BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 82/06 vom 23. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape am 23. April 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 10. April 2006 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 24.925,49 200 festge-setzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage zu 247 131 InsO bedarf keiner Entscheidung. Ein auf den Schuldner ausge374bter Druck, der nicht durch Drohung mit einer Zwangsvollstreckung oder durch Androhung der Stel-lung eines Insolvenzantrages erfolgt, macht eine daraufhin erfolgte Zahlung des Schuldners grunds344tzlich nicht inkongruent (vgl. BGHZ 161, 315, 323; ferner 2 - 3 - OLG K366ln ZIP 2007, 138 f; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. 247 131 Rn. 9; M374nchKomm- InsO/Kirchhof, 2. Aufl. 247 131 Rn. 26 e; Jaeger/Henckel, InsO 247 131 Rn. 62; Schoppmeyer, in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 131 Rn. 133; HmbKomm-InsO/ Rogge, 2. Aufl. 247 131 Rn. 15). 2. Das Berufungsgericht hat das Willk374rverbot nicht missachtet. Ist die richterliche Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts und des Verfah-rensrechts willk374rlich, so stellt dies einen Versto337 gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Hierf374r reicht eine nur fragw374rdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus; selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler gen374gt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Ge-sichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich deshalb der Schluss aufdr344ngt, dass sie auf sachfremden Erw344gungen beruht. Die Rechtslage muss in krasser Wei-se verkannt worden sein (BVerfGE 89, 1, 14; BGHZ 154, 288, 299 f). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat in tatrichterlich zul344ssiger Weise festgestellt, dass die Angaben des Zeugen R. nicht geeignet sind, die vom Landgericht gezogene gegenteilige Schlussfolgerung zu tragen. 3 3. Der geltend gemachte Geh366rsversto337 ist gleichfalls nicht gegeben. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt nicht die Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht oder aufgezeigten Beweisw374rdigung zu folgen (BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346). Auch ist das Gericht nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gr374nden der Entscheidung ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216; BGHZ 154, 288, 300). 4 - 4 - 4. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 5 Ganter Raebel Vill Fischer Pape Vorinstanzen: LG Stralsund, Entscheidung vom 15.09.2005 - 7 O 456/04 - OLG Rostock, Entscheidung vom 10.04.2006 - 3 U 145/05 -
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