BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 82/10 Verk374ndet am: 10. M344rz 2011 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 280, 675 Abs. 1 Der Prozessvertreter des Beklagten verletzt seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag, wenn er die Pf344ndung und 334berweisung der Klageforderung an seine Partei nicht geltend macht. ZPO 247247 829, 835, 836, 767 Abs. 2; BGB 247 289 a) Die Pf344ndung in eigene Schuld ist jedenfalls dann zul344ssig, wenn sie dazu dient, dem Gl344ubiger die Verrechnung in den F344llen zu erm366glichen, in denen die all-gemeinen Aufrechnungsvoraussetzungen nicht vorliegen oder die Aufrechnung aus prozessualen Gr374nden unstatthaft ist. b) F374r die Einziehung der gepf344ndeten Forderung in eigene Schuld reicht es aus, dass der Vollstreckungsgl344ubiger und Drittschuldner gegen374ber dem Vollstre-ckungsschuldner erkl344rt, die wechselseitigen Forderungen zu verrechnen. BGH, Urteil vom 10. M344rz 2011 - IX ZR 82/10 - OLG Jena LG Meiningen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. M344rz 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Rich-ter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin M366hring f374r Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 14. April 2010 wird mit den Ma337gaben zur374ckgewiesen, dass Nr. 1.3. im Ausspruch des Berufungsurteils entf344llt und die weitere Berufung des Beklag-ten zur374ckgewiesen wird. Die Anschlussrevision des Kl344gers gegen das vorgenannte Urteil wird zur374ckgewiesen. Die Kosten der Revisionsinstanz werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger kaufte am 25. Mai 1999 ein mit einem Mehrfamilienhaus be-bautes Grundst374ck. Er teilte es in Eigentumswohnungen auf, von denen er zwei am 29. November 1999 f374r umgerechnet 122.710,05 200 an E. U. (fortan: Wohnungsk344uferin) ver344u337erte, die sich wegen des Kaufpreisanspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarf. Der Grundst374cksverk344ufer bean- 1 - 3 - spruchte vom Kl344ger noch einen Kaufpreisrest in H366he von umgerechnet 89.476,08 200. Er trat diesen Anspruch an die Wohnungsk344uferin ab, die den Kl344-ger deswegen auf Zahlung verklagte. Dieser unterlie337 es in erster Instanz, we-nigstens hilfsweise mit seiner noch offenen Kaufpreisforderung aus dem Woh-nungsverkauf aufzurechnen. Da er die Zahlung an den Grundst374cksverk344ufer nicht beweisen konnte, wurde er in erster Instanz vom Landgericht zur Zahlung verurteilt. Nunmehr beauftragte er den Beklagten, f374r ihn Berufung gegen das Ur-teil einzulegen, was auch geschah. Zur Vollstreckung des Kaufpreisanspruchs gegen die Wohnungsk344uferin aus dem Wohnungsverkauf lie337 der Beklagte im April 2002 gest374tzt auf die vollstreckbare Urkunde die gegen den Kl344ger gerich-tete, an die Wohnungsk344uferin abgetretene angebliche Kaufpreisforderung des Grundst374cksverk344ufers pf344nden und dem Kl344ger zur Einziehung 374berweisen. Im Juni 2002 lie337 die Wohnungsk344uferin mit dem Titel des vorl344ufig vollstreck-baren erstinstanzlichen Urteils ein Bankguthaben des Kl344gers in H366he von 34.833,43 200 pf344nden. In der Berufungsinstanz machte der Beklagte zwar die Hilfsaufrechnung mit der Kaufpreisforderung aus dem Wohnungsverkauf gel-tend, unterlie337 es jedoch, die von ihm veranlasste Pf344ndung und 334berweisung der Klageforderung vorzutragen. Nach einem entsprechenden Hinweis auf 247 533 ZPO, wonach die Hilfsaufrechnung des Kl344gers in der Berufungsinstanz nicht mehr zul344ssig sei, wies das Berufungsgericht die Berufung des Kl344gers zur374ck. 2 Das Urteil wurde rechtskr344ftig. Nunmehr lie337 sich die Wohnungsk344uferin den von ihr zuvor nur gepf344ndeten Betrag zur Einziehung 374berweisen. Eine hiergegen von dem Beklagten f374r den Kl344ger erhobene Vollstreckungsgegen-klage, mit der er die Erf374llung der titulierten Forderung aufgrund Aufrechnung 3 - 4 - mit der Gegenforderung aus dem Wohnungsverkauf und der von ihm veranlass-ten Vollstreckung in eigene Schuld, der so genannten Selbstpf344ndung, geltend machte und sich auf 247 826 BGB berief, wurde in zwei Instanzen abgewiesen, weil der Kl344ger mit seinen Einwendungen nach 247 767 Abs. 2 ZPO pr344kludiert sei; seine Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Die Wohnungsk344u-ferin zog sodann die gepf344ndeten Gelder ein. