BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 83/01 Verkündet am: 23. Oktober 2001 Weber Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ Lugano-Übk Art. 6 Nr. 1, Art. 22 Abs. 3; EuGVÜ Art. 6 Nr. 1, Art. 22 Abs. 3 a) Die Anwendbarkeit des Art. 6 Nr. 1 LugÜ setzt ebenso wie die des Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ einen dem Art. 22 Abs. 3 LugÜ/EuGVÜ entspr e - chenden Zusammenhang der Klagen voraus. b) An diesem Zusammenhang fehlt es, wenn das Klagebegehren gegen den einen Beklagten auf deliktische Anspruchsgrundlagen, das gegen den anderen Beklagten dagegen auf vertragliche oder bereicherung s - rechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt wird. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 83/01 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 23. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und Dr. Joeres fr Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten zu 2) werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D s - seldorf vom 25. Januar 2001 aufgehoben sowie das Schlußurteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts D s - seldorf vom 30. Dezember 1999 im Kostenpunkt und i n - soweit abgendert, als zum Nachteil des Beklagten zu 2) entschieden worden ist. Auf den Einspruch des Beklagten zu 2) wird das Tei l - versumnis-, Teilvorbehalts- und Schluß-Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Dsseldorf vom 3. September 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufg e - hoben, als zum Nachteil des Beklagten zu 2) entschi e - den worden ist. Die Klage gegen den Beklagten zu 2) wird als unzul s - sig abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz haben - 3 - der Klger die Hlfte der Gerichtskosten und seiner auûergerichtlichen Kosten sowie die auûergerichtl i - chen Kosten des Beklagten zu 2), der Beklagte zu 1) seine auûergerichtlichen Kosten sowie die Hlfte der Gerichtskosten und der auûe r - gerichtlichen Kosten des Klgers zu tragen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trgt der Klger. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger nimmt den Beklagten zu 2), einen in Zrich ansssigen Rechtsanwalt, auf Rckzahlung eines diesem in seiner Eigenschaft als Treuhnder einer Kapitalanlagegesellschaft berwiesenen Betrages in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Klger beteiligte sich zur Durchfhrung von Börsenterming e - schften im Mrz 1993 mit einem Zeichnungsbetrag von 26.250 DM an dem von der P. (Deutschland) GmbH betriebenen G. Futures Fund. G e - schftsfhrer der GmbH war der inzwischen nicht mehr am Rechtsstreit - 4 - beteiligte Beklagte zu 1). Als Treuhnder der GmbH fungierte der B e - klagte zu 2). Auf dessen von der GmbH benanntes Konto bei der B. Bank AG in D. berwies der Klger den Zeichnungsbetrag von 26.250 DM. Im Jahre 1994 kndigte der Klger seine Einlage, erhielt aber von der i n - zwischen im Handelsregister gelöschten GmbH kein Geld zurck. Der Klger verklagte beide Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 26.250 DM nebst Zinsen. Die Klage hatte in erster Instanz im wesentlichen Erfolg. Das Landgericht bejahte die Zahlungspflicht des Beklagten zu 1) wegen vorstzlicher sittenwidriger Schdigung nach § 826 BGB und die des Beklagten zu 2) unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das B e - rufungsgericht wies die Berufung des Beklagten zu 2) zurck und lieû im Hinblick auf die grundstzliche Bedeutung der Frage nach dem Anwe n - dungsbereich des Art. 6 Nr. 1 EuGV/Lug in Fllen unterschiedlicher Haftungsgrundlagen