BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 8/12 Verkündet am: 6. August 2013 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Patentnichtigkeitsverfahren - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die münd liche Verhan d- lung vom 6. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richterin Mühlens und die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Dr. Bacher für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 11. Oktober 2011 verkündete Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 0 775 058 (Streitp a- tents), das am 22. Juni 1995 angemeldet wurde. Das S treitpatent, dessen Ve r- fahrenssprache Deutsch ist, umfasst 15 Patentansprüche. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut: " Ordnermechanik mit einer aus Metallblech bestehenden Grun d- platte, zwei im Abstand voneinander an der Grundplatte im W e- sentlichen senkre cht überstehenden Aufreihstiften (12), einem im Abstand von den Aufreihstiften mittels eines Lagerstegs (14) an der Grundplatte (10) zwischen einer Schließstellung und einer O f- fenstellung begrenzt verschwenkbaren, zwei durch den Lagersteg (14) im Abstand d er Aufreihstifte (12) voneinander gehaltene und mit diesen in der Schließstellung paarweise kuppelbare Umleg e- schenkel aufweisenden Umlegebügel (18), einem im Bereich zw i- schen den Aufreihstiften (12) und dem Umlegebügel (18) im W e- sentlichen senkrecht über d ie Grundplatte (10) überstehenden, einstückig mit dieser verbundenen Lagerschild (20) und einem auf der Seite des Umlegebügels (18) am Lagerschild (20) um eine quer zur Achse des Lagerstegs (14) verlaufende Lagerachse (46) zwischen einer Schließstellung un d einer Offenstellung begrenzt verschwenkbar gelagerten, mit einem Niederhalteorgan (28) auf eine Kröpfung (26) des Lagerstegs (14) entgegen der Kraft einer Rückstellfeder (24) einwirkenden Betätigungshebel (22), dadurch gekennzeichnet, dass der Betätigung shebel (22) als Prägeteil aus Metallblech ausgebildet ist, das eine zur L a- gerschildebene im Wesentlichen parallel ausgerichtete, an ihrem lagerseitigen Ende in eine gegen das Lagerschild (20) anliegende 1 - 4 - Gleitlagerfläche (30) übergehende Seitenflanke (32) u nd eine an deren von der Grundplatte (10) abgewandten Oberkante im W e- sentlichen senkrecht abgekantete, an ihrem lagerfernen Ende in der Längserstreckung des Betätigungshebels (22) über die Seite n- flanke (32) hinaus in ein Griffstück (34) übergehende Querfla nke (36) aufweist. " Die Klägerin hat geltend gemacht, dass der Gegenstand des Streitp a- tents nicht patentfähig sei. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat das Streitpatent hilfsweise mit fünf Hilfsanträgen verteidigt. Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin , mit der sie ihre e rstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt. Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der Fassung der erstinstanzlich g e- stellten Haupt - und Hilfsanträge. 2 3 - 5 - Entscheidu ngsgründe: Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. I. Das Streitpatent betrifft eine Ordnermechanik für Ordner, die etwa als Akten - oder Briefordner verwendet werden und aus einem Ordnerrücken und je einem an diesen angelenkten Vorder - und Rückdecke l bestehen. Nach den Erläuterungen in der Streitpatentschrift wird die Ordnermech a- nik so in der Nähe des Ordnerrückens am Rückdeckel befestigt, dass der U m- legebügel durch Betätigung eines Hebels in Richtung Ordnerrücken und Fre i- gabe einer Öffnung zwische n Aufreihstiften und Umlegeschenkeln aus