BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 82/09 vom 12. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möh ring am 12. Dezember 2011 beschlossen: Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung vom 24. Okto ber 201 1 (Kassenzeichen 7800111 3 6417 ) wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Das Schreiben des Klägers vom 23. November 2011 ist als Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 24. Oktober 2011 auszulegen. Hierü ber en t- scheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 6 6 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, wei l Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesg e- richtshof nicht vorgesehen sind (BGH, Beschl uss v om 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW - RR 2005, 584 ) . Die Erinnerung ist zulässig, aber nicht begründet. Die Höhe des Koste n- ansatzes von 1.512 entspricht den gesetzlichen Bestimmungen . Der im S e- natsbeschluss vom 29. September 2011 festgesetzte Beschwerde wert in Höhe von 87.113,53 zutreffend in der Kostenrechnung zugrunde gelegt . 1 2 - 3 - Nach Nr. 1 2 42 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG s ind im Falle der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde zwei Gebühren a nzusetzen , mithin zweimal 7 5 6 siehe Anla ge 2 zum GKG). Aktuell ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse des Klägers berechtigen nicht dazu, vom Kostenansatz abzusehen (vgl . § 10 KostVfg.) . Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 26.08.2008 - 5 O 356/07 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.03.2009 - I - 22 U 168/08 - 3
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