BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 82/08 Verk374ndet am: 23. November 2010 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richterin Mayen sowie die Richter Dr. Gr374neberg, Maihold und Pamp f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 2) wird das Teilurteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. Februar 2008 aufge-hoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten zu 2) - einer Bank - und dem Beklagten zu 1) - einem fr374heren Angestellten der Beklagten zu 2) - Zahlung, Auskunft und Rechnungslegung im Zusammenhang mit Betr344gen, die der Be-klagte zu 1) von Konten der Kl344gerin, die diese bei der Beklagten zu 2) unter-halten hatte, abgehoben und f374r eigene Zwecke verbraucht hat. 1 Die Kl344gerin erl366ste 1991 aus der Ver344u337erung eines Hotels einen Milli-onenbetrag und legte das Geld bei der Rechtsvorg344ngerin der Beklagten zu 2) (im Folgenden: Beklagte zu 2) an. Daneben 374bertrug sie weiteres Barverm366gen 2 - 3 - und Wertpapiere auf verschiedene Konten und Depots bei der Beklagten zu 2). Am 31. Oktober 2002 schlossen die Kl344gerin und die Beklagte zu 2) zus344tzlich einen Kontokorrentkreditvertrag 374ber 100.000 200, der durch Abtretung von An-spr374chen aus einer Lebensversicherung der Kl344gerin besichert wurde. Die ein-ger344umte Kreditlinie sch366pfte der Beklagte zu 1), der von Februar 1986 bis Juli 2004 f374r die Beklagte zu 2) als leitender Angestellter t344tig war und in dieser Ei-genschaft die Kl344gerin betreute, durch eigenn374tzige Entnahmen weitgehend aus. Am 23. September 2005 f374hrte die Lebensversicherungsgesellschaft den aufgelaufenen Kontokorrentsaldo durch 334berweisung von 96.347,22 200 zur374ck. In dem Zeitraum zwischen 1994 und 2004 eignete sich der Beklagte zu 1) einen Betrag in H366he von rund 570.000 200 durch unberechtigte Barauszahlungen und 334berweisungen zu Lasten der Konten der Kl344gerin an. Dem Beklagten zu 1) gelang es 374ber den genannten Zeitraum, seine Entnahmen durch Gutschriften aus Verk344ufen eines f374r die Kl344gerin gef374hrten Wertpapierdepots sowie durch F344lschung der Depotausz374ge zu verbergen. Ob der Beklagte zu 1) daf374r auch Kontoausz374ge f344lschte, ist zwischen den Parteien ebenso streitig wie die Frage, ob der Beklagte zu 1) weitere Betr344ge zu Lasten der Kl344gerin veruntreute. Am 22. Mai 2006 erkl344rte die Kl344gerin die K374ndigung aller etwaig noch mit der Be-klagten zu 2) bestehenden Vertr344ge. Die Kl344gerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 730.312,95 200 (Antrag zu 1) und 4.520,98 200 (Antrag zu 5) nebst Zinsen in An-spruch. Sie verlangt ferner von der Beklagten zu 2) Zahlung weiterer 96.347,22 200 nebst Zinsen (Antrag zu 2) und im Wege der Stufenklage Auskunft und Rechnungslegung 374ber s344mtliche auf ihren Namen gef374hrte Konten (Antrag zu 3) sowie Zahlung eines sich daraus ergebenden, den Zahlungsantrag zu 1 374bersteigenden Betrags (Antrag zu 4). Die Beklagte zu 2) begehrt hilfswiderkla-gend die Zahlung von 426.464,93 200 nebst Zinsen, die der Beklagte zu 1) nach ihrem Vortrag zum Schadensausgleich auf Konten der Kl344gerin durch Barein- 3 - 4 - zahlungen und 334berweisungen zu Lasten anderer Bankkunden transferiert ha-be. 4 Durch Teilurteil hat das Landgericht den bezifferten Zahlungsantr344gen im Wesentlichen bis auf einen Teil der Zinsforderung gegen374ber dem Beklagten zu 1) stattgegeben, hat die Beklagte zu 2) zur Auskunft und Rechnungslegung verurteilt und die Hilfswiderklage der Beklagten zu 2) abgewiesen. Gegen die-ses Teilurteil haben beide Beklagte Berufung eingelegt. Die Kl344gerin hat im Wege der Anschlussberufung von den Beklagten Zahlung weiterer 9.041,96 200 nebst Zinsen f374r vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgeb374hren verlangt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten durch Teilurteil in H366he eines - den Zahlungsantrag zu 1 betreffenden - Teilbetrages von 144.737,11 200 nebst Zinsen zur374ckgewiesen; die weitere Entscheidung hat es von erg344nzen-dem Vorbringen der Parteien abh344ngig gemacht. Mit ihrer vom Senat zugelas-sen Revision erstrebt die Beklagte zu 2) die Aufhebung des Berufungsteilurteils, soweit sie dadurch beschwert wird. Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Beklagten zu 2) ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Teilurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Be-rufungsgericht, soweit die Beklagte zu 2) durch das Urteil beschwert wird. 5 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begr374ndet, dass der Rechtsstreit in H366he eines Betrages von 144.737,11 200 ent- 6 - 5 - scheidungsreif sei, so dass hier374ber durch Teilurteil im Sinne des 247 301 ZPO entschieden werden k366nne. Das betreffe zun344chst einen Teilbetrag von 4.650 200. Das Vorbringen der Beklagten zu 2), sie habe gegen374ber der Kl344gerin einen Fehlbetrag in dieser H366he bereits ausgeglichen, sei erstmals im Beru-fungsverfahren eingebracht worden und k366nne nach 247 531 Abs. 2 ZPO nicht ber374cksichtigt werden. Daneben k366nne der Kl344gerin bereits ein weiterer Teilbe-trag von 140.087,11 200 zugesprochen werden, den die Beklagte zu 2) selbst er-rechnet habe. Die Anspr374che der Kl344gerin folgten aus positiver Forderungsver-letzung bzw. 247247 281, 278 BGB und zudem im Hinblick auf das strafw374rdige Ver-halten des Beklagten zu 1) aus 247 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 247247 266, 263 StGB sowie 247 826 BGB; die Beklagte zu 2) hafte insoweit gem344337 247 831 Abs. 1 BGB. Soweit die Beklagte zu 2) unter Hinweis auf ihre Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen r374ge, dass eventuelle Forderungen der Kl344gerin jedenfalls nicht f344llig seien, da kein Saldoabschluss vorliege und die Kl344gerin zun344chst auf einen solchen Abschluss klagen m374sse, bleibe dies mit R374cksicht auf die von der Kl344gerin erkl344rte K374ndigung der Kontoverbindung ohne Erfolg. In diesem Fall k366nne sie sogleich Auszahlung verlangen. Die bereits feststehende Scha-densersatzforderung der Kl344gerin sei auch nicht wegen Mitverschuldens zu mindern. Auf Nachl344ssigkeiten der Kl344gerin hinsichtlich der Kontrolle ihrer Kon-ten k366nne sich der Beklagte zu 1) als vors344tzlicher Sch344diger von vornherein nicht berufen. F374r die Beklagte zu 2) gelte im Ergebnis nichts anderes, weil sie den Beklagten zu 1) entgegen ihrem eigenen Zuverl344ssigkeits- und Seriosit344ts-anspruch nicht ausreichend 374berwacht habe. Gegen374ber den jahrelangen Pflichtvers344umnissen der Beklagten zu 2), welche den enormen Schaden erst erm366glicht h344tten, trete ein etwaiges Mitverschulden der Kl344gerin vollst344ndig zur374ck. - 6 - II. 7 Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung in wesentli-chen Punkten nicht stand. 8 1. Das angefochtene Urteil ist auf die R374ge der Revision bereits deshalb in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, weil das Berufungs-gericht verkannt hat, dass das Landgericht durch ein unzul344ssiges Teilurteil entschieden hat. a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf ein Teilurteil (247 301 ZPO) nur dann ergehen, wenn es einen abgrenzbaren Teil ei-nes Streitgegenstandes unabh344ngig von der Entscheidung 374ber den Rest des Anspruchs abschlie337end so bescheidet, dass die Gefahr einander widerstrei-tender Entscheidungen, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht (BGH, Urteile vom 8. Dezember 1992 - VI ZR 349/91, BGHZ 120, 376, 380 und vom 16. August 2007 - IX ZR 63/06, BGHZ 173, 328 Rn. 18). 