einer Schließ - in eine Offenstellung zur Aufnahme von gelochtem Schriftgut ve r- schwenkt werden kann (Sp. 1, Z. 24 ff.). Bei den he rkömmlichen Ordnermech a- niken ist ein aus einem gebogenen Runddraht hergestellter einst ückiger Metal l- hebel vorgesehen, der an seinem einen Ende mittels eines Niets an einem aus der Grundplatte herausgebo genen Lagerschild angelenkt ist und mittels eines in einem Kniebereich des Hebels exzentrisch angeordneten, einen Kunststof f- schlauch oder ei ne Profilrolle tragenden Stahlstifts al s Niederhalteorgan von oben gegen die Lagerstegkröpfung an liegt . Die Umformung des für die Hebelherstellung verwendeten Drahtmater i- als wird im Streitpatent als sehr zeitaufwendig bezeichnet . Da die Taktzeit der bet reffenden Fertigungswerk zeuge begrenzt sei, s ei eine Vielzahl von Einze l- werkzeugen notwen dig , um eine für die Massenfertigung geforderte Stückzahl zu erreichen. Auch seien der Umformung des Drahtmaterials enge Grenzen gesetzt. Das Anformen eines Nietstumme ls oder eines Niederhalteorgans habe sich als nicht durchführbar erwiesen (Sp. 1, Z. 46 ff.). 4 5 6 7 - 6 - D em Streitpatent liegt das Problem zugrunde, die genannte Ordnerm e- chanik dahin zu verbessern, dass die Zahl der für die Herstellung erforderlichen Einzelteile reduziert und die Fertigung verein facht wird (Sp. 2, Z. 6 ff.). Das soll nach P atentanspruch 1 durch folgende Merkmalskombination erreicht werden : 0 . Die Ordnermechanik weist auf: 0.1 eine Grundplatte (10) , 0.2 zwei Aufreihstifte (12) , 0.3 einen Umlege bügel (18), 0.4 einen Lagerschild (20) und 0.5 einen Betätigungshebel (22). 1. Die Grundplatte (10) besteht aus Metallblech. 2. Die zwei Aufreihstifte (12) stehen im Abstand voneinander an der Grundplatte im Wesentlichen senkrecht über. 3 . Der Umlegebügel (18) 3 .1 ist im Abstand von den Aufreihstiften angeordnet und 3 .2 weist se inerseits zwei Umlegeschenkel auf, die 3.2.1 durch einen Lagersteg (14) an der Grundplatte (10) im Ab stand der Aufreihstifte (12) voneinander gehalten werden , 3. 2 .2 mittels des Lag erstegs (14) zwischen einer Schlie ß- stellung und einer Offenstel lung begrenzt ve r- schwenkbar und 3.2 .3 mit den Aufreihstiften (12) in der Schließstellung paarweise kuppelbar sind. 8 9 - 7 - 4. Der Lagerschild (20) 4.1 steht im Bereich zwischen den Aufreihstiften ( 12) und dem Umlegebügel (18) im Wesentlichen senkrecht über die Grundplatte (10) über und 4.2 ist einstückig mit de r Grundplatte (10) verbunden . 5. Der Betätigungshebel (22) ist 5.1 auf der Seite des Umlegebügels (18) am Lagerschild (20) um eine quer zur Achse des Lagerstegs (14) verlaufende Lagerachse (46) zwischen einer Schließstellung und einer Offenstellung begrenzt ver schwenkbar gelagert, 5.2 mit einem Ni ederhalteorgan (28) versehen , 5.2.1 das auf eine Kröpfung (26) des Lagerstegs (14) en t- gegen der Kraft eine r Rückstellfeder (24) einwirkt, 5.3. und als Prägeteil aus Metallblech ausgebil det , das aufweist 5.3.1 eine Seitenflanke (32) , die 5.3.1.1 zur Lagerschildebene im Wesentlichen para l- lel ausgerichtet ist und 5.3.1.2 an ihrem lagers eitigen Ende in eine gegen das La gerschild (20) anliegende Gleitlage r- fläche (30) über geht, 5.3.2 und eine Querflanke (36) , die 5.3.2.1 an der von der Grundplatte (10) abgewan d- ten Oberkante der Seitenflanke (32) im W e- sentlichen senkrecht abgekantet ist und 5.3.2.1 an ihre m lagerfernen Ende in der Längse r- streckung des Betätigungshebels (22) über die Seitenflanke (32) hinaus in ein Griffstück (34) übergeht. - 8 - Der Fachmann, der entsprechend