BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 82/02 Verk374ndet am: 2. Februar 2006 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 2. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann f374r Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. M344rz 2002 wird zur374ck-gewiesen. Auf die Revisionen der Kl344gerin und der Drittwiderbeklagten wird das genannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der M. -K. Einrichtungszentrum GmbH & Co. KG (fortan Mieterin oder Schuldnerin). Gesch344ftsf374hrer und Mehrheits- (95 %) bzw. ab 1. Januar 1997 Alleingesellschafter der Komplement344r-GmbH und ab 1. Januar 1997 auch al-leiniger Kommanditist war W. K. . Dieser vermietete der Schuldnerin im Mai 1996 eine Teilfl344che eines von ihm noch zu errichtenden Einkaufszent- 1 - 3 - rums auf einem ihm geh366renden Grundst374ck in Zwickau. Der Mietvertrag ent-hielt in 247 15 eine Bestimmung, nach der der Vermieter nur unter besonderen Voraussetzungen berechtigt sein sollte, Anspr374che aus dem Mietvertrag abzu-treten. Im Dezember 1996 verkaufte W. K. das Grundst374ck durch nota-riellen Vertrag an die Kl344gerin, die den Kaufpreis in H366he von 38 Mio. DM netto noch im Dezember 1996 bezahlte. W. K. verpflichtete sich gegen374ber der Kl344gerin, das Einkaufszentrum auf dem Grundst374ck zu errichten. Die vom Notar zugunsten der Kl344gerin am 4. Dezember 1996 beantragte Auflassungs-vormerkung wurde am 8. Januar 1997 im Grundbuch eingetragen; die Eigen-tumsumschreibung erfolgte am 7. Januar 1999. W. K. hatte die Miet-zinsanspr374che bereits im notariellen Kaufvertrag an die Kl344gerin abgetreten und sich verpflichtet, die Kl344gerin so zu stellen, als ob der Mietvertrag bereits mit Abschluss des Kaufvertrages auf die Kl344gerin 374bergegangen sei. Nach Fertig-stellung des Mietobjektes wurde dieses am 30. Oktober 1998 an die Schuldne-rin 374bergeben, die das Objekt untervermietet hatte. Nachdem die Mieterin den f344lligen Mietzins f374r die Monate November 1998 bis Januar 1999 nicht bezahlt hatte, vereinbarte sie mit der Kl344gerin am 19. Januar 1999, den Mietzins f374r das Grundst374ck nunmehr durch Drei-Monats-Wechsel zu bezahlen. Am 20. Januar 1999 374bergab die Mieterin auf sie gezogene und von ihr akzeptierte Wechsel f374r den r374ckst344ndigen Mietzins an die Kl344gerin. Auch f374r die Monate Februar, M344rz, April und Mai 1999 erhielt die Kl344gerin bei F344lligkeit des Mietzinses ent-sprechende Wechsel. Alle Wechsel wurden zum F344lligkeitszeitpunkt eingel366st, zuletzt der Mai-Wechsel am 5. August 1999. Weitere Mietzahlungen erfolgten nicht. Am 4. August 1999 wurde ein Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfah-rens 374ber das Verm366gen der Schuldnerin gestellt. Das Insolvenzverfahren wur-de am 1. November 1999 er366ffnet. Der Beklagte k374ndigte den Mietvertrag mit 2 - 4 - Schreiben vom 24. November 1999. Die vom Beklagten angezeigte Masseun-zul344nglichkeit wurde am 31. Juli 2000 ver366ffentlicht. Mit ihrer Klage hat die Kl344gerin den Mietzins f374r den Zeitraum vom 1. November 1999 bis zum 30. Juni 2000, hilfsweise Feststellung ihrer Anspr374-che als Masseverbindlichkeit verlangt. Widerklagend begehrt der Beklagte die R374ckzahlung des f374r die Monate November 1998 bis Mai 1999 gezahlten Miet-zinses. Er hat sich insbesondere darauf berufen, der zwischen der Schuldnerin und W. K. abgeschlossene Mietvertrag erf374lle die Voraussetzungen einer eigenkapitalersetzenden Gebrauchs374berlassung. Das Landgericht hat der Klage im Feststellungsantrag und der Widerklage bez374glich des Mietzinses f374r die Monate Februar bis Mai 1999 stattgegeben und sie im 334brigen abgewiesen. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt; die Kl344gerin hat dabei ihren erstinstanzlichen Hauptantrag auf Zahlung nur hilfsweise weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kl344gerin im Haupt- und Hilfsantrag zu-r374ckgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat es die Kl344gerin auch zur R374ckzahlung der Mieten f374r die Monate November 1998 bis Januar 1999 verur-teilt. Mit der - zugelassenen - Revision wenden sich die Parteien gegen ihre Be-schwer; die Kl344gerin verfolgt jedoch ihren erstinstanzlichen Hauptantrag nicht mehr weiter. 3 - 5 - Entscheidungsgr374nde: A. Revision des Beklagten Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht meint, die K374ndigung des Beklagten habe das Mietverh344ltnis erst zum 30. Juni 2000 beendet. Der Mietzinsanspruch der Kl344-gerin sei nicht nach 247 135 Nr. 2 InsO anfechtbar. Als anfechtbare Rechtshand-lungen k344men insoweit nur der Kaufvertrag und die 334bereignung des Grund-st374cks in Betracht. Der ma337gebliche Zeitpunkt liege jedoch nach 247 140 Abs. 1 InsO bzw. 247 140 Abs. 2 InsO au337erhalb der Jahresfrist des 247 135 Nr. 2 InsO. Die Grunds344tze des eigenkapitalersetzenden Darlehens st374nden dem Mietzins-anspruch nicht entgegen. 247 571 BGB a.F. erfasse den Eigenkapitalersatzein-wand nicht. 247 404 BGB gelte nicht f374r ein nach 247 571 BGB a.F. auf den Erwer-ber 374bergegangenes Mietverh344ltnis. 5 II. Dies h344lt rechtlicher 334berpr374fung stand. 6 1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die in der Zeit nach Insolvenzer366ffnung entstandenen Mietzinsanspr374che Masseschulden sind (247 108 Abs. 1, 247 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO), 7 - 6 - die nur im Wege der Feststellungsklage verfolgt werden k366nnen, soweit sie in den Zeitraum vor Anzeige der Masseunzul344nglichkeit fallen (BGHZ 154, 358, 360 f). Gleichfalls zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass die K374ndi-gung des Beklagten vom 24. November 1999 das Mietverh344ltnis fr374hestens zum 30. Juni 2000 beendet haben kann (247 109 Abs. 1 InsO, 247 565 Abs. 5, Abs. 1a BGB a.F.). K374ndigt der Insolvenzverwalter - wie hier nach 247 109 Abs. 1 InsO - ein Mietverh344ltnis 374ber Gesch344ftsr344ume au337erordentlich mit der gesetzli-chen Frist, so gilt die K374ndigungsfrist des 247 565 Abs. 1a BGB a.F. (BGH, Urt. v. 8. Mai 2002 - XII ZR 323/00, WM 2002, 1768, 1769 f). 2. Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass eine Gebrauchs374berlassung ebenso den Tatbestand einer eigenkapitalerset-zenden Leistung erf374llen kann wie die Gew344hrung eines Darlehens (BGHZ 109, 55 ff; BGH, Urt. v. 31. Januar 2005 - II ZR 240/02, WM 2005, 561, 562; v. 7. M344rz 2005 - II ZR 138/03, ZIP 2005, 807). Da das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt die Voraussetzun-gen f374r eine Qualifizierung als eigenkapitalersetzende Gebrauchs374berlassung vorliegen, ist zugunsten der Revision des Beklagten zu unterstellen, dass der streitgegenst344ndliche Mietvertrag von Anfang an eine eigenkapitalersetzende Gebrauchs374berlassung bedeutete. Dem steht nicht entgegen, dass die Schuld-nerin die gemieteten Fl344chen untervermietete (vgl. BGH, Urt. v. 18. Dezember 2000 - II ZR 191/99, WM 2001, 316 f). 8 3. