BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 81/08 vom 18. M344rz 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 18. M344rz 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 8. April 2008 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahren wird auf 36.927,17 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die vom Berufungsgericht im Rahmen des 247 254 BGB vorgenommene Abw344gung der Verursachungs- und Verschuldensbeitr344ge der Kl344gerin und des Beklagten im Hinblick auf die vom Beklagten in der T374rkei veranlasste Voll-streckbarerkl344rung und Vollstreckung von Titeln gegen die Kl344gerin, obwohl diese ihre Schuld bis auf einen marginalen Restbetrag bereits erf374llt hatte, l344sst keinen zulassungsrelevanten symptomatischen Rechtsfehler erkennen. 2 - 3 - Die Abw344gung ist grunds344tzlich Aufgabe des Tatrichters. Das Revisions-gericht ist auf die Nachpr374fung beschr344nkt, ob der Abw344gung rechtlich unzul344s-sige Erw344gungen zugrunde liegen und ob der Tatrichter alle Umst344nde voll-st344ndig und richtig ber374cksichtigt hat (BGH, Urt. v. 10. Februar 2005 - III ZR 258/04, ZIP 2005, 815, 816). Zulassungsrelevante Rechtsfehler zeigt die Be-schwerde in diesem Zusammenhang nicht auf. 3 a) Regelm344337ig tritt bei der Abw344gung fahrl344ssiges Verhalten hinter vor-s344tzlichem Verhalten zur374ck. Dieser Grundsatz ist allerdings nicht anzuwenden, wenn die vors344tzliche Sch344digung von einem Erf374llungsgehilfen im Sinne des 247 278 BGB begangen worden ist (BGH, Urt. v. 10. Februar 2005 aaO S. 817 m.w.N.). Zu dieser Rechtsprechung setzt sich das Berufungsgericht nicht in zu-lassungsrelevanter Weise in Widerspruch. 4 Die von der Beschwerde angegriffene Aussage des Berufungsgerichts, der Beklagte m374sse sich das betr374gerische Verhalten des Vermittlers zurech-nen lassen (247 278 BGB), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Damit hat das Be-rufungsgericht im Rahmen der Abw344gung des 247 254 BGB nicht zugrunde ge-legt, der Beklagte m374sse sich selbst so behandeln lassen, als sei er selbst be-tr374gerisch gegen die Kl344gerin vorgegangen. Wie sich aus den vorangegange-nen Ausf374hrungen ergibt, wirft es dem Beklagten pers366nlich lediglich grob fahr-l344ssiges Verhalten vor. Das ist zutreffend; grob fahrl344ssiges Verhalten wird von der Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt. 5 Bei der Abw344gung zwischen einem allenfalls leichten Verschulden der Kl344gerin und dem grob fahrl344ssigen Verschulden des Beklagten konnte das Be-rufungsgericht das Verschulden der Kl344gerin zur374cktreten lassen. 6 - 4 - b) Auch wenn der Beklagte die Kl344gervertreterin vor Einleitung des Voll-streckbarerkl344rungsverfahrens in der T374rkei darauf hingewiesen hat, dass er seinen eigenen Bevollm344chtigten in der T374rkei weder dem Namen nach noch pers366nlich kenne, durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass der Be-klagte verpflichtet war, selbst344ndig Kontakt zu diesem Bevollm344chtigten zu su-chen und dessen nach den Umst344nden zu erwartendes rechtswidriges Vorge-hen gegen die Kl344gerin zu unterbinden. Das durfte die Kl344gerin von einem deutschen Notar selbst dann erwarten, wenn sie f374r diesen nicht dessen eige-nen Bevollm344chtigten ermittelt und ihm mitgeteilt hatte. 7 2. Die Ermittlung des t374rkischen Rechts zu einem Anspruch des Beklag-ten auf gesetzliche Rechtsh344ngigkeitszinsen in der T374rkei war entbehrlich, weil nicht entscheidungserheblich. 8 Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Beklagte auch hin-sichtlich der ihm zugesprochenen und beigetriebenen Zinsen Schadensersatz zu leisten hat. Das wird von der Beschwerde nicht angegriffen. 9 3. Hinsichtlich der Entscheidung des Berufungsgerichts zu den vorge-richtlichen Anwaltskosten liegt Willk374r nicht vor. 10 Selbst wenn der Kl344gerin zu Unrecht Umsatzsteuer auf die Geb374hren zugesprochen wurde (was sich im Ergebnis zu Lasten des Beklagten mit 101,20 200 ausgewirkt hat), beruht dies ersichtlich auf einem Versehen oder ei-nem einfachen Rechtsfehler, nicht jedoch auf sachfremden Erw344gungen und damit auf Willk374r. 11 - 5 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 12 Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 11.10.2006 - 19 O 163/06 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 08.04.2008 - I-24 U 186/06 -
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