den Ausführungen des Patentgerichts ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder ein Maschinenbautechniker mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Ordnerm e- cha niken ist und aufgrund seiner Ausbildung auch über ausreichende Kenntni s- se auf dem Gebiet der Umformtechnik ver fügt, entnimmt Patentanspruch 1 zur A usge staltung des Betätigungshebels, dass di eser mit einem Ende am Lage r- schild um eine quer zur Achse des Lagerstegs verlaufende Lagerachse ve r- schwenkbar gela gert ist, eine Seiten - und eine von dieser senkrecht abgekant e- te Querflanke aufweist und letztere am an deren (lagerfernen) Ende in der Längserstreckung des Betätigungshebels über die Seitenflanke hinaus in ein Griffstück übergeht. Dabei ist die Querflanke in der Längserstreckung des Bet ä- tigungshebels bzw. dessen Seitenflanke ange ordnet und ermöglicht aufgru nd de r zur Seitenflanke senkrechte n Abkantung auf der lagerfernen Seite den Übergang in das entsprechend ausgerichtete Griffstück. Wie sich insbesondere aus den Figuren 1 und 4 der aus der Streitpatentschrift stammenden und nac h- folgend wiedergegebenen Zeic hnungen eines erfindungsgemäßen Ausfü h- rungsbeispie ls ergibt, kann der Betätigungshe bel in der Längserstreckung g e- bogen sein , um dem Benutzer eine be queme Handhabung der Ordnermechanik über das Griffstück zu ermöglichen: 10 - 9 - II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Lehre aus Patentanspruch 1 sei auch gegenüber der von der Kläg e- rin angeführten deutschen Patentschrift 135 568 vom 27. Juli 1902 (K 4) neu. Die (nachfolgend wiedergegebenen) Figuren 1 bis 4 dieser Entgegenh a l- tung zeigten eine Ordnermechanik, die offensichtlich eine aus Metallblech bestehe n- de Grundplatte aufweise, weil seinerzeit Kunststoffe für eine Ordnermechanik 11 12 13 - 10 - noch nicht einsetzbar gewesen seien. Die Ordnermechanik umfas se zwei Au f- reihstifte, die im Abstand voneinander an der Grundplatte im Wesentlichen senkrecht überstünden. Im Abstand von den Aufreihstiften sei ein Umlegebügel vorgesehen, der seinerseits zwei Umlegeschenkel aufweise, welche durch e i- nen Lagersteg an der Grundplatte im Abstand der Aufreihstifte voneinander g e- halten würden, mittels des Lagersteges zwischen einer Schließstellung und e i- ner Offenstellu ng begrenzt verschwenkbar und mit den Aufreihstiften in der Schließstellung paarweise kuppelbar seien. Die Ord nermechanik weise einen Lagerschild auf, der im Bereich zwischen den Aufreihstiften und dem Umleg e- bügel im Wesentlichen senkrecht über die Grundplatte überstehe und einst ü- ckig mit der Grundplatte verbunden sei. Die einstückige Verbindung des Lage r- schildes mit der Grundplatte erkenne der Fachmann aus der gestrichelten Da r- stellung des Lagerschildes gemäß Figur 1 und der zugehörigen gestrichelten Darstellung der Aussparung in der Grundplatte in Figur 2. Ferner sei der K 4 ein Betätigungshebel zu entnehmen, der auf der Seite des Umlegebügels am L a- gerschild um eine quer zur Achse des Lagerstegs verlaufende Lagerachse zw i- schen einer Schließstellung und einer Offenstellung begrenzt verschwenkbar gelagert sei und mit einem Niederhalteorgan (q) versehen sei, das auf eine Kröpfung (d) des Lagerstegs entgegen der Kraft einer Rückstellfeder (r) einwi r- ke. Der Betätigungshebel (i) sei im Wesentlichen eben ausgebildet und weise daher eine Seitenflanke auf, die zur Längsachse im Wesentlichen parallel au s- gerichtet sei. Da ein Teil dieser Seitenfläche beim Öffnen des Hebels (i) entlang des Lagerschildes gleite, sei