BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 81/12 vom 1 7 . April 201 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 1 7 . A pril 201 3 beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurüc k- weisenden Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. März 2012 wird auf Kosten des Klägers zurüc k- gewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfa hrens wird auf 57.256,62 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzlich e Bedeutung, noch e r- fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Für den Beginn der Verjährung gemäß § 51b BRAO ist nicht der Zei t- punkt der M andatsbe endigung maßgeblich, sondern zu welchem Zeitpunkt der geltend gemachte Schaden entstanden ist (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1 2 - 3 - 2009 - IX ZR 4/08, WM 2010, 629 Rn. 6; Beschluss vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 195/09, D StRE 2011, 461 Rn. 9 f ; Urteil vom 15 . Dezember 2011 - IX ZR 85/10, WM 2012, 163 Rn. 8). Hat der Anwalt bei der Geltendm a chung von Ansprüchen des Mandanten pflichtwidrig verjährungshemmende Maßna h- men unterlassen, so tritt bereits mit Versäumung der Verjährungsfrist der Sch a- den ein (BGH, Urtei l vom 14. Juli 1994 - IX ZR 204/93, WM 1994, 2162, 2163; vom 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 960; vom 12. Juli 2012 - IX ZR 96/10, WM 2012, 2106 Rn. 10 ). Auf die Ausübung der Ei n rede kommt es ebenso wenig an wie auf die Beendigung des Mandat s (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2012, aaO). Diesen Grundsätzen folgt der angegriffene Beschluss des Berufungsgerichts. Entgegen der Ansicht der Beschwerde unterliegt im Streitfall die Einrede der Verjährung nicht dem Verbot der unzulässigen Rechtsausü bung (§ 242 BGB). Der Zweck der Verjährungsregelung verlangt , an diesen Einwand stre n- ge Anforderungen zu stellen, so dass dieser einen groben Verstoß gegen Treu und Glauben voraussetzt (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - IX ZR 108/12, DB 2013, 753 Rn. 21 mw N). Im Rahmen tatrichterlicher Würdigung des Pr o- zessstoffes hat das Berufungsgericht, wie seinen Ausführungen zu m fehlenden sittenwidrigen Verhalten des Beklagten zu entn eh men ist , dies verneinen kö n- nen. Im Übrigen bleibt der einmal begründete Arglisteinwa nd gegenüber der Einrede der Verjährung, dessen tatsächliche Voraussetzung der Gläubiger da r- zulegen und zu beweisen hat, nur dann erhalten, wenn der Gläubiger nach Wegfall des Umstandes, aus denen er die unzulässige Rechtsausübung herle i- tet, unverzüglich s einen Anspruch gerichtlich geltend macht (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 , aaO Rn. 23). Auch hieran fehlt es, wie die B eschwerdeerwid e- rung im Einzelnen dargelegt hat. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Ka yser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 23.05.2011 - 2 O 301/09 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.03.2012 - 10 U 743/11 - 4
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