BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 82/05 Verk374ndet am: 13. Dezember 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____________________ EGBGB Art. 29, 34 a) Nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte des Art. 29 EGBGB ist des-sen Anwendung auf die genannten Vertragstypen beschr344nkt und eine Analogie insoweit nicht zul344ssig. b) Zwingende Normen im Sinne des Art. 34 EGBGB sind Bestimmungen, die beanspruchen, einen Sachverhalt mit Auslandsber374hrung ohne R374cksicht auf das jeweilige Vertragsstatut zu regeln. Diese Vorausset-zung erf374llen nur Vorschriften, die nicht nur dem Schutz und Ausgleich widerstreitender Interessen der Vertragsparteien und damit reinen Indivi-dualbelangen dienen, sondern daneben zumindest auch 366ffentliche Ge-meinwohlinteressen verfolgen. c) Das deutsche Verbraucherkreditgesetz z344hlt danach nicht zu den zwin-genden Vorschriften des Art. 34 EGBGB, da es dem Schutz des einzel-nen Verbrauchers dient, w344hrend Belange der Allgemeinheit nur reflexar-tig mitgesch374tzt werden. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2005 - XI ZR 82/05 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 13. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. M374ller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Prof. Dr. Schmitt f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. Februar 2005 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, eine in der Schweiz ans344ssige Bank, nimmt den Be-klagten auf R374ckzahlung eines Darlehens in Anspruch. Dem liegt folgen-der Sachverhalt zugrunde: 1 Der Beklagte, ein in Deutschland lebender Steuerberater, nahm, vermittelt durch die S. OHG bzw. die U. GmbH (nachfolgend: Vermittler), mit Vertrag vom 1. Februar 1991 bei der Kl344gerin einen Kredit 374ber 101.466 CHF (= 117.778 DM) zu 7,125% Zin-sen "w344hrend der ersten Laufzeit des Kredites" bei einer Auszahlung von 90% auf, um ein seinerseits der Wohnungsbau-... (W. , heute: I. ) gem344337 247 17 BerlinF366rdG gew344hrtes Darlehen (sog. 2 - 3 - "Berlin-Darlehen") 374ber 100.000 DM zu finanzieren. Gleichzeitig schloss der Beklagte eine Kapitallebensversicherung ab und trat seine Anspr374-che daraus sowie aus dem Berlin-Darlehen sicherungshalber an die Kl344-gerin ab. In dem formularm344337igen Kreditvertrag hei337t es unter anderem: "3. Die Kreditlaufzeit betr344gt 10 Jahre ab Auszahlungsdatum, d.h. bis zum 31.12.2000. 8.1 Sofern vor Ablauf der Vertragsdauer nicht schriftlich eine Ver-l344ngerung dieses Vertrages oder ein neuer Vertrag abge-schlossen wird, wird der Kredit bei F344lligkeit (gem344337 Ziffer 3 Kreditlaufzeit) ohne weitere K374ndigung in einem Betrag zum Nominalwert von 100% zur R374ckzahlung f344llig. ... 9.1 Die Bank erkl344rt sich bereit, den Kredit nach dessen Ablauf um eine weitere Periode von bis zu 5 Jahren zu verl344ngern ... 9.2 ... Die Bank beh344lt sich zum Zeitpunkt der Verl344ngerung des Kredits allf344llige 304nderungen des Vertrages (insbesondere der Zinskonditionen) vor. 14. Dieser Vertrag unterliegt Schweizerischem Recht. ..." Am 19. Dezember 2000 bot die Kl344gerin dem Beklagten unter Hin-weis auf die unmittelbar bevorstehende F344lligkeit des Darlehens eine Vertragsverl344ngerung zu einem Zinssatz von 8,7% p.a. bei sonst unver-344nderten Kreditkonditionen f374r f374nf Jahre an und verlangte gleichzeitig die Zahlung r374ckst344ndiger Zinsen in H366he von 1.454,90 CHF. Nachdem die Kl344gerin ihn in der Folgezeit wiederholt ergebnislos an die Unter-zeichnung ihres Angebots erinnert hatte und trotz mehrerer Mahnungen weitere Zinsr374ckst344nde aufgelaufen waren, k374ndigte sie im September 2001 das Darlehen und verwertete anschlie337end die sicherungshalber abgetretene Kapitallebensversicherung. 