BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIX ZR 81/02 Verkündet am:20. Februar 2003PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:ja InsO §§ 170, 171 Abs. 1Die 4 %ige Feststellungskostenpauschale gebührt der Insolvenzmasse auch für sicherungshalberabgetretene Forderungen, die nach Insolvenzeröffnung durch direkte Leistung an den absonde-rungsberechtigten Gläubiger getilgt werden.InsO §§ 22, 159, 170, 171Für sicherungshalber abgetretene Forderungen, die vor Insolvenzeröffnung getilgt werden, ge-bühren der späteren Insolvenzmasse grundsätzlich weder Feststellungs- noch Verwertungsko-sten.InsO § 21 Abs. 1 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 3Das für das Eröffnungsverfahren erlassene insolvenzgerichtliche Verbot an Drittschuldner, anden (Insolvenz-)Schuldner zu zahlen, die Ermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters zumForderungseinzug sowie das Gebot an die Drittschuldner, an den vorläufigen Verwalter zu zah-len, wirken von sich aus nicht gegenüber Sicherungsnehmern.InsO § 169 Satz 2 - 2 -Eine Verzinsungspflicht nach § 169 Satz 2 InsO setzt voraus, daß gerade auch der anspruch-stellende Gläubiger durch gerichtliche Anordnung an der Verwertung gehindert worden ist.InsO § 21 Abs. 2 Nr. 3, § 169 Satz 2Das vom Insolvenzgericht für das Eröffnungsverfahren erlassene Zwangsvollstreckungsverbothindert für sich Sicherungsnehmer nicht, ihre vertraglichen Rechte ohne Vollstreckungsmaßnah-men durchzusetzen.InsO § 169 Satz 1Verzinsung abgetretener Forderungen gebührt dem absonderungsberechtigten Sicherungsneh-mer regelmäßig erst ab dem Tage nach dem Zahlungseingang, sofern sich der Insolvenzver-walter vom Berichtstermin an ordnungsgemäß um den Forderungseinzug bemüht hat.InsO § 169Die Zinszahlungspflicht der Insolvenzmasse endet nicht schon mit der Verwertungshandlung,sondern erst mit der Auskehr des Erlöses an den Absonderungsberechtigten.BGH, Urteil vom 20. Februar 2003- IX ZR 81/02 - OLG Stuttgart LG Hechingen - 3 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 20. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die RichterKirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayserfür Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 9. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. März 2002 unddas Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom2. November 2001 teilweise aufgehoben. Das letztgenannte Urteilwird insgesamt wie folgt neu gefaßt:Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.526,72 4 % Zinsen aus 18.832,74 nr Februar bis22. März 2000,aus 20.018,93 r 23. März bis 26. April 2000,aus 20.137,55 !" April 2000,aus 39.451,09 r#$%'&() April 2000und 5 % Zinsen aus 39.451,09 nr*+,-$) Mai2000,aus 39.658,68 r/.,0++, Mai 2000,aus 40.251,78 r1+2 Mai bis 11. Juli 2000,aus 26.417,12 r1+2 Juli bis 4. August 2000,aus 28.165,35 3r4 August bis 7. September2000,aus 17.456,28 n5r)678$ September 2000 bis8. Mai 2001, - 4 -aus 6.289,67 'r)9:. Mai bis 31. August 2001undaus 4.628,18 ;7+, September 2001zu zahlen.Die weitergehende Klage wird abgewiesen.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts unddie weitergehenden Rechtsmittel des Beklagten werden zurück-gewiesen.Die Kosten des ersten Rechtszugs fallen der Klägerin zu 3/5 unddem Beklagten zu 2/5 zur Last. Die Kosten des Berufungsverfah-rens werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Revisi-onsverfahrens haben die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3zu tragen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin war Hausbank der S. GmbH (nach-folgend: GmbH oder Schuldnerin), die ihr als Sicherheit für gewährte Krediteu.a. alle Forderungen aus dem Geschäftsverkehr mit Dritten abgetreten