BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 81/13 Verkündet am: 13. Januar 2015 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kochgefäß EPÜ Art. 69; PatG § 14; Int PatÜbkG Art. II § 3 i.d.F vom 20. Dezember 1991 a) Zur Prüfung der Gleichwirkung ist es erforderlich, den Patentanspruch darauf zu untersuchen, welche der Wirkungen, die mit seinen Merkmalen erzielt werden können, zur Lösung der zugrundeliegenden Aufgabe erfi ndungsg e- mäß zusammenkommen müssen. Die Gesamtheit dieser Wirkungen repr ä- sentiert die patentgemäße Lösung; ihre weitere Unterteilung in "erfindung s- wesentliche" und "zusätzliche" Wirkungen ist verfehlt. b) Auf den Gutglaubensschutz nach Art. II § 3 Abs. 5 IntP atÜbkG aF kann sich auch derjenige berufen, dem die fehlerhafte Übersetzung der Patentschrift nicht bekannt war, der jedoch in Kenntnis derselben zu dem Schluss hätte kommen dürfen, dass durch das Patent ein von dem tatsächlich unter Schutz gestellten abwe ichender Gegenstand geschützt ist. BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 - X ZR 81/13 - OLG München LG München I - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck , die Ric h- ter Gröning, Dr. Ba cher und Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das am 23. Mai 2013 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückve r- wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin war Inhaberin des am 4. Oktober 1991 angemeldeten, mit Wi r- kung für Deutschland erte ilten und inzwischen wegen Ablaufs der Schutzdauer erl o- schenen europäischen Patents 481 303, das Kochgefäße mit einem kapselförmigen Boden mit einem seitlich profilierten Band betrifft (Klagepatent). Der einzige A n- spruch des Klagepatents lautet in der Verf ahrenssprache : " A cooking pan (10) with a capsular base (18), characterised in that the lateral wall (26) of the protection covering (22) of said capsular base (18) is shaped with raised portions (28, 30) and/or depressions (32, 34) obtained by providing corresponding recesses and/or projections in the relative region of the die of the mould used to produce said capsular base (18). " 1 - 3 - Die Klägerin hat die Beklagten wegen des Vertriebs bestimmter Topfmodelle in Deutschland mit der Behauptung , die angegriff enen Ausführungsformen verletzten das Klagepatent , auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch g e- nommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Im Berufungsrechtszug h a- ben die Parteien nach dem Ablauf der Schutzfrist den Rechtsstreit hin sichtlich des Unterlassungsbegehrens übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat ein Gutachten eingeholt und sodann die Berufung der Beklagten zurückgewi e- sen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten , soweit der Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, den Klageabweisung s- antrag weiter. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. I. Das Klagepatent betrifft Koc hgefäße, die aus Metall mit niedrigem Wärm e- leitvermögen, beispielsweise aus rostfreiem Stahl (Edelstahl), hergestellt werden. Eine bessere Verteilung der Wärme auf den Inhalt des Topfes wird bei solchen Kochgefäßen dadurch erreicht, dass auf der Unterseite des Topfes eine gut wärm e- leitende Schicht, etwa aus Aluminium, aufgebracht wird. Um d iese gut wärmeleitende Schicht zu schütze n, wird sie mit einer weiteren Metalls chicht umhüllt, die eine gr ö- ßere Beständigkeit gegen Oxidation, Korrosion und Zerkratzen au fweist und typ i- scherweise aus Edelstahl besteht. Im Stand der Technik war es nach der Beschre i- bung des Klagepatents bekannt, die gut wärmeleitende Schicht nicht nur an der U n- terseite zu schützen, sondern die Schutzschicht auch seitlich hochzuziehen, so das s sie den seitlichen Rand der gut wärmeleitenden Schicht schützt. Das Ergebnis ist ein Kochgefäß, bei dem die Schicht aus Metall mit gutem Wärmeleitvermögen vollko m- men