3 - 4 - Der Beklagte h344lt den Darlehensr374ckzahlungsanspruch mangels wirksamer K374ndigung des Kreditvertrages nicht f374r f344llig. 334berdies hat er gegen374ber der Klageforderung mit der Begr374ndung aufgerechnet, dass der Darlehensvertrag den strengen Anforderungen des deutschen Ver-braucherkreditgesetzes nicht gen374ge und wegen der daraus resultieren-den Erm344337igung des vereinbarten Zinssatzes auf 4% p.a. eine 334berzah-lung von insgesamt 63.990,99 DM vorliege. 4 Das Landgericht hat der Klage unter Ber374cksichtigung von Zahlun-gen der I. auf das Darlehenskonto und des Verwertungserl366ses aus der Kapitallebensversicherung in H366he von 107.096,54 CHF abz374glich am 18. November 2002 gezahlter 29.547,81 CHF zuz374glich Zinsen und Mahnkosten stattgegeben sowie die auf Ersatz des durch die vorzeitige K374ndigung der Kapitallebensversicherung entstandenen Schadens ge-richtete Feststellungswiderklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage unter Ber374cksichtigung von Betr344gen, die die Kl344gerin aus dem an sie abgetretenen Berlin-Darlehen erhalten hat, in H366he von 19.556,19 CHF nebst Zinsen stattgegeben, in H366he von 28.325,56 CHF die Erledigung der Hauptsache festgestellt und die erweiterte Widerklage abgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht - zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seine Klageabweisungs- und Widerklageantr344ge weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. 6 - 5 - I. 7 Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 8 Der Darlehensvertrag der Parteien unterliege aufgrund der Rechtswahlklausel in Ziffer 14 der Gesch344ftsbedingungen schweizeri-schem Recht. Die Rechtswahl sei auch unter Ber374cksichtigung der Art. 29 und 34 EGBGB wirksam. Der von der Kl344gerin gew344hrte Kredit geh366re nicht zu den in Art. 29 EGBGB genannten Vertragstypen. Nach dem Vertragsinhalt diene er nicht der Finanzierung einer Waren- oder Dienstleistung, deren Empf344nger der Beklagte als Verbraucher gewesen sei. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift scheide aus, da der Gesetzgeber keine umfassende kollisionsrechtliche Schutznorm beab-sichtigt habe. Das deutsche Verbraucherkreditgesetz sei auch nicht ge-m344337 Art. 34 EGBGB anwendbar. Zwar falle die Kreditvergabe nach deut-schem Recht in den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes, auch sei der erforderliche Inlandsbezug wegen der im Inland erfolgten Kreditvermittlung gegeben. Die Regelungen des Verbraucherkreditgeset-zes seien aber nicht zwingend im Sinne des Art. 34 EGBGB, weil sie prim344r die individuellen Interessen des Verbrauchers sch374tzten, w344hrend der auf internationaler Ebene ma337gebliche Schutz der Gemeinwohlinte-ressen in den Hintergrund trete. Der in Art. 120 des Schweizer Bundes-gesetzes 374ber das Internationale Privatrecht (IPRG) normierte Rechts-wahlausschluss komme schon deshalb nicht zum Tragen, weil es sich bei dem von den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag nicht um ei-nen solchen 374ber Leistungen des "374blichen Verbrauchs" im Sinne dieser Vorschrift handele. - 6 - 9 In der Sache habe das Landgericht die Darlehensr374ckzahlungsfor-derung der Kl344gerin unter Zugrundelegung des