die Revision zu. Mit der Revision verfolgt der Beklagte zu 2) seinen Klageabwe i - sungsantrag weiter. Entscheidungsgrnde: Die Revision des Beklagten zu 2) ist begrndet und fhrt zur A b - weisung der gegen ihn gerichteten Klage als unzulssig. - 5 - I. Das Berufungsgericht hat zur Zulssigkeit der Klage im wesentl i - chen ausgefhrt: Die fr die Frage der Zulssigkeit der Klage allein problematische internationale Zustndigkeit des Landgerichts D. ergebe sich aus Art. 6 Nr. 1 des Luganer bereinkommens ber die gerichtliche Zustndigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Ha n - delssachen vom 16. September 1988 (im folgenden: Luganer berei n - kommen oder Lug). Diese Vorschrift sehe vor, daû eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, dann, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, auch vor dem Wohnsitzgericht eines der Beklagten verklagt werden könne. Aus der fr die Auslegung des Lug zumindest mittelbar heranzuziehenden Rechtsprechung des Europ i - schen Gerichtshofs zu dem mit diesem bereinkommen weitgehend wortgleichen Brsseler bereinkommen ber die gerichtliche Zustndi g - keit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im folgenden: EuGV) ergebe sich, daû die Anwendung des Art. 6 Nr. 1 einen Zusammenhang der verschiedenen Klagen eines Klgers gegen unterschiedliche Beklagte voraussetze, der zur Verme i - dung einander widersprechender gerichtlicher Erkenntnisse eine g e - meinsame Entscheidung geboten erscheinen lasse. - 6 - Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfllt, weil nicht nur der mit dem Beklagten zu 2) gemeinsam in Anspruch geno m - mene frhere Beklagte zu 1) seinen Wohnsitz im Landgerichtsbezirk D. habe, sondern auch die aus Art. 22 Lug abgeleitete notwendige Konn e - xitt zwischen den aus unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen begr n - deten Klagen gegen die beiden Beklagten bestehe. Dafr reiche es aus, daû Gegenstand der Beurteilung ein einheitlicher Lebenssachverhalt sei, bei dem die Gefahr bestehe, daû es im Falle divergierender Zustndi g - keiten zu in sich widersprchlichen Entscheidungen komme. II. Diese Ausfhrungen halten rechtlicher berprfung im entsche i - denden Punkt nicht stand. 1. Die internationale Zustndigkeit der deutschen Gerichte, auf deren Bejahung die angefochtene Entscheidung beruht, ist in der Rev i - sionsinstanz nachprfbar. § 549 Abs. 2 ZPO, der die sachliche und örtl i - che Zustndigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges der revision s - rechtlichen berprfung entzieht, gilt nicht - auch nicht entsprechend - fr die internationale Zustndigkeit (Senatsurteile BGHZ 115, 90, 91 m.w. Nachw. und vom 20. April 1993 - XI ZR 17/90, WM 1993, 1109, 1110). Auch § 512 a ZPO, der fr Streitigkeiten ber vermögensrechtliche Ansprche eine berprfung der örtlichen Zustndigkeit in der Ber u - - 7 - fungsinstanz ausschlieût, ist auf die Frage der internationalen Zust n - digkeit nicht anwendbar (BGHZ 44, 46). Das Berufungsgericht hat sich daher mit Recht fr befugt angesehen, die internationale Zustndigkeit des Landgerichts fr die Klage gegen den Beklagten zu 2) zu berpr - fen. 2. Zutreffend ist auch der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daû die Frage der internationalen Zustndigkeit deutscher Gerichte fr die gegen den in der Schweiz ansssigen Beklagten zu 2) gerichtete Klage nach Art. 6 Nr. 1 des Luganer bereinkommens, das sowohl fr Deutschland als auch fr die Schweiz in Kraft getreten ist (BGBl. 1995 II, 221), zu beurteilen ist (vgl. auch Art. 54 b Abs. 2 Bu chstabe a Lug). 