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Kl344-gerin dem Eigenkapitalersatzeinwand nicht ausgesetzt ist. 9 a) Entgegen der Ansicht der Revision des Beklagten scheitert die An-wendbarkeit des 247 571 BGB a.F. nicht schon deshalb, weil wegen der nach den 10 - 7 - Eigenkapitalersatzregeln eintretenden Undurchsetzbarkeit des Anspruchs auf Zahlung des Nutzungsentgelts die Gebrauchs374berlassung als ein unentgeltli-ches Rechtsverh344ltnis einzuordnen w344re. Die Umqualifizierung der Gebrauchs-374berlassung in funktionales Eigenkapital 344ndert den Rechtscharakter des Nut-zungsverh344ltnisses nicht. Es bleibt ein Miet- oder Pachtverh344ltnis; dem vermie-tenden oder verpachtenden Gesellschafter wird lediglich f374r die Dauer der Krise verwehrt, den vereinbarten Miet- oder Pachtzins zu fordern (BGHZ 140, 147, 153). b) Hat der Gesellschafter Anspr374che abgetreten, die mit dem Einwand des Eigenkapitalersatzes belastet sind, kann dieser Einwand zwar auch dem Rechtsnachfolger nach 247 404 BGB entgegengehalten werden (vgl. BGHZ 104, 33, 43; Henze in Gro337kommentar AktG, 4. Aufl. 247 57 Rn. 131). Dies gilt aber nicht f374r den Fall, dass der Grundst374ckserwerber nach 247 571 BGB a.F. kraft Gesetzes in das Mietverh344ltnis eintritt. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag in der Sache IX ZR 67/02 im Einzelnen dargelegt. Hierauf wird Bezug genommen. 11 4. Der Beklagte kann das Erl366schen des Eigenkapitalersatzeinwandes gegen374ber der Kl344gerin nicht gem344337 247 135 Nr. 2, 247 145 Abs. 2 Nr. 1 InsO an-fechten. Auch dies hat das Berufungsgericht richtig gesehen. 12 a) Ein mit dem Eintritt der Kl344gerin in das Mietverh344ltnis gem344337 247 571 BGB a.F. verbundener Verlust des Eigenkapitalersatzeinwandes ist schon des-halb nicht nach 247 135 Nr. 2 InsO anfechtbar, weil als anfechtbare Rechtshand-lung nur der Verkauf des Grundst374cks in Betracht kommt. Als Zeitpunkt der Rechtshandlung ist hinsichtlich der hier f374r 247 571 BGB a.F. ma337geblichen Ei-gentumsumschreibung im Grundbuch (BGH, Urt. v. 19. Oktober 1988 - VIII ZR 13 - 8 - 22/88, NJW 1989, 451) der 4. Dezember 1996 anzusehen, der Tag des Antrags auf Eintragung der Auflassungsvormerkung (247 140 Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO). Voraussetzung ist, dass der Gl344ubiger, hier die Kl344gerin, den Antrag selbst oder durch den Notar gestellt hat (BGH, Urt. v. 26. April 2001 - IX ZR 53/00, ZIP 2001, 933, 935; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 247 140 Rn. 41, 49). Dies hat das Berufungsgericht festgestellt, weil die Gehilfinnen des Notars nach 247 15 des Bautr344gervertrages auch im Auftrag der Kl344gerin handelten. Davon abgesehen hat die Kl344gerin sp344testens mit Eintragung der Vormerkung am 8. Januar 1997 die von 247 140 Abs. 2 Satz 2 InsO geforderte gesicherte Rechtsposition erlangt. Beide Zeitpunkte liegen au337erhalb der Frist des 247 135 Nr. 2 InsO. b) Eine Anfechtung nach anderen Vorschriften kommt im vorliegenden Fall ebenfalls nicht in Betracht. Eine Anfechtung nach 247247 130 bis 132 InsO scheidet aus, weil der nach 247 140 Abs. 2 InsO zu bestimmende Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung au337erhalb der Fristen der 247247 130 bis 132 InsO liegt. F374r eine Anfechtung nach 247 133 InsO fehlt es an der erforderlichen Rechtshandlung der Schuldnerin, da diese am Eigentums374bergang nicht mit-gewirkt hat (vgl. BGH, Urt. v. 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, ZIP 2005, 494). 