hatte.Nach Kündigung der gewährten Kredite legte die Klägerin die Abtretungen of-fen und forderte die Kunden auf, nur noch an sie zu zahlen. Auf einen Insol- - 5 -venzantrag der GmbH wurde der Beklagte am 26. Oktober 1999 zum vorläufi-gen Insolvenzverwalter bestellt. In dem Beschluß erließ das Amtsgericht einenZustimmungsvorbehalt sowie ein Vollstreckungsverbot und ermächtigte denBeklagten, "für die Schuldnerin zu handeln". Der Beschluß enthielt u.a. dieSätze:"Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten,an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalterwird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen derSchuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzu-nehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unterBeachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3InsO)."Der Beklagte führte den schon eingestellten Geschäftsbetrieb der GmbHnicht fort. Er forderte die Schuldner der GmbH auf, an ihn zu zahlen, und ver-langte von der Klägerin die Weiterleitung von Zahlungseingängen. Bis zum13. Januar 2000 gingen beim Beklagten Zahlungen der Drittschuldner von ins-gesamt 15.655,65 DM und nach dem an diesem Tag erlassenen Eröffnungsbe-schluß solche von weiteren 45.543,24 DM ein. Die Klägerin ihrerseits erhieltwährend der entsprechenden Zeiträume Zahlungen von insgesamt 39.425 DMund 71.526,66 DM. Der Beklagte führte mehrfach bei ihm eingegangene Geld-beträge an die Klägerin ab, macht aber auch Ansprüche der Insolvenzmasseauf eine 4 %ige Feststellungskostenpauschale wegen aller Zahlungseingängesowie auf eine 5 %ige Verwertungskostenpauschale wegen aller bei ihm ein-gegangenen Zahlungen geltend. - 6 -Die Klägerin, die wegen ihrer vorangegangenen Offenlegung der Forde-rungsabtretung Kostenbeiträge für die Insolvenzmasse nicht anerkennen woll-te, verlangt mit der Klage die Weiterleitung beim Beklagten eingegangenerKundenzahlungen. Ferner fordert sie Zinsen wegen vermeintlich verspäteterAbführung der Eingänge.Das Landgericht hat der Klage teilweise und das Berufungsgericht hatihr in weitergehendem Umfang stattgegeben, indem es den Beklagten zurZahlung von 5.847,07 DM (2.989,56 =?A@CBED CF?GH;IHbis zu 5 % seit 26. Januar 2000 verurteilt hat. Dagegen richtet sich die- zugelassene - Revision des Beklagten.Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.I.1. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung des Betragesvon 5.847,07 DM aufgrund folgender Berechnung verurteilt: Der Beklagte habedie bei ihm eingegangenen Kundenzahlungen in Höhe von insgesamt(15.655,65 DM + 45.543,24 DM =) 61.198,89 DM an die Klägerin auszukehren,abzüglich bereits bezahlter 48.003,35 DM, anderweitig anerkannter3.249,58 DM und berechtigter Kostenforderungen von 4.098,89 DM. DieserBetrag errechne sich als (9 %ige) Kostenpauschale auf alle abgetretenen For- - 7 -derungen, die ab Insolvenzeröffnung (in Höhe von zusammen 45.543,24 DM)an die Insolvenzmasse erfüllt worden seien.Dagegen könne der Beklagte keine Kostenbeiträge auf sämtliche bei derKlägerin eingegangenen Zahlungen und keine "Verwertungskosten" auf solcheZahlungen verlangen, die vor dem Eröffnungsbeschluß bei der Schuldnerineingegangen seien. Denn der erst vorläufige Insolvenzverwalter habe keinVerwertungsrecht.Der Umstand, daß die Klägerin den Rechtsstreit in erster Instanz in Hö-he von 800 DM einseitig für erledigt erklärt habe, hindere es nicht, ihr auchdiesen Betrag auf ihren Antrag in zweiter Instanz zuzusprechen. Die Berufungsei insoweit zulässig, weil der erstinstanzliche Antrag der Klägerin, die Erledi-gung in Höhe von 800 DM festzustellen, zurückgewiesen worden sei. Die Klä-gerin könne insoweit auch in zweiter Instanz wieder zur Leistungsklage