ma337gebenden schweize-rischen Rechts zu Recht f374r f344llig erachtet und einen Schadensersatzan-spruch des Beklagten wegen Verwertung der sicherungshalber 374bertra-genen Kapitallebensversicherung verneint. Da der gew344hrte Kredit be-fristet und die zehnj344hrige Laufzeit verstrichen sei, komme es auf die Wirksamkeit der K374ndigung nicht entscheidend an. Mangels Annahme eines Verl344ngerungsangebotes der Kl344gerin zum Zinssatz von 8,7% p.a. sei der Vertrag auch nicht in modifizierter Form fortgesetzt worden und der Sicherungsfall wegen des Zahlungsverzuges des Beklagten eingetre-ten. Sofern Ziffer 9 der Gesch344ftsbedingungen dem Beklagten ein einsei-tiges Optionsrecht auf eine Vertragsverl344ngerung einr344ume, sei dieses nicht ausge374bt worden. Au337erdem sei die Klausel gem344337 Art. 18 OR da-hin auszulegen, dass die Kl344gerin sich lediglich zur Abgabe eines Ver-l344ngerungsangebots zu einem markt374blichen Zinssatz verpflichtet habe. Dieser Pflicht sei sie nachgekommen, da sie von dem s344umigen Beklag-ten hinsichtlich der Zinsen einen Risikozuschlag von 3% habe fordern d374rfen. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung stand. 10 1. Rechtsfehlerfrei ist die Ansicht des Berufungsgerichts, dass ge-gen die uneingeschr344nkte Wirksamkeit der formularm344337igen Rechts-wahlklausel 374ber die Geltung schweizerischen Rechts f374r den Darle- 11 - 7 - hensvertrag der Parteien keine Bedenken bestehen. Art. 29, 34 EGBGB 344ndern daran nichts; eine R374ckverweisung nach Art. 120 des Schweizer Bundesgesetzes 374ber das Internationale Privatrecht (IPRG) kommt nicht in Betracht (Art. 35 EGBGB). 12 a) Die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 29 EGBGB sind, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat, nicht gegeben. aa) Der Begriff der "Erbringung von Dienstleistungen" im Sinne des Art. 29 Abs. 1 EGBGB ist zwar nach dessen Schutzzweck weit auszule-gen. Er umfasst t344tigkeitsbezogene Leistungen aufgrund von Dienst-, Werk-, Werklieferungs- und Gesch344ftsbesorgungsvertr344gen (BGHZ 123, 380, 385 (Senat); 135, 124, 130 f.). Notwendig ist aber, dass die Leis-tung gegen374ber dem Vertragsgegner als Verbraucher erbracht wird (Se-nat aaO; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 des EG-334bereinkommens vom 19. Juni 1980 374ber das auf vertragliche Schuldverh344ltnisse anzuwendende Recht, EuSchV334, BGBl. 1986 II S. 809, 813, der Art. 29 EGBGB zugrunde liegt). Das ist hier nicht der Fall. 13 (1) Vortrag, dass die Kl344gerin im Rahmen des Darlehensvertrages vom 1. Februar 1991 f374r den Beklagten eine "Dienstleistung" gem344337 Art. 29 EBGBG erbringen sollte, die nicht nur von untergeordneter Be-deutung ist (vgl. BGHZ 135, 124, 131), fehlt. Der zwischen dem Beklag-ten und der W. geschlossene Vertrag 374ber das so genannte "Berlin-Darlehen", dessen Finanzierung der bei der Kl344gerin aufgenommene Kredit diente, ist nicht auf eine t344tigkeitsbezogene Leistung an den Be-klagten als Verbraucher gerichtet. Die W. schuldet ihm lediglich die R374ckzahlung des "Berlin-Darlehens". 