BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 82/11 Verkündet am: 19. Februar 2013 Herrwerth, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 765, 138 Bc Bei Höchstbetragsb ürgschaften, bei denen sich die Haftung für Nebenforderu n- gen lediglich nach der Bürgschaftssumme und nicht nach der höheren Haup t- schuld richtet, ist Maßstab der krassen finanziellen Überforderung des dem Hauptschuldner persönlich besonders nahe stehenden B ürgen die vertragliche Zinslast aus der Bür g schaftssumme und nicht aus der höheren Hauptschuld (Fortführung BGH, Urteile vom 14. Mai 2002 - XI ZR 50/01, BGHZ 151, 34, 38, vom 28. Mai 2002 - XI ZR 199/01, WM 2002, 1647, 1648, vom 3. Dezember 2002 - XI ZR 31 1/01, BKR 2003, 157, 158, vom 25. Januar 2005 - XI ZR 28/04, WM 2005, 421, 422 f. und vom 24. November 2009 - XI ZR 332/08, WM 2010, 32 Rn. 13). BGH, Urteil vom 19. Februar 2013 - XI ZR 82/11 - OLG Zweibrücken LG Kaiserslautern - 2 - Der XI. Zivilsenat de s Bundesgerichtshofs hat auf di e mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urte il des 7 . Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 24. Januar 2011 aufgehoben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Wi e- dereinsetzung , an das Berufungsge richt zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Sparkasse, nimmt den Beklagten aus einer Höchstb e- tragsbürgschaft in Anspruch. Die Klägerin gewährte der damaligen Lebensgefährtin des Beklagten im Jahr 1999 für die Finanzierung des Erwerbs eines (Haus - )Grundstücks ein Da r- lehen über 160.000 DM zu eine m Zinssatz von 5% p.a. und ein Darlehen über 200.000 DM zu einem Zinssatz von 5,5% p.a. Neben weiteren von der Darl e- hensneh merin gestellten Sicherheiten übernahm der Beklagte , der nie mandem unterhaltspflichtig war und zu diesem Zeitpunkt über ein Arbeitseinkommen von 1 2 - 3 - netto 2.500 DM verfügte, eine Höchstbetragsb ürgschaft über 93.000 DM . Nach Kündigung der Darlehen nahm die Klägerin den Beklagten als Bürgen in A n- spruch. Das Landgerich t hat die Klage auf den Einwand des Beklagten, das Rechtsgeschäft sei wegen seiner krassen finanziellen Überforderung sittenwi d- rig und nichtig, abgewiesen, wobei es das pfändbare Einkommen des Bekla g- ten bei Übernahme der Höchstbetragsbürgschaft ( vom Landge richt unterstellt monatlich 1.291 DM) zu der laufenden Zinsverpflichtung aus den Darlehen (monatlich 1.584 DM) ins Verhältnis gesetzt hat . Auf die Berufung der Klägerin hat d as Berufungsgericht d en Beklagten zur Zahlung des Höchstbetrages nebst Zinsen veru rteilt. Dagegen richtet sich die vom Senat nach Gewährung von Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründun g der Nich t- zulassungsbeschwerde zugelassene Revision des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zu r Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Der von den Parteien geschlossene Bürgschaftsvertrag sei nicht wege n einer krassen finanziellen Überforderung sittenwidrig und nichtig. Bei der Frage, 3 4 5 6 - 4 - ob der Bürge, der eine Höchstbetragsbürgschaft übernehme, finanziell krass überfordert sei, sei nicht die monatliche Zinsbelastung aus der Gesamtdarl e- henssumme, sondern die den Beklagten neben der Bürgschaftssumme höch s- tens treffende zusätzliche Belastung mit Verzugszinsen - im konkreten Fall höchstens 581,25 DM monatlich - zu berücksichtigen. Da dieser Betrag un ter dem pfändbaren Betrag seines monatlichen Arbeitseinkommens gelegen habe, habe ihn die Übernahme der Bürgschaft nicht überfordert. Zu einer Überrump e- lung bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages habe er nicht " plausibel " vorg e- tragen. II. Dies hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Im Ergebnis z utreffend hat das Berufungsgericht allerdings eine kra s- se finanzielle Überforderung des Beklagten und eine daraus resultierende Nic h- tigkeit des Bürgschaftsvertrages verneint . a) Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats lieg t eine krasse finanzielle Überforderung eines