BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 81/11 Verkündet am: 15. Januar 2013 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Messelektronik für Cor iolisdurchflussmesser EPÜ Art. 54 Abs. 2 Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob die Weiterverbreitung technischer I n- formationen an Dritte nach der Lebenserfahrung nahegelegen hat und die Informat i- onen dadurch offenkundig geworden sind, sind die zum Z eitpunkt der Lieferung der technischen Information bestehenden Vereinbarungen zwischen den Beteiligten oder die sonstigen Umstände der Lieferung, nicht jedoch die besonderen Gegebenheiten in dem die Information empfangenden Unternehmen. BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - X ZR 81/11 - Bundespatentgericht - 2 - Der X . Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 15. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck , die Richter in Mühlens, den Richter Gröning, die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 3. Mai 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Di e Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 221 023 (Streitpatents), das am 26. September 2000 angemeldet worden ist und eine Priorität vom 15. Oktober 1999 in Anspruch nimmt. Es betriff t einen eigensicheren Signalgestalter für C o- riolisdurchfluss (strömungs) messer und ein Verfahren zum Verarbeiten von Si g- nalen für einen eigensicheren Signalgestalter für Coriolis durchfluss(strö - 1 - 3 - mungs)m esser. Das Streitpatent umfasst 20 Patentansprüche, von denen die Ansprüche 1 und 13 angegriffen sind. Diese lauten in der Verfahrenssprache: " 1. Meter electronics (20) for a Coriolis flowmeter assembly (5) capable of being intrinsically safe, said meter electronics (20) comprising: drive circuitry (210); a s ignal conditioner (201) within which said drive circuitry is configured; a power supply capable of providing power to said meter electronics and said signal conditioner, characterized in that said meter electronic further comprises; a host system (200) r emote from said signal conditioner within which said power supply is configured ; wherein said signal conditioner (201) receives power from said power supply (230) of said remote host system (200) via a first wire (211) and a second wire (212); wherein said drive circuitry (210) within said signal cond i- tioner (201) generates a drive signal in response to said power received from said power supply and applies said drive signal to a driver (103) affixed to at least one co n- duit (103A - 103B) of said Coriolis flow meter; pick - off signal conditioning circuitry (220) within said si g- nal conditioner (201) that receives input signals from a first pick - off sensor (105) and from a second pick - off - 4 - sensor (105') affixed to said at least one conduit (103A - 103B) and in respons e thereto, generates information i n- dicating properties of a material flowing through said at least one conduit (103A - 103B), said signal conditioner transmits output signals containing said material info r- mation to said remote host system (200); host - side pr otection circuitry (320) in said signal cond i- tioner (201) that prevents power in excess of an intrins i- cally safe threshold from being applied by circuitry in said signal conditioner (201) to said wires connecting said signal conditioner (201) to said remot e host system (200); and flowmeter assembly protection circuitry (330) in said si g- nal conditioner (201) that prevents power in excess of said intrinsically safe threshold from being applied by ci r- cuitry in said signal conditioner (201) to wires connecting said signal conditioner (201) to said driver (104) and to said first pick - off sensor (105) and to said second pick - off sensor (105') of said Coriolis flowmeter. 