ECLI:DE:BGH:2018:231018BXIZR81.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 81/18 vom 23. Oktober 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2018 durch den V izepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie d ie Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Dezember 2017 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 17.452 ,47 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist unzulässig, weil der Wert der mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 r- steigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Im Falle eines wirksamen Widerrufs ist das S chuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln, so dass für den Wert der Beschwer, wenn auf Feststellung geklagt wird, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückg e- währsch uldverhältnis umgewandelt hat, die Leistungen maßgeblich sind, die der Darlehensnehmer gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 f.). Maßgeblich sind im Fall einer solchen Fest stellungsklage die Zins - und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf (Senatsbeschlüsse vom 4. März 2016 XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2, vom 25. Oktober 2016 XI ZR 6/16, 1 2 - 3 - WM 2016, 2299 Rn. 5, vom 10. Januar 2017 XI ZB 17/16, juris und vom 21. Februar 201 7 XI ZR 398/16, juris Rn. 2). Demgegenüber bemisst sich der Wert der Beschwer im Fall eines wie hier von den Darlehensnehmern nach dem Widerruf ihrer Vertragserklärung und der Saldierung der sich aus §§ 346 ff. BGB ergebenden wechselseitigen Rückge währ - und Herausgabeansprüche aufgrund einer konkludenten Au f- rechnung allein noch erhobenen Anspruchs auf Zahlung des sich zu ihren Gunsten ergebenden Saldos, wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsb e- schlüsse vom 10. Juli 2018 XI ZR 613/17, juris R n. 3 und XI ZR 149/18, juris Rn. 4), nach der bezifferten Höhe dieses Saldos (§§ 3, 4 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO). Der neben dem Zahlungsantrag gestellte Antrag auf Freistellung von a u- ßergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.711,70 erhöht die Beschwer nicht (§ 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO). Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 11.09.2017 - 35 O 624/17 - OLG Mü nchen, Entscheidung vom 21.12.2017 - 17 U 3322/17 - 3 4
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