auch eine Gleitlagerfläche vorhanden. Merkmal 5.3 lasse sich hingegen der K 4 nicht entnehmen. Dort sei als Betätigungshebel (i) ein flaches Bauteil, das für den Fachmann erkennbar ein Blech sei, vorgesehen, das am lagerfernen Ende zu einem Griffstück umgeb o- gen sei. Ob die in Merkmal 5.3 geforderte Bearbeitung durch Prägen jede Form der spanlosen Umformung beinhalte, wie die Klägerin meine, könne offen ble i- 14 - 11 - ben, we il der Geg enstand des Anspruchs 1 auch dann gegenüber der K 4 neu sei. Denn jedenfalls sei, wie aus Figur 1 der K 4 hervorgehe, die Querflanke dort nicht an der oberen Seitenflanke des gebogenen Hebels (i) angeordnet, sondern an der schmal en Querseite des Hebels und gehe diese Querflanke auch nicht in Längsrichtung des gebogenen Hebels (i) in ein Griffstück über, sond ern quer hierzu, so dass die Merkmale 5.3.2.1 und 5.3.2.2 nicht verwirklicht seien. Die Vorrichtung nach Patenta nspruch 1 sei auch nicht n ahe gelegt. Die über 90 Jahre alte K 4 gebe dem Fachmann keine Anregung , zur Verstärkung des Hebels eine Querflanke im streitpatentgemäßen Sinne vorzusehen. Denn die dort auf den Hebel (i) einwirkenden Betätigungskräfte seien als gering a n- zusehen. III. Das Urteil des Patentgericht s hält den Angriffen der Berufung stand. 1. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents in der ertei l- ten Fassung ist neu gegenüber der Entgegenhaltung K 4. Hinsichtlich der Offenbarung der Merkmale 0 bis 5.2.1 so wie 5.3.1.1 und 5.3.1.2 i n der K 4 kann auf die unter II wiedergegebene und zutreffende B e- gründung des Patentgerichts verwiesen werden, die auch von den Parteien nicht beanstandet wird . Entgegen der Ansicht der Kläg erin gehen die Merkmale 5.3.2 . 1 und 5 .3.2.2 nicht aus der K 4 her vor . W ie dargelegt, ermöglicht die zur Seitenflanke senkrechte Abkan tung der Querflanke auf der lagerfernen Seite den Übergang in das Griff stück , wobei es der Längserstreckung des Betätigungshebels nicht entgegensteht, wenn dies er zur besseren Handhabung der Ordnermechanik gebogen ist. 15 16 17 18 19 - 12 - D er in Figur 1 der K 4 gezeigte Betätigungshebel (i) ist mit seiner sich längs erstreckende n Seitenflanke an einem Ende an einem Lagersch ild drehbar gelagert (K 4, Sp. 3 , Z. 1, Figuren: bei " p " ) und an d em anderen Ende mit einem Griffstück aus gestattet, das senkrecht zur Seitenflanke angeordnet ist (K 4, F i- guren). Dabei erstrecken sich die Kanten der Seitenflanke in einem ersten Tei l- stück im Wesentlichen in gerade r Ausrichtung . Daran s chließt si ch ein in der Breite verjüngtes Teilstück mit einem um etwa 95° gebogenem Kantenverlauf an, das sich wiederum in einem Teilstück mit im Wesentli chen geradem bzw. nur leicht gebogenem Kantenver lauf fortsetzt. An keinem Teilstück der Seite n- flanke des sich de rart längserstreckenden Betätigungshebels befindet sich eine Querflanke , die an der Oberkante der Seitenflanke im Wesentlichen senkrecht abgekantet ist. D ie sich am Ende der Seitenflanke an dessen letztes Teilstück an der Querseite anschließende Flanke ist nicht im Wesentlichen senkrecht zur Oberkante der Seitenflanke abgekantet, sondern quer zu dieser angeordnet. Entsprechend fehlt es auch an einer Querflanke, die - wie Patentanspruch 1 vorgibt - am lagerfernen Ende in der Längserstreckung des Betätigungsh ebels aufgrund ihrer senkrech ten Abkantung zur Seitenflanke in ein - entsprechend angeordnetes - Griffstück übergeht. Ob der in der K 4 offenbarte Betätigungshebel darüber hinaus als Präg e- teil aus Metallblech ausgebildet ist, so wie dies in Merkmal 5.3 vorgesehen ist, bedarf danach keiner Entscheidung mehr . Anderer als neuheitsschädlich in Betracht k ommender Stand der Technik wird von der Berufung nicht aufgezeigt und ist auch sonst aus dem Streitstoff nicht ersichtlich. 