BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 82/09 vom 5. Juli 201 1 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5 . Juli 2011 d urch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, den Richter Keukenschrijver, die Richte rin Mühl ens und die Richter Dr. Grabinski und Dr. Bacher beschlossen: Der Streitwertbegünstigungsa ntrag des Beklagten wird zurückg e- wiesen. Gründe: I. Der Beklagte ist bei Erhebung der vom Patentgericht abgewiesenen Nichtigkeitsklage eingetragener Inhaber des deu tschen Patents 197 19 863 (Streitpatent s ) gewesen. Das Streitpatent ist am 30. Oktober 2008 im Patentr e- gister auf die i . b . L td. umgeschrieben worden, die e r klärt hat, nicht in das Verfahren eintreten zu wo l len. Nach seinen Angaben ist d er Beklagte einer von zwei Gesellschaftern der jetzigen Patentinhaberin. Der Beklagte gibt weiter an, dass der weitere G e- sellschafter an künftigen durch die Verwertung des Streitpatents erzielten Ei n- nahmen beteiligt sei und ihn im G e genzug be i der Rechtsverteidigung gegen die Nichtigkeitsklage finanziell unterstü t ze. Der Beklagte hat unter Darlegung seiner persönlichen Einkommens - und Verm ö gensverhältnisse beantragt, den Streitwert zu seinen Gunsten gemäß § 144 PatG herabzuse t zen. II. De r Antrag ist un begründet. Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass seine wirtschaftliche L a- ge durch die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert e r- 1 2 3 4 5 - 3 - heblich g e fährdet würde. Nach sein en eigenen Angaben ist die Gründung der jetzigen Patentinhaberin und die Über tragung des Streitpatents auf diese e r- folgt, um dem Beklagten Mittel für die Verteidigung des Streitpatents zur Verf ü- gung zu stellen. Unter diesen Umständen ist nicht zu erkennen und nicht glau b- haft gemacht, ob und gegebenenfal ls in welchem U m fang durch die Belastung des Beklagten mit den nach dem vollen Streitwert berechneten Prozessko s ten im Verhältnis zur Bundeskasse, zu seinem eigenen Prozessbevollmächtigten und g e gebenenfalls zur Klägerin tatsächlich eine erhebliche Gefährd ung der wirtschaftliche n Lage des Beklagte n eintreten würde . Auf die Höhe seiner son s- tigen Ei n künfte und seines Vermögens kommt es danach ebenso wenig an wie auf die Frage, ob angesichts des U m stands, dass der Beklagte das Streitpatent - 4 - im Interesse der je tzigen Patentinhaberin verteidigt , nicht auch deren wirtschaf t- liche Verhältnisse umfassend zu berücksichtigen wären (vgl. dazu Senat, B e- schluss vom 20. Januar 2004 X ZR 133/98 , juris , Schulte - Kartei PatG § 144 Nr. 8 ). Meier - Beck Keukenschrijver Mühlens Grabinski Bacher Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 19.03.2009 - 10 Ni 4/08 -
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