BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 8/13 vom 13. März 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 233 B, D, 544; EGZPO § 26 Nr. 8 a) Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Revisionsgericht über die Höhe der Beschwer selbst zu befinden. An eine möglicherweise verfehlte Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht ist der Bundesgerichtshof nicht gebunden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2004 XII ZR 110/02 NJW - RR 2005, 224). b) Erhöht das Berufungsgericht den Streitwert nach Erlass seines Urteils auf einen Betrag oberhalb der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO (derzeit 20.000 r- tigt dies keine Wiedereinsetzung. BGH, Beschluss vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13 - OLG Hamm LG Hagen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2013 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und zur B e- gründung der Nichtzulassungsbeschwerde g egen das Urteil des 30. Zivilse nats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Mai 2012 wird zurückgewiesen. Die B eschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der R ev i- sion in dem vorgenannten Urteil wird auf ihre Kosten verworfen. Beschwerdewert: 35.000 Gründe: I. Die Klägerin verlangt als Mitvermieterin sowie Miteigentümerin einer G e- werbefläche nach Beendigung des Mietvertrages von dem Beklagten den A b- riss von Bauten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert entspr e- chend den Angaben in der Klageschrift auf 35.000 . Das Oberla n- desgericht hat die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung zurückg e- wiesen und mit Beschluss vom selben Tag den Streitwert auf 15.000 e- setzt. Das Urteil ist der Klägerin am 13. Juni 2012 zugestellt worden. Auf eine 1 2 - 3 - entsprechende Eingabe der Klägerin hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 28. Dezember 2012 den Streitwert auf 35.000 herauf gesetzt . Dieser B e- schluss ist der Klägerin am 9. Januar 2013 zugestellt worden. Mit ihrer beim Bundesgerichtshof am 21. Januar 2013 eingegangenen Nichtzulassungsb e- schwerde wendet sich die Klägerin gegen die unterbliebene Zulassung der R e- vision in dem genan nten Urteil. Zugleich beantragt sie Wiedereinsetzung in die Einlegungs - und Begründungsfrist. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. 1. Die Klägerin hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht fristgerecht beim Bundesgerichtshof eingereicht. a) Gemäß § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist die Beschwerde innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefas s- ten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Ve r- kündung des Urteils bei d em Revisionsgericht einzulegen. Danach kommt es für den Fristbeginn grundsätzlich auf die Zustellung des Urteils und nicht etwa wie die Klägerin meint auf die Zustellung des den Streitwert korrigierenden Beschlusses des Oberlan desgerichts vom 28. Dezember 2012 an. Die B e- schwer ergibt sich für die Klägerin bereits daraus, dass das Oberlandesgericht ihre Berufung zurückgewiesen und damit die Klag e abweisung bestätigt hat. Das angefochtene Urteil ist der Klägerin am 1 3. Juni 2012 zugestellt worden, mithin war die Notfrist von einem Monat bei Einlegung der Nichtzula s- sungsbeschwerde am 21. Januar 2013 deutlich überschritten. 3 4 5 6 - 4 - b ) Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Berichtigung des Streitwertbeschluss es für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht erforderlich. Abgesehen davon, dass sich aus der Festsetzung des Streitwertes nicht immer auf die entstandene Beschwer schließen lässt (vgl. § § 39 ff. GKG einerseits und § § 2 ff. ZPO andererseits), ist das Oberland esg e- richt zur Festsetzung der Beschwer auch nicht befugt. Während nach dem bis Ende 2001 geltenden Zivilprozessrecht das Obe r landesgericht gemäß § 546 Abs. 2 ZPO aF in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche den Wert der Beschwer in sein em Urteil fes t- zusetzen hatte und das Revisionsgericht hieran gebunden war, wenn der fes t- gesetzte Wert der Beschwer die Revisionssumme überstieg, sieht das ge ltende Zivilprozessrecht die Festsetzung der Beschwer durch das Berufungsgericht nicht mehr vor. An eine möglicherweise verfehlte Festsetzung der Beschwer durch das Berufungsgericht ist das Gericht der Nichtzulassungsbeschwerde deshalb auch nicht gebunden. Vielmehr hat das Revisionsgericht über die Höhe der Beschwer selbst zu befinden (Senatsbeschlu ss vom 13. Oktober 2004 XII ZR 110/02 NJW - RR 2005, 224; siehe auch BGH Beschluss vom 6. De - zember 2010 II ZR 99/09 juris Rn. 3). 2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO scheidet aus, weil die Klägerin nicht ohne ihr Verschu lden verhindert war, die Nichtzulassungsbeschwerde rechtzeitig einzulegen. Dabei ist der Klägerin das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurec h- nen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin muss te die Rechtslage kennen und d eshalb in nerhalb der Notfrist von einem Monat ab Zustellung des Urteils 7 8 9 10 - 5 - unter Hinweis auf die seiner Auffassung nach vorli egende Beschwer von über 20.000 Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Mit dem Einwand, die Klägerin habe erst durch das ih r vom Ger icht am 3. September 2012 übersandte Gutachten von der tatsächlichen Beschwer Kenntnis erhalten, kann s ie nicht gehört werden. Selbst wenn es darauf ang e- kommen wäre, hätte die Klägerin in diesem Fall innerhalb der Wiedereinse t- zungsfrist des § 234 Abs. 1 Sa tz 1 ZPO von zwei Wochen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen müssen . Im Übrigen hatte die Klägerin auch deshalb Veranlassung, von dem Erreichen der notwendigen Beschwer gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO (über 20.000 ) auszugehen, weil sie selbst in ihrer Klag e- schrift einen Wert von 35.000 n- stanzlichen Verfahren einen solchen auch festgesetzt hat te . Etwas anderes folgt auch nicht aus de m Beschluss des Bundesgericht s- h ofs vom 10. Mai 2012 (I ZR 160/11 GRUR - RR 2012, 496 Rn. 4 ), wonach Einwände gegen die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht erhoben werden können, sofern die Wertfestsetzung durch den B eschwerdeführer in der Instanz nicht beanstandet worden ist. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Ve r- fahren hatten die Instanzgerichte den Streitwert entsprechend den Angaben des dortigen Klägers in der Klageschrift und in der Berufungsschrift auf 10.000 e- anstandet hätte. Damit ist der vorliegende Fall indessen nicht zu vergleichen, 11 12 - 6 - weil die Klägerin hier wie ausgeführt ebenso wie das Landgericht von einem höheren Wert ausgeg angen war und erst das Berufungsgericht bei Abschluss des Berufungs verfahrens einen niedrigeren Wert festgesetzt hat. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: LG Hagen, Entscheidung vom 23.08.2011 - 4 O 90/11 - OLG Hamm, Entscheidung vom 30.05.2012 - I - 30 U 157/11 -
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