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kl344ger von dem Beklagten Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung. Sein Schaden bestehe in H366he der an die Wohnungsk344uferin ausgekehrten Gelder sowie der in den bei-den Vorprozessen verauslagten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten. Ferner hat er Freistellung von den gegen ihn geltend gemachten Gerichtskosten begehrt. In erster Instanz hat er den Schadensersatz auf zuletzt 64.484,71 200 und die Freistellung auf 12.835,70 200 beziffert. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 43.781,04 200 nebst Zinsen sowie zur Freistellung in H366he von 4.797,60 200 verurteilt. 4 Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Die Prozess-bevollm344chtigten der Wohnungsk344uferin haben wegen ihrer gegen den Kl344ger gerichteten Forderungen aus Kostenfestsetzungsbeschl374ssen in H366he von 5.295,04 200 nebst Zinsen und Kosten die angebliche Schadensersatzforderung des Kl344gers gegen den Beklagten gepf344ndet und sich zur Einziehung 374berwei-sen lassen. Der Beklagte hat wegen titulierter Anwaltsforderungen gegen den Kl344ger in H366he von insgesamt 4.705,68 200 zuz374glich Zinsen diesen Schadenser-satzanspruch gegen sich pf344nden und zur Einziehung 374berweisen lassen. Der Kl344ger hat zuletzt seinen Zahlungsantrag in der H366he des ihm erstinstanzlich zugesprochenen Betrages weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat der Beru-fung des Beklagten teilweise stattgegeben. Es h344lt die Freistellungsklage in H366- 5 - 5 - he von 4.797,60 200 und die Zahlungsklage in H366he von 39.075,36 200 f374r begr374n-det, wobei es den Beklagten erm344chtigt hat, den zugesprochenen Geldbetrag nach Ma337gabe des Pf344ndungsbeschlusses an den Prozessbevollm344chtigten der Wohnungsk344uferin zu zahlen. In H366he von 4.705,68 200 hat das Berufungsge-richt die Klage als derzeit unbegr374ndet abgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision, mit der er die vollst344ndige Abweisung der Klage begehrt. Der Kl344ger hat wegen der Kostenentscheidung (40 vom Hundert der Kl344ger, 60 vom Hundert der Beklagte) Anschlussrevision eingelegt. 6 Entscheidungsgr374nde: I. Die Revision des Beklagten ist unbegr374ndet. 7 1. Das Berufungsgericht hat gemeint, der Beklagte habe es im Beru-fungsverfahren des ersten Rechtsstreits vers344umt, den Einwand der Pf344ndung des Klageanspruchs (Selbstpf344ndung) zu erheben. Wenn er die Selbstpf344ndung damals eingewendet h344tte, w344re die Klage der Wohnungsk344uferin als derzeit unbegr374ndet abgewiesen worden. Dann h344tte diese sich die gepf344ndeten Gel-der nicht mehr zur Einziehung 374berweisen lassen k366nnen. Es entlaste den Be-klagten nicht, dass die Wohnungsk344uferin sich das gepf344ndete Bankguthaben des Kl344gers entgegen dem Verf374gungsverbot aus dem von ihm erwirkten Pf344n-dungsbeschluss (Selbstpf344ndung) habe 374berweisen lassen. Denn der Beklagte h344tte f374r seinen Mandanten den "sichersten Weg" beschreiten und die Ma337- 8 - 6 - nahme ergreifen m374ssen, die mit gr366337ter Sicherheit zum Erfolg gef374hrt h344tte. Sicher w344re nur gewesen, den Vollstreckungstitel zu beseitigen. 2. Diese Ausf374hrungen halten im Wesentlichen rechtlicher Nachpr374fung stand. 9 a) Der Beklagte ist beauftragt worden, gegen das erstinstanzliche Urteil vom 21. M344rz 2002 Berufung einzulegen, die von der Wohnungsk344uferin gegen den Kl344ger erhobenen Zahlungsanspr374che abzuwehren und aus dem Titel im notariellen Kaufvertrag vom 29. November 1999 gegen die Wohnungsk344uferin zu pf344nden und die Klageforderung an den Kl344ger zur Einziehung 374berweisen zu lassen. F374r die rechtliche Pr374fung seiner Haftung ist mithin das B374rgerliche Gesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 anzuwenden (Art. 229 247 5 EGBGB). 