9 b) Diese Voraussetzungen erf374llt das Urteil des Landgerichts nicht, das den Zahlungsantrag zu 4 offen gelassen hat, mit dem die Kl344gerin im Rahmen der Stufenklage Zahlung eines sich aus der Auskunft und Rechnungslegung ergebenden, den Zahlungsantrag zu 1 374bersteigenden, Betrags begehrt. Damit bleibt sowohl ein Teil der Stufenklage als auch - zugleich - der 374ber die beziffer-ten Antr344ge hinausgehende Teil des Zahlungsanspruchs offen, der von der Kl344gerin mit dem unbezifferten Leistungsantrag der Stufenklage verfolgt wird. Dies birgt unter mehreren Gesichtspunkten die Gefahr einander widerspre-chender Entscheidungen. 10 aa) Soweit das Landgericht den bezifferten Zahlungsantr344gen der Kl344ge-rin stattgegeben hat, ist nicht auszuschlie337en, dass der von der Beklagten zu 2) 11 - 7 - mit dem Ziel einer Anspruchsminderung erhobene Einwand des Mitverschul-dens (247 254 BGB) im sp344teren Schlussurteil anders beurteilt wird. Das Landge-richt hat zwar ein Mitverschulden der Kl344gerin mit generellen Erw344gungen ver-neint und hat sich hierbei m366glicherweise von der Vorstellung leiten lassen, die-se Bewertung sei f374r den Gesamtanspruch verbindlich. Dies schlie337t aber die M366glichkeit, dass die Mitverschuldensfrage bei den sp344ter zu treffenden Ent-scheidungen anders beurteilt werden kann, nicht aus. Eine Bindungswirkung besteht insoweit nicht. Die einem Teilurteil zugrunde liegende Bewertung ist vielmehr lediglich f374r dieses Urteil ein Begr374ndungselement, das nicht in Rechtskraft erw344chst (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 1989 - IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 243, vom 3. Oktober 1980 - V ZR 125/79, WM 1980, 1392, 1393, vom 13. Oktober 2000 - V ZR 356/99, NJW 2001, 78, 79 und vom 5. De-zember 2000 - VI ZR 275/99, NJW 2001, 760 f.). Die Gefahr, dass es hinsicht-lich der Mitverschuldensfrage zu widerspr374chlichen Entscheidungen im weite-ren Verfahrensablauf kommt, ist daher nicht ausgeschlossen. Zu Recht macht die Revision auch geltend, dass diese Gefahr s344mtliche Zahlungsantr344ge der Kl344gerin gegen die Beklagte zu 2) betrifft und insbesonde-re auch die auf Erstattung der Kontoguthaben gerichteten Zahlungsforderun-gen. Allerdings stehen der Kl344gerin insoweit - wie die Revision zu Recht r374gt - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen gegen die Beklagte zu 2) keine ver-traglichen oder deliktischen Schadensersatzanspr374che zu, auf die der Einwand des Mitverschuldens unmittelbar Anwendung f344nde. Die Vorinstanzen haben nicht ber374cksichtigt, dass unberechtigte Belastungsbuchungen keine unmittel-bar verm366gensrelevanten Auswirkungen auf die Forderung des Kontoinhabers gegen374ber der Bank haben. Bei einer unberechtigten Abbuchung vom Konto fehlt es nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr an einer wirksamen Anweisung des Inhabers, aus der der Bank ein Aufwendungs-ersatzanspruch f374r die Belastungsbuchung aus dem Giroverh344ltnis gem344337 12 - 8 - 247 675 Abs. 1, 247 670 BGB entstehen k366nnte (BGH, Urteile vom 17. September 1991 - XI ZR 256/90, WM 1991, 1915, 1916 und vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1422). Eine dem Kontoinhaber nicht zurechenbare Auszahlung bleibt danach Realakt und bewirkt keine materiell-rechtliche Ver344n-derung des Forderungsbestandes (Senat, Urteil vom 13. Juni 1995 - XI ZR 154/94, BGHZ 130, 87, 91 und BGH, Urteile vom 20. Juni 1990 - XII ZR 93/89, WM 1990, 1280, 1281 und vom 19. Juni 2001 - VI ZR 232/00, WM 2001, 1460 f.). Auch auf die vertraglichen Erf374llungsanspr374che, die dem Kunden ge-m344337 247 675 Abs. 1, 247 667 BGB gegen374ber seiner Bank wegen der Ausf374hrung von unberechtigten 334berweisungs- oder Auszahlungsauftr344gen stattdessen zu-stehen (BGH, Urteile vom 3. Oktober 1989 - XI ZR 163/88, BGHZ 108, 386, 388 ff., vom 17. Dezember 1992 - IX ZR 226/91, BGHZ 121, 98, 106 und vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 42/00, BGHZ 145, 337, 339 f.), ist aber der Einwand des mitwirkenden Verschuldens nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs entsprechend anwendbar (BGH, Urteile vom 13. Juni 1983 - II ZR 226/82, BGHZ 87, 376, 380, vom 3. Oktober 