ECLI:DE:BGH:2016:020216UXZR8.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 8/14 Verkündet am: 2. Februar 2016 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan dlung vom 2. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Gr abinski, Hoffmann und die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 30. Januar 2014 an Verkündungs S tatt zugestellte Urtei l des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bun - despatentgerichts wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Beklagte ist Inhaber des deutschen Patent s 38 35 367, das unter I n- anspruchnahme der Priorität einer inländische n Erst anmeldung vom 14. März 1988 am 18. Oktober 1988 angemeldet wurde und durch Zeitablauf erloschen ist (nachfolgend: Streitpatent). Das Patentgericht hat das Streitpatent im Ei n- spruchsverfahren durch Beschluss vom 28. Mai 2009 beschränkt aufrechterha l- te n . Patentanspruch 1 hat danach folgenden Wortlaut: " Mähwerk, 1. das mit einem Schlepper verbunden werden kann und 2. mit einer Ausgleichsvorrichtung zur Bodenanpassung seines Schneidwerks ausgestattet ist, die 2.1 Lenker aufweist 2.2 so ausgebildet ist, dass die Schwenkachse des Schnei d- werks durch einen unterhalb der Arbeitsebene angeordn e- ten Momentanpol verläuft, 2.3 Schwenkbewegungen um mindestens eine Schwenkac h- se zulässt, und wobei 3. mindestens einer der Lenker sich in geneigter Lage von vorn oben na ch hinten unten zum Schneidwerk des Mähwerks hin erstreckt und 4. in Betriebsstellung der Momentanpol beziehungsweise die Schwenkachse derart ist, dass die Vorderseite des Schnei d- werks beim Auftreffen auf ein Hindernis nach oben und hinten um die quer zur Fahrtrichtung liegende Schwenkachse au s- weicht. " Die Patentansprüche 2 bis 36 sind unmittelbar oder mittelbar auf Patent - anspruch 1 rückbezogen. Die von dem Beklagten aus dem Streitpatent in Anspruch genommene Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstan d der Patentansprüche 1 bis 5 so - wie 24, 31 und 34 bis 36, soweit diese auf die jeweils vorgenannten Patena n- sprüche rückbezogen sind, sei gegenüber dem Inhalt der ursprünglichen A n- 1 2 3 - 4 - meldung unzulässig erweitert und nicht patentfähig. Der Beklagte hat das Str eitpatent im Hauptantrag in der geltenden Fassung sowie mit vier Hilfsantr ä- gen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent im angegriffenen Umfang für nic h- tig erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er das Streitpatent we iterhin im Umfang der erstinstanzlich gestellten Haupt - und Hilf s- anträge verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. I. Das Streitpatent betrifft ein Mähwerk, da s mit einem Schlepper ve r- bunden werden kann. In der Beschreibung wird ausgeführt, dass Ausführungen bekannt gewesen seien, bei denen die Mähwerke an einem Schlepper ang e- baut oder angehängt seien. Erfolge der Arbeitseinsatz auf unebenem Boden , würden die Mä hwerke zu Nickbewegungen gezwungen, was eine ungleiche Schnitthöhe zur Folge habe. Selbst wenn die Mähwerke um eine Querachse pendelbar am Schlepper angebaut seien, könne ein relativ hoher Anlenkpunkt am Schlepper dazu führen, dass sich das Mähwerk im Betr ieb schrägstelle und die Schneidwerkzeuge vorne in den Boden eindrängen. D ie s habe eine unb e- friedigende Arbeitsqualität und Beschädigungen an der Grasnarbe und an der Maschine zur Folge (Abs. 1 bis 3 der Beschreibung [C9 - Schrift] ). Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, diese Nachteile zu verme i- den und das Schneidwerk unabhängig von Bewegungen des Schleppers dem Bodenverlauf anzupassen, so dass auch plötzlich auftretende Hindernisse leicht 4 5 6 7 - 5 - überwunden werden können (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 - X ZB 13/06, GRUR 2008, 887 Rn. 6 - Momentanpol II). D ie s soll nach Patentanspruch 1 durch folgendes Mähwerk erreicht we r- den (Änderungen des Patentanspruchs 1 gegenüber der Fassung des Haupta n- trags sind i n der Fassung des Hilfsantrags I durch Fettdruck, in der Fassung de s Hilfsantrags II durch Kursivdruck, in der Fassung des Hilfsantrags III durch Kursivdruck sowie einfaches Unterstreichen und gegenübe r der Fassung des Hilfsantrags IV durch Fettdruck und doppeltes Unterstreichen gekennzeichnet.): 1. Das A nbau - M ähwerk 1.1 kann mit einem Schlepper verbunden werden , 1.2. weist einen Anbaubock zum Anschluss an das Dreipunktgestänge des Schleppers auf und 1.3. ist mit einer Ausgleichsvorrichtung zur Bodenanpa s- sung seines Schneidwerks ausgestattet. 2. Die Ausgl eichsvorrichtung 2.1 lässt Schwenkbewegungen um mindestens eine Schwenkachse zu, 2.2 weist Lenker auf, von denen sich mindestens einer in geneigter Lage von vorne oben nach hinten unten zum Schneidwerk hin erstreckt, 2.3 ist so ausgebildet, dass die Schwen kachse durch e i- nen Momentanpol verläuft, der 2.3.1 unterhalb der Arbeitsebene angeordnet ist und 2.3. 2 i n der Betriebsstellung bewirkt , dass die Vo r- derseite des Schneidwerks beim Auftreffen auf ein Hindernis nach oben und hinten um die quer zur Fahrtricht ung liegende Schwenkac h- se ausweicht , 2 .4 ist als Gelenkviereck ausgebildet, bei dem 2 .4.1 ein Teil des Anbaubocks die Basis, ein Teil des Mähwerkrahmens die Schwinge und Ko p- pelglieder die Lenker b ilden, 2 .4. 2 der Schnittpunkt der verlängert gedachten Koppe l glieder auf d er Schwenkachse liegt und 2 .4.3 die Basis größer ist als die Schwinge . 8 - 6 - F ür die Erstreckung mindestens eines der Lenker in geneigter Lage von vorne oben nach hinten unten zum Schneidwerk des Mähwerks (Merkmal 2.2) ist es, wie das Patentgeri cht zutreffend ausgeführt hat, nicht erforderlich, dass dessen axiale Verlängerung das Schneidwerk schneidet, sondern ausreichend, wenn diese dem Schneidwerk näherkommt. Zudem ist dem Patentgericht darin beizutreten, dass der Momentanpol aus Sicht des Fach manns - eine s Ingen i- eur s des allgemeinen Maschinenbaus mit mehrjähriger Erfahrung in der En t- wicklung und Konstruktion von Aufhängungen für landwirtschaftliche Geräte - gemäß Merkmal 2.3 die (momentane) Lage der Schwenkachse quer zur Fahr t- richtung definiert und durch die Verlängerung der Lenker (Koppelglieder) als deren Schnittpunkt bestimmt wird (vgl. Beschreibung, Abs. 31). Durch die Lage dieses Momentanpols in der Betriebsstellung unterhalb der - durch die Schnit t- ebene (Messerebene) bestimmten - Arbeitseb ene des Mähers (Merkmal 2.3.1) wird erreicht, dass die Vorderseite des Schneidwerks beim Auftreffen auf ein Hindernis nach oben und hinten um die quer zur Fahrtrichtung liegende Schwenkachse ausweicht (Merkmal 2.3.2) und auf diese Weise ungleichen