eingeschlossen ist von Metall mit niedrigerem Wärmeleitvermögen und größerer 2 3 4 - 4 - Beständigke it gegen Oxidation, Korrosion und Zerkratzen. Ein solches Kochgefäß ist im Klagepatent als " capsular base pan " be zeichnet (Sp. 1, Z. 23 f f .). Ein Kochgefäß dieser Art, bei dem eine gute Verbindung der einzelnen Schichten des Bodens erzielt wird, kann na ch der Beschreibung durch das im eur o- päischen Patent 209 74 5 und im italienischen Patent 1 209 648 geschilderte Verfa h- ren hergestellt werden. Dabei wird an der Unterseite des Topfbodens in der Mitte eine konkave Verformung gebildet. Wird ein solchermaßen h ergestellter Topf e r- wärmt, dehnen sich die Schichten des Topfbodens und insbesondere die gut wärm e- leitende Schicht aus. Das führt nach der Darstellung in der Beschreibung des Klag e- patents tendenziell zu einer konvexen Verformung des Topfbodens, die unter i dealen Bedingungen, nämlich bei gleichmäßiger Erwärmung des Topfbodens, durch die e r- wähnte konkave Verformung kompensiert wird. Diese idealen Bedingungen liegen jedoch nicht immer vor, insbesondere dann nicht, wenn das Kochgefäß nicht mittig auf der Wärmeq uelle steht. In einer solchen Situation kann es bei Erhitzen des Kochgefäßes zu peripheren Deformationen kommen, die durch die konkave Wölbung im Boden nicht kompensiert werden. Ist der Boden nicht völlig eben, bringt dies den Nachteil mit sich, dass er ni cht vollständig auf der Wärmequelle aufliegt und die We i- terleitung der Wärme an das Kochgefäß und seinen Inhalt beeinträchtigt wird. Das technische Problem besteht mithin darin, ein Kochgefäß mit einem ka p- selförmigen Boden dahin weiter zu entwickeln, da ss periphere Deformationen ve r- hindert werden. Erfindungsgemäß soll das durch ein Kochgefäß mit den Merkmalen des P a- tentanspruchs erreicht werden, die sich wie folgt gliedern lassen: 1. Kochgefäß mit kapselförmigem Boden; 2. die Seitenwand der Schutzabdeckun g des kapselförmigen Bodens ist mit erhöhten Bereichen u nd/oder Vertiefungen geformt ; 3. die erhöhten Bereiche und /oder Vertiefungen werden dadurch erha l- ten, dass im zugehörigen Bereich der Matrize des zur Herstellung 5 6 7 - 5 - des kapselförmigen Bodens verwendeten Pr esswerkzeugs entspr e- chende Ausnehmungen und/oder Vorsprünge vorgesehen sind. In der zunächst eingereichten deutschen Übersetzung der Patentschrift war der Begriff " mould " in Anspruch und Beschreibung als " Gusswerkzeug " übersetzt worden. Eine berichtigte Übersetzung der Patentschrift ist von der Klägerin erst im Verlauf des Verfahrens vor dem Landgericht beim Patentamt eingereicht worden. Mit dem Klagepatent ist der Klägerin Schutz für ein Erzeugnis gewährt wo r- den, das auch durch das Verfahren zu seine r Herstellung beschrieben wird. Nach Merkmal 3 werden die erhöhten Bereiche oder Vertiefungen der Seitenwand dadurch erhalten, dass das zur Herstellung des kapselförmigen Bodens verwendete Pres s- werkzeug entsprechende Ausnehmungen oder Vertiefungen im zugeh örigen Bereich der Matrize aufweist. Diese Formulierung des Anspruchs als product - by - process - Anspruch dient allein der Kennzeichnung des patentgemäßen Erzeugnisses und bringt keine Beschränkung auf Erzeugnisse zum Ausdruck, die tatsächlich mittels der in M erkmal 3 geschilderten Vorgehensweise hergestellt worden sind (vgl. BGH, B e- schluss vom 30. März 1993 - X ZB 13/90, BGHZ 122, 144, 155 - Tetraploide Kamille; BGH, Urteil vom 8. Juni 2010 - X ZR 71/08, Juris Rn. 23). Auch aus der gebotenen Auslegung des Pate ntanspruchs unter Berücksichtigung der Beschreibung des Kl a- gepatents (BGH, Urteil vom 19. Juni 2001 - X ZR 159/98, GRUR 2001, 1129, 1133 Zipfelfreies Stahlband) ergeben sich keine Hinweise auf eine Beschränkung des geschützten Gegenstands durch den zu se iner Kennzeichnung herangezogenen Ve r fahrensweg. Soweit i n der Beschreibung unter Verweis auf die europäische P a- tentanmeldung 209 745 und das italienische Patent 1 209 648 geschildert wird , dass die dort beschriebene Vorgehensweise, bei der die verschieden en Bestandteile der Bodenkonstruktion in bestimmter Weise erhitzt und durch stoßartigen, zunächst zen t- ral aufgebrachten Druck verbunden werden, zu einer besonders guten Verbindung der verschiedenen Schichten untereinander führe (Sp . 