13. A method capable of being intrinsically safe for processing signals for a Coriolis flowmet er assembly (5) comprising the step of; generating information indicating properties of a material flowing through said Coriolis flowmeter from input si g- nals; - 5 - characterized in that said method further includes the steps of; receiving power in a signal c onditioner (201) from a po w- er supply (230) in a remote host system (200) remote from said signal conditioner (201) via a first wire (211) and a second wire (212); preventing power in excess of an intrinsically safe threshold from being applied to said firs t wire (211) and said second wire (212) by circuitry of said signal cond i- tioner (201); generating a drive signal from said received power using drive circuitry in said signal conditioner (210); applying said drive signal to a driver (104) affixed to at lea st one conduit (103A - 103B) of said Cor i olis flowmeter preventing power in excess of said intrinsically safe threshold from being applied by said drive circuitry (210) to wires (341 - 342) connected to said driver (104); receiving said input signals by pick - o ff signal conditioning circuitry (220) from a first pick - off sensor (105) and a second pick - off sensor (105') affixed to said at least one conduit (103A - 103B) of said Coriolis flowmeter; preventing power in excess of said intrinsically safe threshold from being applied by said pick - off signal co n- ditioning circuitry (220) to wires connecting said first pick - off sensor (105) and said second pick - off sensor (105') to said pick - off signal conditioning circuitry (220); transmitting output signals containing said information to said remote host system (200); and preventing power in - 6 - excess of said intrinsically safe threshold from being a p- plied to wires (221) connecting said pick - off signal cond i- tioning circuitry (220) to said remote host system (200). " Die Kläg erin hat geltend gemacht , die Gegenstände der Patenta nspr ü- che 1 und 13 seien nicht patentfähig , da d as beanspruchte Messsystem bereits in den 1990er Jahren vertrieben worden sei. I n Deutschland und den USA se i- en , so hat sie behauptet, vor dem Prioritätszei tpunkt des Streitpatents eine Vielzahl von M - Point - Massendurchflussmessgeräten an nicht zur Geheimha l- tung verpflichtete Dritte, nämlich an Kunden der Unternehmens gruppe E . geliefert worden. Das Service - Handbuch " Durchfluss - Messtechnik " ( NK2 2 ) sei der B. (nunmehr T . GmbH) 1991 überlassen worden; d ieses Handbuch offenbare alle Merkmale de r Erfindung . Das Patentgericht hat das Streitpatent nach Beweisaufnahme in dem beantragten Umfang für nichtig erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, der die Klägerin entg e- gentritt. Entscheidungsgründe : Die zulässige Berufung bleibt i n der Sache ohne Erfolg. I. Das Streitpatent betrifft eine Messelektronik für einen Coriolis - Strömungsmesser - Aufbau, die intrinsisch, also aus sich heraus, sicher sein soll , sowie ein Verfahren zum Verarbeiten von Signalen für eine solche Vorrichtung. 2 3 4 5 6 - 7 - 1. Nach der Patentbeschreibung werden Coriolis - Massenströ - mungsmesser verwendet, um den Massenstrom und andere Informationen in Bezug auf Mat erialien, die durch eine Rohrleitung fließen, zu messen. Das M a- terial, beispielsweise eine Flüssigkeit oder ein Gas, wird durch die Strömung s- röhre geleitet und verlässt den Strömungsmesser durch eine auf der Ausgang s- seite angeschlossene Rohrleitung (A bs. 2 ). Eine Schwingungskraft, die ein Trei ber an die Strömungsröhre anlegt , veranlass t diese zum Oszillieren. Wenn ein Material durch die Strömungsröhre geleitet w ird , bewirken Coriolis - Beschleunigungen, dass jeder Punkt entlang der Strömungsröhre eine andere Phase aufweis t . An zwei unterschiedlichen Punkten der Strömungsröhre ang e- brachte Sensoren erzeugen sinusförmige Signale , die die Bewegung des Str ö- mungsrohres an den beiden Punkten darstell en. Die Phasendifferenz der von den Sensoren empfangenen Signale w ir d in Zeiteinheiten errechnet. Sie ist zu der Massenstromrate des Materials proportional, das durch die R öhre ström t (Abs. 3). 