3. Ebenfalls zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgega n - gen, daû bei der Auslegung des Luganer bereinkommens die Rech t - sprechung des Gerichtshofs der Europischen Gemeinschaften (im fo l - genden: Europischer Gerichtshof) zu dem mit diesem bereinkommen ganz berwiegend - so auch in dem hier interessierenden Artikel 6 - wortgleichen EuGV Bercksichtigung finden muû. Art. 1 des Protokolls Nr. 2 ber die einheitliche Auslegung des L u - ganer bereinkommens bestimmt, daû die Gerichte jedes Vertragssta a - tes bei der Anwendung und Auslegung der Bestimmungen dieses be r - einkommens den Grundstzen gebhrend Rechnung tragen, die in ma û - geblichen Entscheidungen von Gerichten anderer Vertragsstaaten zu den Bestimmungen des EuGV entwickelt worden sind. In dieser Vo r - schrift wird der Europische Gerichtshof zwar nicht ausdrcklich e r - - 8 - whnt. Dieser Gerichtshof ist jedoch fr alle Mitgliedsstaaten des Lug a - ner bereinkommens, die zugleich Mitglieder der Europischen Gemei n - schaften sind, nach dem Protokoll betreffend die Auslegung des EuGV die maûgebliche Instanz fr die Auslegung des EuGV. Daû seiner Rechtsprechung zum EuGV erhebliche Bedeutung auch fr die Ausl e - gung des Luganer bereinkommens zukommen soll, ergibt sich aus der Erwhnung dieses Gerichtshofs sowohl in der Prambel als auch in Art. 2 des Protokolls Nr. 2 ber die einheitliche Auslegung des Luganer bereinkommens. Diese Bedeutung wird unterstrichen durch zwei bei der Unterzeichnung des Luganer bereinkommens abgegebene Erkl - rungen, in denen einerseits die den Europischen Gemeinschaften a n - gehrigen Unterzeichnerstaaten es fr angezeigt hielten, daû der Eur o - pische Gerichtshof bei der Auslegung des EuGV den Grundstzen gebhrend Rechnung trgt, die sich aus der Rechtsprechung zum Lug a - ner bereinkommen ergeben (BGBl. 1994 II, 2701), und in denen and e - rerseits die der Europischen Freihandelsassoziation angehrenden Unterzeichnerstaaten es fr angezeigt hielten, daû ihre Gerichte bei der Auslegung des Luganer bereinkommens den Grundstzen gebhrend Rechnung tragen, die sich u.a. aus der Rechtsprechung des Europ i - schen Gerichtshofs zum EuGV ergeben (BGBl. 1994 II, 2702). Es bedarf keiner Entscheidung, welche rechtliche Bedeutung dem Protokoll Nr. 2 ber die einheitliche Auslegung des Luganer berei n - kommens und den beiden genannten Erklrungen der Unterzeichne r - staaten sowie der darin benutzten flexiblen Formulierung vom "geb h - rend Rechnung tragen" im einzelnen zukommt. Auf jeden Fall gebietet es das Interesse des internationalen Rechtsanwendungseinklangs und der - 9 - Einheitlichkeit der Auslegung von Staatsvertrgen, der Rechtsprechung des Europischen Gerichtshofs zur Auslegung des EuGV auch auûe r - halb des unmittelbaren Anwendungsbereichs des EuGV Rechnung zu tragen (BGHZ 132, 105, 113). Das gilt in besonderem Maûe dann, wenn es, wie im vorliegenden Fall, um die Auslegung von Bestimmungen des bewuût als Parallelregelung zum EuGV ausgestalteten Luganer be r - einkommens geht, die mit den entsprechenden Bestimmungen des EuGV wortgleich sind. 4. Die Rech tsprechung des Europischen Gerichtshofs zur Ausl e - gung des EuGV hat das Berufungsgericht jedoch, wie die Revision mit Recht rgt, nur unzureichend bercksichtigt. a) Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, setzt die Anwen d - barkeit des Art. 6 Nr. 1 EuGV ber den Wortlaut der Vorschrift hinaus voraus, daû zwischen den Klagen gegen mehrere Personen, die vor e i - nem Gericht erhoben werden sollen, ein