1, Z. 40 ff.) , hat dies keinen Eingang in den Patentanspruch gefunden , der lediglich verlangt, dass die erhöhten 8 9 - 6 - Bereiche oder Vertiefungen mittels korrespondierender Ausnehmungen oder Vo r- sprünge der Matrize eines Presswerkzeugs hergestellt werden können . II. Das Berufungsger icht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beklagte n könn t e n sich nicht mit Erfolg darauf berufen , das Klagepatent habe nach Art. II § 3 Abs. 2 IntPatÜbkG in der bis zum 1. Mai 2008 geltenden Fa s- sung für das Gebiet der Bundesr epublik Deutschland wegen der fehlerhaften Übe r- setzung von vornherein keine Wirkung ent faltet . Eine inhaltlich unrichtige oder u n- vollständige Übersetzung stehe einer fehlenden Übersetzung nicht gleich. Zutreffend habe das Landgericht eine wortsinngemäß e Verletzung verneint. Bei den angegriffenen Ausführungsformen fehle es an einem kapselförmigen Boden. Darunter sei nach dem Klagepatent ein Boden zu verstehen, bei dem die Schicht mit hoher Wärmeleitfähigkeit vollständig eingekapselt sei. Die s erfordere, dass die Ede l- stah lschicht die Schicht mit hoher Wärmel eitfähigkeit nicht nur an der Topfunterseite vollständig abdecke, sondern auch seitlich bis zum Topfboden hochgezogen sei . Bei den von der Beklagten vertriebenen Töpfen sei die gut wärmeleitende Schicht nicht vollständig eingekapselt . Daher sei das gut wärmeleitende Material nicht gegen jegl i- che Korrosion, Oxidation oder mechanische Beschädigung geschützt . Die angegriffenen Ausführungsformen machten vom Klagepatent aber äquiv a- lent Gebrauch. Die erfor derliche Gleichwirkung liege vor. Die Behauptung der B e- klagten, das Problem, mit dem sich das Klagepatent befasse die Verhinderung p e- ripherer Deformationen, die zu Unebenheiten des Topfbodens führten könne bei den angegriffenen Töpfen nicht auftreten, weil dort die Schicht hoher Wärmeleitf ä- higkeit nicht vollständig eingekapselt sei , treffe nach den Ausführungen des Sac h- verständigen nicht zu. An der Gleichwirkung fehle es auch nicht deshalb, weil die angegriffenen Töpfe keinen kapselförmigen Boden aufwie sen. Die vollständige Ei n- kapselung der gut wärmeleitenden Schicht diene dazu, eine Oxidation, Korrosion oder mechanische Beschädigung dieser Schicht vollständig zu verhindern. Auf di e- 10 11 12 13 - 7 - sen Vorteil des kapselförmigen Bodens komme es aber hier nicht an. Nachde m das Problem, dem sich das Streitpatent widme die Verhinderung einer Deformation des Topfbodens beim Erwärmen auch bei Töpfen mit unvollständiger Verkapselung au f- treten könne, seien aus dem Erfordernis eines kapselförmigen Bodens keine Mi n- destanforder ungen an den Schutz der gut wärmeleitenden Schicht abzuleiten , d enn insoweit handele es sich um eine zusätzliche Wirkung neben der mit dem Merkmal beabsichtigten erfindungswesentlichen Wirkung der Erhöhung der Steifigkeit von D e- formationen im peripheren Be reich. Eine andere Beurteilung sei auch in Bezug auf den Einsatz einer Kupferschicht in der Mitte des Topfbodens bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht veranlasst. Der Fachmann habe die abgewandelte Ausfü h- rungsform ohne erfinderisches Bemühen auffin den können . Für ihn sei erkennbar gewesen, dass ein Boden, bei dem auf eine vollständige Kapselung verzichtet we r- de, nicht nur einfacher herzustellen sei, sondern auch dieselben Vorteile in Bezug auf die Versteifung und die dadurch bedingten Auswirkungen a uf das Verformung s- verhalten biete. Die abgewandelte Ausführungsform sei auch gleichwertig. Sie knü p- fe an den