14 - 8 - 15 (2) Ein durch die Kreditvergabe der Kl344gerin finanzierter Dienst-leistungsvertrag im Sinne des Art. 29 Abs. 1 EGBGB liegt - anders als die Revision meint - auch nicht in der Vereinbarung zwischen dem Be-klagten und dem Vermittler der Kapitalanlage. Es bestehen keine An-haltspunkte daf374r, dass dieser f374r seine Leistungen aus dem streitge-genst344ndlichen Darlehen ganz oder teilweise entlohnt werden sollte. Da-gegen spricht, dass die Kl344gerin nach Ziffer 5.2 des Kreditvertrages den gesamten Nettokreditbetrag direkt an die W. zu 374berweisen hatte. (3) Das von der Kl344gerin gew344hrte Darlehen ist nach dem Konzept der Initiatoren zwar fester Bestandteil des dem "Berlin-Darlehen" zugrunde liegenden steuersparenden Kapitalanlage- und Steuersparmo-dells. Dieser Umstand reicht aber - worauf das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen hat - f374r sich genommen nicht aus, um die verschie-denen Einzelvertr344ge nach dem ma337gebenden Willen der Vertrags-schlie337enden als eine einheitliche Dienstleistung im Sinne des Art. 29 Abs. 1 EGBGB anzusehen. Dass dabei wesentlicher Prozessstoff au337er Acht gelassen wurde, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. 16 bb) Auch eine entsprechende Anwendung des Art. 29 EGBGB kommt nicht in Betracht. 17 (1) Der Bundesgerichtshof (BGHZ 135, 124, 133 ff.) hat eine ana-loge Anwendung bereits f374r den Fall abgelehnt, dass weder das konkrete Rechtsgesch344ft zu den in Art. 29 Abs. 1 EGBGB aufgef374hrten Vertrags-typen geh366rt noch ein Inlandsbezug nach den Nrn. 1 bis 3 vorliegt. Wie sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm ergibt, ist sie als 18 - 9 - Ausnahme von Art. 27, 28 EGBGB unabh344ngig von dem Inlandsbezug des konkreten Falles einer Analogie auf andere als die genannten Ver-tragstypen nicht zug344nglich (M374nchKommBGB/Martiny, BGB 4. Aufl. Art. 29 EGBGB Rdn. 14; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 Einl. zu 247247 491 ff. Rdn. 51; Staudinger/Magnus, BGB 13. Bearb. Art. 29 EGBGB Rdn. 28, 45; G366337mann, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bank-praxis Rdn. 3/410; v. Westphalen, in: v. Westphalen/Emmerich/ v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. Anh. 247 1 Rdn. 21; Gerfried Fischer, in: Festschrift f374r Gro337feld S. 277, 283 f.; Backert, Kollisionsrechtlicher Verbraucherschutz im Mosaik der Sonderankn374pfungen des deutschen internationalen Schuldvertragsrechts S. 149-152; a.A. Baumert, Europ344i-scher ordre public und Sonderankn374pfung zur Durchsetzung von EG-Recht, S. 228; Moritz WuB IV B. Art. 29 EGBGB 1.98). (2) Zwar stand der Verbraucherschutz in Deutschland und in Euro-pa bei Abschluss des EuSchV334 im Jahre 1980 sowie der Inkorporation in das EGBGB von 1986 noch am Anfang (vgl. Gerfried Fischer aaO S. 280; Moritz aaO). Die detaillierte Aufz344hlung der einzelnen Vertrags-typen in Art. 29 EGBGB zeigt aber, dass der Gesetzgeber die Rechts-wahlfreiheit zum Schutz der wirtschaftlich schw344cheren Partei nur in be-stimmten Fallkonstellationen beschr344nken und damit eine Entscheidung gegen einen allumfassenden kollisionsrechtlichen Verbraucherschutz treffen wollte (Backert aaO S. 152; Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rdn. 51). Nimmt man hinzu, dass die Verbraucherschutzregelung des Art. 5 Abs. 1 EuSchV334 anl344sslich der 334bereinkommen vom 18. Mai 1992 374ber den Beitritt von Spanien und Portugal sowie vom 29. November 1996 374ber den Beitritt von 326sterreich, Finnland und Schweden zum EuSchV334 nicht ge344ndert wurde, obwohl 326sterreich eine Erweiterung ih- 19 - 10 - res Anwendungsbereichs vorgeschlagen hatte (Erl344uternder Bericht zu dem Beitritts374bereinkommen 97/C 191/02, ABl. EG Nr. C 191/11 vom 23. Juni 1997), so deutet nichts auf eine f374r eine entsprechende Anwen-dung des Art. 29 EGBGB erforderliche Regelungsl374cke hin. 20 cc) Die von der Revision in diesem Zusammenhang