BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 81/99 Verkündet am: 4. Oktober 2001 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 Zur Zahlungseinstellung des späteren Gesamtvollstreckungsschuldners und zur Kenntnis von dessen Zahlungsunfähigkeit durch einen pfändenden Gläubiger. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2001 - IX ZR 81/99 - OLG Brandenburg LG Neuruppin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 4. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser fr Recht erkannt: Auf die Revision des Klgers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Februar 1999 aufgehoben. Auf die Berufung des Klgers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 11. Juni 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen eines ber 55.604,79 DM nebst Zinsen hinausgehenden Betrages abgewi e - sen worden ist. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Klger 40.511,88 D M nebst 12 % Zinsen seit dem 16. Oktober 1997 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Klageantrags sowie der Kosten des Rechtsstreits mit Einschluß der Kosten der Revision wird die S a - che zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das B e - rufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Klger ist Verwalter in der Gesamtvollstreckung ber das Vermögen von K. W., die unter der Bezeichnung W. B. in der Bauwirtschaft ttig war (nachfolgend: Schuldnerin oder Gesamtvollstreckungsschuldnerin). Das ve r - klagte Land, handelnd durch das Finanzamt O., erließ am 14. November 1996 eine Pfndungs- und Einziehungsverfgung wegen Steuerforderungen von 107.811,19 DM, deretwegen die Ansprche der Schuldnerin gegen eine B. GmbH (nachfolgend: B.) gepfndet wurden. Die B. zahlte auf diese ihr am 18. November 1996 zugestellte Verfgung hin am 6. Dezember 1996 an das verklagte Land 55.604,79 DM. Am 28. Januar 1997 erließ das Finanzamt O. wegen Steuerforderungen von 90.752,61 DM eine weitere Pfndungs- und Ei n - ziehungsverfgung, durch die erneut Ansprche der Schuldnerin gegen die B. gepfndet wurden. Die Drittschuldnerin zahlte auf diese ihr am 29. Januar 1997 zugestellte Verfgung hin am 26. Februar 1997 an das verklagte Land 40.511,88 DM. Auf einen am 8. April 1997 gestellten Antrag hin wurde am 2. Juni 1997 die Gesamtvollstreckung ber das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Mit der Anfechtungsklage verlangt der Klger die Rckzahlung der von der B. an den Beklagten insgesamt berwiesenen 96.116,67 DM. Die Kl age blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision des Klgers. Entscheidungsgrnde: - 4 - Die Revision fhrt wegen des Betrages von 40.511,88 DM, den die B. am 26. Februar 1997 gezahlt hat, zur Verurteilung des verklagten Landes, und im brigen zur Zurckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat die Anfechtungsklage fr unbegrndet geha l - ten, weil Pfndungsmaûnahmen von Glubigern nicht gemû § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO angefochten werden knnten. II. Durch Urteil vom 20. Januar 2000 (BGHZ 143, 332) - das dem Ber u - fungsgericht noch nicht bekannt sein konnte - hat der Senat das Gegenteil en t - schieden. Er verweist auf die Begrndung. Die Grnde des Berufungsgerichts und die der Revisionserwiderung geben keinen Anlaû, davon abzuweichen. - 5 - III. In Hhe von 40.511,88 DM ist die Klage nach dem eigenen Vorbringen des verklagten Landes gemû § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO begrndet. 