Sinngehalt der Lehre des Klagepatents an, weil sie sich ebenso wie diese die Auswirkungen der randseitigen Versteifung auf das Verformungsverhalten bei Erwärmung des Kochgefäßes zunutze mache. Auch mit dem Verweis auf den Gutglaubensschutz nach Art. II § 3 Abs. 5 In t- PatÜbkG müssten die Beklagten erfolglos bleiben. Auf diese Norm könne sich nur berufen, wer die Erfindung im Vertrauen auf die Richt igkeit der fehlerhaften Überse t- zung in Benutzung genommen habe. Voraussetzung hierfür sei, dass der Betreffe n- de die fehlerhafte Übersetzung gekannt habe. Entgegen der Auffassung der Bekla g- ten könne sich derjenige, der , wie die Beklagten von sich behauptete n, das Klagep a- tent nicht gekannt habe, nicht auf guten Glauben berufen. III . Dies e Beurteilung hält der rechtlich en Überprüfung in einem entscheide n- den Punkt nicht stand. 14 15 - 8 - 1. Das Berufungsgericht hat eine wortsinngemäße Verletzung des Klagep a- tents z u Recht verneint. Ein Kochgefäß mit ka p s elförmigem Boden im Sinne des Merkmal s 1 liegt nach dem zutreffenden Verständnis des Klagepatents durch das Berufungsgericht nur vor, wenn die im Bereich des Bodens des Kochgefäßes ang e- brachte Schicht aus Metall mit gut em Wärmeleitvermögen vollständig von einer Schicht aus Metall mit niedrigerem Wärmeleitvermögen, aber größerer Beständigkeit gegen Oxidation, Korrosion und Zerkratzen, etwa Edelstahl, eingeschlossen ist. Dies ergibt sich aus der ausdrücklichen Definitio n eines Kochgefäßes mit kapselförmigem Boden, die die Beschreibung als "patenteigenes Lexikon" mit der Darstellung der insoweit vorbekannten und durch Merkmal 2 weiterentwickelten Ausgestaltung en t- hält. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass bei den a ngegriffenen Ausführung s- formen die Edelstahlschicht an den Seitenflächen nicht bis zur Oberkante des Top f- boden s hochgezogen und daher die Schicht aus gut wärmeleitendem Aluminium an ihrem seitlichen Rand nur teilweise von einer Edelstahlschicht geschützt i st. Auße r- dem ist im Zentrum des Bodens eine Kupferronde eingesetzt. 2. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine äquivalente Verletzung des Klagepatents bejaht hat, ist, wie die Revision zu Recht geltend macht, nicht tra g- fähig. a) Damit ein e vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausführung in dessen Schutzbereich fällt, muss regelmäßig dreierlei erfüllt sein. Die Ausführung muss erstens das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewande l- ten, aber objektiv gleichwirkenden M itteln lösen. Zweitens müssen seine Fachkenn t- nisse den Fachmann befähigen, die abgewandelte Ausführung mit ihren abweiche n- den Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen schließlich drittens am Si nngehalt der im Patenta n- spruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fac h- männischer Sicht als der wortsinngemäßen Lösung gleichwertige (äquivale nte) L ö- sung in Betracht zu ziehen und damit nach dem Gebot des Artikels 2 des Protoko lls 16 17 18 - 9 - über die Auslegung des Art. 69 EPÜ bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu berücksich tigen (vgl. u.a. Senat, Urteil vom 12. März 2002 - X ZR 168/00, BGHZ 150, 149, 154 - Schneidmesser I; Urteil vom 17. April 2007 - X ZR 1/05, GRUR 2007, 959, 961 - Pumpeinrichtung). Der Schutzbereich des Patents wird auf diese Weise nach Maßgabe dessen bestimmt, was der Fachmann auf der Grundlage der erfindungsgemäßen Lehre als äquivalent zu erkennen vermag, und damit an dem Gebot des Art. 1 des Auslegungsprotokolls ausgerichtet, bei der Bestimmung des Schutzbereichs einen angemessenen Schutz für den Patentinhaber mit ausre i- chender Rechtssicherheit für Dritte zu verbinden (BG H, Urteil vom 14. Dezembe r 2010, GRUR 2011, 313 Rn. 35 - Crimpwerkzeug IV). b) Für die Frage der Gleichwirkung ist entscheidend, welche einzelnen Wi r- kungen die patentgemäßen Merkmale - für sich und