ECLI:DE:BGH:2018:201218BIXZR81.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 81/16 vom 20. Dezember 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richt erin Möhring a m 20. Dezember 2018 beschlossen: Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 17. Mai 2018 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Gründe : I. Die Klägerin nimmt die Beklagte nach dem Anfechtungsgesetz auf Du l- dung der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen in Anspruch. Die B eklagte ist die Tochter von D . und J . F . . Mit notariellem Vertrag vom 4. August 2005 übertrug D . F . an die Beklagte zwei Grundstücke. Der Vertrag wurde im April 2010 zum Vollzug beim Grundbuchamt eingereicht. Im August 2011 übertrug D . F . an die Beklagte zwei Eigentumswohnungen. Die Klägerin erwirkte ein rechtskräftiges Urteil vom 9. Juni 2011, mit dem J . F . und "J. Consulting, Inhaberin D . F . " zur Zahlung von 893.146 nebst Zinsen verurteilt wurden. Die Vollstreckung aus dem Urteil e r brachte nur rund 50.000 Wegen der titulierten Forderung verlangt die Klägerin von der Beklagten die Duldung der Zwangsvollstreckung in die Grunds tücke und Eigentumswo h- 1 2 - 3 - nungen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Bekla g- ten hat das Oberlandesgericht durch Beschluss zurückgewiesen, der ihrem Prozessbevollmächtigten am 19. April 2016 zugestellt worden ist. Mit ihrer am 26. April 2016 eingegangenen Beschwerde erstrebt die Beklagte die Zulassung der Revision, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen will. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist bis zum 22. Septe m- ber 2016 verlängert worden. Die Begr ündung ist am 14. September 2016 ei n- gegangen, am 13. Dezember 2016 hat die Klägerin darauf erwidert. Am 28. April 2017 ist über das Vermögen der D . F . das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Ohne Kenntnis hiervon hat der Senat mit Beschluss vom 17. Mai 2018 die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Der zurückwe i- sende Beschluss ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten laut Em p- fangsbekenntnis am 23. Mai 2018 zugegangen. Am 8. Juni 2018 hat die B e- klagte gegen den Beschluss vom 17. Mai 2018 Geg envorstellung eingelegt. Sie beantragt, den Beschluss aufzuheben, hilfsweise dessen Wirkungslosigkeit festzustellen, weil der Beschluss während der Verfahrensunterbrechung gemäß § 17 Abs. 1 AnfG ergangen sei. II. Die Gegenvorstellung der Beklagten ha t keinen Erfolg. 1. Es kann dahinstehen, ob die Gegenvorstellung überhaupt statthaft und ob sie fristgerecht eingelegt worden ist. Sie ist jedenfalls in der Sache nicht b e- gründet. 3 4 - 4 - Die Gegenvorstellung ist begründet, wenn die angegriffene Entscheid ung greifbar gesetzwidrig ist ( vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 f f ; vom 21. April 2004 XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14, 18; BFHE 211, 13 Rn. 6; BFH/NV 2010, 226 Rn. 6 ). Die Zurückweisung der Nich t- zulassungsbeschwerde dur ch den Beschluss vom 17. Mai 2018 war nicht g e- setzwidrig. Zwar darf das Gericht grundsätzlich keine Entscheidung zur Haup t- sache mehr treffen, wenn das Verfahren unterbrochen ist (BGH, Urteil vom 29. Januar 1976 IX ZR 28/73, BGHZ 66, 59, 61 f mwN; Beschlu ss vom 22. Dezember 2016 IX ZR 259/15, WM 2017, 925 Rn. 3). Ist aber wie im Fall der Nichtzulassungsbeschwerde keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben, so kann in entsprechender Anwendung von § 249 Abs. 3 ZPO eine Entsche i- dung auch während der Unterbr echung des Verfahrens ergehen, wenn keine