BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES END- und VERS304UMNISURTEIL XII ZR 82/04 Verk374ndet am: 28. Juni 2006 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. Juni 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. V351zina f374r Recht erkannt: Auf die Revision wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landge-richts D374sseldorf vom 22. April 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zu Lasten der Kl344gerin ergangen ist. Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisions-verfahrens, an das Landgericht D374sseldorf zur374ckverwiesen. Das Urteil ist gegen die Beklagte zu 2 vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin begehrt von den Beklagten die R344umung eines gemieteten Hauses, die Feststellung, dass sich ein anderer Antrag in der Hauptsache erle-digt habe, sowie die Feststellung, dass der Mietvertrag zwischen den Parteien beendet sei. Der Beklagte zu 1 hat eine Widerklage erhoben. 1 - 3 - Entscheidungsgr374nde: I. 2 Gegen die im Verhandlungstermin nicht erschienene Beklagte zu 2 ist durch Vers344umnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf der S344umnis, sondern ber374cksichtigt den f374r das Revisionsgericht ersichtlichen Sach- und Streitstand (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff.). II. Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es mangels tats344chlicher Fest-stellungen und einer nachvollziehbaren Wiedergabe der Berufungsantr344ge in der Revision nicht 374berpr374fbar ist. 3 1. Nach 247 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kann in einem Berufungsurteil der Tat-bestand ersetzt werden durch Bezugnahme auf die tats344chlichen Feststellun-gen im Urteil der ersten Instanz, verbunden mit erforderlichen Berichtigungen, 304nderungen und Erg344nzungen, die sich aus dem Vortrag der Parteien und aus etwaiger Bezugnahme vor dem Berufungsgericht ergeben. 4 Diese Mindestvoraussetzungen sind, auch wenn das neue Prozessrecht die Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung entlasten will, f374r den Inhalt ei-nes Urteils nicht entbehrlich (BGHZ 158, 60, 61 m.N.). Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch und vor allem aus seinem Sinn, trotz der Erleichterungen bei der Abfassung von Berufungsurteilen deren revisi-onsrechtliche Nachpr374fung zu erm366glichen. Deshalb m374ssen sich die tats344chli-chen Grundlagen der Entscheidung aus dem Urteil oder - im Falle des 247 540 5 - 4 - Abs. 1 Satz 2 ZPO aus dem Sitzungsprotokoll - so erschlie337en, dass eine revi-sionsrechtliche Nachpr374fung m366glich ist (BGHZ aaO, 62). 6 2. Die Revision r374gt zu Recht, dass das Berufungsurteil diesen Anforde-rungen nicht gen374gt. Das Urteil enth344lt weder einen Tatbestand noch eine Be-zugnahme auf die tats344chlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils. Vielmehr hat das Berufungsgericht von der Darstellung tats344chlicher Feststel-lungen ausdr374cklich abgesehen, weil es - f344lschlicherweise - seine Entschei-dung f374r unanfechtbar hielt. Auch die Gr374nde des Urteils lassen die tats344chli-chen Grundlagen der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erkennen. Das Berufungsurteil ist deshalb - soweit es zum Nachteil der Kl344gerin er-gangen ist - von Amts wegen aufzuheben und die Sache an das Berufungsge-richt zur374ckzuverweisen. 7 Hahne Sprick Fuchs Ahlt V351zina Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 04.11.2003 - 29 C 14640/01 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 22.04.2004 - 21 S 14/04 -
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