1. Die am 29. Januar 1997 zugestellte Pfndungs- und Überweisung s - verfgung des Beklagten, auf die hin die B. leistete, wurde nach der Zahlung s - einstellung der Gesamtvollstreckungsschuldnerin ausgebracht. Zahlungseinstellung ist dasjenige uûerliche Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrckt, daû er nicht in der Lage ist, seine fll i - gen, eingeforderten Zahlungsverpflichtungen im wesentlichen zu erfllen. Im vorliegenden Falle hatte die Schuldnerin sptestens Mitte Januar 1997 ihre Zahlungen eingestellt. a) Aus der eigenen Forderungsa ufstellung des verklagten Landes, die es zur Gesamtvollstreckungstabelle angemeldet hat, ergibt sich, daû seit Se p - tember 1996 im wesentlichen die gesamte Lohn- und Umsatzsteuer der Schuldnerin offenstand. Ebenso war fr 1996 weder Einkommensteuer noch Solidarittszuschlag entrichtet. An Einkommen- und Umsatzsteuer stand sogar fr das Jahr 1994 eine Schuld von insgesamt rd. 4.700 DM offen. Die gesa m - ten Steuerverbindlichkeiten der Schuldnerin bis einschlieûlich Januar 1997 beliefen sich auf 232.442,87 DM. Zum selben Zeitpunkt wurden ferner Anspr - che der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG in Hhe von mehr als 117.000 DM angemeldet [die Aufstellung Bl. 57-59 GA ist zwar hher, reicht aber bis Juni 1997]; es handelte sich um smtliche Beitrge seit September - 6 - 1996. Darber hinaus standen geschtzte Beitrge fr die Monate Oktober und November 1995 aus. Daû die Schuldnerin zur Tilgung derartiger Betrge nicht in der Lage war, verdeutlicht einerseits die Drittschuldnererklrung der B. V. vom 2. D e - zember 1996, die sie auf eine andere Pfndung des verklagten Landes hin a b - gegeben hat. Danach hatte die Schuldnerin bei dieser Bank nur Guthaben von knapp 1.600 DM; dagegen machte die Abteilung "Kreditabwicklung" dieser Bank jedoch Pfandrechte aufgrund eigener Forderungen geltend. Vor diesem Hintergrund kam die Zahlungseinstellung der Schuldnerin sptestens darin zum Ausdruck, daû sie dem verklagten Land am 7. Januar 1997 zur Tilgung von Steuerschulden einen Scheck ber 5.000 DM bergab, der alsbald nicht eingelst wurde. b) Die Zahlungseinstellung erfaûte einen wesentlichen Teil der Verbin d - lichkeiten der Schuldnerin. Daran ndern die Steuerzahlungen von insgesamt 118.379,30 DM - davon die hier angefochtenen 96.116,67 DM im Wege der Zwangsvollstreckung - nichts, welche das verklagte Land zwischen dem 30. Oktober 1996 und dem 26. Februar 1997 noch erhalten hat. Diese Betrge hat die Beklagte ersichtlich auf ltere Rckstnde verrechnet. Die gesamten Steuerschulden der Gesamtvollstreckungsschuldnerin mssen dementspr e - chend vorher in gleichem Umfang hher gewesen sein. Sie wurden insgesamt nicht einmal zur Hlfte getilgt. Ein Schuldner, der vereinzelt noch Zahlungen leistet, kann gleichwohl im Sinne der Anfechtungsvorschriften seine Zahlungen eingestellt haben (Senatsurt. v. 13. April 2000 - IX ZR 144/99, ZIP 2000, 1016, 1017). Das gilt sogar dann, wenn die Zahlungen - fr sich genommen - b e - - 7 - trchtlich sind, aber im Verhltnis zu den flligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen (vgl. Senatsurt. v. 25. J anuar 2001 - IX ZR 6/00, ZIP 2001, 524, 525; v. 17. Mai 2001 - IX ZR 188/98, ZIP 