirr). Sofern das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegrif-fene Ausf374hrungsform die erfindungsgem344337en Wirkungen erzielt, wird es weiter zu pr374fen haben, ob seine Fachkenntnisse den Fachmann bef344higten, die ab-gewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden (BGHZ 150, 149, 153 - Schneidmesser I). War auch dies der Fall, wird das Berufungsgericht der Fra-ge nachzugehen haben, ob die 334berlegungen, die der Fachmann hierzu anstel-len musste, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestell-ten technischen Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausf374hrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst344ndlichen gleich-wertige L366sung in Betracht zog (BGHZ 150, 149, 154). Bei dieser Frage handelt 23 - 14 - es sich allerdings um eine Rechtsfrage, die der revisionsrechtlichen Pr374fung zug344nglich ist. Sie h344ngt jedoch entscheidend von den zun344chst in der Tatsa-cheninstanz zu kl344renden tats344chlichen Grundlagen ab, die das Berufungsge-richt nunmehr zu ermitteln haben wird. Melullis Keukenschrijver M374hlens Meier-Beck Asendorf Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 26.08.1998 - 315 O 120/98 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 01.03.2001 - 3 U 219/98 -
Full & Egal Universal Law Academy