Bürgen bei nicht ganz geringen Ban k- schulden grundsätzlich vor, wenn der Bürge voraussichtlich nicht einmal die von den Darlehensvertragsparteien festgelegte Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines laufenden Ein kommens und Vermögens bei Eintritt des Sicherungsfalles dauerhaft allein tragen kann oder - anders gewendet - wenn eine auf den Zei t- punkt der Abgab e der Bürgschaftserklärung bezogene Prognose ergibt, dass der Bürge allein voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, auf Dauer die la u- fenden Zinsen der gesicherten Forderung mit Hilfe des pfändbaren Teils seines Einkommens und Vermögens aufzubringen . In diesem Fall ist nach der allg e- 7 8 9 - 5 - meinen Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände widerleglich zu verm uten, dass der dem Hauptschuldner persönlich besonders nahe stehende Bürge die ihn vielleicht bis an das Lebensende übermäßig finanziell belastende Personalsicherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschul d- ner gestellt und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (Senatsurteile vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 121/02, BGHZ 15 6, 302, 306, vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1651 , vom 25. April 2006 - XI ZR 330/05, FamRZ 2006, 1024 , 1025 , vom 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07, WM 2009, 1460 Rn. 18 und vom 24. November 2009 - XI ZR 332/08, WM 2010, 32 Rn. 11 mwN ). b) Diese Grundsätze gelten bei Höchstbetragsbürgschaften allerdings entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung mit der Einschränkung, dass sich die krasse finanzielle Überforderung aus dem Verhältnis des pfändb a- ren Teils des laufenden Einkommens zur Zinslast nur aus der Bürgschaft s- summe und nicht aus der gesamten Hauptschuld ergeben muss . Der Senat hat die Frage, ob insoweit auf die Zinslast nur a us der Bürgschaftssumme oder aber aus einer je nach Einzelfall höheren Hauptschuld abzustellen ist, bislang nicht ausdrücklich entscheiden müssen, weil sie in den von ihm zu beurteile n- den Sachverhalten - anders als hier - nicht entscheidungserheblich war ( S e- natsurteile vom 14. Mai 2002 - XI ZR 50/01, BGHZ 151, 34, 38, vom 28. Mai 2002 - XI ZR 199/01, WM 2002, 1647, 1648, vom 3. Dezember 2002 - XI ZR 311/01, BKR 2003, 157, 158 , vom 25. Januar 2005 - XI ZR 28/04, WM 2005, 421, 422 f. und vom 24. November 2009 - XI ZR 332/08, WM 2010, 32 Rn. 13 ) . Sie ist im ersten Sinne zu beantworten (so ohne weitere Begründung auch Nobbe in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 91 Rn. 93; Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Aufl., § 765 Rn. 82 ; Stauding er/Horn, BGB, Neubearb. 2013, § 765 Rn. 41 ). Das Berufungsgericht hat das Bürgschaftsformular dahin ausgelegt, die auch absolut auf den Höchs t- 10 - 6 - betrag begrenzte (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - IX ZR 294/00, BGHZ 151, 374, 383) Haftung für Nebenforde run gen richte sich nach der Bürgschaft s- summe und nicht nach der höheren Haupt schuld . Eine andere als diese von den Parteien im Revisionsverfahren hingenommene Auslegung ist mit dem Sinn der Höchstbetragsbürgschaft, die das Risiko für den Bürgen in überschauba ren Grenzen halten soll, und damit mit den wohlverstandenen Interessen beider Parteien nicht zu vereinbaren . Der Bürge hat bei Übernahme einer Höchstb e- tragsbürgschaft die berechtigte Erwartung, dass sich nicht nur seine Haftung für die Hauptforderung, sond ern auch seine Haftung für die Nebenforderungen wie insbesondere für Zinsen nach der Bürgschaftssumme und nicht nach der mö g- licherweise wesentlich höheren Hauptschuld rich tet . Dem stehen schutzwürdige Interessen des Gläubigers nicht entgegen. Ausgehend von diesen Grundsätzen traf den Beklagten eine Zinslast von 5% jährlich aus 93.000 DM oder jährlich 4.650 DM bzw. eine monatliche Zin s- last von 387,50 DM (vgl. Senatsurte il vom 3. Dezember 2002 - XI ZR 311/01, BKR 20 03, 157, 158). Zinsen in dieser Höhe konn te d er Beklagte aus einem pfändbaren Betrag seines Arbeitseinkommens von richtig monatlich 903,70 DM gemäß der im Jahr 1999 gül tigen Anlage zu § 850c ZPO ohne weiteres aufbri n- gen, so dass er bei Übernahme der Bürgschaft nicht krass finanziell überfordert w ar . 