BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 82/07 vom 21. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein am 21. Februar 2008 beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion im Urteil des 8. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 28. M344rz 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ck-gewiesen. Der Streitwert wird auf 156.531,77 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig. In der Sache bleibt sie aber ohne Erfolg. 1 1. Die zur Pr374fung gestellten Rechtsfragen sind sowohl im Blick auf die geltend gemachten Geh366rsverletzungen (Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. 247 139 ZPO) als auch die M366glichkeit der nachtr344glichen Vereinbarung eines Rangr374cktritts nicht entscheidungserheblich. 2 2. Mit der die Entscheidung allein tragenden Erw344gung, dass dem Kl344ger durch die Pflichtwidrigkeit der Beklagten wegen der ohnehin gegebenen Zah- 3 - 3 - lungsunf344higkeit der GmbH kein Schaden entstanden ist, setzt sich die Be-schwerde nicht unter Darlegung erheblicher Zulassungsgr374nde auseinander. a) Ausgangspunkt jeder Schadensberechnung bildet die Differenzhypo-these. Ob und inwieweit ein nach 247247 249 ff BGB zu ersetzender Verm366gens-schaden vorliegt, beurteilt sich nach einem Vergleich der infolge des haftungs-begr374ndenden Ereignisses eingetretenen Verm366genslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten w344re (BGHZ 86, 128, 130). Die Differenzhypo-these umfasst zugleich das Erfordernis der Kausalit344t zwischen dem haftungs-begr374ndenden Ereignis und einer dadurch eingetretenen Verm366gensminderung: Nur eine Verm366gensminderung, die durch das haftungsbegr374ndende Ereignis verursacht ist, d.h. ohne sie nicht eingetreten w344re, ist als ersatzf344higer Scha-den anzuerkennen (BGHZ 99, 182, 196). 4 b) Da die GmbH ohnehin zahlungsunf344hig war, ist dem Kl344ger durch die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber ihr Verm366gen kein Schaden entstan-den. Die allein verbliebene M366glichkeit, die GmbH durch Zufuhr von Mitteln des Kl344gers am Leben zu halten, schlie337t wegen der gebotenen Saldierung dieses Verm366gensabflusses einen Schaden aus. F374r die - von dem Kl344ger in der Kla-geschrift zutreffend als notwendig erachtete - Sanierung der GmbH aus eigener Kraft bestanden keine Aussichten, weil sie nach der Beschwerdebegr374ndung "ausschlie337lich" von dem Ingenieurb374ro des Kl344gers 374bergeleitete Auftr344ge be-arbeiten sollte. 5 3. Soweit der Kl344ger aus den Verlusten der GmbH im Jahr 2006 als Schaden geltend gemachte steuerliche Vorteile f374r sich herleitet, setzt er sich mit den Erw344gungen des Berufungsgerichts nicht auseinander, dass vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft und der ihm zur Verf374- 6 - 4 - gung stehenden begrenzten Mittel die M366glichkeit einer Fortf374hrung des Unter-nehmens bis in das Jahr 2006 nicht dargetan sei und etwaige steuerliche Vor-teile 374berdies nur der Gesellschaft selbst, aber nicht dem Kl344ger zustatten ge-kommen w344ren. Davon abgesehen ist durch die - nicht nur im vorliegenden Zu-sammenhang lediglich pauschale - Bezugnahme auf Art. 103 Abs. 1 GG und vermeintlich fehlerhafte Obers344tze ein Zulassungsgrund nicht dargetan. Fischer Ganter Raebel Kayser Gehrlein Vorinstanzen: LG Meiningen, Entscheidung vom 22.02.2006 - 2 O 689/05 - OLG Jena, Entscheidung vom 28.03.2007 - 8 U 278/06 -
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