BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 82/05 vom 27. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Cierniak und Dr. Fischer am 27. September 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-richts vom 9. M344rz 2005 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckge-wiesen. Der Gegenstandswert wird auf 33.864,19 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig (247 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegr374ndet. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts. 1 Die von dem Kl344ger geltend gemachte Divergenz zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Mai 1995 (VII ZR 191/94, WM 1995, 1413, 1414 f) liegt nicht vor. Danach ist f374r eine R374ckbeziehung der Zustellungswir-kungen im Falle eines zur Verj344hrungsunterbrechung ungeeigneten Mahnbe-scheides erforderlich, dass die Anspruchsbegr374ndung demn344chst zugestellt 2 - 3 - wird (BGH aaO S. 1415 sowie ausdr374cklich Leitsatz 2; vgl. demgegen374ber BGH, Urt. v. 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, WM 2000, 2375 ff). Die Zustel-lung der Anspruchsbegr374ndung des Kl344gers setzt die Zahlung des Kostenvor-schusses voraus, um dem Verfahren seinen Fortgang zu geben. In 334berein-stimmung mit der h366chstrichterlichen Rechtsprechung hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Zustellung der Anspruchsbegr374ndung vorliegend nicht demn344chst erfolgt ist. Dies beurteile sich nach Sinn und Zweck des 247 693 Abs. 2 ZPO a.F. (247 167 ZPO n.F.). Hierbei wird die Zeitdauer der Verz366gerung vom Tag des Ablaufs der Verj344hrungsfrist gemessen (BGH aaO S. 1415). Der Anspruch des Kl344gers verj344hrte am 21. November 2003, w344hrend die Zustel-lung der Anspruchsbegr374ndung - nach Leistung des Kostenvorschusses am 3. M344rz 2004 - erst am 4. Mai 2004 erfolgt ist. Demgegen374ber ist in der Paral-lelsache der Kostenvorschuss sogar noch vor Eintritt der Verj344hrung gezahlt worden. Angesichts der mehrmonatigen Unt344tigkeit des Kl344gers lagen die Vor-aussetzungen f374r eine R374ckwirkung der Zustellung des Mahnbescheides nicht vor. Grundsatzbedeutung hat diese Annahme nicht. - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 3 Ganter Kayser Gehrlein Cierniak Fischer Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 25.06.2004 - 4 O 175/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.03.2005 - 7 U 114/04 -
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