über-gehen, weil sich der Beklagte der Erledigungserklärung nicht angeschlossenhabe.2. Zinsen schulde der Kläger - so das Berufungsgericht - gemäß § 169Satz 2 InsO ab 26. Januar 2000, weil das Insolvenzgericht in seinem Beschlußvom 26. Oktober 1999 ein Vollstreckungsverbot nach Maßgabe des § 21 Abs. 2Nr. 3 InsO angeordnet habe. Auf eine - gar schuldhaft - verzögerliche Verwer-tung durch den Insolvenzverwalter komme es insoweit nicht an. Auch sei esunerheblich, ob eine Verzinsung im Einzelfall wirtschaftlich gerechtfertigt sei,weil der Gesetzgeber dem absonderungsberechtigten Gläubiger für die Entzie-hung des Sicherungsgutes eine abstrakte Nutzungsentschädigung habe zubil-ligen wollen. - 8 -Die Zinspflicht beginne gemäß § 169 Satz 2 InsO in dem Zeitpunkt, derdrei Monate nach der Anordnung i.S.v. § 21 InsO liege - also ab 26. Januar2000 -, und erlösche mit Ausschüttung des Veräußerungserlöses. Die Schuld-nerin habe nach Kündigung des Kreditverhältnisses durch die Klägerin Ver-zugszins in Höhe von 5 % gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. i.V.m. § 352Abs. 1 Satz 1 BGB zu entrichten.II.Demgegenüber rügt die Revision:1. In Höhe von 800 DM habe nicht lediglich eine einseitige Erledigungs-erklärung vorgelegen. Vielmehr habe sich der Beklagte durch Schriftsatz vom23. August 2001 einer Erledigungserklärung der Klägerin angeschlossen.Feststellungs- und Verwertungskosten seien der Insolvenzmasse auchwährend der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zuzubilligen. Diesersei bereits zur Verwertung befugt, weil eine möglichst schnelle Feststellungund Verwertung von Forderungen im Interesse aller Gläubiger liege. Die Fest-stellungspauschale gebühre der Insolvenzmasse auch für solche Beträge, dievon den Drittschuldnern unmittelbar an die Klägerin bezahlt wurden.2. Zinsansprüche stünden der Klägerin nicht zu. Die gegenteilige Auf-fassung des Berufungsgerichts hätte zur Folge, daß dem Gläubiger zu Lastender Insolvenzmasse Zahlungen zugute kämen, denen kein Nachteil oder Scha- - 9 -den gegenüberstehe. Dafür, daß der Beklagte die Verwertung verzögert habe,fehle jeder Anhaltspunkt, zumal er bereits als vorläufiger Verwalter mit demForderungseinzug begonnen habe. § 169 Satz 2 InsO rechtfertige eine Zah-lung von Zinsen nur, wenn der Gläubiger schon im Vorfeld der Insolvenz ver-sucht habe, den Gegenstand zu verwerten, und aufgrund einer Sicherungs-maßnahme des Insolvenzgerichts daran gehindert worden sei.III.Die Weiterleitung von Zahlungseingängen kann die Klägerin nur noch in Höhe von 1.526,72 J2K.$,L DM) vom Beklagten verlangen. Denn der Insol-venzmasse stehen Gegenansprüche auf Kostenbeiträge in Höhe von insge-samt 3.558,57 JL2K..)MN.,L DM) gegen die Klägerin zu.1. Die 4 %ige Feststellungskostenpauschale gemäß § 171 Abs. 1 InsOgebührt der Insolvenzmasse auch für solche sicherungshalber abgetretenenForderungen, welche die Drittschuldner - hier in Höhe von insgesamt71.526,66 DM - nach Insolvenzeröffnung durch Zahlung unmittelbar an die Klägerin selbst getilgt haben. Daraus errechnet sich ein Betrag von 2.861,07 DM über die schon vom Berufungsgericht zuerkannten 4.098,89 DMhinaus.a) Das Verwertungsrecht auch für diese Forderungen stand dem Be-klagten unabhängig davon zu, daß die Klägerin vorher die Abtretung offenge-legt hatte (vgl. Senatsurt. v. 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01, ZIP 2002, 1630 ff).Dann gebühren ihr auch die Feststellungskosten dafür (Smid, InsO 2. Aufl.