1989 - XI ZR 163/88, BGHZ 108, 386, 391 und vom 13. Juni 1995 - XI ZR 154/94, BGHZ 130, 87, 95). bb) Wie die Revision weiterhin zu Recht r374gt, stand dem Erlass eines Teilurteils durch das Landgericht 374ber die bezifferten Zahlungsanspr374che der Kl344gerin au337erdem entgegen, dass gem344337 247 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO 374ber einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und H366he streitig ist, nur dann durch Teilurteil entschieden werden darf, wenn zugleich ein Grundurteil (247 304 ZPO) 374ber den restlichen Teil des Anspruchs ergeht (vgl. auch BGH, Urteile vom 26. April 1989 - IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242 f., vom 8. No-vember 1995 - VIII ZR 269/94, WM 1996, 511, 512 und vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 349/02, NJW 2004, 949, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 157, 159 ff.). Zwischen den Parteien ist sowohl die H366he der 374ber den unstreitigen Betrag hinausgehenden unberechtigten Buchungen streitig als auch der Grund 13 - 9 - des Anspruchs, zu dem in der Regel auch das Mitverschulden geh366rt (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2000 - VI ZR 275/99, NJW 2001, 760 f. mwN). Den-noch hat das Landgericht kein Grundurteil erlassen und durfte es auch nicht, da ein solches im Rahmen der zugleich erhobenen Stufenklage nicht m366glich war (BGH, Urteil vom 26. April 1989 - IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242 mwN). Die auf die Stufenklage ergangene Entscheidung 374ber den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch steht einem Grundurteil nicht gleich; sie schafft keine Rechtskraft f374r den Grund des unbezifferten Leistungsanspruchs (BGH, Urteil vom 26. April 1989 - IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242) und schlie337t daher die Gefahr, dass im weiteren Verfahren 374ber den restlichen Zahlungsan-spruch der Kl344gerin im Widerspruch zu dem Teilurteil erkannt wird, nicht aus. c) Das Berufungsgericht h344tte die Unzul344ssigkeit des erstinstanzlichen Teilurteils ohne R374cksicht auf den Vortrag der Parteien von Amts wegen be-r374cksichtigen m374ssen, weil es sich um einen nicht zur Disposition der Parteien stehenden Verfahrensmangel handelt (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 1999 - X ZR 101/97, WM 1999, 1027, 1028, vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99, WM 2001, 106, 107 und vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03, NJW 2004, 1452). In der ergangenen Form kann das Berufungsurteil daher schon deshalb keinen Bestand haben, weil es das unzul344ssige Teilurteil des Landgerichts auch nicht teilweise h344tte best344tigen d374rfen. 14 2. Wie die Revision zu Recht r374gt, verst366337t das Teilurteil des Berufungs-gerichts auch als solches gegen 247 301 ZPO und die dargelegten Grunds344tze. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, ein weiteres Teilurteil zu erlassen, ist ihrerseits verfahrensfehlerhaft, weil das Berufungsgericht den bezifferten Teil des kl344gerischen Zahlungsbegehrens durch die Best344tigung des landgerichtli-chen Urteils in H366he eines nach seiner Auffassung "entscheidungsreifen" Teil-betrags von 144.737,11 200 nochmals in unzul344ssiger Weise zergliedert hat. Aus 15 - 10 - den oben ausgef374hrten Gr374nden, die hier entsprechend gelten, lagen in der Berufungsinstanz die Voraussetzungen f374r den Erlass eines Teilurteils ebenfalls nicht vor. 16 3. Auch in der Sache h344lt das Berufungsurteil der rechtlichen Pr374fung zum Teil nicht stand. 