angeregte, im Ermessen des Senats stehende Vorlage an den Europ344ischen Gerichts-hof gem344337 Art. 2 des Ersten Br374sseler Protokolls betreffend die Ausle-gung des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten 334bereinkommens 374ber das auf vertragliche Schuldverh344ltnisse anzu-wendende Recht durch den Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaf-ten (BGBl. 1995 II S. 916) ist nicht veranlasst. Da der Darlehensvertrag der Parteien vom 1. Februar 1991 bereits vor Inkrafttreten des EuSchV334 am 1. April 1991 (siehe Fundstellennachweis B zu BGBl. II 2000 S. 599) geschlossen wurde, unterliegt er - trotz des Gebotes der einheitlichen Auslegung (Art. 36 EGBGB) - gem344337 Art. 17 EuSchV334 ausschlie337lich den Vorschriften des EGBGB. b) Eine Anwendung des deutschen Verbraucherkreditgesetzes ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus Art. 34 EGBGB herzu-leiten. 21 aa) Dies ergibt sich allerdings nicht bereits aus einem generellen Vorrang des Art. 29 EGBGB gegen374ber Art. 34 EGBGB (so aber Man-kowski RIW 1993, 453, 460 ff.; Ebke IPRax 1998, 263, 268 f.; Junker IPRax 2000, 65, 71). Ein derartiger Vorrang ist jedenfalls dann nicht ge-geben, wenn Art. 29 Abs. 1 EGBGB - wie hier - keine Anwendung findet 22 - 11 - und somit keine Ausschlusswirkung entfalten kann (BGHZ 135, 124, 135). 23 bb) Indessen ist den Regelungen des deutschen Verbraucherkre-ditgesetzes hier, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat, nicht der f374r Vertr344ge mit Auslandsber374hrung notwendige zwingende Schutzcharakter beizumessen. (1) Ob es sich bei dem deutschen Verbraucherkreditgesetz um zwingende Vorschriften im Sinne des Art. 34 EGBGB handelt, wird von einem Teil der Literatur verneint (M374nchKommBGB/Martiny aaO Art. 34 EGBGB Rdn. 112; M374nchKommBGB/Sonnenberger, 4. Aufl. Einl. IPR Rdn. 57, 62; Spickhoff, in: Bamberger/Roth, BGB Art. 34 EGBGB Rdn. 13, 22; Kropholler, Internationales Privatrecht 5. Aufl. S. 494; Kreu-zer/Wagner, in: Dauses, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts Rdn. R 158; Freitag, in: Leible, Das Gr374nbuch zum Internationalen Ver-tragsrecht S. 167, 178 f.), von einem anderen bejaht (Erman/Hohloch, BGB 11. Aufl. Art. 34 EGBGB Rdn. 15; Soergel/v. Hoffmann, BGB 12. Aufl. Art. 34 EGBGB Rdn. 61; v. Westphalen aaO Anh. 247 1 Rdn. 26; B374low EuZW 1993, 435, 437; Gerfried Fischer aaO S. 286; Roth RIW 1994, 275, 278). Der erkennende Senat, der die Streitfrage bislang offen gelassen hat (Senatsurteil vom 3. November 1998 - XI ZR 346/97, WM 1998, 2463), schlie337t sich jedenfalls f374r den Fall, dass der in Rede stehende Darlehensvertrag zwar von dem deutschen Verbraucherkredit-gesetz, nicht aber von der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-schriften der Mitgliedstaaten 374ber den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 24 - 12 - 42/48 vom 12. Februar 1987, "Verbraucherkreditrichtlinie") erfasst wird, der erstgenannten Ansicht an. 25 (2) Zwingende Normen im Sinne des Art. 34 EGBGB sind Bestim-mungen, die beanspruchen, einen Sachverhalt mit Auslandsber374hrung ohne R374cksicht auf das jeweilige Vertragsstatut zu regeln. Nicht alle nach deutschem Recht zwingenden Vorschriften sind zugleich gem344337 Art. 34 EGBGB unabdingbar (BAGE 100, 130, 139; M374nchKommBGB/ Martiny aaO Art. 34 EGBGB Rdn. 8). Fehlt eine ausdr374ckliche gesetzli-che Regelung des allumfassenden Geltungsanspruchs einer Norm, so ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob sie nach ihrem Sinn