10 b) Ein Rechtsanwalt ist kraft des Anwaltsvertrages (247 675 Abs. 1 BGB) verpflichtet, die Interessen seines Auftraggebers nach jeder Richtung umfas-send wahrzunehmen. Der Anwalt, der die Beratung einer Partei in einem Zivil-prozess 374bernimmt, ist zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er durch sein Verschulden bewirkt, dass die Partei einen Prozess verliert, den sie bei sach-gem344337er Vertretung gewonnen h344tte. Er muss sie 374ber die Gesichtspunkte und Umst344nde, die f374r ihr ferneres Verhalten in der Angelegenheit entscheidend sein k366nnen, eingehend und ersch366pfend belehren. Dabei muss der Rechtsan-walt sein Verhalten so einrichten, dass er Sch344digungen seines Auftraggebers, deren M366glichkeit auch nur von einem Rechtskundigen vorausgesehen werden kann, vermeidet. Er ist verpflichtet, den "sichersten" Weg zu gehen, um das von seinem Mandanten erstrebte Ziel zu erreichen. Will er einen weniger sicheren Weg beschreiten, muss er zumindest seinen Auftraggeber zuvor 374ber die inso-weit bestehenden Gefahren belehren und ein weiteres Verhalten von dessen 11 - 7 - Entscheidung abh344ngig machen (BGH, Urteil vom 31. Oktober 1985 - IX ZR 175/84, WM 1986, 199, 202; vom 4. Juni 1996 - IX ZR 51/95, NJW 1996, 2648, 2649; vom 11. Februar 1999 - IX ZR 14/98, NJW 1999, 1391). Gegen diese Pflichten hat der Beklagte schuldhaft versto337en, so dass er nach 247 280 Abs. 1 BGB dem Kl344ger auf Schadensersatz haftet. Der Beklagte hat es pflichtwidrig unterlassen, gegen die Zahlungsklage der Wohnungsk344uferin aus abgetretenem Recht mit der Berufungsbegr374ndung geltend zu machen, dass der Kl344ger nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils die (angebliche) Forderung der Wohnungsk344uferin gegen sich aus dem ange-fochtenen Urteil erster Instanz aufgrund seiner entgegengesetzten vollstreckba-ren Forderung aus dem notariellen Kaufvertrag 374ber die Eigentumswohnungen hatte pf344nden und sich zur Einziehung 374berweisen lassen. Auf diesem Weg h344tte er durch Beseitigung des Titels sicher die weitere Vollstreckung der Woh-nungsk344uferin verhindern k366nnen. Sein Vorgehen, die rechtskr344ftige Titulierung ihres Zahlungsanspruchs hinzunehmen, um notfalls die weitere Vollstreckung in einem Zweitprozess f374r unzul344ssig erkl344ren zu lassen, war risikobehaftet, zumal die Wohnungsk344uferin im Erstprozess bereits zu erkennen gegeben hatte, die Pf344ndung und 334berweisung des Kl344gers nicht anzuerkennen, weil sie es bei dem Zahlungsantrag, gerichtet auf Zahlung an sich selbst, belassen hatte. 12 aa) Nach allgemeiner Meinung kann ein Vollstreckungsgl344ubiger grund-s344tzlich auch eine gegen sich selbst gerichtete Forderung pf344nden, wobei die Einzelheiten streitig sind. So wird die Ansicht vertreten, die Selbstpf344ndung sei ohne jede Einschr344nkung zul344ssig (OLG K366ln, NJW-RR 1989, 190, 191; Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorl344ufiger Rechtsschutz 4. Aufl. 247 829 Rn. 11). Das Reichsgericht hielt die Selbstpf344ndung jedenfalls f374r zul344ssig, wenn die Aufrechnung aus materiellen oder prozessualen Gr374nden 13 - 8 - nicht m366glich ist (RG, JW 1938, 2399, 2400; RGZ 20, 365, 371 ff; ebenso LG D374sseldorf, MDR 1964, 332 f; M374nchKomm-ZPO/Smid, 3. Aufl., 247 829 Rn. 77). Nach einer dritten Ansicht soll die Selbstpf344ndung grunds344tzlich zul344ssig sein, sofern nicht gesetzliche Aufrechnungsverbote umgangen werden (Stein/Jonas/ Brehm, ZPO, 22. Aufl., 247 829 Rn. 124). Die Pf344ndung in eigene Schuld ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn sie dazu dient, dem Gl344ubiger die Verrechnung in den F344llen zu erm366glichen, in denen die Aufrechnungsvoraussetzungen nicht vorliegen oder die Aufrechnung aus prozessualen Gr374nden unstatthaft ist (vgl. RGZ 57, 358, 363 f; RG, JW 1938, 2399, 2400), sofern nicht Aufrechnungsverbote (vgl. 247 393 BGB) entge-genstehen (vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Juli 1968 - V ZR 29/66, NJW 1968, 2059, 2060; vom 24. Juni 1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 115; vom 16. August 2007 - IX ZR 63/06, BGHZ 173, 328 Rn. 33). Die Vollstreckungs-macht des Gl344ubigers wird durch die Gr374nde der Aufrechnungspr344klusion nicht ber374hrt. Einschr344nkungen w374rden dazu f374hren, dass dem Vollstreckungsgl344u-biger in der Zwangsvollstreckung Verm366gensbestandteile des Vollstreckungs-schuldners entzogen w374rden. Stellt die Forderung den einzigen Verm366gensbe-standteil des Vollstreckungsschuldners dar, w344re dem Vollstreckungsgl344ubiger jede M366glichkeit genommen, in das Verm366gen des Vollstreckungsschuldners zu vollstrecken. Daf374r gibt es keinen rechtfertigenden Grund. 