BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 81/98 vom 3. Mai 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2000 durch den Vo r - sitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. März 1998 wird nicht ang e - nommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 287.610 DM. Gründe: Der Senat hat keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß der B e - klagte, der sich angesichts des Konkurses seiner Gesellschaft und eines gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens in die Dominikanische Republik abgesetzt hat, dort verstorben ist. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, daß das Ve r - fahren nach § 239 ZPO unterbrochen ist. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Ausl e - gung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/97 - BVerfGE 54, 277). - 3 - Das Berufungsgericht hat entscheidend darauf abgestellt, daß es sich bei den von der Gemeinschuldnerin auf dem Grundstück des Beklagten e r - richteten Bauten um Scheinbestandteile des Grundstücks handeln könnte, an denen der Beklagte dann kein Eigentum erworben hätte. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang eine Verfahrensrüge erhoben und es spricht vieles dafür, daß diese Rüge berechtigt ist (vgl. BGHZ 127, 254, 260). Es ist jedoch nicht erforderlich, hierauf weiter einzugehen. Es kann nämlich offen bleiben, ob es sich um Scheinbestandteile handelt oder nicht. Auch wenn das nicht der Fall ist, trägt die unter Nr. 4 c im Berufungsurteil gegebene Hilfsbegründung die Entscheidung. Da die Revision schon aus diesem Grunde keine Aussicht auf Erfolg hat, ist es auch nicht erforderlich, die angesichts der Personenidentität zwischen Betriebsgesellschaft und Vermögensgesellschaft naheliegende Frage zu erö r - tern, ob nicht die Betriebsgesellschaft stillschweigend auf Ausgleichsansprüche verzichtet hat. Hierfür könnte unter anderem sprechen, daß die Gemeinschul d - nerin fast zehn Jahre nach der Errichtung der Bauten mit dem Beklagten einen Mietvertrag abgeschlossen hat, in welchem sie unter anderem auch diese Bauten angemietet hat. Blumenröhr Krohn Gerber Sprick Weber-Monecke
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