§ 166 Rn. 39). Denn der Insolvenzverwalter muß die Wirksamkeit des Abson-derungsrechts auch dann feststellen, wenn Schuldner die abgetretenen Forde- - 10 -rungen nach Insolvenzeröffnung unmittelbar an den Absonderungsgläubigerzahlen (Häcker, Abgesonderte Befriedigung aus Rechten Rn. 1025). Wäre dieAbtretung nicht rechtswirksam oder insolvenzbeständig, hätte der Insolvenz-verwalter die Abführung des Erlöses von den Gläubigern zu verlangen.b) Der Wortlaut des § 170 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 InsO, auf den dasBerufungsgericht (im Anschluß an Nerlich/Römermann/Becker, InsO § 170Rn. 4) entscheidend abgestellt hat, steht diesem Ergebnis nicht entgegen.Denn er beruht noch auf der ursprünglichen Fassung des § 195 des Regie-rungsentwurfs einer Insolvenzordnung (BT-Drucks. 12/2443). Dieser Entwurfsah in § 191 Abs. 2 ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters an abgetre-tenen Forderungen nur vor, solange die Abtretung den Drittschuldnern nichtangezeigt worden war. Diese Einschränkung hat der Bundestag auf Vorschlagseines Rechtsausschusses aufgegeben (Beschlußempfehlung und Bericht desRechtsausschusses des Bundestages, BT-Drucks. 12/7302 zu § 191 Abs. 2).Hierbei wurden mögliche Folgewirkungen auf den Wortlaut des jetzigen § 170InsO im einzelnen nicht bedacht (vgl. Beschlußempfehlung, aaO zu § 195,S. 177). Insbesondere wurde nicht die Rechtsfolge geregelt, die eintreten soll-te, wenn der Absonderungsberechtigte unter Verstoß gegen § 166 Abs. 2Satz 1 InsO in der Gesetz gewordenen Verfassung selbst die abgetretenenForderungen einzieht.c) Durch ein solches, objektiv rechtswidriges Verhalten nach Insolvenz-eröffnung darf der Absonderungsberechtigte keine wirtschaftlichen Vorteile er-langen. Er kann keinesfalls bessergestellt werden, als hätte ihm der Insolvenz-verwalter die Forderungen zur Verwertung überlassen; in diesem Falle wärendie Feststellungskosten gemäß § 170 Abs. 2 InsO ebenfalls zu erstatten. Nach - 11 -Insolvenzeröffnung hat der Gläubiger den Insolvenzverwalter - wie in dem vomSenat am 11. Juli 2002 entschiedenen Fall (IX ZR 262/01, aaO) - wenigstens indie Verwertung einzuschalten. Denn nur dann hat der an den nicht mehr ein-zugsbefugten Absonderungsberechtigten leistende Drittschuldner die Gewähr,daß er durch diese Leistung von seiner Zahlungspflicht frei wird. Der Senatbraucht insoweit nicht allgemein zu entscheiden, ob der Drittschuldner in ent-sprechender Anwendung der §§ 408, 407 Abs. 1 letzter Halbs. BGB und des§ 82 InsO noch mit befreiender Wirkung an den materiell berechtigten Abtre-tungsempfänger leisten kann, wenn jener die Insolvenzeröffnung - und dendamit verbundenen Übergang des Einziehungsrechts - kennt (verneinend Uh-lenbruck, InsO 12. Aufl. § 166 Rn. 16; Braun/Gerbers, InsO § 166 Rn. 16; PapeNZI 2000, 301, 302; Smid, aaO § 166 Rn. 40; bejahend Obermüller/Hess, InsO3. Aufl. Rn. 1398; Häcker, aaO Rn. 1012 f). Dies mag immerhin zweifelhaftsein, soweit der Insolvenzmasse die Feststellungskosten gemäß §§ 170, 171InsO gebühren, insbesondere dann, wenn diese vom Absonderungsberechtig-ten nicht mehr zu erlangen sind. Letztlich genügt es im vorliegenden Zusam-menhang, daß der Insolvenzverwalter von Rechts wegen für den Forderungs-einzug nach Insolvenzeröffnung zuständig ist. Damit ist er an der "Verwertung"i.S.v. § 170 InsO beteiligt. Das gilt um so mehr, als der Insolvenzverwalter dieForderung auch auf andere Weise als durch Einziehung - etwa durch Verkaufan Dritte - verwerten darf (vgl. hierzu MünchKomm-InsO/Lwowski, § 166Rn. 148; Uhlenbruck, aaO Rn. 13, 16; Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch2. Aufl. § 42 Rn. 113 m.w.N.).Aus § 170 Abs. 2 InsO ergibt sich, entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts, nichts Abweichendes: Wenn der Absonderungsberechtigte die - 12 -Feststellungskosten sogar im Falle einer berechtigten Verwertung abzuführenhat, gilt das erst recht im Falle einer unberechtigten Verwertung.Da