BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 81/06 vom 18. September 2007 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2007 durch die Richter Scharen, Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gr366ning beschlossen: Das gegen den gerichtlichen Sachverst344ndigen Prof. Dr. H. H. gerichtete Ablehnungsgesuch wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Beklagte ist Inhaberin des europ344ischen Patents 0 461 646, das u.a. eine Vorrichtung zur Herstellung von Reifen f374r Fahrzeugr344der betrifft. Die Kl344gerin hat vor dem Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage erhoben, mit der sie in erster Instanz Erfolg hatte. 1 Im Berufungsverfahren hat der Senat Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens angeordnet und Prof. Dr. H. H. in G. zum gerichtlichen Sachverst344ndigen bestellt, der dem Senat zuvor mitgeteilt hatte, er sei 33 Jahre lang bei der C. in H. in der Reifenindustrie t344tig gewesen. Die Beklagte hat den Sachverst344ndigen mit der Begr374ndung abgelehnt, dass dieser bei einer bedeutenden Konkurrentin t344tig gewesen sei, die einen Motorradreifen herstelle, der demjenigen der Kl344gerin 2 - 3 - entspreche, woraus sich die Besorgnis ergebe, der Sachverst344ndige sei befan-gen. 3 Die Kl344gerin hat dem Ablehnungsgesuch widersprochen. 4 II. Das Ablehnungsgesuch bleibt ohne Erfolg. Ein Sachverst344ndiger kann nach 247 406 ZPO, der auch im Berufungsver-fahren in Patentnichtigkeitssachen anwendbar ist, abgelehnt werden, wenn hin-reichende Gr374nde vorliegen, die in den Augen einer vern374nftigen Partei geeig-net sind, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu wecken (Sen.Beschl. v. 4.12.2001 - X ZR 199/00, GRUR 2002, 369 - Sachverst344ndigenablehnung; v. 13.1.1987 - X ZR 29/86, GRUR 1987, 350 f. - Werkzeughalterung). 5 Die von der Beklagten geltend gemachten Gr374nde rechtfertigen - auch unter Ber374cksichtigung des Vortrags im Schriftsatz vom 7. September 2007 - bei verst344ndiger W374rdigung nicht die Annahme, der gerichtliche Sachverst344ndi-ge werde nicht die erforderliche Unparteilichkeit aufbringen. 6 Vorangegangene Industriet344tigkeiten als solche sind bei Hochschulleh-rern auf dem Gebiet der Technik und der Naturwissenschaften allgemein zu erwarten und schon deshalb f374r sich allein nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begr374nden. Sie sind sogar im Interesse der Qualifikation des Sachverst344ndigen erw374nscht (Sen.Beschl. v. 26.7.2005 - X ZR 108/04, Um-druck S. 5, im Druck nicht ver366ffentlicht). 7 Auch eine T344tigkeit f374r einen nicht am Verfahren beteiligten und auch nicht mit einem Verfahrensbeteiligten verflochtenen Konkurrenten (zu diesem Fall Sen.Beschl. v. 10.12.1998 - X ZR 64/97, abgedruckt bei Bausch, Nichtig- 8 - 4 - keitsrechtsprechung in Patentsachen 1994 - 1998, 551 - Sachverst344ndigen-ablehnung 05; v. 24.7.2007 - X ZR 1/06, im Druck nicht ver366ffentlicht) rechtfer-tigt die Besorgnis der Befangenheit ohne Hinzutreten weiterer Umst344nde noch nicht (vgl. Sen.Beschl. v. 11.7.1995 - X ZR 99/93, Schulte-Kartei PatG 26-29 Nr. 39 - Sachverst344ndigenablehnung 01; vgl. auch Sen.Beschl. v. 5.11.2002 - X ZR 136/99, Schulte-Kartei PatG 110-122 Nr. 59 - Sachverst344ndigenableh-nung 07, Umdruck S. 5, nicht im Druck ver366ffentlicht, und zwei Parallelent-scheidungen vom gleichen Tag). Derartige Umst344nde hat die Beklagte indessen nicht ausreichend dargelegt, auch wenn das Streitpatent einen Gesch344ftsbe-reich betrifft, auf dem sowohl die Beklagte als auch die fr374here Arbeitgeberin des Sachverst344ndigen t344tig sind. Dass ein Erzeugnis, das der Konkurrent der 326ffentlichkeit vorgestellt hat, gewisse Gemeinsamkeiten mit dem Gegenstand des Streitpatents aufweisen soll, ist keine ausreichende Grundlage f374r die von der Beklagten zudem nur in vager Form ge344u337erte Vermutung, dass eine Pa-tentverletzung durch den Konkurrenten in Betracht kommen k366nnte ("schlie337t die M366glichkeit nicht aus, dass der 205 Reifen eine Verletzung des Streitpatents darstellen k366nnte"). Objektiv greifbare Anhaltspunkte, die bei verst344ndiger W374r-digung die Annahme st374tzen k366nnen, dass der Sachverst344ndige befangen sei, ergeben sich hieraus nicht. - 5 - Der gerichtliche Sachverst344ndige hat seine fr374here Industriet344tigkeit zu-dem nicht verschwiegen, sondern dem Senat vor seiner Bestellung auf Anfrage offenbart. Damit kann sich bei verst344ndiger W374rdigung auch aus seinem Ver-halten kein hinreichender Grund ergeben, an seiner Unbefangenheit zu zwei-feln. 9 Scharen Keukenschrijver Meier-Beck Asendorf Gr366ning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 23.03.2006 - 2 Ni 53/04 (EU) -
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