14 bb) Der Kl344ger hat sich seine wirksam gepf344ndete Schuld gem344337 247 835 Abs. 1 Fall 1 ZPO zur Einziehung 374berweisen lassen. Die 334berweisung f374hrt noch nicht zur Befriedigung des Gl344ubigers, sondern erst der tats344chliche Ein-gang der Zahlungen des Drittschuldners beim Gl344ubiger (vgl. Schuschke, aaO 247 835 ZPO Rn. 4). Da der Kl344ger als Drittschuldner nicht an sich als Vollstre-ckungsgl344ubiger zahlen kann, reicht im Falle der Selbstpf344ndung - um die Ein- 15 - 9 - ziehung der Forderung nach au337en erkennbar zu machen - die Erkl344rung des Vollstreckungsgl344ubigers gegen374ber dem Vollstreckungsschuldner aus, die Forderungen zu verrechnen (vgl. hierzu und zu den vertretenen Gegenansich-ten Stein/Jonas/Brehm, aaO, 247 835 Rn. 15). Eine solche Erkl344rung hat der Kl344-ger nach rechtskr344ftigem Abschluss des Prozesses mit Schreiben vom 26. April 2004 gegen374ber der Wohnungsk344uferin abgegeben. Die Wirksamkeit der Selbstpf344ndung stellt nicht in Frage, dass die Woh-nungsk344uferin vor der Pf344ndung und 334berweisung der Forderung den Dritt-schuldnerprozess bereits begonnen hatte. Sie durfte ihn nach 247 265 Abs. 2 ZPO in eigenem Namen zu Ende f374hren, h344tte aber ihren Antrag auf Leistung an den Drittschuldner und Vollstreckungsgl344ubiger, den hiesigen Kl344ger, um-stellen und beantragen m374ssen, den Kl344ger zu verurteilen, den besagten Geld-betrag an sich zu zahlen (RG, JW 1938, 2399, 2400; vgl. f374r den Drittschuld-nerprozess im 334brigen BGH, Urteil vom 12. Juli 1968 - V ZR 29/66, NJW 1968, 2059, 2060; Schuschke, aaO Rn. 6). In der Folge w344re der Titel entfallen. 16 cc) Mit dem Einwand der Selbstpf344ndung w344re der Kl344ger im Erstprozess auch nicht nach 247 533 ZPO pr344kludiert gewesen. Nach dieser Vorschrift ist nur die Zul344ssigkeit von Klage344nderung, Widerklage und Aufrechnungserkl344rung im zweiten Rechtszug beschr344nkt. Um einen solchen prozessualen Rechtsbehelf h344tte es sich bei dem (neuen) Vortrag 374ber die Pf344ndung und 334berweisung der streitgegenst344ndlichen Forderung nicht gehandelt. Hier w344re es nur darum ge-gangen, ob er als neue Tatsache im zweiten Rechtszug h344tte ber374cksichtigt werden m374ssen. Das ist nach 247 529 Abs. 1 Nr. 2, 247 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO der Fall. 17 - 10 - Der unterbliebene Vortrag der Selbstpf344ndung im ersten Rechtszug h344tte nicht auf einer Nachl344ssigkeit des Kl344gers beruht, weil er die Drittschuldnerfor-derung erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils hat pf344nden und sich 374berweisen lassen. Bei Gestaltungsrechten wird zwar im Zusammenhang mit den Pr344klusionsvorschriften auf denjenigen Zeitpunkt abgestellt, in dem das Recht erstmals h344tte geltend gemacht werden k366nnen. Die Zwangsvollstre-ckung ist aber kein solches Gestaltungsrecht. Vielmehr hat der damalige Be-klagte und jetzige Kl344ger durch Pf344ndung und 334berweisung der Klageforderung die Aktivlegitimation der damaligen Kl344gerin und Wohnungsk344uferin beseitigt. Deswegen kommt es f374r die Pr344klusion nach 247247 529, 531 ZPO allein auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses (vgl. 247 829 Abs. 3 ZPO) an, der hier nach Schluss der letzten erstinstanzlichen m374ndlichen Verhandlung liegt. 18 c) Aufgrund der Pflichtverletzung des Beklagten hat der Kl344ger die vom Berufungsgericht festgestellten Verm366genssch344den erlitten. Dies beurteilt sich nach 247 287 ZPO. 19 aa) Das Berufungsgericht hat die Sch344den rechtsfehlerfrei festgestellt. Die H366he der Schadenspositionen ist von der Revision auch nicht beanstandet worden. 20 (1) Die Wohnungsk344uferin pf344ndete aufgrund des noch nicht rechtskr344fti-gen ersten landgerichtlichen Urteils auf dem Konto des Kl344gers 34.833,43 200 und lie337 sich die gepf344ndeten Forderungen nach Rechtskraft der landgerichtli-chen Entscheidung zur Einziehung 374berweisen. In der Folge erhielt sie das Geld ausbezahlt. 