Fristen mehr laufen, alle erforderlichen Prozesshandlungen vor Eintritt der U n- terbrechung vorgenommen worden sind, der Beschwerdeführer wegen des A b- laufs der Begründungsfrist (§ 544 Abs. 2 ZPO) vor Eintritt der Unt erbrechung mit weiterem Vortrag zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ausg e- schlossen ist und durch die Zustellung der Entscheidung keine Frist in Lauf g e- setzt wird (BFH/NV 2015, 1252 Rn. 10; Prütting/Gehrlein/Anders, ZPO, 10. Aufl., § 249 Rn. 9). So liegt der Fall hier. 2 . Die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 27. November 2003 (VII B 236/02, BFH/NV 2004, 366), vom 26. Juni 2009 (V B 23/08, BFH/NV 2009, 1819), vom 24. November 2010 (IV B 136/08, BFH/NV 2011, 613) und vom 22. November 2012 (III B 73/11, BFH/NV 2013, 246) geben keinen Anlass für eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bu n- des nach dem Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661; fortan: RsprEinhG). Eine Divergenz liegt nicht vor. 5 6 - 5 - Die Vorlagepflicht setzt die Abweichung in einer Rechtsfrage voraus (§ 2 Abs. 1 RsprEinhG). Dieselbe Rechtsfrage liegt immer dann vor, wenn wegen der Gleichheit des Rechtsproblems die Entsche idung ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit der Fälle oder der anwendbaren Vorschriften nur ei nheitlich ergehen kann (BVerfG, NStZ 1993, 90, 91; wistra 2009, 307, 309; Münc h- Komm - StPO/Cierniak/Pohlit, § 132 GVG Rn. 11). Ein Rechtssatz, den ein Rev i- sionsger icht zur Beurteilung des ihm unterbreiteten Falles aufgestellt hat, gilt für andere Fälle nur, wenn diese der entschiedenen Sache in den wesentlichen Beziehungen gleichkommen (BVerfG, NStZ 1993, 90, 91), das heißt wenn die Sachverhalte lediglich nicht rech tserhebliche Unterschiede aufweisen (BGH, Beschluss vom 24. April 1986 2 StR 565/85, BGHSt 34, 71, 76). Eine En t- scheidung des Revisionsgerichts kann nur eine Antwort auf den zu entsche i- denden Fall geben; dieser bestimmt auch da, wo es dem Revisionsgerich t nicht gelingt, sich in seiner Ausdrucksweise auf ihn zu beschränken, die Tragweite der Entscheidung für künftige Fälle (BVerfG, NStZ 1993, 90, 91; BGH, aaO mwN; MünchKomm - StPO/Cierniak/Pohlit, aaO). Der Bundesfinanzhof hat nicht über dieselbe Rechtsf rage entschieden, die der vorliegenden Entscheidung zugrunde liegt. Zwar heißt es in den Grü n- den seiner Beschlüsse jeweils, eine in Unkenntnis der Insolvenzeröffnung e r- lassene Entscheidung sei ohne rechtliche Wirkung und aus Gründen der Rechtsklarheit aufz uheben. Dieser allgemein formulierte Rechtssatz ist aber unter der unausgesprochenen Voraussetzung zu verstehen, dass die Entsche i- dung wegen der Verfahrensunterbrechung unzulässig war, nicht - wie hier - trotz der Unterbrechung ausnahmsweise zulässig. Denn weder den Beschlus s- gründen noch den jeweils vorangegangenen Entscheidungen über die Nichtz u- lassungsbeschwerden (BFH/NV 2003, 1208; 2009, 801; 2010, 918; 2012, 1825) 7 8 - 6 - ist zu entnehmen, dass der Bundesfinanzhof über einen Fall entschieden hat, in dem wie h ier die Voraussetzungen vorlagen, unter denen ausnahmsweise in einem unterbrochenen Verfahren noch eine Entscheidung erlassen werden darf. Ob eine solche Ausnahme vorliegt oder nicht , ist rechtserheblich. Ihre Möglichkeit ist auch in der Rechtsprechung d es Bundesfinanzhofs anerkannt (BFH/NV 2007, 2118 Rn. 6 ; 2015, 1252 Rn. 10; 2017, 917 Rn. 12 ). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 28.05.2015 - 6 O 23221/14 - OLG München, Entscheidung vom 13.04.2016 - 5 U 2409/15 - 9
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