BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 8/11 vom 4. Juli 201 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Fischer , Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring a m 4. Juli 2013 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision i n dem Urteil des 8 . Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 9 . Dezember 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewi e- sen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverf ahrens wird auf festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulä s- sig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grun d- sätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung d es Rechts oder die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsg e- richts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). D as Berufungsgericht stellt keinen Obersatz des Inhaltes auf, dass der Anwalt nicht verpflichtet sei, andere Wege als den eingeschlagenen zur Wa h- rung der Rechte des Mandanten zu prüfen und den Mandanten über die Risiken 1 2 - 3 - solcher Wege aufzuklären, mit denen dieser ebenfalls zu dem von ihm verfol g- ten Ziel gelangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2003 - IX ZR 77/02, WM 200 3, 1138, 1140 (Steuerberaterhaftung); vom 1. März 2007 - IX ZR 261/03, BGHZ 171, 261 Rn. 11; vom 15. Januar 2009 - IX ZR 166/07, WM 2009, 571 Rn. 10) . U nter Würdigung der Umstände des Einzelfalls geht es vielmehr , ohne Zulassungsgründe zu schaffen, davon a us, dass die Ina n- spruchnahme des Bauträgers bei Erteilung des Mandats der einfachste, schnellste und zunächst naheliegende und deshalb durch den Rechtsanwalt zu empfehlende Weg gewesen sei (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2007, aaO Rn. 9; vom 13. März 2008 - IX ZR 136/07, NJW - RR 2008, 1235 Rn. 14; vom 19. März 2009 - IX ZR 214/07, NJW 2009, 2949 Rn. 9; Vill in Zugehör/G. Fischer/Vill/ D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. Rn. 635 ff j e- weils mwN) . Auch hat es nicht festzustellen vermoch t, d ass der Beklagte es unterlassen habe, den Kläger in unverjährter Zeit auf das Erfordernis der Ina n- spruchnahme der für den Rückzahlungsanspruch bürgenden Bank hinzuwe i- sen . Dass dies willkürlich wäre (vgl. BVerfGE 89, 1, 1 3 f ; BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 289, 299 f), wird auch durch die Nichtzulassungsb eschwerde nicht behauptet. - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Kayser Fischer Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Saa rbrücken, Entscheidung vom 07.09.2009 - 9 O 377/08 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 09.12.2010 - 8 U 467/09 - 120 - - 3
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