21 - 11 - Die Urs344chlichkeit der Pflichtverletzung der Beklagten f374r diesen Scha-den h344ngt davon ab, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgem344337em Verhalten genommen h344tten (BGH, Urteil vom 15. November 2007 - IX ZR 44/04, BGHZ 174, 205 Rn. 9). In diesem Fall h344tte die Wohnungsk344uferin mangels Titels nicht die 334berweisung der gepf344ndeten Geldbetr344ge erreicht, der Kl344ger h344tte seine Anspr374che gegen die Bank nicht verloren. Vielmehr w344re allein sein Anspruch gegen die Wohnungsk344uferin aus dem Notarvertrag auf Zahlung des Kaufpreises f374r die beiden Eigentumswohnungen in H366he der Forderung, we-gen der die Wohnungsk344uferin gegen ihn vollstreckt hat, n344mlich in H366he von 89.476,08 200 nebst Zinsen und Kosten, erloschen; der Anspruch der Wohnungs-k344uferin gegen ihn aus abgetretenem Recht w344re in voller H366he untergegan-gen. Seine eigene Forderung gegen die Wohnungsk344uferin war ansonsten nicht werthaltig, weil diese am 30. Oktober 2002 die eidesstattliche Versicherung ab-gegeben hat und verm366genslos war und ist. Bei pflichtgem344337em Verhalten des Beklagten h344tte der Kl344ger mithin "nur223 eine wirtschaftlich wertlose Forderung gegen374ber der Wohnungsk344uferin verloren, w344hrend er aufgrund des pflichtwid-rigen Verhaltens des Beklagten eine werthaltige Forderung gegen374ber seiner Bank eingeb374337t hat. 22 Zwar war der Kl344ger gegen374ber der Wohnungsk344uferin aus dem Notar-vertrag verpflichtet, ihr das Eigentum an den Wohnungen nach vollst344ndiger Zahlung des Kaufpreises zu 374bertragen. Ein solcher Rechtsverlust war in die Schadensberechnung indes nicht einzustellen. Der Kl344ger h344tte und hat bei der durch die Verrechnung erfolgten Teilzahlung noch nicht den vollst344ndigen Kauf-preis erhalten; deswegen h344tte und hat er das Eigentum an den beiden Eigen-tumswohnungen (noch) nicht 374bertragen m374ssen. Eine (vollst344ndige) Zahlung des Kaufpreises durch die Wohnungsk344uferin stand auch im Falle eines pflicht-gem344337en Verhaltens des Beklagten aufgrund der Verm366genslosigkeit der 23 - 12 - Wohnungsk344uferin nicht zu erwarten. Ob es zu einer R374ckabwicklung des Kaufvertrages gekommen w344re, die den Schaden des Kl344gers wieder h344tte ent-fallen lassen k366nnen, ist von keiner Seite vorgetragen worden. Eine solche Entwicklung war auch weder zwangsl344ufig noch sehr nahe liegend. (2) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind dem Kl344ger im Zweitprozess folgende Gerichtskosten entstanden: Im ers-ten Rechtszug 2.157,70 200, wovon der Kl344ger als Vorschuss bereits 2.041,20 200 gezahlt hat (es stehen noch 116,50 200 zur Zahlung aus), und f374r die zweite In-stanz 3.024,00 200. In diesem Verfahren ist der Wohnungsk344uferin Prozesskos-tenhilfe bewilligt worden; diese Kosten sind ebenfalls dem Kl344ger von der Staatskasse mit 1.157,10 200 in Rechnung gestellt worden. Soweit der Kl344ger die Gerichtskosten tats344chlich aufgebracht hat (2.041,20 200), wurde der Beklagte zur Geldzahlung verurteilt, im 334brigen zur Freistellung (247 249 Abs. 1 BGB). Weiter muss(te) der Kl344ger der Wohnungsk344uferin die ihr in diesem Prozess entstan-denen Anwaltskosten ersetzen. Auch diese Prozesskosten w344ren dem Kl344ger bei einem pflichtgem344337en Verhalten des Beklagten nicht entstanden. H344tte die-ser den Selbstpf344ndungseinwand im Erstprozess erhoben, h344tte die Vollstre-ckungsgegenklage sich er374brigt, weil die Wohnungsk344uferin mangels eines Ti-tels die 334berweisung des gepf344ndeten Geldbetrages nicht erwirkt h344tte. Des-wegen kann offen bleiben, ob die zweite Klage nur risikobehaftet oder sogar aussichtslos war und in ihrer Erhebung eine weitere Pflichtverletzung des Be-klagten zu sehen ist. 24 Die Anwaltskosten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. De-zember 2007, die der Kl344ger der Wohnungsk344uferin erstattet hat, betragen 4.295,02 200. Soweit der Kl344ger die im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. Juli 2006 festgesetzten 2.611,39 200 noch nicht vollst344ndig beglichen hat und die Be- 25 - 13 - vollm344chtigten der Wohnungsk344uferin deswegen und wegen anderer