14 Zieht man f374r 247 133 InsO den Abschluss des Mietvertrages als Rechts-handlung der Schuldnerin in Betracht, h344tte dieser zwar mittelbar den Verlust des Eigenkapitalersatzeinwandes verursacht. Ohne Mietvertrag best374nde aber auch kein Anspruch auf unentgeltliche Gebrauchs374berlassung. Jedenfalls k344me auch in dieser Hinsicht eine Anfechtung gegen374ber der Kl344gerin nur als Rechtsnachfolgerin nach 247 145 Abs. 2 Nr. 1 InsO in Betracht; f374r die hierzu er-forderliche Kenntnis ist ebenfalls nach 247 140 Abs. 2 InsO auf den Dezember 1996 abzustellen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kl344gerin zum damaligen Zeit-punkt einen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin kannte. 15 - 9 - B. Revision der Kl344gerin Die Revision der Kl344gerin f374hrt zur Aufhebung und Zur374ckverweisung. Hierbei ist zugunsten der Revision der Kl344gerin davon auszugehen, dass ge-gen374ber den Mietforderungen kein Eigenkapitalersatzeinwand erhoben werden kann, weil das Berufungsgericht diese Frage offen gelassen hat. 16 I. Die Klageabweisung hinsichtlich der hilfsweise beantragten Verurteilung zur Zahlung der Mieten f374r die Monate November 1999 bis Juni 2000 kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht damit 247 308 Abs. 1 ZPO verletzt hat. Dieser Fehler ist auch ohne R374ge der Revision von Amts wegen zu beachten (BGH, Urt. v. 25. Januar 1961 - IV ZR 224/60, LM ZPO 247 308 Nr. 7; v. 7. M344rz 1989 - VI ZR 183/88, NJW-RR 1989, 1087; v. 21. Juni 2001 - I ZR 245/98, NJW-RR 2002, 255, 257). Die Kl344gerin hat mit ih-rem Berufungsantrag die Abweisung ihres Hauptantrags erster Instanz nur hilfsweise angegriffen; innerprozessuale Bedingung f374r den hilfsweise gestellten Zahlungsantrag war, dass das Berufungsgericht den Feststellungsantrag wegen des Vorrangs der Leistungsklage als unzul344ssig ansehen w374rde. Diese Bedin-gung ist nicht eingetreten, weil das Berufungsgericht - zutreffend - nach Anzei-ge der Masseunzul344nglichkeit (nur) die Feststellungsklage f374r zul344ssig gehalten hat. 17 II. - 10 - 1. In Bezug auf die Widerklage meint das Berufungsgericht, es bestehe zwar kein Anspruch des Beklagten aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. Dem Einwand des Abtretungsverbots stehe aber aufgrund der Personenidentit344t zu-mindest 247 242 BGB entgegen. Jedoch habe die Widerklage des Beklagten Er-folg, weil die Kl344gerin die Mieten f374r die Monate November 1998 bis Mai 1999 in anfechtbarer Weise erhalten habe (247 133 Abs. 1 InsO). Die Vereinbarung vom 19. Januar 1999 und die darauf beruhende Hingabe der Wechsel stellten eine inkongruente Leistung dar. Bei der Wechselbegebung handele es sich um eine der Art nach nicht geschuldete Leistung. Die Vereinbarung vom 19. Januar 1999 sei gl344ubigerbenachteiligend, weil sie einer Anfechtung der Wechselhin-gabe und der auf die Wechsel erfolgten Zahlungen nach 247 133 Abs. 1, 247 131 Abs. 1 InsO entgegenstehe. Die Inkongruenz der Leistung indiziere bei 247 133 Abs. 1 InsO den Gl344ubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis des An-fechtungsgegners hiervon, weil die Schuldnerin sich Ende 1998 in der Krise befunden und die Kl344gerin hiervon gewusst habe. 18 2. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte in seiner Revisionserwiderung auf ein mietvertragliches Abtretungsverbot. Eine entgegen einem Abtretungs-verbot vorgenommene Abtretung wird ab dem Zeitpunkt wirksam, in dem der Schuldner der Abtretung - auch konkludent - zustimmt (BGHZ 70, 299, 303; 108, 172, 176; BGH, Urt. v. 30. Oktober 1990 - IX ZR 239/89, WM 1991, 554, 556; v. 11. M344rz 1997 - X ZR 146/94, WM 1997, 1258, 1259; M374nchKomm-BGB/Roth, 4. Aufl. 247 399 Rn. 37). Hierf374r kommt es auf den objektiven Empf344n-gerhorizont der Kl344gerin an. Kl344gerin und Schuldnerin kannten sowohl das Ab-tretungsverbot als auch die Abtretung der Mietanspr374che. Die Kl344gerin 374ber-sandte der Schuldnerin am 13. November 1998 eine an W. K. pers366n-lich adressierte Mietdauerrechnung. Die Schuldnerin erhob hiergegen keinen 19 - 11 - Widerspruch; vielmehr einigten sich Kl344gerin und Schuldnerin am 19. Januar 1999 darauf, die Mietzinsen k374nftig durch Wechsel zu bezahlen. Dementspre-chend sind die Vertragspartner verfahren. Unter diesen Umst344nden wurde die Abtretung sp344testens am 19. Januar 1999 wirksam. Jede andere Auslegung w344re mit dem nach au337en erkennbar gewordenen Parteiverhalten nicht verein-bar. 3. Die Verurteilung der Kl344gerin, die f374r die Monate November 1998 bis Mai 1999 erhaltenen Wechselsummen zur374ckzuzahlen, h344lt gleichwohl rechtli-cher Pr374fung nicht stand. 20 Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die Anfechtbarkeit der streitgegenst344ndlichen Wechseleinl366sungen nach 247 133 Abs. 1 InsO nicht. Das Berufungsgericht nimmt zwar in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise an, hinsichtlich der Vereinbarung vom 19. Januar 1999 l344gen die Vor-aussetzungen des 247 133 Abs. 1 InsO vor. Trifft dies zu, gilt das auch f374r die Wechselannahmen und die Zahlungen auf die Wechsel. Bei dem revisions-rechtlich zu unterstellenden Sachverhalt (kein Eigenkapitalersatzeinwand) fehlt es jedoch insoweit an einer tats344chlich eingetretenen, wenigstens mittelbaren objektiven Gl344ubigerbenachteiligung. 21 Nimmt der Schuldner - wie hier - einen auf ihn selbst gezogenen Wech-sel an, benachteiligt dies die Gl344ubiger nicht, sofern der Schuldner dem Wech-selaussteller die Wechselsumme bereits aus einem anderen Rechtsgrund schuldet, die Kausalforderung einredefrei ist und kein R374ckgriff genommen werden muss (M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 247 129 Rn. 146; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. 247 30 Rn. 170). Dies hat der Senat in seinem heutigen Urteil in der Sa-che IX ZR 67/02 im Einzelnen ausgef374hrt. Nichts anderes gilt f374r Wechsel, die 22 - 12 - - wie hier f374r die Mietzinsen der Monate November 1998 bis Januar 1999 - erst nach F344lligkeit der Mietanspr374che begeben werden. Die mit der Eingehung einer Wechselverbindlichkeit verbundenen m366gli-chen Nachteile f374r den Akzeptanten sind nicht eingetreten. Die erforderliche Gl344ubigerbenachteiligung muss aber tats344chlich vorliegen (vgl. M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 247 129 Rn. 114, 145; 247 131 Rn. 35; Jaeger/Henckel, aaO 247 30 Rn. 143, 170). 23 C. Der Rechtsstreit ist hinsichtlich der Revision der Kl344gerin noch nicht zur Endentscheidung reif. Insoweit ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zu-r374ckzuverweisen, 247 563 Abs. 1 ZPO. 24 Das Berufungsgericht wird zu pr374fen haben, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen einer eigenkapitalersetzenden Ge-brauchs374berlassung vorlagen. 