Schnitth öhen entgegenwirkt . II. Das Patentgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags sei gegenüber der japanischen Offenlegungsschrift Sho 62 - 69921 (D1, deu t- sche Übersetzung: D1a) nicht neu. Die D1 offenbare einen Aufsitzmäher, bei dem der Mäher über eine der Bodenanpassung des Schneidwerks dienende Aufhängungs - und Ausgleichsvorrich tung an dem Rahmen angeordnet sei . D a- für seien Lenker jeweils beweglich/drehba r mit den Anschlusspunkten an dem Ra hmen und dem Messergehäuse befestigt . In der Betriebsstellung erstrec kten sich die beiden vorderen Lenker in geneigter Lage von vorn oben nach hinten 9 10 11 - 7 - unten zum Schneid werk des Mähwerks hin . D ie Lenkeranordnung sei so au s- gebildet, dass sich die Verlängerungen der vorderen und hinteren Lenker u n- terhalb der Arbeitsebene in der Projekti on " schneiden " . Der Schnittpunkt ma r- kiere die Querschwenk achse der Mähvorrichtung, die einen Momentanpol bilde, der derart ausgebildet sei, da ss sich beim Auftreffen auf ein Hindernis die Vo r- derseite des Schneidwerks nach oben und hinten be wege. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des ersten Hilf s- antrags werde durch die US - amerikanis che Patentschrift 4 218 865 (D4 , deu t- sche Übe rsetzung: D4a ) nahegelegt. Die Druckschrift offenbare ein Anba u- mähwerk, das aus zumindest einer drehbaren Mäheinheit bestehe und für den Anbau an einem Traktor vorgesehen sei. Bereits in der Einführung werde auf die Probleme bei bestehenden Vorrichtungen h insichtlich der Bewegung von Mähwerken über den Boden während des Betriebs hingewiesen. Hierbei werde das Mähwerk gewichtsentlastet, damit die Bewegung den Bodenkonturen be s- ser folgen und dadurch - neben einer geringeren Belastung für die Grasnarbe - eine gleichförmige Schnitthöhe erreicht werden könne. Die D4 spreche damit die auch dem Streitpatent zugrunde liegende Problemstellung an. Außerdem gehe es der Druckschrift darum, Kippmomente in der Längsrichtung gering zu halten, die besonders bei schnellen Ku rvenfahrten auftreten. 12 - 8 - Das Anbaumähwerk des b e- vorzugten Ausführungsbeispiels der D4, das in der nachfolgend wiede r- gegebenen Zeichnung in der Se i- tenansicht (Figur 2) gezeigt wird, besitze ein Trägergerüst, das im Wesentlichen aus einem Befe s- ti gungsträger ( mounting beam 3) bestehe. Der Befestigungsträger stelle einen länglichen Rahmen dar ( elongated structure 7), der sich aus einem winkelig angebrachten Hauptelement ( angled main comp o- nent 8) sowie einer horizont a len Verstärkungskomponente als Que r- strebe ( ho rizontal reinforcing co m- ponent 9) zusammensetze. Dieser Rahmen stelle die Befestigungseinheit z u- mindest eines Teils des Anbaumähwerks dar und sei als Anbaubock der Mä h- vorrichtung im erfindungsgemäßen Sinne anzusehen. Die weitere Befestigung an den Tra k tor erfolge im Übrigen über eine in den Figuren 1 bis 3 nicht näher ausgeführte Dreipunkt - Verbindung ( three point hitch structure 4). Die Mähvorrichtung weise eine Ausgleichsvorrichtung auf, die sich aus de m oberen Lenker (47) und dem unteren Lenker (48) zusammensetze und ein Verschwenken der Mäheinheit um eine Achse quer zur Fahr tr ichtung ermögl i- che. Ein zusätzlicher Lenker (61) begrenze die Maximalausschläge in beiden Schwenkrichtungen. Die Feder (69) entlaste die Mäheinheit, so dass das auf dem Boden l astende Gewicht entsprechend reduziert werde. Die Bodenanpa s- 14 13 - 9 - sung der Ausgleichsvorrichtung wirke beim Auftreffen auf Bodenerhebungen oder Bodenabsenkungen in Bezug auf die Anpassung der Schneidwerke um die Querachse. Beide Lenker (47 und 48) seien von vorn oben nach hinten u n- ten und damit - entsprechend der Lehre des Streitpatents - zum Schneidwerk hin gerichtet. Die Ausgleichsvorrichtung in Form der beiden Lenker (47 und 48) bild e- ten einen Momentanpol als ideelle Quer - Schwenkachse aus, der jedoch nach den in den Figuren gezeigten Varianten nicht - entsprechend Merkmal 2 . 3 .1 - unterhalb der Arbeitsebene liege. Ob eine Betriebsstellung denkbar sei, bei der der Momenta n pol unterhalb der Arbeitsebene zu liegen komme, sei unerhe b- lich, weil die Lagebedingung jedenfalls bei ebener sowie konstanter Steigung des Bodens nicht erfüllt sei. In der D4 werde jedoch erwähnt, dass es wünschenswert sei, dass beim Überfahren großer Erhebungen das Mähwerk (und damit auch die Frontseite) nach oben und hinten verschwenkt werden könne. Damit erhalte der Fachmann die Anweisung , die Ausgleichsvorrichtung so auszugestalten, dass auch Mer k- mal 2 . 3 . 2 verwirklicht werde. Dass in der D4 der Verlauf der Schwenkachse durch einen Momentanpol nicht thematisiert werde, sei unerheblich, weil die Vorderseite des Schneidwerkszeugs neben dem Hochschwenken zugleich auch ein Verschwenken nach hinten nur dann erfahre, wenn der Momentanpol unterhalb der Schnittebene liege. Im Übrigen werde in der D4 auch erwähnt, dass dieses Ziel dadurch erreich t werden kö nne, dass die oberen Lenker (46, 47) gegenüber dem unteren Lenker (48) länger gestaltet würden. Dass die Ausgestaltung der Lenker geometrisch im Detail nicht beschrieben sei, sei u n- erheblich, weil der angesprochene Fachmann bei seinen Überlegung en zu e i- ner Lösung gelangen werde, bei der die Lenker mit einem Achsenschnittpunkt unterhalb der Arbeitsebene angeordnet würden . 15 16 - 10 - Selbst wenn jedoch angenommen werde, dass der Fachmann durch A n- wendung seines fachlichen Könnens nicht zu einer solchen Ausg estaltung g e- funden hätte, hätte er den Hinweis in der D4 nicht als unrealisierbar verworfen, sondern im weiteren Stand der Technik nach Ausführungen bei angebauten Mähvorrichtungen mit entsprechenden Lenkergeometrien gesucht. Dabei hätte er der D1 zwar kei n Anbaumähwerk mit Anbaubock entnommen, wohl aber e r- kannt, dass bei dem in Figur 1 gezeigten Aufsitzmäher beim Auftreffen auf ein Hindernis die gesamte Mähvorrichtung und damit auch die Vorderseite des Schneidwerks sich nach oben und hinten bewegt und zude m geringfügig ve r- schwenkt wird, was ihn dazu veranlasst habe, dies auf die Ausgestaltung der Lenker der D4 zu übertragen. Auch der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung der Hilfsa n- träge II und III beruhe auf keiner erfinderischen Tätigkeit, da die zusätzlichen Merkmale (Merkmalsgruppe 2 .4 ) bereits durch die D4 offenbart würden. Das in Figur 2 der D4 gezeigte Ausführungsbeispiel weise ein auf die Mäheinheit b e- zogenes Gelenkvierec k auf, das durch die Lenker (47, 48) gebildet werde. Die Basis des G elenkvierecks werde durch den Bereich zwischen den beiden G e- lenkpunkten ( joint 53 und spaced pivot