BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 81/08 vom 8. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Keukenschrijver, Asendorf, Dr. Berger und Dr. Grabinski beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsru-he vom 27. Mai 2008 wird als unzul344ssig verworfen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 250.000 200 festge-setzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger war bei der Beklagten als Leiter der Elektronik-Entwicklung besch344ftigt. W344hrend seiner Besch344ftigungszeit erfand er ein Verfahren und eine Schaltungsanordnung zum Aufheizen einer Gl374hkerze. Die Beklagte nahm die ihr gemeldete Diensterfindung unbeschr344nkt in Anspruch. Ihr wurde das die Erfindung betreffende deutsche Patent 100 28 073 C2 (Klagepatent) mit einer Anmeldepriorit344t vom 7. Juni 2000 erteilt, das den Kl344ger als einzigen Erfinder 1 - 3 - benennt. Das Patent, dessen Erteilung am 10. April 2003 ver366ffentlicht wurde, steht in Kraft. Die Beklagte stellt her und vertreibt mit dem "Schnellstart-Gl374hsystem ISS" ein elektronisch gesteuertes Gl374hsystem f374r Dieselmotoren. Es besteht aus elektronisch gesteuerten Stahlgl374hkerzen und einem Steuerger344t. Das Schnellstart-Gl374hsystem verf374gt 374ber eine sog. Wiederholstart-Erkennung, von der es zwei Ausf374hrungsformen gibt. Die neuere Ausf374hrungsform macht von der Lehre des j374ngeren deutschen Patents 103 48 391 B2 Gebrauch, dessen Inhaberin ebenfalls die Beklagte ist. 2 Der Kl344ger ist der Auffassung, dass die Beklagte von der Lehre des Kla-gepatents durch Herstellung und Vertrieb des Schnellstart-Gl374hsystems ISS in beiden unterschiedlichen Ausf374hrungen Gebrauch mache. Er begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft und Rechnungslegung zur Vorbereitung seiner Ver-g374tungsanspr374che nach dem Gesetz 374ber Arbeitnehmererfindungen. 3 4 Das Landgericht hat die Stufenklage, die damals nur die 344ltere Ausf374h-rungsform erfasste, insgesamt abgewiesen, weil die Beklagte die Lehre des Klagepatents nicht nutze. Auf die Berufung des Kl344gers und die von ihm in zweiter Instanz vorgenommene Klageerweiterung hat das Berufungsgericht hinsichtlich beider angegriffenen Ausf374hrungsformen dem Kl344ger Auskunftsan-spr374che gegen die Beklagte zuerkannt und die Sache zur Entscheidung 374ber die weitere Klagestufe sowie die Kosten des Verfahrens an das Landgericht zur374ckverwiesen. Das Berufungsgericht hat mit seinem Teilurteil die Beklagte verurteilt, dem Kl344ger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen 374ber die seit dem 7. Juni 2000 durch sie selbst, verbundene Unternehmen oder Lizenznehmer hergestellte und verkaufte Anzahl von Schnellstartgl374hsystemen und/oder Steuerger344ten, die den im einzelnen bezeichneten Merkmalen der beiden an- 5 - 4 - gegriffenen Ausf374hrungsformen entsprechen, wobei getrennt einerseits nach Gl374hkerzen und andererseits nach Steuereinrichtungen bzw. Steuerger344ten Rechnung zu legen ist unter detailliertem Nachweis der hierbei erzielten Erl366se und sonstigen wirtschaftlichen Vorteile. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde. 6 II. Die Beschwerde ist gem344337 247 26 Nr. 8 EGZPO unzul344ssig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 200 nicht 374bersteigt. 7 1. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich die Beschwer eines Beklagten bei einer Verurteilung zu Auskunft und Rechnungslegung nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu m374s-sen. F374r dessen Ermittlung bildet neben einem etwaigen Geheimhaltungsinte-resse des Verurteilten der Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erf374llung des Anspruchs erfordert, den wesentlichen Anhaltspunkt (BGH, Beschl. v. 24.11.1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85; Sen.Beschl. v. 15.02.2000 - X ZR 127/99, GRUR 2000, 1111 - Urteilsbeschwer bei Stufenklage; BGH, Beschl. v. 04.07.2001 - IV ZB 7/01, v. 26.07.2004 - VIII ZR 289/03, NJW-RR 2005, 74 und v. 26.10.2006 - III ZR 40/06). Zu den ber374cksichtigungsf344higen Kosten geh366ren neben dem Eigenaufwand auch die Ausgaben f374r die Inan-spruchnahme fachkundiger Dritter, auf deren Hilfe der Verpflichtete zur Vorbe-reitung einer nicht ohne weiteres zu leistenden Auskunft zur374ckgreifen darf (Sen.Beschl. v. 15.02.2000 - X ZR 127/99, aaO). 