titulierter Forderungen den Schadensersatzanspruch des Kl344gers gegen den Beklagten haben pf344nden und sich zur Einziehung 374berweisen lassen, konnte der Beklag-te allerdings nicht mehr zur Zahlung an den Kl344ger verurteilt werden (BGH, Ur-teil vom 12. Juli 1968 - V ZR 29/66, NJW 1968, 2059, 2060; Schuschke, aaO, 247 835 Rn. 6). Das Berufungsgericht hat diesem Umstand dadurch Rechnung getragen, dass es in Nummer 1.2. des Tenors den Beklagten erm344chtigt hat, den in Nummer 1.1.1. zugesprochenen Betrag nicht an den Kl344ger, sondern an die Vollstreckungsgl344ubiger zu zahlen. Insoweit ist der Beklagte durch das Urteil nicht beschwert. bb) Der Zurechnungszusammenhang ist durch das m366glicherweise straf-rechtlich relevante und sittenwidrige Vorgehen der Wohnungsk344uferin nicht un-terbrochen worden. Ein Verhalten Dritter beseitigt die Zurechnung nur, sofern es als g344nzlich ungew366hnliche Beeinflussung des Geschehensablaufs zu wer-ten ist. Hierf374r gen374gt es nicht, dass ein von der Pflichtwidrigkeit beg374nstigter Dritter den ihm zu Unrecht zugefallenen Vorteil bewusst zum Nachteil des Man-danten ausnutzt (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 1989 - IX ZR 190/88, NJW-RR 1990, 204 f f374r die Notarhaftung; Fischer, in Zugeh366r/Fischer/Sieg/ Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rn. 1023; vgl. Staudinger/ Schiemann, BGB, 2005, 247 249 Rn. 59 ff). Denn gerade vor diesem Risiko muss der rechtliche Berater den Mandanten sch374tzen. 26 Das Verhalten der Wohnungsk344uferin, nach Rechtskraft des landgericht-lichen Zahlungsurteils sich die gepf344ndeten Forderungen 374berweisen zu lassen, war nicht ungew366hnlich. Sie hatte bereits - berechtigt - die Anspr374che des Kl344-gers gegen die Bank gepf344ndet, denn zu diesem Zeitpunkt war sie Inhaberin einer vorl344ufig vollstreckbaren Forderung und konnte die Sicherungsvollstre- 27 - 14 - ckung betreiben (vgl. 247 720a Abs. 1 ZPO). Nachdem sie dann ein rechtskr344fti-ges Zahlungsurteil besa337, lag es nicht fern, dass sie nunmehr versuchen w374r-de, die gepf344ndeten Geldbetr344ge einzuziehen. Der Beklagte hatte es in dem Anwaltsvertrag 374bernommen, den Kl344ger gerade auch davor zu sch374tzen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1997 - IX ZR 233/96, NJW 1997, 2946, 2947). Durch sein pflichtwidriges Verhalten hatte der Beklagte der Wohnungsk344uferin erst die Gelegenheit verschafft, sich die beschlagnahmten Gelder 374berweisen zu las-sen. cc) Der Zurechnungszusammenhang wurde auch nicht durch etwaige Fehler des Gerichts im Zweitprozess unterbrochen. Ein solcher Fehler k366nnte allenfalls insoweit in Betracht kommen, als die Gerichte nicht gepr374ft haben, ob die Vollstreckungsma337nahmen der Wohnungsk344uferin sittenwidrig waren, weil sie - selbst pfandlos - in das Bankguthaben des Kl344gers vollstreckte, obwohl sie wusste, dass dieser die Forderung, die sie vollstreckte, vorher wirksam hatte pf344nden und an sich 374berweisen lassen und er dar374ber hinaus ihr gegen374ber erkl344rt hat, die wechselseitigen Forderungen zu verrechnen. Die Vollstreckung k366nnte deswegen aus 247 826 BGB unzul344ssig gewesen sein. Allerdings sind an die Voraussetzungen einer solchen Schadensersatzklage wegen der Durchbre-chung der Rechtskraft des betreffenden Vollstreckungstitels strenge Anforde-rungen zu stellen. Die Durchbrechung der Rechtskraft darf nur in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmef344llen gew344hrt werden. Voraus-setzungen hierf374r sind die materielle Unrichtigkeit des Titels, die Kenntnis des Gl344ubigers hiervon sowie weitere besondere Umst344nde, die sich aus der Art der Titelerlangung oder der beabsichtigten Vollstreckung ergeben und die das Vor-gehen des Gl344ubigers als sittenwidrig erscheinen lassen, so dass dem Titel-gl344ubiger zugemutet werden muss, die ihm unverdient zugefallene Rechtsposi-tion aufzugeben. Die Rechtskraft muss aber nur dann zur374cktreten, wenn es mit 28 - 15 - dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar w344re, dass der Titelgl344u-biger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der Rechtslage zu Las-ten des Schuldners ausnutzt (vgl. zusammenfassend