shafts 58) gebildet und stelle eine Art relativer Verankerung der Ausgleich s vorrichtung dar. Die Basis sei damit ein Teil des Befestigungsrahmens, der auch a ls Anbaubock bezeichnet werden könne. Die Schwinge des Gelenkvierecks sei in dem in der D4 als solcher b e- zeichneten Hauptträger ( main beam oder main transverse beam 20) zu sehen. Die Lenker der Ausgleichsvorrichtung würden auch bei der D4 durch Koppe l- glied er gebildet, weshalb die Lenker Elemente der Kopplungsbewegung seien (Merkmal 2.4.1) . Der Schnittpunkt der nach unten verlängerten Lenkerachsen stelle die Querschwenkachse und damit den Momentanpol der Bewegung des Schneidwerks um die Querachse dar (Merkma l 2.4.2) . Merkmal 2 .4. 3 besage 17 18 - 11 - lediglich, dass die Lenker ausgehend von der Basis zur Schwinge konvergieren ; die s sei auch bei der aus der D4 bekannten Mähvorrichtung der Fall. In der D4 sei schließlich auch, wie in Patentanspruch 1 in der Fassung des vierten Hilfsantrags gefordert, offenbart, das Anbaumähwerk mit einem A n- baubock auszustatten, der zum Anbau an das Dreipunktgestänge eines Schleppers geeignet sei. III. Die Ausführungen des Patentgerichts halten den Angriffen der Ber u- fung stand. 1. D er Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des ersten Hilfsantrags wurde dem Fachmann durch die D4 oder durch eine Kombination der D4 und der US - amerikanischen Patentschrift 2 807 127 (D5 ; deutsche Übersetzung: D5a ) nahegelegt. Ob der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrags durch die D1 neuheitsschädlich vorweggeno m- men wird, bedarf danach keiner Entscheidung . a) Entsprechend den Ausführungen des Patentgerichts, die von dem B e- klagten insoweit auch nicht angegriffen worden si nd, offenbart die D4 ein A n- baumähwerk, das mit einem Schlepper beweglich verbunden ist (etwa Sp. 1, Z. 10 ff.; Sp. 5, Z. 19 f.; Anspruch 6, S. 12, Z. 36 ff.). Das Anbaumähwerk weist mit dem Befestigungsträger ( mounting beam 3) einen Anbaubock zum A n- schluss über eine Dreipunktkupplungsvorrichtung ( three point hitch structure 4) an den Schlepper auf (Sp. 5, Z. 27 ff.; vgl. auch Anspruch 4, Sp. 12, Z. 22 ff.). Außerdem verfügt es über eine Ausgleichsvorrichtung zur Bodenanpassung des Schneidwerks, die im Wesen tlichen aus den oberen L enkern (46 , 47) und dem unteren L enker (48) besteht, über die das Mähwerk (2) über den Haupttr ä- ger (20) an dem Befestigungsträger (3) montiert ist (Sp. 6, Z. 35 ff.; vgl. auch Anspruch 1, Sp. 11, Z. 51 ff.). Zur Ausgleichsvorrichtu n g gehören auch zwei 19 20 21 22 - 12 - Federn (68, 69), die zwischen dem Mähwerk (2) und dem Befesti gungsträger (3) angeordnet sind und dazu dienen, den Bodenkontaktdruck der Mäheinheiten zu vermindern und den Hauptträger schwimmend am Befestigungsträger au f- zuhängen (Sp. 7, Z. 16 ff.; vgl. auch Ansprüche 2 und 12, Sp. 12, Z. 8 ff.; Sp. 14, Z. 3 ff.). Zudem gibt es einen Schwingungsbegrenzungsarm (61), der das Ausmaß der vertikalen Bewegung des Hauptträgers (20) relativ zu dem Befestigungsträger (3) begrenzt (Sp. 7, Z. 3 ff.; Anspruch 4, Sp. 12, Z. 22 ff.). Die Ausgleichsvorrichtung ermöglicht Schwenkbewegungen um eine Achse quer zur Fahrtrichtung, etwa wenn das Mähwerk (2) auf eine Anhebung der B o- denkontur trifft (vgl. Sp. 8, Z. 23 ff.). Dabei erstrecken sich die oberen L enker (46 , 47) in geneigter Lage von vorne oben nach hinten unten zum Schneidwerk des Mähwerks hin (vgl. Figur 2, wobei die Fahrtrichtung durch den Pfeil 76 a n- gedeutet wird). Damit sind die Merkmale 1 bis 2.2 offenbart. Der obere und der untere L en ker (47, 4 8) bilden bei der Vorrichtung nach der D4 einen Momentanpol als idee l le Quer s chwenkachse aus, der in der in Figur 2 gezeigten Betriebsstellung allerdings nicht unterhalb der Arbeitsebene liegt, so dass die Merkmal sgruppe 2.3 nicht offenbart ist . Ob der Mom entanpol, wie von der Klägerin behauptet, bei bestimmten Betriebsstellungen des Mähwerks unterhalb der Arbeitsebene liegt, nämlich dann, wenn das Schnei d- werk gegenüber der in Figur 2 gezeigten Betriebsstellung abgesenkt wird, weil das Mähwerk in eine Boden senke hinabgleitet, während sich der Traktor auf einer die Bodensenke umgebenden horizontalen Ebene bewegt oder das Mä h- werk in eine quer zur Fahrtrichtung verlaufende Furche fährt, während der Tra k- tor horizontal ausgerichtet ist, und dies dem Fachmann durc h die Figur 2 offe n- bart wurde, bedarf keiner Entscheidung, weil eine Ausbildung der in den Fig u- ren 1 bis 4 gezeigten Ausgleichsvorrichtung entsprechend den Vorgaben der Merkmalsgruppe 2.3 jedenfalls naheliegend war . 23 - 13 - Der D4 konnte der Fachmann unter der Überschrift " Modifikationen " den Hinweis entnehmen, dass es wünschenswert sei, das Mähwerk gleichzeitig mit dem Anheben nach hinten zu kippen, um so größere Erhebungen in der B o- denkontur besser zu kompensieren (Sp. 10, Z. 33 - 36 ). Dies entspricht im W e- sentl ichen der in Merkmal 2. 3.2 vorgesehenen Ausweichbewegung der Vorde r- seite des Schneidwerks beim Auftreffen auf ein Hindernis nach oben und hinten um die quer zur Fahrtrichtung liegende Schwenkachse. Zwar ist es zutreffend, wie von dem Beklagten eingewandt w ird, dass die D4 von einem Kippen des Mähwerks ( " mower structure " ) und nicht von einem Kippen des Schneidwerks spricht, was die theoretische Möglichkeit einschließt, das Mähwerk an der Oberseite oder seinem Mittelpunkt zu kippen, so dass in Abhängigkeit vo n der Konstruktion der Ausführungsform im Übrigen möglichweise das Schneidwerk selbst nicht nach hinten , sondern nach vorne kippt. Für den Fachmann war j e- doch unschwer erkennbar , dass allein ein Kippen des Mähwerks einschließlich des Schneidwerks gleichzei tig mit dem Anheben nach hinten technisch sinnvoll ist, um Erhebungen der Bodenkontur auszuweichen. Um die erwünschte Ausweichbewegung des Mähwerks und damit des Schneidwerks zu ermöglichen, wird in der D4 vorgeschlagen, die oberen L enker (46 , 47) läng er als den unteren (48) auszugestalten (Sp. 10, Z. 3 6 - 38 ). Zog der Fachmann dem folgend eine Verlängerung der oberen L enker in Erwägung , um ein Ausweichen des Schneidwerks bei Erhebungen der Bodenkontur zu erre i- chen, gelangt e er zu einer Ausgestaltung, bei der die Schwenkachse des Schneidwerks durch einen unterhalb der Arbeitseb e ne angeordneten Mome n- tanpol verläuft (Merkmal 2.3.1) . Dem steht auch nicht entgegen, dass in der Druckschrift nicht alle ko n- struktiven Maßnahmen beschrieben werden, die erforder lich sind, damit das in den Figuren 1 bis 4 gezeigte Mähwerk mit verlängerten oberen L enkern funkt i- 24 25 26 - 14 - onsfähig ist. Denn zwar würde - wovon