8 2. Die Beklagte f374hrt in ihrer Beschwerde unter Vorlage einer eidesstatt-lichen Versicherung eines ihrer Angestellten zun344chst interne Kosten zur Ertei-lung der Ausk374nfte an, die sich bisher auf sch344tzungsweise 2.000 200 bis 4.000 200 belaufen sollen. Weiter beruft sie sich auf bisher angefallene Netto- 9 - 5 - Honorarkosten in H366he von 374ber 8.000 200 f374r die Einschaltung des vorinstanzli-chen Rechtsanwalts und eines Patentanwalts, der das Verfahren begleite; bei-de Anw344lte seien damit befasst, die innerbetrieblich ermittelten Zahlen im Hin-blick auf den Urteilstenor zu pr374fen und aufzubereiten. Dar374ber hinaus behauptet die Beklagte ein erhebliches Geheimhaltungs-interesse. Der Kl344ger sei zwischenzeitlich bei dem Tochterunternehmen eines Automobilzulieferers besch344ftigt, zu dessen T344tigkeitsspektrum im Bereich der Antriebstechnik auch "(Schnellstart) Gl374hkerzen" geh366rten. Einem Schreiben des Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers vom 8. Juni 2006 sei zu entnehmen, dass dessen Arbeitgeberin im Zusammenhang mit dem Klagepatent ihre Marktzutritts-Chancen pr374fe. 10 Das dementsprechend unter Hinweis auf das bestehende Wettbewerbs-verh344ltnis an den Kl344ger gerichtete Ersuchen, eine strafbewehrte Unterlas-sungserkl344rung des Inhalts abzugeben, bekannt zu gebende Unterlagen bei Versprechen einer Vertragsstrafe von 100.000 200 dritten Personen nicht zur Kenntnis zu geben, sei abgelehnt worden. 334ber eine detaillierte Rechnungsle-gung k366nnten Mitbewerber wertvolle Informationen 374ber die gesch344ftliche T344-tigkeit der Beklagten erhalten, insbesondere, mit welchen Typen von Steuerge-r344ten und Gl374hkerzen die gr366337ten Ums344tze erzielt w374rden. Dies k366nne sich im Wettbewerb zum Nachteil der Beklagten auswirken, deren Umsatzerl366se sich f374r den fraglichen Zeitraum im dreistelligen Millionenbereich bewegt h344tten. 11 3. a) Nach diesen Darlegungen k366nnte als verurteilungsbedingter Auf-wand allenfalls ein Betrag von 10.000 200 veranschlagt werden, weil die Beklagte selbst einen 374berschie337enden Betrag nicht definitiv behauptet. Auch eine Summe in dieser H366he kann jedoch f374r die Beschwer nicht zu Grunde gelegt werden. Die Zusammensetzung des nur in Form einer Grobsch344tzung behaup-teten bisherigen betriebsinternen Aufwands wird nicht substantiiert. So ist von der Beklagten nicht einmal ansatzweise ausgef374hrt worden, welche Arbeiten 12 - 6 - mit welchem Inhalt und welchem zeitlichen Umfang in ihrem Unternehmen vor-genommen werden m374ssen. Auch hat die Beklagte nicht dargetan, dass f374r die betriebsintern durchzuf374hrenden Ma337nahmen nicht auf personelle und sachli-che Ressourcen zur374ckgegriffen werden kann, die ohnehin vorgehalten werden und deren Bindung anderweitige gewinnbringende Einsatzm366glichkeiten nicht vereitelt (vgl. zu diesem Aspekt BGH, Beschl. v. 26.10.2006 - III ZR 40/06, ju-ris, Tz.8). Zu etwaigem k374nftig noch zu erwartenden internen Aufwand verh344lt sich das Beschwerdevorbringen nicht. Ebenso wenig werden eine Erforderlich-keit sowohl der Beauftragung des instanzgerichtlich prozessbevollm344chtigten Rechtsanwalts als auch eines Patentanwalts erkl344rt und die H366he der behaup-teten bisherigen Honorarkosten in der Beschwerde und in der in Bezug ge-nommenen eidesstattlichen Versicherung n344her erl344utert. Jedenfalls der damit geltend gemachte Umfang anwaltlicher Beratung versteht sich auch nicht von selbst. 13 Zur mangelnden Substantiierung und Schl374ssigkeit des Beschwerdevor-bringens unter Ber374cksichtigung des 374berhaupt nur geschuldeten Umfangs der Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten weist der Kl344ger in der Beschwer-deerwiderung mit Recht auf eine von der Beklagten in anderem Zusammen-hang selbst vorgebrachte Verst344ndigung zwischen den Parteien hin, wonach seine Verg374tung nach der Lizenzanalogie mittels eines bestimmten Lizenzsat-zes zu bemessen sei und er zur Berechnung der ihm zustehenden Verg374tung deshalb keine gewinnbezogenen und keine detaillierten Angaben ben366tige. Dieser in der Berufungsinstanz von ihm vorgetragenen Einigung hatte der Kl344-ger offensichtlich schon Rechnung getragen durch die Formulierung seines Antrags, der sich auf den Nachweis der "Erl366se" bezogen hat, die mit den bei-den angegriffenen Gl374hkerzen samt Steuerger344ten