etwa BGH, Urteil vom 24. September 1987 - III ZR 187/86, BGHZ 101, 380, 384 ff). Ein Anspruch aus 247 826 BGB entf344llt, wenn dem Schuldner selbst eine nachl344ssige Prozessf374h-rung im Vorprozess vorzuwerfen ist (BGH, Urteil vom 24. September 1987 - III ZR 264/86, NJW 1987, 3259, 3260 unter II. 4 c; OLG K366ln, Beschluss vom 3. August 2010 - 4 UF 73/10 Rn. 3, nur in juris ver366ffentlicht; vgl. auch Hessi-sches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15. September 2008 - 16 Sa 839/08, Rn. 39, 41, nur in juris ver366ffentlicht). Selbst wenn eine fehlerhafte Ablehnung des 247 826 BGB durch die Ge-richte im Zweitprozess zugunsten des Beklagten unterstellt wird, f374hrt dies nicht zu einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs. Ein solcher Fehler der Gerichte befreit den Beklagten nicht von seiner Haftung f374r den auch durch seine eigene schuldhafte Pflichtverletzung mitverursachten Schaden. Ihm ist der durch das Urteil im Zweitprozess gegebenenfalls mitverursachte Schaden zuzurechnen, weil sich in einer zu engen Anwendung des 247 826 BGB das all-gemeine Prozessrisiko verwirklicht h344tte, welches der Beklagte bei pflichtgem344-337em Verhalten ohne Schwierigkeiten h344tte ausschalten k366nnen. H344tte er den sichersten Weg gew344hlt, w344re es zu dem Zweitprozess nicht gekommen. Je-denfalls h344tten die Gerichte im Zweitprozess angesichts der engen Vorausset-zungen, die zu einer Durchbrechung der Rechtskraft 374ber 247 826 BGB f374hren, nicht durch eine v366llig ungew366hnliche, sachwidrige und daher schlechthin un-vertretbare Rechtsverletzung (vgl. 247 546 ZPO) zu der Schadensentstehung bei-getragen, welche die vorangegangene anwaltliche Pflichtverletzung mit R374ck-sicht auf Art, Gewicht und wechselseitige Abh344ngigkeit der Schadensbeitr344ge so sehr in den Hintergrund ger374ckt h344tte, dass bei wertender Betrachtung 29 - 16 - gleichsam nur der Gerichtsfehler als einzige, endg374ltige Schadensursache er-schienen w344re und der Anwaltsfehler nach dem Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht keine ins Gewicht fallende Bedeutung gegen374ber der vom Ge-richt zu verantwortenden Schadensursache gehabt h344tte (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008, NJW 2009, 987 Rn. 22). Dieser Rechtsauffassung des Senats steht Art. 12 Abs. 1 GG nicht ent-gegen. Sie entfernt sich von den nicht berufsbezogenen allgemeinen Grunds344t-zen des Schadensersatzrechts nicht dadurch, dass eine Haftung des Rechts-anwalts im Regelfall auch dann angenommen wird, wenn ein Fehler des Ge-richts f374r den Schaden einer Partei miturs344chlich geworden ist. Sie entspricht vielmehr der im Zivilrecht anerkannten gleichstufigen Haftung all derjenigen, die f374r einen Schaden gleich aus welchen rechtlichen Gr374nden verantwortlich sind. Dass mehrere Verantwortliche einen Schaden herbeif374hren, sich aber nicht alle von ihnen auf eine vertragliche oder gesetzliche Haftungserleichterung oder einen Haftungsausschluss berufen k366nnen, ist auch in anderen Fallgestaltun-gen des Schadensersatzrechts anzutreffen (vgl. BVerfG, NJW 2009, 2945 Rn. 16). 30 d) Die Verurteilung des Beklagten zu Schadensersatz musste nicht ge-m344337 247 255 BGB Zug um Zug gegen 334bertragung der Anspr374che des Kl344gers gegen die Wohnungsk344uferin erfolgen. Wer f374r den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist nach 247 255 BGB zum Ersatz nur gegen Abtretung der Anspr374che verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten aufgrund des Eigentums an der Sache oder aufgrund des Rechtes gegen Dritte zustehen. Die (Ersatz-)Forderung geht allerdings nicht kraft Gesetzes auf den Beklagten 374ber. Dieser hat lediglich einen Abtretungsanspruch gegen den Ge-sch344digten, den er im Wege des Zur374ckbehaltungsrechts (247 273 BGB) geltend 31 - 17 - machen kann (BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - VII ZR 16/07, NJW 2008, 3359 Rn. 23). Das Zur374ckbehaltungsrecht muss ausdr374cklich oder stillschweigend geltend gemacht werden, um dem Gl344ubiger Gelegenheit zu geben, von seiner Abwendungsbefugnis Gebrauch zu machen (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1982 - V ZR 136/81, NJW 