ECLI:DE:BGH:2017:170117BXIZR82.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 82/16 vom 17. Januar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. M enges und Dr. Derstadt am 17. Januar 2017 beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den B e- schluss des 5. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberla n- desgerichts vom 18. Januar 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbi l- dung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfo r- dern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision der Kl ä- geri n geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 ff.; 19, 467, 475). Die für sich tragenden Ausführungen des Ber u- fungsgerichts zu einer Verwirkung des Widerrufsrechts der Kläg e- rin halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung anhand d er Grundsätze der Senatsurtei le vom 12. Juli 2016 (XI ZR 501/15, WM 2016, 1835 Rn. 38 ff. und XI ZR 564/15, WM 2016, 193 0 Rn. 33 ff. , jeweils zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) stand. Das Berufungsgericht hat in seinem Zurückweisungsbeschluss ausdrück lich ausgeführt, die Frage der Verwirkung sei eine Frage des Einzelfalls. Es hat anhand der konkreten Fallgestaltung s o- wohl das Zeit - als auch das Umstandsmoment rechtsfehlerfrei b e- - 3 - jaht. Seine noch im Hinweisbeschluss geäußerte Rechtsmeinung, es sei danach zu differenzieren, in welchem Grad die Widerrufsb e- lehrung fehlerhaft sei (dagegen Senatsurteil vom 12. Juli 2016 XI ZR 564/15, aaO Rn. 40 ), hat es im Zu rückweisungsbeschluss zurückgenommen, indem es dort nicht mehr nach dem Grad der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung differenziert und wesen t- lich auf die besonderen Umstände im Verhältnis der Parteien z u- einander abgestellt hat . Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Bes chwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 4 - Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 21.409,80 Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 10.07.2015 - 17 O 333/14 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.01.2016 - 5 U 111/15 -
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