erzielt worden sind. Nach den vom Berufungsgericht diesbez374glich tenorierten Auskunfts- und Rech-nungslegungsanspr374chen geht es somit tats344chlich nur noch um die Zusam-menstellung der erzielten Umsatzerl366se. - 7 - Auch angesichts des dergestalt umgrenzten Umfangs der tenorierten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr374che ist nach allem weder glaubhaft dargetan noch ersichtlich, dass der Aufwand der Beklagten einen f374r die Be-schwer erheblichen Teilbetrag auch nur in der behaupteten Gr366337enordnung der bislang angeblich angefallenen 10.000 200 erreichen k366nnte. Die hierzu von der Beklagten vorgelegte eidesstattliche Versicherung f374hrt nicht weiter, da sie 374ber die unsubstantiierten Behauptungen der Beschwerdeschrift nicht hinaus-geht. 14 b) Das Beschwerdevorbringen der Beklagten reicht ebenfalls nicht aus zur Substantiierung eines besonderen Geheimhaltungsinteresses, das - einen Kostenaufwand von 10.000 200 f374r die Erteilung der Ausk374nfte unterstellt - mit einem 10.000 200 374bersteigenden Betrag h344tte bewertet werden m374ssen, um die gem344337 247 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer zu erreichen. 15 16 Soweit sich die Beklagte auf das Schreiben des Prozessbevollm344chtig-ten des Kl344gers vom 8. Juni 2006 beruft, ist der Kl344ger diesem Vorbringen in der Beschwerdeerwiderung 374berzeugend entgegen getreten mit dem Hinweis, dass in dem Schreiben lediglich auf der Grundlage einer gerichtlich gekl344rten Rechtslage eine Pr374fung von Marktzutrittschancen in Aussicht gestellt wird. Nur f374r den Fall einer "bis in die letzte Instanz gekl344rte(n) gerichtliche(n) Feststel-lung, dass durch ein Gl374hkerzensystem nach Sicht der Klage das Patent nicht benutzt w374rde," und damit nur f374r den Fall einer nicht bestehenden Auskunfts-pflicht der Beklagten hat der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers im Schreiben vom 8. Juni 2006 erkl344rt, dass er "eine Marktzutrittschance sehen w374rde, die wir (gemeint: die damalige Arbeitgeberin des Kl344gers) bislang aufgrund der klagem344337igen Sichtweise des Patents f374r versperrt hielten". Mit dem von der Beschwerde weiter angef374hrten Gesichtspunkt, dass der Kl344ger die ihm mit Schreiben vom 23. Juli 2008 374bermittelte Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl344rung abgelehnt habe, 17 - 8 - macht die Beklagte einen Umstand geltend, der erst nach Einlegung der Nicht-zulassungsbeschwerde eingetreten ist. Ma337geblicher Zeitpunkt f374r die Wertbe-rechnung der Beschwer ist jedoch der Zeitpunkt der Einlegung einer Be-schwerde (vgl. Thomas/Putzo/H374337tege, EGZPO, 247 26 Rdn. 16). Anhaltspunkte, dass schon zu diesem Zeitpunkt (25. Juni 2008) mit einem Verhalten des Kl344-gers zu rechnen war, das die Geheimhaltungsinteressen der Beklagten h344tte beeintr344chtigen k366nnen, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Allein der Um-stand, dass der Kl344ger bei einem (potentiellen) Konkurrenzunternehmen t344tig sei, belegt keine konkreten Nachteile, die der Beklagten aufgrund der von ihr zu erteilenden Ausk374nfte drohen k366nnten. Ein besonderes Geheimhaltungsinteresse, das f374r den Wert der Be-schwer mit einem erheblichen Teilbetrag ber374cksichtigt werden k366nnte, ist mit-hin nicht glaubhaft dargelegt (vgl. zu den an eine Substantiierung konkreter Nachteile zu stellenden Anforderungen BGH, Beschl. v. 10.06.1999 - VII ZB 17/98, NJW 1999, 3049; Beschl. v. 04.07.2001 - IV ZB 7/01; Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, 247 139 Rdn. 169 m.w.N.). 18 19 Es war nicht geboten, der Beklagten Gelegenheit zu erg344nzendem Vor-trag zur Beschwer zu geben. Denn ihr ausdr374ckliches Eingehen auf die Frage, ob die Mindestbeschwer erreicht ist, belegt, dass sie um die Notwendigkeit wusste, hierzu hinreichende Angaben zu machen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs.1 ZPO. 20 - 9 - Die Festsetzung des Streitwerts f374r das Beschwerdeverfahren, der den Wert der Beschwer 374bersteigt, orientiert sich an der Streitwertfestsetzung f374r den Berufungsrechtszug. 21 Scharen Keukenschrijver Asendorf Berger Grabinski Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 04.07.2006 - 2 O 360/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.05.2008 - 6 U 122/06 -
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