2. Die Patentbeschreibung zeigt bei der bekannten Messele ktronik zwei Probleme auf. Zum e inen müssten Neun - Draht - Kabel (9 - wire cab les) ve r- wendet werden, um die Messelektronik an einen benachbarten Strömungsme s- ser - Aufbau anzuschließen. S olche Kabel sei en teuer , und die Kosten erhöhten sich bei zunehmendem Abstand zwischen der Messelektronik und dem Str ö- mungsmesser, da das Kabel über d ie gesamte Abstandsl änge installiert werden müsse (Abs. 4). Zum anderen müsse die Messelektronik mit einem sicheren Gehäuse umgeben werden oder intrinsisch sicher sein, um in e iner explosiven Umgebung verwendet werden zu können (Abs. 4 - 8). 7 8 - 8 - 3. Die genannten te c hnischen Probleme sollen mit einer intrinsisch sicheren Messelektronik für einen Coriolis - Strömungsmesser (M1; Merkmal s- nummerierung des Patentgerichts kursiv) gelöst werden, die umfasst: 1. ein Hostsystem (M5) und 2. einen Signalverstärker (signal conditioner , M3) . 3. Das Hostsystem 3.1 ist von dem Signalverstärker entfernt (M6) und 3.2 enthält eine Stromversorgung, die Strom an den Signa l- verstärker und die Messelektronik liefern kann (M4) . 4. Der Signalverstärker 4.1 empfängt über einen ersten und eine n zweiten Leitung s- draht (wire) Strom von der Stromversorgung (M7) und 4.2 enthält eine Betriebsschaltung (drive circuitry, M2) und eine Messsignalverstärkungsschaltung (pick - off signal conditioning circuitry) . 5. Die Betriebsschaltung 5.1 erzeugt in Reaktion auf den von der Stromversorgung empfangenen Strom ein Betriebssignal und 5.2 gibt dieses an einen Treiber, der an zumindest einem K a- nal des Strömungsmessers befestigt ist (M8) . 6. Die Messsignalverstärkungsschaltung 6.1 empfängt Eingangssignale von einem ersten und einem zweiten Aufnahmesensor, di e an dem (zumindest einen) Kanal befestigt sind, 6.2 erzeugt in Reaktion darauf Informationen, die Eigenscha f- ten des den Kanal durchströmenden Materials anzeigen, und 9 - 9 - 6.3 übermittelt die Materialinformation repräsentierende Au s- gangssignale an das Hostsystem (M9) . 7. Im Signalverstärker ist auf der Hostseite und auf der Str ö- mungsmesserseite jeweils eine Schutzschaltung vorgesehen, von denen 7.1 die erste verhindert, dass ein einen intrinsisch sicheren Schwellenwert überschreitender Strom den den Signa l- verstärker mit dem Ho stsystem verbindenden Leitungen zugeführt wird (M10) , und 7.2 die zweite verhindert, dass ein diesen Schwellenwert überschreitender Strom den den Signalverstärker mit dem Treiber und den Aufnahmesensoren verbindenden Leitungen zugeführt wird (M11) . Patenta nspruch 13 schützt mit sachlich übereinstimmenden Merkmalen ein Verfahren zur Signalverarbeitung. Erfindungsgemäß ist weder ein Neun - Draht - Kabel noch eine explosionssichere Verkapselung der Messelektronik e r- forderlich. Die Schutzschaltungen (Merkmal 7) ver hindern, dass auf den vom Signalverstärker zum Hostsystem und zum Strömungsmesser führenden Le i- tungen ein Strom fließt, der einen Schwellwert überschreitet, jenseits dessen Entzündungsgefahr besteht (Abs. 9 u. 12). Treiber und Sensoren werden am Signalvers tärker durch Einzelkabel angeschlossen (Abs. 11). II. Das Patentgericht hat angenommen, die Gegenstände der ang e- griffenen Patentansprüche seien nicht neu. D er Fachmann, ein Diplom - Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Erfahrungen in der Entwicklung von Strömungssensoren, habe sie dem Service - Handbuch " Durchfluss - Messtechnik " der E . GmbH & Co. KG , betreffend einen Messaufnehmer m und einen Me ssumformer P 10 11 - 10 - (NK 22) entneh men können. Aus de r dort igen Be schreibung der Vor - richtung und den Schaltplänen ergäben sich , wie das Patentgericht näher au s- geführt hat, die unterschiedlichen Ausgestaltungen