ECLI:DE:BGH:2016:020216BXIZR81.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 81/15 vom 2. Februar 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Me nges und Dr. Dauber am 2. Februar 2016 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 29. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen, soweit der Kläger die K lageforderung nicht auf §§ 769, 774 Abs. 2, § 426 BGB stützt. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). De r Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 21.710,93 Gründe: I. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf den Anspruch des Klägers gemäß §§ 769, 774 Abs. 2, § 426 BGB be schränkt . S o- 1 - 3 - weit die Revision das Berufungsurteil d arüber hinaus angreift, ist das Recht s- mi t tel als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 ZPO). 1. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält zwar keinen Z u- satz, der die dort zugelassene Revision einschränkt. Die Beschränkung der R e- visionszulassung kann sich jedoch auch aus den Entscheidungsgründen erg e- ben (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 360; Beschluss vom 14. Mai 2008 XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Rn. 15; Urteil vom 16. September 2009 VIII ZR 243/0 8, BGHZ 182, 241 Rn. 11). So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat in den Gründen seines Urteils ausg e- führt, es lasse "die Revision gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 ZPO zu mit Rücksicht auf seine die Entscheidung tragende Rechtsauffassung zum Au s- gleich sanspruch unter Mitbürgen in Fällen, in denen die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners feststeht". Daraus geht hervor, dass das Berufungsgericht die Revision nur insoweit zulassen wollte, als es seine Rechtsauffassung zum Ausgleichsanspruch unter Mitbür gen bei Zahlungsunfähigkeit des Hauptschul d- ners für tragend hielt . Dies war nach der in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommenden Auffassung des Berufungsgerichtes nur hinsichtlich des Anspruchs gemäß §§ 769, 774 Abs. 2, § 426 BGB, aber nicht hinsich tlich des Aufwendungsersatzanspruches gemäß §§ 683, 670 BGB der Fall. 2. Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf einen tatsächlich und rechtlich s elbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sei n oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revis ion beschränken könnte (Senatsu rteil vom 26. Oktober 2004 XI ZR 255/03, BGHZ 161, 15, 18 mwN). Dies trif ft auf den Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 683, 670 BGB in H ö- 2 3 4 - 4 - he von 21.710,93 gemäß §§ 769, 774 Abs. 2, § 426 BGB in Höhe von 62.070 300.000 i- cher wie rechtlicher Hinsicht selbständ ig beurteilt werden. Dementsprechend hätte der Beklagte seine Revision auch selbst auf den Anspruch gemäß §§ 769, 774 Abs. 2, § 426 BGB beschränken können. Die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht nicht. II. Die Revision ist, soweit sie vom Be rufungsgericht nicht zugelassen wo r- den ist, auch nicht auf die vom Beklagten hilfsweise erhobene Nichtzula s- sungsbeschwerde zuzulassen. Der Beklagte hat keinen durchgreifenden Zula s- sungsgrund dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO ). Die Rechtssache hat, soweit das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, weder grundsätzliche 5 - 5 - Bedeutung noch erfordern insoweit die Fortbildung des Rechts oder die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisions g e- richts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 05.03.2013 - 2 O 136/12 - OLG Frankfurt in Dar mstadt, Entscheidung vom 29.01.2015 - 12 U 50/13 -
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