insgesamt - zur Lösung der dem Patentanspruch zugrunde liegenden Aufgabe bereitstellen und ob diese Wirkungen bei der angegriffenen Ausführungsform durch andere Mittel erzielt werden. Danach ist es erforderlich, den Patentanspruch darauf zu untersuchen, welche der Wirku n- gen, die mit seinen Merkmalen erzielt we rden können, zur Lösung der zugrundeli e- genden Aufgabe patentgemäß zusammenkommen müssen. Diese Gesamtheit r e- präsentiert die patentierte Lösung und stellt deshalb die für den anzustellenden Ve r- gleich maßgebliche Wirkung dar ( BGH, Urt eil vom 28. Juni 2000 - X ZR 128/98, GRUR 2000, 1005 , 1006 - Bratgeschirr ; Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 113/11, GRUR 2012, 1122 Rn. 19 - Palettenbehälter III). Nur so ist gewährleistet, dass trotz Abwandlung bei einem oder mehreren Merkmalen lediglich solche Ausgestaltungen vo m Schutzbereich des Patentanspruchs umfasst werden, bei denen der mit der g e- schützten Erfindung verfolgte Sinn beibehalten ist. Als gleichwirkend kann eine Au s- führungsform nur dann angesehen werden, wenn sie nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung e r- zielt, die das nicht wortsinngemäß verwirklichte Merkmal erzielen soll ( BGH , GRUR 2012, 1122 Rn. 26 - Palettenbehälter III ). 19 - 10 - c) Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu stehen mit dieser Rech t- sprechung nicht in Einklang. aa) Die in Merkmal 2 beschriebene Ausgestaltung der Seitenwand der Schutzabdeckung mit erhöhten Bereichen und/oder Vertiefungen bewirkt die Ausbi l- dung von Rippen, die den Umfangstreifen der Schutzschicht versteifen, au f diese Weise peripheren Verformungen des Bodens des Kochgefäßes, wie sie etwa durch ungleiche Erwärmung entstehen können, entgegenwirken und damit einen guten Kontakt zwischen Gefäßboden und Wärmequelle sicherstellen. Wird das Kochgefäß gemäß Merkmal 1 mi t einem kapselförmigen Boden versehen, zielt dies darauf, die gut wärmeleitenden Bestandteile der Bodenkonstruktion gegen Oxidation, Korrosion oder mechanische Beschädigung, etwa ein Zerkratzen, dadurch zu schützen, dass sie vollständig von einer Schicht a us Metall et wa Edelstahl - umgeben werden , die eine größere Beständigkeit gegen solche Einwirkun gen aufweist. Gleichwirkung kommt mithin nur in Betracht, wenn beide Wirkungen bei den angegriffenen Ausfü h- rungsformen erzielt werden. bb) Das Berufungsge richt hat zwar festgestellt, dass die Wirkungen, die mit den Versteifungen in der Seitenwand der Schutzabdeckung gemäß Merkmal 2 erzielt werden sollen, nach dem Ergebnis des hierzu eingeholten Sachverständigengutac h- tens bei den angegriffenen Kochgefäßen gl eichfalls erreicht werden. In Bezug auf die Wirkungen, die mit dem kapselförmigen Boden erzielt werden sollen, hat es demg e- genüb er ausgeführt, dem Merkmal 1 könnten keine Mindestanforderungen an die Schutzwirkung vor Oxidation, Korrosion und mechanische Be schädigung entno m- men werden. Insoweit handele es sich um eine zusätzliche Wirkung neben der mit den Merkmalen 2 und 3 verfolgten, erfindungswesentlichen Wirkung der Erhöhung der Steifigkeit des Topfbodens. Diese Ausführungen stimmen mit der dargestellt en Rechtsprechung des S e- nats nicht überein . Sie berücksichtigen nicht, dass eine Gleichwirkung nur ang e- nommen werden kann, wenn sämtliche erfindungs gemäße n Wirkungen erzielt we r- 20 21 22 23 - 11 - den. D as Berufungsgericht hat vielmehr rechtsfehlerhaft zwischen erfindungswese n t- lichen und zusätzlichen Wirkungen unterschieden und angenommen, es komme nicht darauf an, ob die angegriffene Ausführungsform auch letztere erziele. Dies wird auch dadurch belegt, dass das Berufungsgericht sich zustimmend auf die Ausfü h- rungen des Landger ichts bezogen hat , das die Kapselung der gut wärmeleitenden Schicht als für die Lehre des Patents bedeutungslosen Zweck bezeichnet hat. Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil daher keine n Bestand haben. d) E ine abschließende Entsc heidung des Senats in der Sache scheidet aus , weil Feststellungen dazu fehlen, ob die erfindungsgemäßen Wirkungen durch die angegriffenen Ausführungsformen in einem praktisch noch erheblichen Maße e r- reicht werden. Eine Ausführungsform, die anstelle eines im P atentanspruch genannten Merkmals eine abweichende Gestaltung aufweist, fällt nicht nur dann in den Schut z- bereich eines Patents, wenn sie die erfindungsgemäßen Wirkungen ohne jede Ei n- schränkung erreicht. Für eine Gleichwirkung kann es genügen, dass eine nac h dem Patentanspruch erforderliche Wirkung durch abgewandelte Mittel nur in eing e- schränktem Umfang erzielt wird. Unter dem Gesichtspunkt angemessener Belo h- nung des Erfinders kann die Einbeziehung in den Schutzbereich eines Patents b e- reits dann sachgerecht sein, wenn die erfindungsgemäßen Wirkungen im Wesentl i- chen, also in einem praktisch noch erheblichen Maße , erzielt werden. Hierfür kommt es auf die patentgemäße Wirkung und eine sich hieran orientierende Gewichtung der bei den angegriffenen Ausführungsform en festgestellten Defizite an (BGH , Urteil vom 2. März 1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 914 - Spannschraube; BGH , GRUR 2005, 1005, 1006 - Bratgeschirr; BGH , GRUR 2012, 1122 Rn. 27 Palettenbehäl - ter III) . Bei den angegriffenen Ausführungsforme n wird die mit Merkmal 1 verfolgte Wirkung jedenfalls nur in eingeschränktem Umfang erreicht. Die gut wärmeleitende Aluminiumschicht wird an ihrem seitlichen Rand nur teilweise von einer Schut z- 24 25 26 - 12 - schicht aus Edelstahl abgedeckt. Zudem weist die Schutzschicht im Zen trum der Topfbodenunterseite eine runde Einlage aus Kupfer auf und damit aus einem Mater i- al, das im Verhältnis zu Edelstahl weich und gut wärmeleite nd ist. Für die Frage, ob die durch die nicht vollständige Verkapselung der gut wärmeleitenden Bestandteile der Bod enkonstruktion erzielte Wirkung noch als patentgemäß angesehen werden kann , wird es insbesondere darauf ankommen, welche praktische Bedeutung dem Schutz der einzelnen Bereiche des Topfbodens vor Korrosion, Oxidation und m e- chanischer Beschädigung zuk ommt und welche Beeinträchtigungen aus Sicht des Fachmanns hinsichtlich der Funktion und de s Erscheinungsbild s bei bestimmung s- gemäßer Nutzung der Kochgefäße zu erwarten sind, wenn in eine aus Edelstahl b e- stehende Schutzschicht im Zentrum der Topfbodenunter seite eine Kupfer ronde ei n- gesetzt ist und der obere Teil des Seitenrandes der Aluminiumschicht freiliegt und insoweit kein vollständiger Schutz gegen die genannten Einwirkungen gewährleistet ist. Feststellungen hi erzu hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus fo l- gerichtig bislang nicht getroffen. IV. Das Urteil des Berufungsgerichts kann danach keinen Bestand haben; es ist aufzuheben. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie an das Ber u- fu ngsgericht zurückzuverweisen (§ 563 A bs. 1 Satz 1 ZPO). 1. Sollte sich im wiedereröffneten Berufungsverfahren ergeben, dass eine Gleichwirkung im oben erläuterten Sinne vorliegt , wird das Berufungsgericht auf di e- ser Grundlage zu prüfen haben, ob die weiteren Voraussetzungen für eine äquiv ale n- te Verletzung vorliegen. 2. Für den Fall, dass das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis komm en soll t e , dass die angegriffenen Ausführungsformen das Klagepatent mit gleichwertigen Mitteln verletzen, wird das Berufungsgericht erneut der Frage na c h- zugehen haben , ob sich die Beklagten auf den Gutglau bensschutz nach Art. II § 3 Abs. 5 IntPatÜbkG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung be rufen können . 27 28 29 - 13 - a) Zutreffend hat das Berufungsgericht zugrunde gelegt, dass das Überse t- zungserfordern is nach Art. II § 3 Abs . 