dieses Normverhältnis unmittelbar aus dem Zusammenhang zwi-schen § 170 Abs. 1 und § 166 Abs. 2 Satz 1 InsO abzuleiten ist, bedarf es- anders als das Berufungsgericht meint - auch keiner Analogie.d) Nachdem die Klägerin die Forderungen eingezogen hat, muß sie dieFeststellungskosten in entsprechender Anwendung des § 170 Abs. 2 InsO anden Beklagten abführen. Ob ein Anspruch der Insolvenzmasse auch auf§§ 667, 681 Satz 2 und § 687 Abs. 2 Satz 1 oder § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB ge-stützt werden könnte (vgl. Nerlich/Römermann/Becker, InsO § 166 Rn. 8;Braun/Gerbers, InsO § 166 Rn. 16), kann offenbleiben.Vom Umfang des Feststellungsaufwands im Einzelfall hängt der pau-schalierte Ersatz der Feststellungskosten nicht ab (Senatsurt. v. 11. Juli 2002- IX ZR 262/01, aaO S. 1633).2. Dagegen ist die Revision unbegründet, soweit der Beklagte Feststel-lungs- und/oder Verwertungskosten für Zahlungen verlangt, die vor der Inso l- venzeröffnung bei der Klägerin oder bei der Schuldnerin eingegangen sind. Denn dem erst vorläufigen Insolvenzverwalter stehen Kostenbeiträge nach§§ 170, 171 InsO regelmäßig nicht zu (ebenso Uhlenbruck, aaO § 170 Rn. 6;Kübler/Prütting/Kemper, InsO § 166 Rn. 15; Klasmeyer/Elsner/Ringstmeier,Kölner Schrift zur InsO 2. Aufl. S. 1083, 1096 zu Rn. 53, 54). - 13 -a) Diese Vorschriften beziehen sich nach ihrem Wortlaut nur auf den(endgültigen) "Insolvenzverwalter". Auch ihre systematische Stellung im drittenAbschnitt des vierten Teils der Insolvenzordnung - betreffend "Verwaltung undVerwertung der Insolvenzmasse" - deutet auf eine Anwendbarkeit allein im er-öffneten Insolvenzverfahren hin.b) Demgegenüber ist der erst vorläufige Insolvenzverwalter grundsätz-lich nicht zur Verwertung der Insolvenzmasse befugt (BGHZ 146, 165, 172 f).Gegenüber dem Gläubiger stehen ihm - von besonderen gerichtlichen Anord-nungen (dazu s.u. c) und Sicherungsmöglichkeiten abgesehen - nur die zwi-schen Gläubiger und Schuldner vertraglich vereinbarten Rechte am Siche-rungsgut zu. Daß diese hier ausnahmsweise eine Kostenbeteiligung der Gläu-biger am Verwertungserlös vorsehen, macht der Beklagte selbst nicht geltend.aa) Durch eine unbefugte Verwertung kann der vorläufige Insolvenzver-walter von Rechts wegen nicht die Kostenpauschale nach §§ 170, 171 InsO fürdie spätere Insolvenzmasse erlangen. Daran ändert der Hinweis der Revisionnichts, daß eine möglichst schnelle Verwertung im Interesse aller Gläubigerliege. Diesem Interesse wird dadurch entsprochen, daß das Insolvenzverfahrenselbst möglichst schnell eröffnet wird. Dies entspricht der Wertung des Ge-setzgebers, der mit der Einführung der Insolvenzordnung eine wesentlicheVerkürzung des Eröffnungsverfahrens erreichen wollte (amtliche Begründungder Bundesregierung zum Entwurf einer Insolvenzordnung, aaO S. 84 ff); dieAufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters hat er eng begrenzt, um "dasVerfahren vor der Eröffnung ... so kurz wie möglich" zu halten (amtliche Be-gründung aaO zu § 26, S. 117). Dies hat der Bundestag nur für die Prüfungeingeschränkt, "welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des - 14 -Schuldners bestehen" (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.E. InsO; vgl. dazu Beschluß-empfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages, aaO S. 158zu § 26). Darum ging es hier von vornherein nicht, weil schon die Schuldnerinselbst ihr Unternehmen unstreitig eingestellt hatte und der Beklagte nicht dar-getan hat, eine Wiederaufnahme je erwogen zu haben.Blieb danach nur eine Liquidation des Schuldnervermögens, so hatteder Beklagte auf eine möglichst schnelle Eröffnung des Insolvenzverfahrenshinzuwirken. Falls er sich von einer