ECLI:DE:BGH:2017:071217BIXZR81.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z R 81/17 vom 7. Dezember 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richte rin Möhring am 7. Dezember 2017 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. März 2017 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 49.093 ,39 Gründe: I. Die Beklagten sind durch Versäumnisurteil vom 20. Juli 2016 in der Hauptsache zur Zahlung von 49.093,39 ist Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 4. Oktober 2016 bestimmt wo r- den. Nachdem ihrem Antrag auf Termi nsverlegung nicht entsprochen wo rde n ist , haben sie den zuständigen Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ab gelehnt . Den Termin vom 4. Oktober 2016 hat der geschäftsplanmäßige Ve r- treter des Einzelrichters wahr ge nommen . Da die Beklagten nicht erschienen sind, ist gegen sie ein zweites Versäumnisurteil ergangen . 1 - 3 - Die dagegen eingelegte Berufung ist zurückgewiesen worden . Mit der Nichtzulassun gsbeschwerde verfolgen sie ihr Klageabweisungs begehren we i- ter. II. Die angefochtene Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden . 1. Das Säumnisverfahren ist Folge des Mündlichkeitsprinzips und der Verhandlungsmaxime. Eine Partei könnte den Fortgang des Verfahrens blocki e- ren, wenn sie nicht zum Termin erscheint oder nicht zur Sache verhandelt. Die Zivilprozessordnung knüpft daher nachteilige Rechtsfolgen an die Säumnis. Ein erstes Versäumnisurteil kann noch im Wege des Einspruchs aus der Welt g e- schafft werden. Um zu verhindern, dass der Einspruch "ein bequemes Mi ttel zur Verschleppung der Prozesse" wird, hat der historische Gesetzgeber seine wi e- derholte Zulassung jedoch beschränkt. Erscheint die Partei nach rechtzeitigem Einspruch gegen das (erste) Versäumnisurteil erneut nicht zur mündlichen Ve r- handlung über den Einspruch oder erscheint sie zwar, ist sie aber nicht or d- nungsgemäß vertreten oder verhandelt sie nicht, hat das Gericht nur noch die Voraussetzungen der wiederholten Säumnis, insbesondere die ordnungsgem ä- ße Ladung zum Termin, zu prüfen, bevor es den Einsp ruch durch (zweites) Versäumnisurteil verwirft (§ 345 ZPO). Ein weiterer Einspruch findet nicht statt (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 149/11, FamRZ 2012, 27 Rn. 9; vom 26. November 2015 - VI ZR 488/14, BGHZ 208, 75 Rn. 12). Die Berufung gegen e in (zweites) Versäumnisurteil kann nur darauf gestützt werden, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe (§ 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 3 4 - 4 - 2. Die Revision gegen ein zweites Versäumnisurteil kann folglich nicht darauf gestützt w e rd en , Abl ehnungsgesuche der säumigen Partei seien fehle r- haft behandelt worden. a) Die Regelungen der § 514 Abs. 2 Satz 1, § 565 Satz 1 ZPO dienen nicht allgemein der Korrektur von Rechtsanwendungsfehlern. Sie stellen eng auszulegende Ausnahmevorschriften dar, die lediglich die Überprüfung ermö g- lichen sollen, ob eine schuldhafte Säumnis tatsächlich vorgelegen hat, mithin die Sanktion des endgültigen Prozessverlustes gerechtfertigt ist. Ansonsten sollen sie einer Verschleppung des Rechtsstreits vorbeugen. Eine An wendung der Vorschriften auch auf den Fall, dass die schuldhaft säumige Partei in der Revision die unrichtige Behandlung ihrer Ablehnungsgesuche durch das Ber u- fungsgericht rügt, steht diesem Ziel entgegen (BGH, Beschluss vom 26. November 2015, aaO Rn. 16) . b) Die Vorschrift des § 514 Abs. 2 ZPO entspringt nicht der grundsätzl i- chen Wertung, dass ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör oder gegen and e- re Verfahrensgrundrechte bereits für sich allein die Berufung oder die Revision ermöglichen soll. Vielmehr geht es lediglich um die Regelung des Sonderfalls der (unverschuldeten) Säumnis (BGH, aaO Rn. 18). c) Die ordnungsgemäße Ladung der Beklagten zu dem Termin zur mün d lichen Verhandlung über den Einspruch wird von der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Unter Beachtung der maßgeblichen Rechtslage mussten die B e- klagten, um ein zweites Versäumnisurteil zu vermeiden, zu diesem Termin e r- scheinen und zur Sache verhandeln. Da dies nicht geschehen ist, scheidet - zumal der Vorsitzende den auf dem Gang anwesende n Verfahrensbevol l- 5 6 7 8 - 5 - mächtigten nochmals ausdrücklich über den Termin unterrichtete - eine unve r- schuldete Säumnis aus. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 04.10.2016 - 2 O 5434/15 - OLG Nürnberg, Entsc heidung vom 28.03.2017 - 3 U 2083/16 -
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