25 I. Sollte dies zur 334berzeugung des Tatrichters feststehen, kann der vermie-tende Gesellschafter, der die Gesellschaft weder liquidiert noch ihr neues haf-tendes Kapital zuf374hrt, sondern durch die fortdauernde Gebrauchs374berlassung das 334berleben der GmbH erm366glicht hat, nach der gefestigten Rechtsprechung von der Mieterin den vereinbarten Mietzins so lange nicht fordern, wie dieser 26 - 13 - nicht aus ungebundenem Verm366gen der Gesellschaft gezahlt werden kann (BGHZ 140, 147, 149 f m.w.N.). F374r die analoge Anwendung der 247247 30, 31 GmbHG kommt es hier darauf an, ob durch die Auszahlung das zur Erhaltung des Stammkapitals der Komplement344r-GmbH erforderliche Verm366gen beein-tr344chtigt wird (BGHZ 127, 1, 7 m.w.N.). Der Einwand des Eigenkapitalersatzes kann f374r die Zeit vor Eigentums-umschreibung, also bis einschlie337lich der F344lligkeit der Miete f374r Januar 1999 dem Rechtsnachfolger gem344337 247 404 BGB entgegengehalten werden. 27 Die Erf374llung von Mietanspr374chen, denen der Eigenkapitalersatzeinwand entgegensteht, ist inkongruent. Die Kl344gerin h344tte aufgrund der Stundungswir-kung des Eigenkapitalersatzeinwandes keinen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung gehabt. 28 Das Berufungsgericht wird deshalb einen R374ckforderungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Eigenkapitalersatzes, im 334brigen die Anfechtbarkeit zu pr374fen haben. Neben 247 135 InsO sind auch die 374brigen Anfechtungsnormen anwendbar (Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. 247 135 Rn. 37; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, vor 247 129 Rn. 94, 247 131 Rn. 4). 29 Hinsichtlich der Zahlungen vom 6. Juli und 5. August 1999 greift dann 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ein. F374r die Zahlungen vom 5. Juni 1999 und 5. Mai 1999 h344tte die Widerklage auch unter den Voraussetzungen des 247 131 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 InsO Erfolg. Das Berufungsgericht wird dabei zu beachten haben, dass die Inkongruenz der Leistung nur dann als Indiz f374r die nach 247 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO erforderliche Kenntnis von der Gl344ubigerbenachteiligung herangezo-gen werden kann, wenn der Anfechtungsgegner bei Vornahme der Handlung 30 - 14 - wusste, dass sich der Schuldner in einer finanziell beengten Lage befand (vgl. BGHZ 157, 242, 252). F374r die davor liegenden Wechseleinl366sungen kommt nur eine Anfech-tung nach 247 133 Abs. 1 InsO in Betracht. Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, bildet die inkongruente Deckung auch im Rahmen des 247 133 Abs. 1 InsO ein starkes Beweiszeichen f374r den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und f374r die Kenntnis des Gl344ubigers von diesem Vorsatz, wenn die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintreten, als zumindest aus der Sicht des Empf344ngers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidit344t des Schuldners zu zweifeln (BGHZ 157, 242, 250 ff). Die Ber374cksichtigung der mit einer inkongruenten Deckung verbundenen Indizwirkung wird durch die Vermutungsregel des 247 133 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht verdr344ngt (BGHZ 157, 242, 251). Auch dies hat das Berufungsgericht zutreffend beurteilt. 31 - 15 - II. Kann das Berufungsgericht nicht feststellen, dass Eigenkapitalersatz vor-lag, sind bez374glich der Zahlungen der gestundeten Mieten die Voraussetzungen des 247 130 InsO bzw. des 247 133 Abs. 1 InsO bei kongruenter Deckung zu pr374-fen. 32 Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Zwickau, Entscheidung vom 09.07.2001 - 3 O 38/00 - OLG Dresden, Entscheidung vom 07.03.2002 - 13 U 1797/01 -
Full & Egal Universal Law Academy