2. Der Gegenstand von Pat entanspruch 1 in der erteilten Fassung beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil er sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab. 20 21 22 23 - 13 - Die Berufung meint, die zur erfinderischen Tätigkeit des Streitpatents vo m Patentgericht hinsichtlich der K 4 angestellten Überlegungen sei en nicht zutreffend, weil diesen das Problem zugrunde gelegt worden sei , die Festigkeit des Betätigungshebels einer Ordne rmechanik zu verbessern, und damit nicht , wie in der Streitpatentschr ift ausge führt sei , eine Ordnermechanik dahin weite r- zuentwickeln, dass die Zahl der für die Herstellung erforderlichen Einzelteile reduziert und die Fertigung vereinfacht werde ( vgl. Streitpatent, Sp. 2, Z. 6 ff.). D ie Rüge greift nicht durch . Es steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, wenn das Patentgericht als Ausgangspunkt für die Prüfung auf e r- finderische Tätigkeit nicht ausschließlich auf die der Beschreibung des Streitp a- tents zu entnehmende Aufgabe ab gestellt hat , sondern auch erwogen hat , ob die Bewältigung eines zum Aufgabenkreis des Fachmann gehörenden (and e- ren) Problems dessen Lösung nahegelegt hat (BGH, Urteil vom 1. März 2011 X ZR 72/08 Rn. 19, GRUR 2011, 607 - kosmetisches Sonnenschutzmittel III). Dieser Ansatzpunkt ist der Klä gerin günstig, weil die K 4 im Streitpatent nicht erörtert wird und die Schrift nur dann den Gegenstand der Erfindung nahelegen kann, wenn der Fachmann Anlass hatte, die dort beschriebene Mechanik zur Beseitigung einer als nachteilig erkennbaren Ausgestalt ung zum Gegenstand der Erfindung weiterzuentwickeln. D as hat das Patentgericht zu Recht verneint. Der Berufung kann nicht darin gefolgt werden, dass der Fachmann aus der K 4 den Hinweis erhalten habe, ei ne Querflanke nach Maßgabe der Merkmale 5.3.2.1 un d 5.3.2.2 ausz u- gestalten, weil dort ebenfalls eine Querflanke vorgesehen sei, die an ihrem l a- gerfernen Ende in der Längserstreckung des Betätigungshebels über die Se i- tenflanke hinaus in ein Griffstück übergehe, so dass eine einstückige Anbri n- gung eines zus ätzlichen Funktionselementes (Griffstück) am Hebel ermöglicht werde. Der fast 100 Jah re vor dem Prioritätstag veröffentlichten K 4 geht es im Wesentlichen darum, die Reibung zwischen dem Handhebel und der Büge l- 24 25 26 - 14 - kröpfung beim Öffnen und Schließen des Bügels durch die Anordnung einer ausgekehlten, die Bügelkröpfung umschließenden Rolle, die axial verschiebbar auf dem Zapfen des Handhebels gelagert ist, zu reduzieren und dadurch eine gleichmäßig lei chte Handhabung zu erreichen (K 4, Sp . 1 , Z. 1 ff . ; Sp. 2, Z. 3 9 ff.; Patenta nspruch ). Was dem Fach mann Anlass geben sollte , sich übe r- haupt um die Weiterbildung der aus der K 4 bekannten Mechanik zu bemühen und hierzu bei dem Betätigungshebel eine Querflanke vorzusehen, die von der Oberkante der Seitenflanke im Wesent lichen senkrecht abgekantet ist und z u- dem in der Längserstreckung des Betätigungshebels über die Seitenflanke hi n- aus in das Griffstück übergeht, zeigt die Berufung nicht auf. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Mühlens Gröning Grabinski Bacher Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 11.10.2011 - 1 Ni 4/10 (EU) - 27
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