Zusammenhang besteht, der eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheinen lût, um zu verhindern, daû in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen knnten. Diese zustzliche Voraussetzung, die inhaltlich dem Art. 22 Abs. 3 EuGV entspricht, trgt dem Umstand Rechnung, daû das bereinkommen in seinen Artikeln 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 von dem Grundsatz der Zustndigkeit der Gerichte des Wohnsit z - staats des Beklagten ausgeht und daû die in Art. 6 Nr. 1 vorgesehene Sonderzustndigkeit eine Ausnahme darstellt, die so auszulegen ist, daû sie das Bestehen des Grundsatzes nicht in Frage stellen kann. Einem Klger darf es daher nicht freistehen, eine Klage gegen mehrere B e - - 10 - klagte allein zu dem Zweck zu erheben, einen dieser Beklagten der Z u - stndigkeit der Gerichte seines Wohnsitzstaates zu entziehen. Diese Grundstze entsprechen der gefestigten Rechtsprechung des Europischen Gerichtshofs (Urteile vom 27. September 1988 - Rs. 189/87 "Kalfelis", EuGHE 1988, 5579, 5582 ff. Rdn. 6-13 und vom 27. Oktober 1998 - Rs. C-51/97 "Réunion européenne", EuGHE 1998 I, 6534, 6548 f. Rdn. 46-52) und sind au ch auf den mit Art. 6 Nr. 1 EuGV wortgleichen Art. 6 Nr. 1 Lug anwendbar. b) Die Frage, wann im einzelnen zwischen den Klagen gegen u n - terschiedliche Beklagte ein so enger Zusammenhang besteht, daû zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen eine gemeinsame Ve r - handlung und Entscheidung geboten ist, hat der Europische Gericht s - hof zunchst nicht nher przisiert, sondern der Beurteilung durch die nationalen Gerichte berlassen (Urteil vom 27. September 1988 aaO Rdn. 12). Spter hat er jedoch - was das Berufungsgericht bersehen hat - die Ansicht vertreten, daû der fr die Anwendung des Art. 6 Nr. 1 EuGV erforderliche Zusammenhang nicht gegeben ist, wenn von zwei im Rahmen einer einzigen Schadensersatzklage gegen verschiedene Beklagte gerichteten Klagebegehren das eine auf vertragliche, das a n - dere aber auf deliktische Haftung gesttzt wird (Urteil vom 27. Oktober 1998 aaO Rdn. 50). Diese Rechtsauffassung muû nach den oben dargelegten Grun d - stzen auch der Auslegung des Art. 6 Nr. 1 Lug zugrunde gelegt we r - den. Sie kann fr den hier vorliegenden Fall, daû von zwei in einer Kl a - - 11 - ge gegen unterschiedliche Beklagte zusammengefaûten Klagebegehren das eine auf eine deliktische und das andere auf eine bereicherung s - rechtliche Anspruchsgrundlage gesttzt wird, umso mehr Geltung bea n - spruchen, als hier die rechtliche Verschiedenheit der Anspruchsgrundl a - gen noch grûer ist als bei vertraglichen und deliktischen Schadense r - satzansprchen, fr die die allgemeinen schadensersatzrechtlichen Grundstze gleichermaûen bedeutsam sind. c) Im vorliegenden Fall kann daher entgegen der Ansicht des B e - rufungsgerichts der fr die Anwendung des Art. 6 Nr. 1 Lug erforderl i - che enge Zusammenhang der Klagen gegen die beiden Beklagten nicht bejaht werden. Daraus folgt, daû fr die Klage gegen den Beklagten zu 2) die internationale Zustndigkeit deutscher Gerichte nicht gegeben und die Klage deshalb unzulssig ist. III. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da der Grund fr die Aufhebung in der Unzustndigkeit des erstinstanzl i - chen Gerichts liegt, hatte der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) und die Klage gegen den Beklagten zu 2) unter Abnderung des landgerichtlichen Urteils als unzulssig abzuweisen. Nobbe Siol Bungeroth - 12 - van Gelder Joeres
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