1983, 565). Demgegen374ber hat der Beklagte auf den Hinweis des Kl344gers, der Be-klagte habe sich auf ein Zur374ckbehaltungsrecht nicht berufen, ausdr374cklich ausgef374hrt, 247 255 BGB finde keine Anwendung. Damit ist zweifelsfrei erkl344rt worden, dass die Einrede des 247 255 BGB nicht erhoben werden soll. 32 3. Soweit das Berufungsgericht die Klage im Hinblick auf die im zweiten Rechtszug erfolgte Selbstpf344ndung des Beklagten als derzeit unbegr374ndet ab-gewiesen hat (Nummer 1.3. des Tenors), war die Klage endg374ltig abzuweisen. Allerdings h344tte nach Ansicht des Reichsgerichts der Ausspruch im Fall einer wirksamen Selbstpf344ndung lauten m374ssen, der Beklagte werde zur Zahlung an sich selbst verurteilt (RG, JW 1938, 2399, 2400). Dies entspr344che den 374blichen Tenorierungen in Drittschuldnerprozessen, in denen Gl344ubiger und Drittschuld-ner nicht personenidentisch sind. In der Sache geht es dem Beklagten darum, eine Verurteilung in H366he der titulierten Gegenforderungen zu vermeiden. Die Verurteilung zur Zahlung an sich selbst erscheint deswegen gek374nstelt. Wenn der Beklagte den Weg des 247 835 Abs. 2 ZPO gew344hlt oder er schon gegen374ber dem Kl344ger die Erkl344rung abgegeben h344tte, er sei infolge der Pf344ndung und 334berweisung befriedigt, w344ren die gegenseitigen Forderungen untergegangen. Die Klage w344re einschr344nkungslos abzuweisen gewesen. Nichts Anderes gilt, wenn der Beklagte zwar die Klageforderung bestreitet, jedoch zus344tzlich den Selbstpf344ndungseinwand erhebt. Denn hierin liegt die Erkl344rung des Beklagten, 33 - 18 - sich als befriedigt anzusehen, sollte das Gericht die Gegenforderung des Schuldners f374r begr374ndet erachten. Weiter hat der Senat gem344337 247 319 ZPO den Tenor des angefochtenen Urteils berichtigt, soweit das Berufungsgericht es unterlassen hat, die Zur374ck-weisung der weiteren Berufung auszusprechen. 34 II. Auch die Anschlussrevision des Kl344gers ist zul344ssig (247 554 ZPO), aber unbegr374ndet. 35 1. Zwar ist grunds344tzlich eine isolierte Anfechtung der Kostenentschei-dung unzul344ssig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird, 247 99 Abs. 1 ZPO. Legt jedoch eine Partei in der Hauptsache ein zul344ssiges Rechtsmittel ein, ist dem Gegner ein (unselbst344ndi-ges) Anschlussrechtsmittel allein wegen der ihn beschwerenden Kostenent-scheidung m366glich (BGH, Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, WM 2010, 1161, Rn. 25). 36 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht von den Kosten des Rechtsstreits 40 vom Hundert dem Kl344ger und 60 vom Hundert dem Beklagten auferlegt. Der Kl344ger war in der ersten Instanz nach dem Urteil des Berufungsgerichts sowohl mit der Zahlungsklage als auch mit der Freistellungsklage teilweise erfolglos. Zudem kann er nach dem angefochtenen Urteil Zahlung teilweise nicht an sich, sondern nur an die Pf344ndungsgl344ubiger verlangen; auch insoweit ist er teilweise unterlegen. Ein teilweises Unterliegen ist auch darin zu sehen, dass seine Klage 37 - 19 - in H366he von 4.705,68 200 infolge der Selbstpf344ndung des Beklagten endg374ltig abzuweisen war. In der Berufungsinstanz war zudem zu ber374cksichtigen, dass der Kl344ger selbst Berufung eingelegt und diese kostenpflichtig zur374ckgenom-men hat (247 516 Abs. 3 ZPO). III. Da der erkennende Senat auch ohne die Anschlussrevision in der Lage gewesen w344re, im Zusammenhang mit der Entscheidung 374ber die Revision die Richtigkeit der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts zu 374berpr374fen, ist die Anschlussrevision weder streitwertm344337ig zu ber374cksichtigen noch besteht Anlass, wegen ihrer Zur374ckweisung die Kosten des Revisionsrechtszugs zu verteilen (BGH, Urteil vom 5. Mai 2010, aaO, Rn. 28). Der Senat hat dem Be- 38 - 20 - klagten gem344337 247 97 Abs. 1, 247 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen der Geringf374gigkeit seines Obsiegens die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt. Kayser Raebel Gehrlein Grupp M366hring Vorinstanzen: LG Meiningen, Entscheidung vom 08.04.2009 - 2 O 813/08 - OLG Jena, Entscheidung vom 14.04.2010 - 8 U 316/09 -
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