der Elektronik in der Sta n- dardversion und in der erfindungsgemäßen - eigensicheren Version. D as Hand buch sei der B. im Jahr 1991 von E. ohne Ge - heimhaltungsvereinbarung überlassen worden; B. - Mitarbeiter sowie Besu - cher hätten Gelegenheit gehabt, von den Einzelheiten der in dem Handbuch beschriebenen Vorrichtung Kenntnis zu nehmen. Durch die glaubhaften Auss a- gen d er Zeuge n H. und Patentanwalt Dr. G. sei schließlich bewie - sen, dass das Service - Handbuch NK 22 B. vollständig und mit seinem jetzi - gen Inhalt überlassen worden sei. Aufgrund dieser Aussagen stehe fest, dass das mit einer Klebebindung versehene Handbuch der B. zur Verfügung gestellt worden und von dem Zeugen H. , der damals als Meister in der Eichwerkstatt der B. tätig gewesen sei, gelocht und auf einen Heftstrei - fen gelegt worden sei, weil solche Ha ndbücher durch den Gebrauch leicht " ze r- fledderten " . Der Zeuge Dr. G. habe das noch zusammenhängende H andbuch teilweise aufgetrennt, um für den Rechtsstreit gute Kopien fertigen zu können. III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsver fahren stand. Der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 13 ist nicht neu, da er zum Prioritätszeitpunkt zum Stand der Technik gehört e . 1. Das Patentgericht is t zutreffend davon ausgegan gen, dass das Service - H andbuch von E. mit dem als Anlage NK 22 zu den Ak - ten gereichten Inhalt d ie im Streitpatent beanspruchte Messelektronik und das beanspruchte Verfahren durch den T ext und die in dem Handbuch enthaltenen 12 13 - 11 - Schaltpläne vollständig beschreibt. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird au ch von der Berufung nicht angegriffen. 2. Das Patentgericht ist auf der Grundlage des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Exemplars des Handbuchs und der Aussagen der Zeugen H. und Dr. G. ebenso zutreffend zu der Feststellung ge - langt, dass das Handbuch der B. im Jahr 1991 vollständig und mit dem Inhalt der Anlage NK22 überlassen worden ist. Zu einer erneuten Vernehmung der Zeugen oder zur Erhebung weiterer Beweise nach § 115 Abs. 1 PatG aF besteht kein Anlass. a) Entgegen der A uffassung der Berufung stehen die Aussagen der beiden Zeugen zueinander nicht in Widerspruch. Das Original des Handbuchs, das der Zeuge H. zu r besseren Erhaltung mit Hilfe eines Heftstreifens fixiert hatte, befindet sich zwar in einem teilweise aufgetr ennten Zustand. Die Angabe des Zeugen H. , er habe das Handbuch auf einen Heftstreifen gelegt, weil solche Handbücher durch Gebrauch leicht zerfledderten, enthält aber keine Aussage über den Zustand des Handbuchs bei der Auflegung auf den Heftstre i- fen. Der Zeuge hat nur bekundet, dass er eine vorbeugende Erhaltungsma ß- nahme getroffen hat. Seine Aussage widerspricht daher nicht der Bekundung des Zeugen Dr. G. , das Handbuch sei noch insgesamt verklebt gewe - sen und er habe diese Verklebung teilweise gelöst , um einzelne Seiten besser kopieren zu können . Soweit Dr. G. weiterhin ausgesagt hat , dabei seien Eselsohren und Abnutzungen am vorderen Teil des Handbuchs entsta n- den , hat er damit nicht zum Ausdruck gebracht, Gebrauchsspuren an dem Handbu ch seien allein durch seine Kopierarbeiten entstanden . 14 15 - 12 - b) Dass die Verklebung erhalten war, erscheint auch nicht unplaus i- bel. Zum einen verringerte ein frühzeitiges Auflegen auf eine Heftleiste erhe b- lich die Belastung der Rückenklebung durch einen häufige n Gebrauch. Zum anderen ist offen, wie häufig gerade dieses Handbuch benötigt wurde und wie stark die Rückenklebung daher durch Gebrauch beansprucht wurde. c) War aber das Handbuch noch vollständig verklebt, als es bei dem Zeugen Dr. G. eintraf, ko mmt es nicht darauf an, dass von der Eich - werkstatt nach der weiteren Aussage des Zeugen H. gegebenenfalls auch Teile eines Wartungshandbuchs vorübergehend an die Elektrowerkstatt geg e- ben worden sind. Selbst wenn