2001, 1155 f.). c) Bei der Gesamtvollstreckungsschuldnerin lag ferner nicht nur eine vor bergehende Zahlungsstockung vor. Die Grenze von der Zahlungsstockung zur Zahlungseinstellung wird schon nach der Rechtslage der Konkurs- und der Gesamtvollstreckungsordnung berschritten, wenn die flligen Schulden nicht im wesentlichen binnen etwa einem Monat bezahlt werden knnen (Senatsurt. v. 3. Dezember 1998 - IX ZR 313/97, ZIP 1999 , 76, 78 m.w.N.). In der entspr e - chenden Frist hat hier die Gesamtvollstreckungsschuldnerin - am 30. Januar 1997 - nur 4.664,73 DM zu zahlen vermocht. Damit blieb der wesentliche Teil ihrer Schulden offen. Im brigen deutet der Stundungsantrag, den die Schuldnerin am 18. Februar 1997 bei dem zustndigen Finanzamt gestellt hat [Bl. 28, 42 GA], auf die Nachhaltigkeit ihrer Liquidittskrise hin. Zur Begrndung hat sie ang e - geben, sie knne die angeforderte Summe, ohne Auflsung des Betriebes, nicht auf einmal tilgen; ohne Aufhebung der inzwischen ausgebrachten zweiten Pfndung bei der B. GmbH knne das Unternehmen nicht fortgefhrt werden. Der Stundungsantrag, mit welchem die Schuldnerin Zahlung in drei Monatsr a - ten gestattet erhalten wollte, blieb erfolglos. Ebenso deutet das Zahlungsang e - bot, welches die Schuldnerin unmittelbar vor ihrem eigenen Erffnungsantrag am 8. April 1997 gegenber dem Finanzamt abgegeben hat, auf ihre nicht nur kurzfristige Zahlungsunfhigkeit hin: Sie bot eine Zahlung von 38.000 DM, die lediglich einen verhltnismûig geringen Teil ihrer Gesamtschulden tilgen knnte, fr den Fall an, daû die Vollstreckungsmaûnahmen bis Ende Mai 1997 - 8 - ausgesetzt wrden. Schon ein solcher Aufschub von mehr als sechs Wochen wre mit einer bloûen Zahlungsstockung nicht zu vereinbaren gewesen. 2. Dem fr das verklagte Land handelnden Finanzamt muûte die Za h - lungsunfhigkeit der Gesamtvollstreckungsschuldnerin bei Zustellung der Pfndungs- und Überweisungsverfgung vom 28. Januar 1997 bekannt sein. Dessen zustndiger Sachbearbeiter kannte alle dafr maûgeblichen Tatsachen (s.o. 1 a und b), die bis dahin eingetreten waren, mit Ausnahme der weiteren Forderungen der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes. Die letztg e - nannten Ansprche waren fr die Zahlungseinstellung nicht einmal wesentlich, weil schon die eigenen Forderungen des verklagten Landes nur zu einem g e - ringen Teil gedeckt werden konnten. Sind einem Gesamtvollstreckungsglubiger Tatsachen bekannt, die den Verdacht der Zahlungsunfhigkeit begrnden, kann er gehalten sein, sich um zustzliche Informationen zu bemhen. Unter dieser Voraussetzung schadet ihm schon einfache Fahrlssigkeit bei der Klrung und Beurteilung des ma û - geblichen Sachverhalts (Senatsurt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2011; Senatsurt. v. 19. Juli 2001 - IX ZR 36/99, ZIP 2001, 1641, 1642 f.). Im vorliegenden Fall waren das Schreiben der B. V. vom 2. Dezember 1996 sowie der Umstand, daû nicht einmal ein von der Gesamtvollstreckung s - schuldnerin begebener Scheck ber den verhltnismûig geringen Betrag von 5.000 DM eingelst werden konnte, derartige Umstnde. Sie waren vor dem Hintergrund zu werten, daû das verklagte Land zuvor eine verhltnismûig h - here Zahlung von 55.604,79 DM nur noch durch Zwangsvollstreckung hatte - 9 - erlangen knnen, also im Wege einer inkongruenten Deckung (vgl. dazu BGHZ 135, 140, 148; 136, 309, 313 f; Senatsurt. v. 21. Mrz 2000 - IX ZR 138/99, NZI 2000, 310, 311). Im brigen hatte sogar diese Pfndung im Vergleich mit der Forderung, fr die sie ausgebracht wurde, nur wenig mehr als zur Hlfte Erfolg. Alles das muûte das Finanzamt zu Nachforschungen ber eine mgl i - che Zahlungsunfhigkeit veranlassen. Wenn es diese nicht erkannte, beruhte das auf Fahrlssigkeit. 