BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 83/01 vom 23. April 2002 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Massedurchfluß ZuSEntschG § 3 Abs. 1, 2 Für die Prüfung der Frage, ob er zur Erstellung eines Gutachtens in der Lage ist, steht dem als Sachverständigen in Aussicht Genommenen regelmäßig eine En t - schädigung nicht zu. BGH, Beschl. v. 23. April 2002 - X ZR 83/01 - Bundespatentgericht - 2 - Der X . Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis sowie die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf beschlossen: Das Begehren des Antragstellers, ihm seinen "bisherigen Aufwand" zu erstatten, wird zurckgewiesen. Grnde: Der Senat hat den Antragsteller gebeten mitzuteilen, ob er dazu in der Lage und bereit sei, als gerichtlicher Sachverstndiger ein schriftliches Gu t - achten zu erstatten. Zu einer Bestellung des Antragstellers zum gerichtlichen Sachverstndigen ist es nicht gekommen, weil die Berufung gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 7. Februar 2001 zurckgenommen worden ist. Der Antragsteller begehrt 3.800, - - DM Entschdigung, weil er aufgrund der Anfrage die ihm berlassenen Unterlagen intensiv durchgearbeitet und sich in der einschlgigen Fachliteratur aus der Zeit vor der Prioritt des Streitp a - tents kundig gemacht habe. Dabei sei es weniger um die geschtzte Signa l - verarbeitung gegangen als darum, ob und wann ber derartige Verfahren b e - - 3 - reits vor dem Priorittsdatum in der Fachliteratur berichtet worden sei. Das h a - be einige Recherchen und die intensive Durchsicht alter Fachliteratur vorau s - gesetzt. Das Begehren des Antragstellers ist unbegrndet. Das Gesetz sieht eine Entschdigung von Personen, die in einem Rechtsstreit vom Gericht herangezogen werden, nur unter den Voraussetzu n - gen des Gesetzes ber die Entschdigung von Zeugen und Sachverstndigen (ZuSEntschG) vor. Ein Sachverstndiger wird danach fr seine Leistung en t - schdigt (§ 3 Abs. 1 ZuSEntschG). Die Leistung im Sinne dieser Vorschrift b e - steht in der Erstattung des Gutachtens. Eine solche Leistung hat der Antra g - steller nicht erbracht. Er war nicht einmal zum gerichtlichen Sachverstndigen bestellt. Es kann hier dahinstehen, ob berhaupt ausnahmsweise auch Arbeiten nach § 3 Abs. 1 ZuSEntschG erfaût werden können, die eine als gerichtlicher Sachverstndiger in Betracht gezogene Person im Vorfeld einer Bestellung deshalb erbracht hat, weil er vom Gericht aufgefordert worden ist, sich darber zu erklren, ob er in der Lage und bereit sei, ein schriftliches Gutachten zu e r - statten. Eine solche Anfrage ist zunchst unverbindlicher Natur; ihre Bean t - wortung gehört zur Sphre des Angeschriebenen. Sie könnte deshalb allenfalls dann eine Entschdigungspflicht nach sich ziehen, wenn ihre Beantwortung ansonsten eine unzumutbare Belastung des Angeschriebenen darstellen w r - de. Die Rechtsprechung hat das verneint, wenn die Beantwortung ohne Schwierigkeiten und ohne nhere Untersuchungen bereits aus den ihm be r - lassenen Unterlagen möglich ist (Sen.Beschl. v. 20.03.1979 - X ZR 21/76, - 4 - MDR 1979, 368 - Tragvorrichtung; OLG Dsseldorf, Beschl. v. 17.03.1994 - 10 W 7/94, OLGR Dsseldorf 1994, 252; Beschl. v. 11.03.1993 - 10 W 12/93, OLGR Dsseldorf 1994, 104). Dementsprechend hat der Senat in einer P a - tentnichtigkeitssache entschieden, daû eine Entschdigung zu versagen sei, wenn sich der Gegenstand des angegriffenen Patents eindeutig aus der P a - tentschrift ergibt (aaO). Ein solcher Fall ist auch hier gegeben. Der Antragsteller macht selbst nicht geltend, daû das zu beurteilende Streitpatent ihm Anlaû zu Zweifel geg e - ben habe, ob er die Begutachtung bernehmen knne. Er hat das patentierte Verfahren zum Messen des Massedurchflusses eines durch mindestens eine vibrierende Rohrleitung flieûenden Materials selbst als ein ihm bekanntes Verfahren der Signalverarbeitung bezeichnet. Der Antragsteller will die Entschdigung vielmehr in erster Linie wegen seiner Recherchen zum Stand der Technik. Derartige Arbeiten waren jedoch zur Beantwortung der an den Antragsteller gestellten Frage nicht erforderlich. Auch dem Vorbringen des Antragstellers lût sich nicht entnehmen, weshalb der Stand der Technik fr die Frage von Bedeutung gewesen sein knnte, ob der Antragsteller sich fr eine Gutachtenerstattung hinreichend sachkundig halten und die an ihn gestellte Frage bejahen oder verneinen kann. Die nach dem Vorbringen des Antragstellers aufwendigen Arbeiten waren deshalb durch die gerichtliche Anfrage nicht veranlaût. Auf sie htte es erst bei entspreche n - dem Beweisbeschluû im Rahmen einer Begutachtung ankommen knnen, fr die der Antragsteller jedoch keinen Auftrag erhalten hat. Diese Arbeiten hat der - 5 - Antragsteller mithin auf eigenes Risiko verrichtet, weshalb auch insoweit kein Grund besteht, im vorliegenden Fall § 3 Abs. 1 ZuSEntschG ausnahmsweise anzuwenden. Melullis Jestaedt Scharen Keukenschrijver Asendorf
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