Verlängerung - möglicherweise im Hinblickauf den Bezug von Insolvenzgeld - wirtschaftliche Vorteile versprochen habensollte, so hatte er diese gegen den Nachteil abzuwägen, daß der Insolvenz-masse Feststellungs- und Verwertungskosten durch eine Verwertung schon imEröffnungsverfahren entgehen würden.Zwar mag der Insolvenzverwalter nach der Verfahrenseröffnung pflicht-gemäß gehalten sein, den rechtlichen Bestand auch solcher Sicherungsrechtezu prüfen, die schon vorher durch Zahlung abgelöst worden sind. Diese allge-meine Amtspflicht beschränkt sich aber nicht allein auf das Eröffnungsverfah-ren, sondern reicht weiter zurück. Dies gehört zu den allgemeinen Verwal-tungsaufgaben des Insolvenzverwalters; für ihre Erfüllung hat der Gesetzgeberkeine besondere Leistung an die Insolvenzmasse vorgesehen. Mit den §§ 170,171 InsO hat er eine Sonderregelung getroffen, welche gerade die Mehrver-gütung ausgleichen soll, die durch die Bearbeitung von Absonderungsrechteninnerhalb des Insolvenzverfahrens - jetzt gem. § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Buchst. aInsVV - anfällt (vgl. Amtliche Begründung, aaO zu § 195). Diese knüpft an dieVerwertung innerhalb des Insolvenzverfahrens an. Eine zeitliche Ausdehnungwar erkennbar nicht beabsichtigt. - 15 -bb) Im übrigen rechtfertigte es auch eine Unternehmensfortführungnicht, schon dem vorläufigen Insolvenzverwalter regelmäßig Verwertungsbefu- gnisse i.S.d. §§ 159 ff InsO zuzuerkennen. Zwar darf und muß ein vorläufigerVerwalter zur Erfüllung einer solchen Aufgabe im Rahmen seiner Verwal- tungstätigkeit unter anderem die aus dem Unternehmen erwirtschafteten For- derungen zügig einziehen, um das Unternehmen unter Einsatz des Erlösesfortführen zu können (vgl. Klasmeyer/Elsner/Ringstmeier, aaO Rn. 52). Das istaber keine unzulässige "Verwertung" im bezeichneten, funktionalen Sinne.Dieser Begriff wird im zweiten Abschnitt des vierten Teils der Insolvenzordnung- insbesondere in § 159 - in einen Gegensatz zu der von der Gläubigerver-sammlung anzuordnenden Unternehmensfortführung (§ 157, vgl. auch § 158InsO) gestellt und damit im Sinne der endgültigen Umwandlung realen Schuld-nervermögens in Geld unmittelbar zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung (vgl.§ 1 Satz 1 InsO) verwendet, sei es durch Liquidation einzelner Bestandteileoder einheitliche übertragende Sanierung. Der laufende Umsatz der Erzeug-nisse eines fortgeführten Unternehmens, mit dem dieses aufrechterhalten wer-den soll, während des Eröffnungsverfahrens bereitet eine solche spätere Ver-wertung allenfalls vor. Im Verhältnis zu den wenigen formell Beteiligten jedeseinzelnen Eröffnungsverfahrens handelt es sich dabei noch um eine erlaubteVerwaltungstätigkeit.Damit allein wird dem vorläufigen Insolvenzverwalter aber keine Befug-nis zum Eingriff auch in Rechte Dritter verliehen, insbesondere absonderungs- berechtigter Gläubiger, die erst mit der Insolvenzeröffnung förmlich in dasVerfahren eingebunden werden. Für diese gilt grundsätzlich der Sicherungs-vertrag fort (s.o. b vor aa), soweit nicht besondere gerichtliche Sicherungsan- - 16 -ordnungen in zulässiger Weise eingreifen (s.u. c). Danach blieb der Forde-rungseinzug hier ) Allerdings verweist die Revision zutreffend auf die Gefahr einerdenkbaren Verschlechterung der Vermögensverhältnisse von Drittschuldnern,die während eines Eröffnungsverfahrens eintreten könnte. Unter dieser Vor-aussetzung einer Gefahr im Verzuge wäre ausnahmsweise eine Einziehungvon Außenständen schon im Eröffnungsverfahren zum Zwecke der Verwertungstatthaft und geboten (vgl. amtliche Begründung, aaO S. 117 zu § 26 mit demBeispiel "Notverkauf verderblicher Waren"). Sie würde mittelbar auch dem Si-cherungsnehmer