man nicht ausschließen wollte, dass en tgegen der Erinnerung des Zeugen Dr. G. die Rückenverklebung des Hand - buchs nicht vollständig erhalten war, gäbe dies keinen Anlass zu der durch ke i- nen nachvollziehbaren Vortrag gestützten Annahme, die die Lehre des Streitp a- tents verkörpernden Tei le des Handbuchs seien ganz oder teilweise erst zu e i- nem späteren Zeitpunkt hinzugefügt worden. d) Vor diesem Hintergrund ist d as Begehren der Beklagten, es solle " ein kriminaltechnisches Sachverständigengutachten zur Frage der von der Klägerin i- gung der Kopien sowie im jetzigen Zustand " eingeholt werden, nicht erheblich. Es ist nicht erkennbar, welche Behauptung damit unter Beweis gestellt werden soll. 3. Auf der Grundlage des verfahrensf ehlerfrei festgestellten Sac h- verhalts hat das Patentgericht zutreffend angenommen, dass die erfindung s- gemäße Lehre am Prioritätstag nicht mehr neu war. 16 17 18 19 20 - 13 - a) Den Stand der Technik bildet nach Art. 54 Abs. 2 EPÜ alles, was vor dem Anmeldetag der Öffentlichkei t durch schriftliche oder mündliche Beschre i- bung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. Für die öffentliche Zugänglichkeit von technischen Erkenntnissen oder Kenn t- nissen ist nicht der Nachweis erforderlich, dass ein bestimm ter technischer Sachverhalt bestimmten fachkundigen Personen bekannt geworden ist . Es reicht aus, dass ein nicht begrenzter Personenkreis nach den gegebenen U m- ständen in der Lage war, die Kenntnis zu erlangen (BGH, Urteil vom 12. Febr u- ar 1960 I ZR 156/57 , GRUR 1961, 24 Holzimprägnierung; Urteil vom 15. D e- zember 1970 X ZR 32/69, GRUR 1971, 214 Customer Prints; Beschluss vom 9. Februar 1993 X ZB 7/92, GRUR 1993, 466 fotovoltaisches Halbleiterel e- ment; Beschluss vom 5. März 1996 X ZB 13/92, GRUR 1 996, 747 Lichtb o- gen - Plasma - Beschichtungssystem, zur Vorbenutzung durch eine Vorrichtung; Urteil vom 5. Juni 1997 X ZR 139/95, BGHZ 136, 40, 51 Leiterplattennutzen; Urteil vom 21. Juli 2011 X ZR 7/09, juris Rn. 29 Spindelanordnung, zur O f- fenkundig keit bei Vorliegen einer Prinzipskizze ; vgl. auch die Rechtsprechung s- nachweise bei Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 7. Aufl., § 3 Rn. 21 ff.; Benkard/Melullis, Patentgesetz, 10. Aufl., § 3 Rn. 65 ff. ). Durch die Lieferung einer Vorrichtung oder die Übersendung deren schriftliche r Beschreibung werden der Aufbau und die maßgeblichen techn i- schen Merkmale der Vorrichtung grundsätzlich preisgegeben und damit offe n- kundig. Voraussetzung für die Annahme, dass Dritte von der technischen I n- formation Kenntnis erlangen ko nn t en , ist jedoch , dass die Weiterverbreitung an beliebige Dritte durch den Empfänger nach der Lebenserfahrung nahegelegen hat (BGH, GRUR 1996, 747, 752 Lichtbogen - Plasma - Beschichtungssystem; BGH, Urt eil v om 8. Juli 2008 - X ZR 189/03, GRUR 20 08, 885 Schalungsteil ; in dieser Entscheidung wurde ein schriftliches Angebot, dem die entspreche n- den Informationen nicht zu entnehmen waren , nicht zum Stand der Technik g e- 21 - 14 - rechnet ). Maßgeblich für die B eurteilung d ieser Frage sind die zum Zeitpunkt der L ieferung der technischen Information bestehenden Vereinbarungen zw i- schen den Beteiligten oder die sonstigen Umstände der Lieferung , nicht jedoch die besondere n Gegebenheiten in dem die Information empfangenden Unte r- nehmen, beispielsweise eine bestimmte Übu ng, wie und unter welchen Vorau s- setzungen Besucher in die einzelnen Abteilungen des Unternehmens gelangen und von dessen Einrichtungen Kenntnis nehmen können , oder interne Gepfl o- genheiten bei der Kommunikation zwischen den einzelnen Abteilungen des U n- terne hmens. Bei der Lieferung einer Vorrichtung oder wie hier - der Überla s- sung einer schriftlichen Beschreibung oder Begleitunterlage an einen einzelnen Abnehmer kommt es sonach darauf an, ob bei der Lieferung eine Geheimha l- tungspflicht ausdrücklich