3. Entsprechend § 37 Abs. 1 KO hat das verklagte Land den Betrag, den es aufgrund des anfechtbaren Pfndungs- und Überweisungsbeschlusses e r - langt hat, zurckzugewhren. IV. Wegen des Betrages von 55.604,79 DM, den das verklagte Land schon aufgrund der Pfndungsverfgung vom 14./18. November 1996 erlangt hat, ist der Rechtsstreit nicht zur abschlieûenden Entscheidung reif (§ 565 Abs. 1, 3 ZPO). 1. Auf der Grundlage der Behauptungen des Klgers hatte die Gesam t - vollstreckungsschuldnerin schon Mitte November die Zahlungen im Rechtssi n - ne eingestellt. Sie hatte zwar am 30. Oktober 1996 noch 17.597,90 DM Loh n - steuer bezahlt, aber davor zuletzt im Mrz 1996 Steuerzahlungen erbracht [Bl. 3 GA]. Weitere Zahlungen hat auch das verklagte Land nicht in substant i - ierter Form behauptet. In die Beurteilung der Zahlungsunfhigkeit ist auch di e - jenige Forderung mit einzustellen, deretwegen der Glubiger - hier das ve r - - 10 - klagte Land im Wege der Pfndung - eine Sicherung noch erhalten hat (Se- natsurt. v. 25. September 1997 - IX ZR 231/96, WM 1997, 2134, 2135). Auch in diesem Zusammenhang ist es deshalb bedeutsam, daû die Pfndung nur zu wenig mehr als der Hlfte Erfolg hatte (s.o. III 2). Die zeitliche Schranke des § 33 KO gilt fr die Anfechtung gemû § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO nicht (Senatsbeschl. v. 10. Februar 2000 - IX ZR 335/98, ZIP 2000, 504). 2. Die bisherigen tatschlichen Feststellungen ermglichen aber noch nicht die abschlieûende Wrdigung, ob dem verklagten Land eine Zahlung s - unfhigkeit der Gesamtvollstreckungsschuldnerin schon am 18. November 1996 bekannt sein muûte. Dafr knnte zwar der Umstand sprechen, daû es sich selbst veranlaût sah, zum Mittel der Pfndung - also einer inkongruenten Deckung (s.o. III 2) - zu greifen, um seine flligen Ansprche durchzusetzen; denn gerade die Gewhrung einer inkongruenten Deckung kann ein wesentl i - ches Beweisanzeichen dafr darstellen, daû der Anfechtungsgegner die Za h - lungsunfhigkeit htte erkennen mssen (Senatsurt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, aaO). Ferner knnte es auch aus der Sicht des zustndigen Finan z - amts auf eine Zahlungsunfhigkeit der Gesamtvollstreckungsschuldnerin hi n - gedeutet haben, daû die Pfndungs- und Einziehungsverfgung vom 14. November 1996 unter anderem auf Sumniszuschlge in Hhe von insg e - samt 10.698 DM gesttzt war. Eine abschlieûende Be urteilung setzt aber voraus, daû die Parteien N - heres ber die Hhe der bis dahin aufgelaufenen Steuerforderungen sowie den Zeitpunkt ihres jeweiligen Flligwerdens vortragen; von Bedeutung knnen d a - - 11 - bei auch die Zeitpunkte der Berechnung von Sumniszuschlgen, Mahnungen sowie vergebliche Vollstreckungsmaûnahmen sein. Zur Feststellung der von den Parteien vorzutragenden erheblichen Umstnde ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. Kreft Kirchhof F i - scher Raebel Kayser
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