17 a) Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Berufungsgericht den von der Beklagten zu 2) erhobenen Einwand mangelnder F344lligkeit der Zah-lungsanspr374che, weil die Kl344gerin zun344chst auf Saldoabschluss h344tte klagen m374ssen, nicht hat durchgreifen lassen. Jedenfalls nach der erfolgten K374ndigung der Kontokorrentverbindung war mit der Beendigung des Kontokorrents gem344337 247 355 Abs. 3 HGB ein f344lliger Zahlungsanspruch auf den 334berschuss bereits vor formeller Feststellung des Saldos entstanden (siehe schon BGH, Urteil vom 2. November 1967 - II ZR 46/65, BGHZ 49, 24, 26; vgl. auch Schimansky in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., 247 47 Rn. 105). Soweit die Beklagte zu 2) der Auffassung ist, die Kl344gerin habe nach Ma337gabe der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen aufgrund fortwirkender Pflichten zu-n344chst einen berichtigten Saldoabschluss einfordern m374ssen, rechtfertigt das schon deshalb kein anderes Ergebnis, weil die Kl344gerin dies mit der Zahlungs-klage, die den Berichtigungsanspruch einschlie337t, jedenfalls in schl374ssiger Wei-se getan hat (vgl. OLG K366ln, WM 2002, 2505). b) Soweit die Revision die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zum Mitverschulden der Kl344gerin angreift, zeigt sie ebenfalls keine revisionsrechtlich beachtlichen Fehler auf. Die Bewertung und Abw344gung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeitr344ge ist grunds344tzlich Aufgabe des Tat-richters. Das Revisionsgericht ist auf die Nachpr374fung beschr344nkt, ob der Ab-w344gung rechtlich unzul344ssige Erw344gungen zugrunde liegen und ob der Tatrich- 18 - 11 - ter alle Umst344nde vollst344ndig und richtig ber374cksichtigt hat (BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 258/04, WM 2005, 701, 703 mwN). Einen solchen Rechtsfehler vermag die Revision nicht darzulegen. Anders als sie geltend macht, hat das Berufungsgericht keineswegs ein etwaiges nachl344ssiges Verhal-ten der Kl344gerin betreffend die Kontof374hrung ohne n344here Feststellungen we-gen des vors344tzlichen Verhaltens des Beklagten zu 1) als unerheblich angese-hen. Das Berufungsgericht stellt vielmehr entscheidend darauf ab, dass der ei-gene Verursachungsbeitrag der Beklagten zu 2) - die fehlende 334berwachung des Beklagten zu 1) 374ber Jahre hinweg - so schwerwiegend sei, dass dahinter ein etwaiger Verursachungsbeitrag der Kl344gerin zur374cktrete. Hiergegen ist auch unter Ber374cksichtigung des von der Revision hervorgehobenen Umstands, dass die Kl344gerin dem Beklagten zu 1) nach dem Vortrag der Beklagten zu 2) im Jahr 1994 drei Blankoauszahlungsscheine 374berlassen hatte, aus Rechtsgr374n-den nichts zu erinnern. Vielmehr steht das Berufungsurteil mit der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs in Einklang, nach welcher sich ein Unterneh-men, durch dessen Mitarbeiter ein anderer das Opfer einer vors344tzlich sitten-widrigen Handlungsweise geworden ist, nicht mit Erfolg darauf berufen kann, der Gesch344digte, der seinerseits nicht leichtfertig gehandelt hatte, m374sse sich das Vertrauen in die Seriosit344t des Mitarbeiters als Mitverschulden anlasten lassen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1983 - VI ZR 60/82, WM 1984, 126, 127). c) Rechtsfehlerhaft - und von der Revision zu Recht beanstandet - hat das Berufungsgericht hingegen den in der Berufungsinstanz gehaltenen Vortrag der Beklagten zu 2), es sei ein aus den Schlusssalden zum 31. Juli 2006 er-sichtliches Guthaben der Kl344gerin von 4.650 200 nach Entnahme durch den Be-klagten zu 1) zeitnah zur374ckgebucht und daher bereits vorprozessual ausgegli-chen worden, nach 247 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Das Berufungsgericht 19 - 12 - hat - worauf die Revision zu Recht hinweist - 374bersehen, dass der zugespro-chene Teilbetrag von 4.650 200 bereits erstinstanzlich ber374cksichtigt war. 20 d) Zu Recht beanstandet die Revision schlie337lich, dass die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur Frage eines Vorteilsausgleichs schon deshalb ver-fehlt sind, weil sich diese Frage in Bezug auf die in dem Teilurteil entschiede-nen Betr344ge nicht stellt. Die gegebene Begr374ndung, die im Kern auf das aus 247 393 BGB folgende Aufrechnungsverbot