BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 81/06 vom 6. Mai 2008 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gr366ning beschlossen: I. Die Entsch344digung des gerichtlichen Sachverst344ndigen f374r die Erstattung des schriftlichen Gutachtens wird unter Einschluss al-ler Auslagen und Abgaben auf 2.660,00 EUR festgesetzt. II. Der Streitwert f374r das Berufungsverfahren wird auf 3.000.000,00 EUR festgesetzt. Gr374nde (zu II): Der Anregung der Kl344gerin unter Berufungsbeklagten, den Gegenstands-wert abweichend von der Festsetzung in erster Instanz auf 2.000.000,00 EUR festzusetzen, weil im Berufungsverfahren das Patent nur noch in seiner nun-mehr beschr344nkt verteidigten Fassung im Streit war, ist nicht zu folgen. In der vorgenommenen Beschr344nkung kann jedenfalls nicht ohne Weiteres eine teil-weise R374cknahme der Berufung und damit eine Beschr344nkung des Streitge-genstands des Berufungsverfahrens gesehen werden (vgl. Sen.Urt. v. 17.2.2004 - X ZR 48/00, GRUR 2004, 583 - Tintenstandsdetektor). Infolge der Klager374cknahme hat das Streitpatent auch in vollem Umfang weiterhin Bestand. 1 - 3 - F374r die Festsetzung eines niedrigeren Streitwerts als in erster Instanz besteht daher kein hinreichender Anlass. Melullis Keukenschrijver Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 23.03.2006 - 2 Ni 53/04 (EU) -
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