nützen, weil sie zugleich den wirtschaftlichen Bestand seinesSicherungsrechts erhält.Im vorliegenden Fall braucht jedoch nicht entschieden zu werden, obeine auf solche Weise befugte Verwertung schon im Eröffnungsverfahren auchdie Kostenbeiträge der §§ 170, 171 InsO auslöst. Denn hier hat der Beklagtefür die genannte Voraussetzung in tatsächlicher Hinsicht nichts dargelegt. Esist nicht ersichtlich, daß einzelnen der zahlenden Drittschuldner ein Vermö-gensverfall drohte. Erst recht ist nicht vorgetragen, daß diejenigen Drittschuld-ner, die tatsächlich an den Beklagten leisteten, dieselbe Zahlung nicht auch andie Klägerin erbracht hätten, wenn nicht der Beklagte die Einziehungsbefugnisschon während des Eröffnungsverfahrens beansprucht hätte.c) Der Beklagte ist endlich nicht durch das Insolvenzgericht ermächtigtworden, Schuldnervermögen schon während des Eröffnungsverfahrens zu ver-werten. - 17 -Die im Beschluß des Insolvenzgerichts vom 26. Oktober 1999 ausge-sprochene - ohnehin unzulässige (vgl. Senatsurt. v. 18. Juli 2002 - IX ZR195/01, WM 2002, 1888, 1891, z.V.b. in BGHZ 151, 353) - Ermächtigung desBeklagten, "mit rechtlicher Wirkung für die Schuldnerin zu handeln", betraf al-lein dessen Rechtsstellung gegenüber den Organen der Schuldnerin. Sie er-weiterte nicht seine Rechte gegenüber Gläubigern.Das ebenfalls in den Beschluß aufgenommene Verbot an die Dritt-schuldner, an die Schuldnerin zu zahlen, sowie die dem Beklagten erteilte Er-mächtigung, Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gel-der entgegenzunehmen, entsprach § 23 Abs. 1 Satz 3 InsO. Eine solche An-ordnung regelt allein die Empfangszuständigkeit zwischen Schuldnerin undvorläufigem Insolvenzverwalter gegenüber Drittschuldnern in einer Weise, die§ 80 Abs. 1 und § 82 InsO sowie § 829 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 835 Abs. 1ZPO entspricht. Beide Anordnungen betreffen dagegen nicht eine etwaigeRechtsbeziehung des Schuldners zu Sicherungsnehmern.Der Senat braucht deshalb nicht zu entscheiden, ob und inwieweit eineErstreckung jener Anordnungen auch "auf Absonderungsberechtigte" - wie indem später in einem anderen Verfahren ergangenen Beschluß des Insolvenz-gerichts Hechingen vom 10. Dezember 2001 vorgesehen - schon während desEröffnungsverfahrens rechtswirksam ist, oder ob damit der Bereich zulässigersichernder Maßnahmen überschritten wird. 3. Mit Recht hat das Berufungsgericht es endlich für zulässig gehalten,daß die Klägerin mit ihrer Berufung ihren Zahlungsantrag wieder um 800 DMerhöhte. Ob etwas anderes gelten würde, wenn der Rechtsstreit wegen dieses - 18 -Forderungsteils in erster Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt wordenwäre, mag offenbleiben. Denn der Beklagte hat der Erledigung in diesem Um-fang - entgegen der Rüge der Revision - nicht erkennbar zugestimmt. SeineZustimmungserklärung vom 23. August 2001 [Bl. 47 GA] bezog sich allein aufdie vorangegangene Erklärung der Klägerin, ihr - im ursprünglichen Klagean-trag zu 2 enthaltenes - Auskunftsverlangen sei erledigt [Bl. 35, 2 GA]. Unter diesen Umständen brauchte das Berufungsgericht das vom Beklagten in dermündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gestellte Begehren "Klageab-weisung und Kostenantrag" [Bl. 57 GA] nicht als Zustimmung zur Erledigungauch eines Teils des Zahlungsverlangens auszulegen.IV.Der Zinsantrag der Klägerin ist nur teilweise begründet. 