2. Die Revision hat indessen mit einer in Übereinstimmung mit § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst . b ZPO begründeten Verfahrensrüge Erfolg, weil das Be rufungsgericht einen erheblichen Beweisantrag des Beklagten auf Verne h- mung zweier Zeugen zu den nähe ren Umständen des Zustandekommens des Bürgschaftsvertrages unter Verstoß gegen § 286 ZPO übergangen hat . 11 12 - 7 - a ) Der insoweit für die Voraussetzungen einer Nichtigkeit des Bür g- schaftsvertrages nach § 138 BGB umfassend darlegungs - und beweispflichtige Bekla gte hat zu besonders erschwerenden, der Klägerin zurechenbaren und auch ohne krasse finanzielle Überforderung zu einer Sittenwidrigkeit des ihn finanziell belastenden Rechtsgeschäfts führenden Umständen bei Abschluss des Bürgschaftsvertra ges - Beeinträchti gung seiner Willensbildung und En t- schließungsfreiheit durch Schaffung einer seelischen Zwangslage bzw. durch Ausübung unzulässigen Drucks (vgl. Senatsurteile vom 17. September 2002 - XI ZR 306/01, ZIP 2002, 2249, 2252 und vom 28. Mai 2002 - XI ZR 199/01, W M 2002, 1647, 1649; Michel in Assies/Beule/Heise/Strube, Handbuch des Fachanwalts Bank - und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., Kap. 5 Rn. 316) - in erster und zweiter Instanz unter Beweisantritt vorgetragen. Er hat geltend gemacht, die Klägerin habe zur Sicherun g der Darlehensverbindlichkeit seiner früheren Lebensge fährtin die S tellung einer Bürgschaft zunächst nicht verlangt. Erst nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages habe ein Mitarbeiter der Klägerin den Beklagten, der bei der Unterzeichnung der Darlehen sverträge zugegen gewesen sei, zur Übernahme einer Bürgschaft mit dem Bemerken aufgefordert, die Gewährung der Darlehen, auf die seine Lebensgefährtin zur Finanzierung des Kaufpreises angewiesen gewesen sei, hänge von der Übernahme der Bürgschaft ab. Er ha be daraufhin aus emotionaler Verbundenheit zu seiner L e- bensgefährti n die Bürgschaft übernommen . Zum Beweis der Richtigkeit dieses Vorbringens hat er seine Lebensgefährtin und den Mitarbeiter der Klägerin als Zeugen benannt. b) Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Beweisangeboten nicht b e- fasst, sondern bei der Entscheidung der Frage, ob das Vorbringen des Bekla g- ten " plausibel " sei, allein auf die vorgelegten schriftlichen Unterlagen Bezug genommen. Das Nichterwähnen der vom Beklagten benannten Zeugen lässt sich nur d amit erklären, das Berufungsgericht habe den Vortrag nicht zur 13 14 - 8 - Kenntnis genommen und sich - wie aber von § 286 ZPO geboten und einer Überprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 37 ff. ; BGH, Urteil vom 11. September 2012 - VI ZR 92/11, WM 2012, 2195 Rn. 19 mwN) - mit dem Prozessstoff nicht umfassend auseinanderge setzt . c) Das Berufungsurteil beruht auf dem Verfahrensverstoß (§ 545 Abs. 1 ZPO). Es kann nicht ausges chlossen werden , dass das Berufungsg ericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschie den hätte , weil der Beklagte den Nachweis einer Überrumpelung bei Abschluss des Bür g- schaftsvertrages mit den von ihm angebotenen Zeugen möglicherwei se geführt hätte. 15 - 9 - III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuhe ben (§ 562 ZPO) und die nicht zur Endentscheidung reife Sache ist zur anderweiten Verhandlung und En t- scheidung an das Berufungsgericht zurückzuver weisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), das Gel egenheit erhält, die Beweiserhebung nachzuholen. Wiechers Grüneberg Maihold Pamp Menges Vorinstanzen: LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 30.10.2009 - 2 O 734/08 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 24.01.2011 - 7 U 159/09 - 16
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