und Zweck ohne R374cksicht auf das nach den sonstigen Kollisionsnormen anzuwen-dende Recht eines anderen Staates international gelten soll (BAGE 63, 17, 25; 80, 84, 92; 100, 130, 139; M374nchKommBGB/Martiny aaO Art. 34 Rdn. 9, 127; Staudinger/Magnus aaO Art. 34 Rdn. 52, 53). (3) Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 63, 17, 32; 80, 84, 92; 100, 130, 139) und einer in der Literatur (Kropholler aaO S. 22; Looschelders, Internationales Privatrecht Art. 34 EGBGB Rdn. 10; Staudinger/Magnus aaO Art. 34 Rdn. 57 m.zahlr. Nachw.; Junker IPRax 2000, 65, 70; vgl. ferner Klauer, Das europ344ische Kollisionsrecht der Verbrauchervertr344ge zwischen R366mer-EV334 und EG-Richtlinien S. 236 m.w.Nachw.) weit verbreiteten Ansicht ist f374r die An-wendung des Art. 34 EGBGB grunds344tzlich erforderlich, dass die betref-fende Vorschrift nicht nur dem Schutz und Ausgleich widerstreitender Interessen der Vertragsparteien und damit reinen Individualbelangen dient, sondern daneben zumindest auch 366ffentliche Gemeinwohlinteres-sen verfolgt. 26 - 13 - 27 (4) Diese Voraussetzung, gegen deren Berechtigung die Revision keine Einwendungen erhebt, erf374llt das deutsche Verbraucherkreditge-setz nicht. Nach seiner Zielsetzung dient es dem Schutz des einzelnen Verbrauchers vor einer Gef344hrdung seiner wirtschaftlichen Interessen sowie der Korrektur der strukturellen Ungleichgewichtslage gegen374ber dem professionellen, in der Regel finanziell weit 374berlegenen Anbieter und damit dem Interessenausgleich zwischen den Vertragsparteien (vgl. BT-Drucks. 11/5462 S. 11, 13 f. und 11/8274 S. 19; Kropholler aaO S. 494; Staudinger/Magnus aaO Art. 34 Rdn. 71). Dass daneben auch ein 366ffentliches Interesse an einem privatrechtlichen Verbraucherschutz mit dem Sozialstaatsprinzip, der Marktregulierungsfunktion von Verbrau-chervertragsrecht oder dem Interesse an einem funktionierenden Bin-nenmarkt begr374ndet werden kann (Bitterich, Die Neuregelungen des in-ternationalen Verbrauchervertragsrechts in Art. 29 a EGBGB, S. 279 f. Fn. 1049), 344ndert nichts. Das Verbraucherkreditgesetz verfolgt dieses Interesse n344mlich nicht. Vielmehr handelt es sich insoweit um eine blo337e Nebenwirkung, wie sie mit vielen Gesetzen verbunden ist, die dem Schutz einer bestimmten Bev366lkerungsgruppe dienen. Ein solcher reflex-artiger Schutz 366ffentlicher Gemeinwohlinteressen reicht f374r eine Anwen-dung des 247 34 EGBGB nicht aus. Bei der Feststellung, ob eine Norm international zwingenden Cha-rakter hat, ist grunds344tzlich Zur374ckhaltung geboten (Freitag/Leible ZIP 1999, 1296, 1299; Schwarz ZVglRWiss 101 (2002), 45, 49), da sonst der mit dem EuSchV334 durch die Vereinheitlichung des Kollisionsrechts bezweckte internationale Entscheidungseinklang empfindlich gest366rt (Soergel/v. Hoffmann aaO Art. 34 EGBGB Rdn. 16), das differenzierte, 28 - 14 - allseitige Ankn374pfungssystem der Art. 27 ff. EGBGB partiell au337er Kraft gesetzt (Hk-BGB/Staudinger, 4. Aufl. Art. 34 EGBGB Rdn. 3; Looschel-ders aaO Art. 34 EGBGB Rdn. 13) und die Rechtsanwendung erschwert wird (Freitag, in: Leible, Das Gr374nbuch zum Internationalen Vertrags-recht S. 167, 171). Art. 34 EGBGB darf nicht zu einer allgemeinen Aus-weichklausel umfunktioniert werden, mit der das EuSchV334 und EGBGB beherrschende Grundprinzip der Rechtswahlfreiheit der Vertragsschlie-337enden nach Belieben beseitigt (v. Hoffmann IPRax 1989, 261, 265) und die einheitliche Ankn374pfung des Vertragsstatus aufgel366st wird (Gerfried Fischer aaO