BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZR 82/02 vom7. Januar 2003in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: ja ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1Ob eine Rechtsfrage, deren Beantwortung die gegen eine Nichtzulassung derRevision beschwerdeführende Partei für grundsätzlich hält, entscheidungser-heblich ist, kann der Bundesgerichtshof im Nichtzulassungsbeschwerdeverfah-ren nur auf der Grundlage der Erkenntnisse beurteilen, die ihm in diesem Ver-fahrensabschnitt zulässigerweise hierzu zur Verfügung stehen.BGH, Beschl. v. 7. Januar 2003 - X ZR 82/02 - OLG Hamm LG Münster - 2 -Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den VorsitzendenRichter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die RichterinMühlens und den Richter Dr. Meier-Beckam 7. Januar 2003beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am22. Januar 2002 verkündeten Urteil des 24. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Hamm wird auf Kosten der Klägerin zurückgewie-sen.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt1.032.075,70 Gründe: I. Die Klägerin nimmt den beklagten Landschaftsverband auf Schadens-ersatz in Anspruch, weil er 1998 einen im Namen und für Rechnung der Bun-desrepublik Deutschland als Auftraggeberin zu vergebenden und vergebenenAuftrag auf Anweisung des Bundesministeriums für Verkehr nicht ihr, sonderneinem anderen Bieter erteilte. Die Klage und die Berufung der Klägerin sind - 3 -erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruchgegenüber dem Beklagten wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten bei derAusschreibung (c.i.c.) verneint, weil der Beklagte nicht der öffentliche Auftrag-geber habe sein sollen und er auch weder am Vertragsschluß ein unmittelbareseigenes wirtschaftliches Interesse gehabt, noch die Vertragsverhandlungendurch Inanspruchnahme eines besonderen persönlichen Vertrauens beeinflußthabe, wie es die Rechtsprechung für eine persönliche Haftung eines Vertretersoder eines Verhandlungsgehilfen verlange. Auch einen deliktischen Schadens-ersatzanspruch hat das Berufungsgericht verneint, und zwar, weil der nichtdurch ein Organ des Beklagten ausgesprochene Zuschlag nicht auf einer eige-nen Entscheidung von Mitarbeitern des Beklagten, sondern auf einer den Be-klagten bindenden Weisung des Bundesverkehrsministeriums beruht habe unddaher nach § 831 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung(a.F.) eine Haftung des Beklagten ausscheide. Das Berufungsgericht hat des-halb die in der Instanz streitig erörterte Frage offengelassen, ob der mit derKlage gerügte Verstoß gegen vor dem 1. Januar 1999 zu beachtende Vergabe-regeln überhaupt ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB a.F. be-treffe, und die wegen dieser Rechtsfrage angeregte Zulassung der Revisionnicht ausgesprochen.Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwer-de. Sie macht eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache geltend, die ge-geben sei, weil das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, aneiner deliktischen Haftung des Beklagten fehle es jedenfalls wegen §§ 831, 89BGB a.F.. Nach näher angegebenem tatsächlichen Vorbringen der Parteien inden Tatsacheninstanzen, das vom Berufungsgericht nicht hinreichend berück-sichtigt worden sei, könne der Entlastungsbeweis nach § 831 BGB a.F. nicht - 4 -als erbracht angesehen werden. Deshalb stelle sich die Frage nach demSchutzgesetzcharakter von vor dem 1. Januar 1999 geltenden Vergabevor-schriften, die in Rechtsprechung und Literatur umstritten, aber höchstrichterlichnicht entschieden sei und höchstrichterlicher Klärung bedürfe, weil sie in einerVielzahl von Fällen entscheidende Bedeutung erlangen könne.II. Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.1. a) Im Rahmen dieses Rechtsmittels prüft der Bundesgerichtshof nurden dargelegten Zulassungsgrund (BGH, Beschl. v. 23.07.2002 - VI ZR 91/02,NJW 2002, 3334). Da hinsichtlich der Auffassung des Berufungsgerichts, dergeltend gemachte Schadensersatzanspruch bestehe - soweit er auf unerlaubteHandlung (§ 823 Abs. 2 BGB a.F.) gestützt sei - deshalb nicht, weil die Vor-aussetzungen der haftungsrechtlichen Zuordnung nach den §§ 89, 831 BGBa.F. nicht gegeben seien, ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist, hat der Se-nat im vorliegenden Verfahren hiervon auszugehen.b) Dann aber besteht wegen der Frage, ob bis zum Inkrafttreten derNeuregelung des Vergaberechts im GWB am 1. Januar 1999 zu