BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 81/03 vom 15. April 2008 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und den Richter Scharen, die Richterin M374hlens und die Richter Asendorf und Gr366ning beschlossen: Dem Patentanwalt Dipl.-Phys. V. wird Akteneinsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens X ZR 81/03 gew344hrt, ausgenommen das Protokoll der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat vom 13. No-vember 2007. Gr374nde: Von der Akteneinsicht ist - dem Begehren beider Parteien entsprechend - das Protokoll der m374ndlichen Verhandlung auszunehmen, weil Gegenstand des Proto-kolls ein Vergleich ist, der vertraulichen Inhalt hat (vgl. Sen.Beschl. v. 11.6.1971 - X ZA 1/71, GRUR 1972, 195). 1 2 Im 334brigen ist dem Akteneinsichtsgesuch zu entsprechen. Nach der Regelung in 247 99 Abs. 3, 247 31 PatG ist die Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfah-rens lediglich von einem f366rmlichen Antrag, nicht jedoch von der Darlegung eines be-rechtigten Interesses abh344ngig. Ohne Vorliegen besonderer Umst344nde erfordert der von einem anwaltlichen Vertreter gestellte Antrag auf Einsicht in die Akten eines Pa- - 3 - tentnichtigkeitsverfahrens auch nicht, dass der von dem Akteneinsicht begehrenden Anwalt vertretene Mandant namhaft gemacht wird (Sen.Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143) . Ein schutzw374rdiges Interesse, das der Akteneinsicht entgegenstehen k366nnte, haben die Parteien nur f374r das Protokoll der m374ndlichen Verhandlung geltend gemacht. Ein solches Interesse ist nicht zu erkennen, soweit die Beklagte dem Akteneinsichtsgesuch dar374ber hinaus widersprochen hat. Melullis Scharen M374hlens Asendorf Gr366ning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 20.02.2003 - 2 Ni 9/02 (EU) -
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