S. 285; Freitag aaO). In Zweifelsf344llen ist daher davon aus-zugehen, dass die betreffende Vorschrift keine international zwingende Geltung beansprucht (Freitag/Leible aaO; Kreuzer/Wagner, in: Dauses, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts Rdn. R 158; Taupitz BB 1990, 642, 649). Der Umstand, dass der auf den individuellen Schutz des einzelnen Verbrauchers gerichtete Zweck des deutschen Verbraucherkreditgeset-zes reflexartig auch Gemeinwohlinteressen erfasst, stellt deshalb keine ausreichende Grundlage f374r eine Anwendung des Art. 34 EGBGB dar. Eine unzumutbare Belastung des inl344ndischen Verbrauchers ist damit im Regelfall nicht verbunden. Denn abgesehen davon, dass der Verbrau-cherschutz mit den Art. 29 und 29 a EGBGB weitgehend verwirklicht wird, darf der Betroffene nicht ohne weiteres auf die umfassende Geltung seines Aufenthaltsrechts vertrauen. cc) Ein internationaler Geltungswille des deutschen Verbraucher-kreditgesetzes ist schlie337lich auch nicht aus seinem gemeinschaftsrecht-lichen Ursprung herzuleiten. Dass der Gesetzgeber eine europ344ische Richtlinie in nationales Recht umsetzt, bedeutet nicht, dass diese Nor-men international grundlegende Bedeutung haben und unabh344ngig von 29 - 15 - den allgemeinen Kollisionsregeln auf F344lle mit Auslandsbezug anwend-bar sein sollen. Ob und inwieweit die nationalen Gerichte nach den Grunds344tzen des Urteils des Europ344ischen Gerichtshofs vom 9. November 2000 (Rs. C-381/98, Slg. I 2000, 9325 - Ingmar GB Ltd.) verpflichtet sind, bei der Wahl eines drittstaatlichen Rechts und bei hin-reichendem Gemeinschaftsbezug des Sachverhalts das der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie dienende nationale Recht in richtlinien-konformer Auslegung gegen das gew344hlte Vertragsstatut durchzusetzen (vgl. dazu Staudinger/Magnus aaO Art. 34 EGBGB Rdn. 42, 90; Freitag, in: Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht 6. Aufl. Rdn. 417 f.; Bitterich VuR 2002, 155, 157 ff.), kann entgegen der Ansicht der Revisi-on offen bleiben. Denn enth344lt die Richtlinie - wie die Verbraucherkredit-richtlinie - keine ausdr374ckliche kollisionsrechtliche Regelung und schreibt sie den Mitgliedstaaten bei ihrer Umsetzung nur einen zu beachtenden Mindeststandard vor, so kann ein international zwingender Charakter der Umsetzungsnorm aufgrund der Richtlinie nur f374r den Mindeststandard, nicht aber f374r etwaige nationale Schutzverst344rkungen angenommen wer-den (Bitterich, Die Neuregelung des Internationalen Verbraucherver-tragsrechts in Art. 29 a EGBGB, S. 283 Fn. 1066, S. 289; Freitag, in: Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht 6. Aufl. Rdn. 417; Nemeth/Rudisch ZfRV 2001, 179, 182; Pfeiffer, in: Festschrift f374r Geimer S. 821, 835; Schwarz ZVglRWiss 101 (2002), 45, 71; a.A. Hk-BGB/Staudinger aaO Art. 34 EGBGB Rdn. 5). Der Darlehensvertrag der Parteien vom 1. Februar 1991 374ber 101.466 CHF (= 117.778 DM) wird aber von dem Mindeststandard der Verbraucherkreditrichtlinie nicht erfasst, weil diese nach Art. 2 Abs. 1 lit. f auf Kreditvertr344ge 374ber mehr als 20.000 ECU keine Anwendung fin- 30 - 16 - det. Die Frage nach der Reichweite des internationalen Geltungswillens der Richtlinie ist infolgedessen nicht entscheidungserheblich und nicht gem344337 Art. 234 Abs. 3 EGV dem Europ344ischen Gerichtshof vorzulegen. 