BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 82/08 vom 4. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp am 4. Februar 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. April 2008 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckge-wiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 34.057,02 200 festge-setzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die Frage, wie konkret die einzelnen T344tigkeiten im Rahmen der Stun-denlohnabrechnung eines Rechtsanwalts dargelegt werden m374ssen, insbeson-dere ob der Anwalt konkret angeben muss, welche Leistung er wann erbracht habe und wie lange sie gedauert habe, braucht im Streitfall nicht allgemein be- 2 - 3 - antwortet zu werden. Sie betrifft hier die dem Tatrichter vorbehaltene Beurtei-lung der ausreichenden Substantiierung der Klage. H344lt der Tatrichter den Vor-trag des Kl344gers f374r ausreichend substantiiert und 374berzeugt er sich von seiner Richtigkeit, ist dies vom Revisionsgericht grunds344tzlich hinzunehmen. Auch der Umstand, dass das Berufungsgericht nicht ausdr374cklich zwi-schen Verbindlichkeiten der Vorgr374ndungsgesellschaft und solchen der Vorge-sellschaft unterschieden hat, erfordert keine Entscheidung des Revisionsge-richts. Die Unterscheidung war f374r die Entscheidung des Berufungsgerichts un-erheblich, weil auf der Grundlage entsprechender Zeugenaussagen davon aus-zugehen ist, dass sich die ma337geblichen Beteiligten - auch die k374nftigen Ge-sch344ftsf374hrer der GmbH - darin einig waren, dass alle Verbindlichkeiten aus 3 - 4 - dem Anwaltsmandat, also auch solche aus der Zeit vor der Gr374ndung der GmbH, von dieser getragen werden sollten. Kayser Raebel Gehrlein Pape Grupp Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 30.03.2007 - 9 O 66/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.04.2008 - 19 U 101/07 -
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