beachtendeVergaberechtsregeln Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB a.F. wa-ren, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht. GrundsätzlicheBedeutung kann einer Sache zukommen, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die ineiner unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten können, oder wenn andereAuswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in be-sonderem Maße berühren (BGH, Beschl. v. 01.10.2002 - XI ZR 71/02, ZIP2002, 2148). Voraussetzung ist dabei nicht allein, daß eine klärungsbedürftigeFrage dieser Art überhaupt besteht (vgl. May, Die Revision, IV Rdn. 63); sie - 5 -muß auch in dem anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden sein (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 543 Rdn. 11 m.w.N.), sie muß mit anderen Worten entscheidungserheblich sein (Wenzel, NJW 2002, 3353, 3354. Denn auchein Revisionsgericht hat nicht die Aufgabe, abstrakte Rechtsfragen zu beant-worten; auch ein Revisionsgericht kann nur wegen einer Streitfrage angerufenwerden, die sich im konkreten Rechtsstreit stellt. Der darin zum Ausdruckkommende Grundsatz, daß sich wegen einer Rechtsfrage, deren abschließen-de Beantwortung durch eine übergeordnete Instanz zur Beseitigung bestehen-der Zweifel im Interesse der Rechtssicherheit liegen kann, diese Instanz mitdem zugrundeliegenden Rechtsstreit sachlich nur zu befassen hat, wenn dieBeantwortung der Rechtsfrage im Hinblick auf die Entscheidung in diesemRechtsstreit notwendig ist, liegt auch der Rechtsprechung zur Zulässigkeit derAnrufung des Großen Senats und der Vereinigten Großen Senate zugrunde.Insoweit ist anerkannt, daß es auf die Rechtserheblichkeit der streitigen (vor-gelegten) Rechtsfrage ankommt (BGH Vereinigte Große Senate, Beschl. v.05.05.1994 - VGS 1-4/93, BGHZ 126, 63).c) Ob eine Rechtsfrage, deren Beantwortung die gegen eine Nichtzulas-sung der Revision beschwerdeführende Partei für grundsätzlich hält, entschei-dungserheblich ist, kann der Bundesgerichtshof im Nichtzulassungsbeschwer-deverfahren nur auf der Grundlage der Erkenntnisse beurteilen, die ihm in die-sem Verfahrensabschnitt zulässigerweise hierzu zur Verfügung stehen. Da derSenat im derzeitigen Verfahrensstand - wie ausgeführt - davon auszugehenhat, daß die Klage ohnehin abzuweisen ist, geht diese Erkenntnis hier jedochdahin, daß sich die als grundsätzlich angesehene Frage im vorliegenden Fallnicht stellt. - 6 -d) Hiernach reicht es für die Annahme grundsätzlicher Bedeutung einerRechtssache durch den Bundesgerichtshof nicht aus, daß im Falle der Zulas-sung der Revision wegen der in diesem Falle weiterreichenden Überprüfungs-möglichkeiten eine Rechtsfrage durchaus noch entscheidungserhebliche Be-deutung erlangen kann, die in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftre-ten oder deren Beantwortung wegen anderer Auswirkungen des Rechtsstreitsauf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren kann.An dieser Auslegung von § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Senat nicht durch frü-here Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehindert, wonach eine Rechts-sache auch dann grundsätzliche Bedeutung haben kann, wenn das Berufungs-gericht die Rechtsfrage, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht undderen Klärung im Interesse der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung fürwünschenswert erachtet wird, nicht zum Nachteil der aus anderen Gründenunterlegenen Partei entschieden hat, wenn also die unterlegene Partei durchdie Behandlung dieser besonderen Rechtsfrage in der Begründung des ange-fochtenen Urteils nicht beschwert ist (BGH, Urt. v. 26.10.1953 - I ZR 114/52,NJW 1954, 110). Denn diese Rechtsprechung betraf die Zulassung der Revisi-on durch das Berufungsgericht, die hier nicht vorliegt und an die der Senatnach § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO gebunden wäre. Es kann deshalb hier auch da-hinstehen, ob für den seit dem 1. Januar 2002 geltenden Rechtszustand dieserRechtsprechung beigetreten werden könnte, insbesondere vor dem Hinter-grund, daß es ein Anliegen der ZPO-Reform ist, die Letztentscheidungskom-petenz grundsätzlich den Berufungsgerichten zuzuweisen und die Rechtskon-trolle, die der Bundesgerichtshof als Revisionsgericht zu leisten hat, auf dieFälle zu konzentrieren, in denen dies unbedingt nötig erscheint. - 7 -2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.MelullisJestaedtScharenMühlensMeier-Beck
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