31 c) Zwar hat das Berufungsgericht verkannt, dass Art. 120 IPRG von vornherein eine Anwendung des deutschen Verbraucherkreditgeset-zes nicht zu begr374nden vermag, weil es sich dabei um von den deut-schen Gerichten nicht zu beachtendes schweizerisches Kollisionsrecht handelt (Art. 35 Abs. 1 EGBGB). Daraus vermag die Revision aber nichts f374r sich herzuleiten, weil das Berufungsgericht das Vorliegen eines "Kon-sumentenkredits" im Sinne der Vorschrift verneint hat. 2. Rechtsfehlerfrei ist schlie337lich auch die Begr374ndung, mit der das Berufungsgericht unter Zugrundelegung schweizerischen Rechts der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen hat. 32 a) Der deutsche Tatrichter hat das ma337gebliche ausl344ndische Recht gem344337 247 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln. In welcher Weise er sich die notwendigen Kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtge-m344337en Ermessen. Vom Revisionsgericht 374berpr374ft werden darf insoweit lediglich, ob er sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausge374bt, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen unter Ber374cksichtigung der Um-st344nde des Einzelfalles hinreichend ausgesch366pft hat (st.Rspr., siehe etwa Senatsurteil vom 23. April 2002 - XI ZR 136/01, WM 2002, 1186, 1187 m.w.Nachw.). An die Ermittlungspflicht sind dabei umso h366here An-forderungen zu stellen, je komplexer und je fremder im Vergleich zum deutschen das anzuwendende Recht ist. Bei Anwendung einer dem deut- 33 - 17 - deutschen Recht verwandten Rechtsordnung und klaren Rechtsnormen sind die Anforderungen geringer (BGHZ 118, 151, 163). 34 b) Gemessen an diesen Grunds344tzen ist dem Berufungsgericht - anders als die Revision meint - kein Ermessenfehler vorzuwerfen. Ihr Einwand, das Berufungsgericht habe nicht ermittelt, welcher Erkl344rungs-wert den Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Kl344gerin 374ber die Ver-l344ngerung des Darlehensvertrages nach den von der schweizerischen Rechtsprechung und Literatur entwickelten Auslegungsgrunds344tzen beizumessen sei, greift nicht. Das Vertragswerk enth344lt keinen Hinweis darauf, dass dem Beklagten das Recht einger344umt werden sollte, den Kredit durch eine einseitige Erkl344rung gegen374ber der Kl344gerin zu verl344n-gern. Davon abgesehen hat der Beklagte eine entsprechende Erkl344rung auch nicht abgegeben. Das Berufungsgericht hat es entgegen der Ansicht der Revision auch nicht vers344umt, der Frage nachzugehen, ob die Kl344gerin sich mit ihrem Angebot, den Darlehensvertrag um weitere f374nf Jahre zu einem Zinssatz von 8,7% p.a. zu verl344ngern, nach schweizerischem Recht ver-tragstreu verhalten hat oder dieses Angebot f374r den Beklagten inakzep-tabel war. Dazu bot das Vorbringen des Beklagten keinen hinreichenden Anlass. Denn der Beklagte hat es vers344umt, wesentliche Umst344nde vor-zutragen, die eine Pr374fung der Treuwidrigkeit der Kl344gerin erst m366glich gemacht h344tte. Das gilt insbesondere f374r die Markt374blichkeit des vertrag-lich vereinbarten Nominalzinssatzes von 7,125% p.a. bei 90% Auszah-lung im Jahre 1991, die Entwicklung der Zinsen f374r Personalkredite in Schweizer Franken bis zum Jahre 2000 sowie zu seiner f374r die Risiko- 35 - 18 - pr344mie der Kl344gerin bedeutsamen Bonit344t trotz mehrmonatiger Zinsr374ck-st344nde mit zum Teil mehr als 1.500 CHF. III. Die Revision des Beklagten war daher zur374ckzuweisen. 36 Nobbe M374ller Joeres Mayen Schmitt Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 08.05.2003 - 9 O 421/02 - KG Berlin, Entscheidung vom 17.02.2005 - 12 U 169/03 -
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