auch beide Parteien ausgehen - d a s Schneidwerk um seine Achse kippen, wenn bei im Übrigen unveränderter Ko n- struktion al lein die oberen L enker der Ausgleichsvorrichtung verlängert würden. Die offensichtliche Unzweckmäßigkeit dieses Ergebnisses musste den Fac h- mann aber zu der Überlegung führen , dass dieser Effekt vermieden wird, wenn die Lenker (46, 47 und 48) so angeordnet werden, dass sich das Schneidwerk ungeachtet der Lenkerverlängerung in der Betriebsm ittelstellung in horizontaler Lage befindet , was etwa durch eine Verlängerung des Langloch s des Schwi n- gungsbegrenzungsarms (61) nach oben und eine höhere Aufhängung des A n- b aubock des Mähwerks im Dreipunktgestänge (4) des Schleppers erreicht we r- den kann. Hieraus ergab sich ein steilerer Verlauf der Lenker mit einer Verlag e- rung des Momentanpols unter die Arbeitsebene, die in der Betriebsstellung b e- wirkt, dass die Vorderseite d es Schneidwerks beim Auftreffen auf ein Hindernis nach oben und hinten um die quer zur Fahrtrichtung liegende Schwenkachse ausweicht. Die jeweilige Lage des Momentanpols musste hierzu als solche nicht notwendig erkannt werden. b) Der Gegenstand von Pate ntanspruch 1 wurde dem Fachmann zudem durch eine Kombination der D4 und der D5 nahegelegt. Such te er das in der D4 beschriebene und in Figur 2 gezeigte Mähwerk entsprechend der dortigen Anregung derart zu " modifizieren " , dass es gleichze i- tig mit dem An heben nach hinten kippt, um große Erhebungen der Bodenkontur besser zu kompensieren (D4, Sp. 10, Z. 29 ff.), wurde die D5 für ihn intere s- sant . Denn auch darin wird für ein mit einem Traktor zu Erntezwecken verbu n- de nes Mähwerk (cutting mechanism 16) auf das Problem eingegangen , dass es im Betrieb zu Problemen bei der Überwindung von Hindernissen, wie etwa e i- nem Stein, ko mmen kann . A ls Lösung wird vorge schlagen, das durch zwei Le n- ker (links 29 and 30) mit dem Trag gestell (frame 20) des Traktors verbundene 27 28 - 15 - Mäh werk derart anzuordnen, dass es sich um einen theoretischen Drehpunkt P dreht, der im Wesentlichen unter halb der Bodenhöhe lieg t (D5, Sp. 3, Z. 18 ff. ; Figur 4 ) . Der Fachmann erka nnte , dass der Lösungsansatz der D5 auf die D4 übertragen wer den kann , weil d ie Aufhängung der Mähwerke in beiden Fällen über ein Gelenkviereck erfolgt (D5: links 29 and 30; D4: links 46/47 and 48) . Dadurch wur de er motivier t , entsprechend der Anordnung in der D5 auch das in Figur 2 der D4 gezeig te Mähwerk durch die unter III 1 a) genannten Maßna h- men derart abzuändern, dass die Schwenkachse des Schneid werks durch e i- nen unterhalb der Arbeitsebene angeordneten Drehpunkt (= Momentanpol) ve r- läuft. Dabei war es für ihn ohne Bedeutung, dass sich das in der D5 offenbarte Schneidwerk im Be trieb in einer " schwebenden Position " oberhalb der Bode n- kontur bewegt (D5, Sp. 5, Z. 4 f.: " floating " position; vgl. auch Sp. 1, Z. 29 f.: " floating " action ), während das in Figur 2 der D4 gezeigte Mähwerk auf Kufen ( stationary skids 33) gleitet und sich d amit vergleichsweise näher an der B o- denkontur befindet. Denn die Schwierigkeit, Erhebungen der Bodenkontur b e- schädigungslos zu überwinden, stellt sich bei beiden zumindest dann gleiche r- ma ßen, wenn die Erhebungen so hoch sind , dass sie auch an das in der D5 offen barte Mähwerk heranreichen. 