1 IntPatÜbkG a F für das Klagepatent maßge b- lich ist. Zwar ist der bisherige Art. II § 3 IntPatÜbkG aufgehoben wor den. D ie Norm findet aber auf euro päische Patente, die vor dem 1. Mai 2008 veröffentlicht worden sind, weiterhin in der Fassung Anwendung, die im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Patents gegolten hat (Art. XI § 4 IntPatÜbkG) . Nac h- dem der Hinweis auf die Erteil ung des Streitpatents am 3. Mai 1995 veröffentlicht worden ist, ist hier die bis zum 31. Dezember 2001 geltende Fas sung von Art. II § 3 IntPatÜbkG maßgeblich . Danach hatte der Anmelder oder Inhaber eines in fremder Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents, das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilt werden so llte, binnen drei Monaten ab Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents eine deutsche Übersetzung der Patentschrift einzureichen ; anderenfalls galten die Wirkungen des europäischen Patents für das Inland als von Anfang an nic ht einge treten (Art. II § 3 Abs. 1 un d 2 IntPatÜbkG aF). Nach Art. II § 3 Abs. 5 IntPatÜbkG aF darf im Falle einer fehlerhaften Übersetzung einer europäischen Patentschrift derjenige, der im Inland in gutem Glauben die Erfi n- dung in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung der Erfindung getroffen hat, nach Veröffentlichung der berichtigten Übe r- setzung die Benutzung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten unentgeltlich fortsetzen, w enn die Benutzung keine Verletzung des Patents in der fehlerhaften Übersetzung der Patentschrift darstellen würde. b) Die unter dem Aktenzeichen 691 09 436 T2 ursprünglich eingereicht e Übersetzung des Klagepatents war fehlerhaft, insbesondere war angeg eben, dass die erhöhten Bereiche und Vertiefungen " durch Vorsehen entsprechender Vertiefu n- k- zeugs " erhalten we rde n . Erst in ein er berichtigten Übersetzung , die die Klägerin auf einen H inweis des Landgerichts beim Patentamt eingereicht hat (691 09 436 T4) , wurde die entsprechende Wendung in der Verfahrenssprache ( " obtained by providing 30 31 32 - 14 - corresponding recesses and/or projections in the relative region of the die of the mould used to produc e said capsular base " ) zutreffend ins Deutsche übersetzt. Zwar ist dort davon die Rede, dass die erhöhten Bereiche und/oder Vertiefungen in der Seitenwand der Schutzabdeckung " durch Vorsehen entsprechender Ausnehmungen und/oder Vorsprünge im zugehörigen Be erhalten wurde " , doch ist, wovon beide Parteien stillschweigend ausgehen, aus fac h- licher Sicht ohne weiteres erkennbar, dass es sich insoweit um ein Schreibversehen handelt und tatsächlich ein Presswerkzeug gemeint ist. Bei den angegriffenen Ausführungsformen werden die Rippen an der seitl i- chen Wandung der Edelstahlschicht nicht durch Einsatz eines Gusswerkzeugs, so n- dern durch Verwendung eines Presswerkzeugs hergestellt. c) Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner ausgeführt, dass die Fehler in der zunächst eingereichten Übersetzung nicht dazu führten, dass die Wirkungen des Klagepatents für die Bundesrepublik Deutschland als von Anfang an nicht eingetr e- ten gelten. Inhaltliche Abweichungen zwischen Patentsch rift und Übersetzung haben auf Bestand und Schutzbereich des europäischen Patents im Inland keine n Einfluss (BGH, Urteil vom 18. März 2010 - Xa ZR 74/09, GRUR 2010, 708 Rn. 12, 16 Na - ben schaltung II). d) Das Berufungsgericht hat den Standpunkt eingen ommen, die Berufung der Beklagten auf Art. II § 3 Abs. 5 IntPatÜbkG müsse schon deshalb erfolglos ble i- ben, weil die Beklagten nach ihrem eigenen Vorbringen die fehlerhafte Übersetzung der Klagepatentschrift nicht gekannt haben. Dies trifft nicht zu. aa ) Zu der rechtsähnlichen Regelung in § 43 Abs. 4 PatG a F, der Vorgänge r- vor schrift zu § 123 Abs. 5 PatG, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der dort normierte Schutz des guten Glaubens nicht auf denjenigen beschränkt ist, der bewusst die Nutzung ei nes beispielsweise wegen unterbliebener