BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZR 82/02 vom13. März 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den VorsitzendenRichter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die RichterinMühlens sowie den Richter Dr. Meier-Beckam 13. März 2003beschlossen:Bei dem Beschluß vom 7. Januar 2003 hat es sein Bewenden.Gründe: Im Rahmen der Prüfung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senatauch zur Kenntnis genommen, daß die Auffassung des Berufungsgerichts,zweifelsfrei habe kein Organ der Beklagten i.S. §§ 89, 31 BGB gehandelt, in derBeschwerdebegründung als falsch bezeichnet und deshalb auch insoweit dieNotwendigkeit einer Zulassung der Revision geltend gemacht worden ist. DiePrüfung hat jedoch ergeben, daß hinsichtlich der Frage der haftungsrechtlichenZuordnung ein gesetzlicher Zulassungsgrund nicht in der nach der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 23.07.2002 - VI ZR 91/02, NJW2002, 1901) aus § 554 Abs. 2 S. 3 ZPO abzuleitenden Weise dargelegt wordenist. Mit dem Mangel der Darlegung hat der Senat seinen Beschluß vom7. Januar 2003 unter II 1.a) auch begründet. Weitere Ausführungen hierzu hat - 3 -er in Anbetracht von § 544 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht für notwendig gehalten. Dieübrigen Ausführungen hingegen sind erfolgt, weil sie geeignet erscheinen, zurKlärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulas-sen ist.MelullisJestaedtScharen Mühlens Meier-Beck
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