BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 81/12 vom 31. Juli 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2013 durch den Vorsi t- zende n Richter D ose , die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Gü nter und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde de r Beklagten wird die Rev i- sion gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 2012 zugelassen . Auf die Revision de r Beklagten wird das vo rgenannte Urteil aufg e- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsv erfahrens , an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Streitwert : 22.500 Gründe: I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und au ch im Übrigen zulä s- sig (§§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 , 544 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO). An sich wäre n die Zulassung der Revision und die Durchführung des Revision sverfahrens g e- boten, weil das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung den Anspruch des Klägers auf r echtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat und deshalb die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revis i- onsgerichts erfordert (BGHZ 159, 135, 139 ff = NJW 2004, 2222 mwN). Der Durchführung des Revisionsverfahrens bedarf es jedoch zur Behebung dieses Verfahrensfehlers nicht; vielmehr kann das Revisionsgericht in Fällen der Ve r- 1 - 3 - letzung des rechtlichen Gehörs nach § 544 Abs. 7 ZPO in dem der Nichtzula s- sungsbeschwerde stattgebenden Be schluss unter Aufhebung des angefocht e- nen U rteils den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverweisen. Von dieser Möglichkeit macht der Senat hier Gebrauch. II. Zu Recht rügt die Nichtzulassun gsbeschwerde, dass das Berufungsg e- richt das Verfahrensgrundrecht der Beklagte n auf rechtliches Gehö r verletzt hat , indem es seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde gelegt ha t , die dem - nachträglich berichtigten - Tatbestand des Berufungsurteil s widersprechen. Die Begründung des Urteils beruht hinsichtlich der Kündigung vom 27. Januar 2012 auf der Fes tstellung, dass die Beklagte , nicht ihre Untermiet e- rin als Adressatin der einstweiligen Verfügung, den Zutritt zu den Mieträumen verweigerte. Mit dem insoweit im Hinblick auf die einstweilige Verfügung beric h- tigten Tatbestand ist ein em wesentliche n Schwerp unkt der Urteilsbegründung somit die Grundlage entzogen . F ür de n von ihm angenommene n Räumungs - und Herausgabeanspruch des Klägers hat das Berufungsgericht maßgeblich auf die Kündigung vom 27. Januar 2012 abgestellt , zumal ihm die beiden v o- rausgegangenen K ündigungen für eine Vertragsbeendigung nicht aus ge reicht habe n. Die einstweilige Verfügung war nur gegen die Untermieterin gerichtet . D ie Beklagte trifft demnach auf der Grundlage der Feststellungen des Ber u- fungsgericht s nicht ohne weiteres ein Verschulden an der Verweigerung des Zutritts zu den Mieträumen . Auch der vom Berufungsgericht angeführte Ve r- dacht künftiger Vertragsuntreue verliert aufgrund des von ihm berichtigten Ta t- bestands eine wesentliche Stütze. 2 3 - 4 - Da die dem Berufungsgericht unterlaufene Verl etzung des rechtlichen Gehörs entscheidungserheblich war , ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen . Dose Vézina Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30.01.2012 - 2 - 2 O 21/12 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.06.2012 - 2 U 40/12 - 4
Full & Egal Universal Law Academy