Zahlung der geset z- lichen Gebühren erloschenen Patents aufgenommen hat, sondern auch dem unb e- wussten Benutzer z ugutekommt (BGH, Urteil vom 27. Mai 1952 - I ZR 138/51, BGHZ 33 34 35 36 - 15 - 6, 172, 176 - Wäschepresse; ebenso schon RG , GRUR 1926, 475, 477 zum Weite r- benutzungsrecht nach § 6 der Bekanntmachung betreffend die Begründung, Erha l- tung oder Wiederherstellung von gewerblichen Schutzrechten der Angehörigen der Vereini gten Staaten von Amerika vom 6. Juli 1921 [RGBl. 1921, S. 844]). Der Bu n- desgerichtshof hat in di eser Entscheidung ausgeführt, § 43 Abs. 4 PatG aF enthalte einen allgemeinen Rechtsgedanken, der auch außerhalb seines unmittelbaren A n- wendungsbereichs Anwendung finde. Daraus ist zutreffend der Schluss gezogen worden, dass grundsätzlich auch derjenige den Gutglaubensschutz nach Art. II § 3 Abs. 5 IntPatÜbkG aF genießt, der die ihm günstige, unrichtige Fassung der Übe r- setzung nicht gekannt hat (Rogge, GRUR 1993, 283, 284 f.; Kühnen, Ha ndbuch der Patentverletzung, 7. Aufl . 201 4 Rn. 1774; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juni 2011 2 U 62/04, Juris Rn. 185 ; aA Rauh, GRUR Int . 2011, 667, 671 ). bb) Auf den Gutglaubensschutz nach Ar t. II § 3 Abs. 5 IntPatÜbkG aF kann sich mithin auch derjenige berufen, der, wäre ihm die fehlerha fte Übersetzung b e- kannt gewesen, zu dem Schluss hätte kommen dürfen, dass der Anspruch des b e- treffenden Patents auf einen vom dem tatsächlich geschützten abweichenden G e- genstand gerichtet ist . Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den konkreten Umstä n- den des Einzelfalls. Ein guter Glaube wird etwa dann zu verneinen sein, wenn der angesprochene Fachmann , sofer n er die Übersetzung läse , deren Fehlerhaftigkeit ohn e weiteres erkennen würde und - gegebenenfalls unter Heranziehung d er Übe r- setzung der Beschreibu ng - in der Lage wäre, den Inhalt des Patents zutreffend zu bestimmen (vgl. OLG Düsseldorf , aaO , Juris Rn. 181 ff. ; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. April 2003 - 2 U 6/02 Rn. 77 f., in Juris; Rauh, GRUR Int . 2011, 667, 672 ). Die Darlegu ngs - und Beweislast hi erfür liegt bei der Klägerin ( vgl. BGHZ 6, 172, 177 Wäschepresse). Eine Berufung auf guten Glauben wäre den Beklagten danach verwehrt, wenn ihnen aufgrund ihrer Fachkenntnis bei Lektüre der zunächst eing e- reichten Übersetzung ohne weiteres hätte klar sein müssen, dass die erfindungsg e- mäße Ausbildung der Seitenwand des Bodens nicht durch ein Gusswerkzeug b e- 37 - 16 - werkstelligt werden könnte, so dass sie zu dem Schluss hätten kommen müssen , dass die Übersetzung fehler haft war . e) Sollte danach ein Gutglaubenssch utz in Betracht kommen, wird d as Ber u- fungsgericht auch zu prüfen haben, ob eine Berufung der Beklagten auf ein Weite r- benutzungsrecht daran scheitert, dass die angegriffenen Ausführungsformen auch in der fehlerhaften Übersetzung eine Verletzung des Klagepat ents darstellen würden. Da sich, wie ausgeführt, aus Merkmal 3 keine weiteren Anforderungen an die Ausg e- staltung der erhöhten Bereiche oder Vertiefungen der Seitenwand der Schutzabd e- ckung des kapselförmigen Bodens ergeben, wird die Verletzung eines gedacht en, der fehlerhaften Übersetzung entsprechenden Patentanspruchs nur dann verneint werden können, wenn sich derartige , von den angegriffenen Ausführungsformen nicht erfüllte Anforderungen aus Sicht des Fachmanns ergäben , sollten die erhöhten Bereiche oder V ertiefungen der Seitenwand der Schutzabdeckung erfindungsgemäß mittels eines Gusswerkzeugs erhältlich sein . 38 - 17 - Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht getroffen. Dies wird gegebenenfalls nachzuholen s ein. Meier - Beck Gröning Bacher Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 04.02.2010 - 7 O 7110/08 - OLG München, Entscheidung vom 23.05.2013 - 6 U 2752/10 (2) - 39
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