oder sti llschweigend vereinbart wurde oder sich aus Treu und Glauben ergibt oder ob zu erwarten war, dass der Empfänger der I n- formation diese wegen eines eigenen geschäftlichen Interesses geheim halten werde (BGH , aaO - Lichtbogen - Plasma - Beschichtungssystem) . b) Nach diesen Maßstäben ist die technische Lehre der Erfindung durch die Überlassung des Handbuchs an die B. der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. (1) Das Handbuch ist B. , wie zwischen den Parteien nicht streitig ist, zur Wartung einer von E. erworbenen Strömungsmessvorrich - tung überlassen worden. Da solche Messvorrichtungen von E. frei verkauft wurden, ist nichts dafür ersichtlich, dass B. rechtlich oder tat - sächlich , insb e sondere wegen eines eigenen geschä ftlichen Interesses gehi n- dert gewesen sein könnte, diese Messeinrichtung Dritten zugänglich zu machen oder sie auch weiterzuveräußern, falls sie für betriebliche Zwecke nicht mehr benötigt wurde. Für das Handbuch selbst gilt nichts anderes. 22 23 - 15 - (2) Der Einwand der Berufung, es habe schon für die Mitarbeiter der B. kein Anlass bestanden, die vom Patentgericht als maßgeblich ange - sehenen Schaltpläne 10.4, 10.4.2, 10.4.4 und 10.5 zur Kenntnis zu nehmen, da diese Schaltpläne Platinen mit im Trafomodul vergo ssenen Widerständen und Dioden zeigten, die als solche nicht austauschbar seien, und nur die gesamte Platine im Fall einer Fehlfunktion ausgetauscht werden könne, geht fehl. Ob sich für B. - Mitarbeiter eine konkrete Veranlassung ergeben hat, sich mit Ei nzelheiten der Schaltung zu befassen, ist unerheblich. Es genügt, dass für den Fachmann, den das Patentgericht, von der Berufung unangefochten, als Diplom - Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Erfahrungen in der En t- wicklung von Strömungssensoren de finiert hat, der NK22 die Lehre der Erfi n- dung zu entnehmen war, wenn er sich aus welchen Gründen auch immer mit den Einzelheiten der Messvorrichtung befasste. (3) Der öffentlichen Zugänglichkeit steht auch keine B. treffende Ge - heimhaltungsverpflich tung entgegen. Eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung zwischen E . und der B. ist vom Patentgericht nicht festgestellt und wird auch von der Klägerin nicht behauptet. Soweit die Berufung meint, es habe eine stil l- schweigende Geheimhaltungsvereinbarung zwischen E. und B. vorgelegen oder eine solche ergebe sich aus Treu und Glauben, kann dem nicht beigetreten werden. Zwischen E. und B. hat keine gemeinsame Entwick - lungsarbeit stattgefunde n, die B. verpflichtet hätte, den Inhalt des Hand - buchs geheim zu halten; B. war vielmehr Kunde von E. und Abnehmer der Produkte dieses Unternehmens. Das Handbuch wurde zwar nicht ohne weiteres an die Käufer der Messgeräte mitgeliefer t. Nach der Au s- 24 25 26 27 - 16 - sage des Zeugen H. konnte es aber jederzeit angefordert werden und wurde ohne Bedingungen oder Auflagen zur Geheimhaltung übersandt. Selbst wenn das im Vergleich zu der allgemeinen Montage - und Betriebsanleitung Durc h- flussmesstechnik umf assendere Handbuch nur an Stammkunden überlassen worden sein sollte, die über hinreichend qualifiziertes Personal für die kompl e- xen Servicearbeiten verfügten, spricht dies nicht für eine stillschweigende Ve r- pflichtung zur Geheimhaltung, sondern beruht auf der praktischen Erwägung, dass ein Kunde mit nicht entsprechend qualifiziertem Personal nicht zu der R e- paratur der Vorrichtung oder dem Austausch einzelner Vorrichtungsteile in der Lage wäre und deshalb das Handbuch nicht benötigen würde. B. hatte hier - nach keine Veranlassung zu der Annahme, das Handbuch sei vertraulich zu behandeln. - 17 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO Meier - Beck Mühlens Gröning Schuster Deichfuß Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidun g vom 03.05.2011 - 4 Ni 55/09 (EU) - 28
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