abstellt, ber374cksichtigt zudem nicht, dass der Kl344gerin gegen374ber der Beklagten zu 2) - wie oben ausgef374hrt - keine deliktischen Anspr374che zustehen, sondern vertragliche Anspr374che aus 247 675 Abs. 1, 247 667 BGB. III. Auf die Revision der Beklagten zu 2) ist das angefochtene Urteil danach aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO), soweit es sie beschwert. Da eine abschlie-337ende Entscheidung durch den erkennenden Senat nicht in Betracht kommt, ist die Sache zur weiteren Sachaufkl344rung an das Berufungsgericht zur374ckzuver-weisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zwar ist bereits das Teilurteil des Landge-richts unzul344ssig, so dass auch eine Zur374ckverweisung der Sache an das Landgericht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteile vom 18. Dezember 1954 - II ZR 76/54, BGHZ 16, 71, 82 und vom 24. September 1998 - IX ZR 371/97, BGHZ 139, 325, 333). Das Berufungsgericht ist jedoch befugt, zur Beseitigung des Verfahrensfehlers den beim Landgericht anh344ngig gebliebenen Teil des Rechtsstreits an sich zu ziehen (vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98, NJW 1999, 1035, 1036, vom 13. Oktober 2000 - V ZR 356/99, NJW 2001, 78, 79 und vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03, NJW 2004, 1452, 1454), woran die ab dem 1. Januar 2002 geltenden Vorschriften 374ber das Beru- 21 - 13 - fungsverfahren nichts ge344ndert haben (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2008 - II ZR 112/07, WM 2009, 141 Rn. 7). Diese Verfahrensweise erscheint hier schon deshalb zweckm344337ig, weil beim Berufungsgericht ohnedies noch der 374berwiegende Teil der Antr344ge anh344ngig ist und angesichts der Dauer des Rechtsstreits das Interesse an einer alsbaldigen abschlie337enden Entscheidung hinsichtlich s344mtlicher Antr344ge das Interesse, den Verlust einer Instanz hinsicht-lich eines Antrags zu vermeiden, deutlich 374berwiegt. F374r die weitere Sachbehandlung weist der Senat darauf hin, dass gege-benenfalls im Anschluss an eine Auskunft und Rechnungslegung die f374r die Erf374llungsanspr374che der Kl344gerin nach 247 675 Abs. 1, 247 667 BGB ma337geblichen Entnahmen und Gutschriften auf den diversen Konten insgesamt zu ermitteln sein werden, um feststellen zu k366nnen, wie hoch die verbleibenden und von der Beklagten zu 2) zu erstattenden Fehlbetr344ge sind. 22 Gegen den Beklagten zu 1) steht der Kl344gerin ein (weiterer) Zahlungsan-spruch an sich selbst hingegen nicht zu, da sie ihm gegen374ber grunds344tzlich nur einen Anspruch auf Herbeif374hrung der Kontoberichtigung geltend machen kann, der etwa zum Inhalt h344tte, die zu eigenen Zwecken verbrauchten Gutha-ben durch Zahlungen gegen374ber der Beklagten zu 2) zu ersetzen, um auf diese Weise eine rechtsbest344tigende Korrektur der Buchungsfehlbetr344ge zu erm366gli-chen (vgl. BGH, Urteile vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1423 und vom 19. Juni 2001 - VI ZR 232/00, WM 2001, 1460 f.). Ein Schadenser-satzanspruch, wie er der Kl344gerin von den Vorinstanzen gegen374ber den Be-klagten aus Delikt und gegen374ber der Beklagten zu 2) konkurrierend auch aus vertraglicher Pflichtverletzung zuerkannt wurde, kommt allerdings hinsichtlich des mit dem Zahlungsantrag zu 1 anteilig geltend gemachten Schadens in Be-tracht, welcher der Kl344gerin dadurch entstanden sein kann, dass der Beklagte zu 1) ihr Verm366gen anstatt - wie mit der Beklagten zu 2) vereinbart - mit dem 23 - 14 - Zweck der Gewinnerzielung zu verwalten, f374r eigene Zwecke verbraucht hat (vgl. BGH, Urteile vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1423 und 10. Juli 2001 - VI ZR 206/00, WM 2001, 1515, 1517). Wiechers Mayen Gr374neberg Maihold Pamp Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 07.06.2006 - 4 O 242/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 04.02.2008 - 26 U 181/06 -
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