BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 82/01 vom 13. Juni 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 13. Juni 2002 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 16. Februar 2001 wird nicht angenommen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 80.528,47 (= 157.500 DM) festgesetzt. Gründe: Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die von dem Kl ä - ger gezahlte Einlage seit ihrem Eingang auf dem Konto des Treuhänders zu dem Vermögen der Schuldnerin gehörte und nicht der Aussonderung unterlag. Die Auslegung des Berufungsgerichts, die dem Treuhänder zugunsten des Klägers obliegenden Schutzpflichten hätten diesen nicht zum Treugeber g e - macht, ist möglich und für den Senat bindend. Auch ein Masseanspruch gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 4 KO steht dem Kläger nicht zu. Zwar besteht zugunsten des - 3 - Klgers ein Bereicherungsanspruch gemû § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB. Auch ist die Aussicht, daû seine Leistung durch einen rechtlichen Grund u n - terlegt wird, erst mit Konkurserffnung oder danach weggefallen. § 59 Abs. 1 Nr. 4 KO ist indes nur anwendbar, wenn auch die Leistung erst mit oder nach Konkurserffnung erfolgt ist. Hier hat der Klger jedoch schon vor Konkurse r - ffnung geleistet. Kreft Fischer Ganter Raebel Kayser
Full & Egal Universal Law Academy