2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung de r Hilfsa n- tr äge II und III ist dem Fachmann durch die D4 ebenfalls nahegelegt worden. Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Ausgleichsvo r- rich tung des in den Figuren 1 bis 4 gezeigten Anbaumähwerks als Gelenkvie r- eck ausgebildet, deren Basis von dem zwischen den Gelenkpunkten (53, 54) befindlichen Teil des Befestigungsträgers (3) als Anbaubock gebildet wird, d e- ren Schwinge der Hauptträger (20) is t und deren Lenker die - von der Basis zur Schwinge konvergierenden - L enker (4 6 bis 48) als Koppelglieder sind. Der Schnittpunkt der verlängert gedachten L enker stellt die Querschwenkachse und 29 30 - 16 - damit den Momentanpol der Bewegung des Schneidwerkzeugs um die Que r- achse dar. Dem steht nicht entgegen, dass, worauf der Beklagte hinweist, die be i- den L enker (47, 48) nicht in der gleichen vertikalen Ebene liegen, so dass die Verlängerungslinien die idee l le Schwenkachse an axial versetzt liegenden Ste l- len schneid en. Denn die mit der Ausrichtung der Koppelglieder derart, dass d e- ren Verlängerungslinien auf der Schwenkachse des Schneidwerks liegen, a n- gestrebte Funktion, ein Ausweichen der Vorderseite des Schneidwerks beim Auftreffen auf ein Hindernis nach oben und hi nten um die Querschwenkachse zu erreichen, hängt nicht davon ab, dass die Verlängerungslinien der L enker in der gleichen vertikalen Ebene liegen, wie sich im Übrigen in der D4 andeutet, wenn darin im Hinblick auf das in den Figuren 1 bis 3 gezeigte, vertik al verset z- te L enker aufweisende Ausführungsbeispiel davon die Rede ist, dass eine Ausweichbewegung beim Anheben nach hinten durch eine Verlängerung der oberen L enker (46 und 47) gegenüber dem unteren (48) erreicht werden könne (vgl. Sp. 10, Z. 33 - 38 ). Auch der Einwand des Beklagten, die Ausgleichsvorrichtung der D4 müsse, um funktionsfähig zu sein, neben den L enkern auch den Schwingung s- begrenzungsarm (61) und Entlastungsfedern aufweisen, stellt das vom Paten t- gericht gefundene Ergebnis nicht in Frage, we il eine solche Ausgestaltung durch die Lehre des Patentanspruchs 1 nicht ausgeschlossen wird. 3. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des vierten Hilfsantrags wird durch die D4 ebenfalls nahegelegt. Das gegenüber der Fa s- sung des ersten Hil fsantrags erweiterte Merkmal 2 wird durch die D4 offenbart. Der einen erfindungsgemäßen Anbaubock bildende Befestigungsträger (3) ist bei dem in den Figuren 1 bis 3 gezeigten Ausführungsbeispiel schwenkbar an 31 32 33 - 17 - einer Dreipunktkupplungsvorrichtung (4) gelager t (Sp. 5, Z. 27 ff.; vgl. auch A n- spruch 6, Sp. 12, Z. 36 ff.) ; hiergegen bringt die Berufung auch nichts vor . 4. Für eine andere Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstands einer der angegriffenen Unteransprüche des Streitpatents ist - soweit sie ni cht wie Patentanspruch 4 bereits Eingang in die Hilfsanträge gefunden haben - nichts geltend gemacht und auch für den Senat nichts erkennbar. IV. Die Kostenentscheidung beruht a uf § 121 Abs. 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Gröning Grabinski Hoff mann Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 30.01.2014 - 4 Ni 12/11 - 34 35
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