1. Die Klägerin kann Zinsen nicht für eine vor dem 25. Februar 2000 lie-gende Zeit verlangen.a) Gemäß § 169 Satz 1 InsO sind dem Gläubiger vom Berichtstermin anlaufend die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen, solangeein Gegenstand, zu dessen Verwertung der Insolvenzverwalter nach § 166 be-rechtigt ist, nicht verwertet wird. Wann der Berichtstermin im hier fraglichenInsolvenzverfahren stattgefunden hat, ist nicht dargetan. Gemäß § 29 Abs. 1Nr. 1 InsO soll er nicht über sechs Wochen nach dem Eröffnungsbeschluß- hier: vom 13. Januar 2000 - hinaus angesetzt werden. Da die für ihren Zins-anspruch darlegungsbelastete Klägerin keinen früheren Berichtstermin vorge- - 19 -tragen hat, kommt hier eine Verzinsung nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist inBetracht, mithin ab 25. Februar 2000.b) Nach § 169 Satz 2 InsO sind allerdings die geschuldeten Zinsenschon von einem früheren Zeitpunkt an zu zahlen, wenn der Gläubiger bereitsvor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund einer Anordnung nach§ 21 an der Verwertung des Gegenstands gehindert worden ist. Die Vorschriftsoll vermeiden, daß Absonderungsberechtigte durch eine solche im Gesamt-interesse ergangene Maßnahme einen Schaden erleiden (Amtliche Begrün-dung, aaO S. 180 zu § 194 Abs. 3). Ein derartiger, auszugleichender Nachteilkann nur eintreten, wenn und soweit die gerichtliche Anordnung Absonde-rungsberechtigte jeweils an der Durchsetzung ihrer individuellen Sicherungs-rechte im Einzelfall hindert. Diese Voraussetzung ist hier, entgegen der Auffas-sung des Berufungsgerichts, nicht erfüllt.Zwar hat das Insolvenzgericht in seinem Beschluß vom 26. Oktober1999 ein Vollstreckungsverbot erlassen. Dieses hinderte die Klägerin abernicht an der Verwertung ihrer Sicherungsrechte. Denn die Durchsetzung einerrechtsgeschäftlich erklärten Abtretung wird von einem Verbot der Zwangsvoll-streckung im Sinne von § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO grundsätzlich nicht berührt.Auch das vom Amtsgericht an die Drittschuldner erlassene Zahlungs-verbot hinderte die Klägerin an der Verfolgung der ihr abgetretenen Ansprücheebensowenig wie die dem Beklagten erteilte Einziehungsermächtigung (sieheoben III 2 c). Dementsprechend hat die Klägerin hier auch andere ihr abgetre-tene Forderungen während des Eröffnungsverfahrens rechtswirksam eingezo-gen. § 169 Satz 2 InsO stellt darauf ab, ob "der Gläubiger" gerade aufgrund der - 20 -gerichtlichen Anordnung an der Verwertung des Gegenstands gehindert wor-den ist. Die Verzinsungspflicht beginnt demzufolge nur für diejenigen Gläubigerdrei Monate nach einer gerichtlichen Anordnung, welche durch diese vonRechts wegen an der Verwertung ihrer Sicherungsrechte tatsächlich gehindertworden sind (vgl. Uhlenbruck, aaO § 169 Rn. 7; Breutigam, in Breuti-gam/Blersch/Goetsch, InsO § 169 Rn. 5). Fehlt es daran - wie im vorliegendenFall -, genügen für eine Anwendung des § 169 Satz 2 InsO nicht rein tatsächli-che Unsicherheiten, die durch Mißverständnisse über die Tragweite der ge-richtlichen Anordnung ausgelöst worden sein mögen. Für derartige Fälle ge-nügt der allgemeine Zinsbeginn gemäß § 169 Satz 1 InsO.Ob ein vorläufiger Insolvenzverwalter sich persönlich schadensersatz-pflichtig machen kann, wenn er während des Eröffnungsverfahrens Absonde-rungsberechtigte an der Einziehung ihrer Forderungen hindert, braucht hiernicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls könnte dadurch nicht die vorlie-gend allein verklagte Insolvenzmasse verpflichtet werden; § 55 Abs. 2 InsOgreift nicht ein, weil ein allgemeines Verfügungsverbot nicht erlassen wurde.2. Verzinsung ab 25. Februar 2000 kann die Klägerin auch nicht schonin voller Höhe verlangen, sondern hinsichtlich der abgetretenen Forderungennur in demjenigen Umfange, wie die Drittschuldner bis zu jenem Zeitpunktschon an die Insolvenzmasse bezahlt hatten. Insgesamt ist zu diesem Zeit- punkt ein Betrag von 36.833,63 DM (18.832,74
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