BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZR 83/02 vom27. August 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2003 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitzbeschlossen:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-chen vom 16. Januar 2002 wird zurückgewiesen (§ 544 Abs. 4,§ 543 Abs. 2 ZPO).Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Beschwerdewert: 41.822 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde wirft entscheidungserhebliche Fragenvon grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. Die Rechtssache ist auch nicht geeig-net, der Fortbildung des Rechts zu dienen.Insbesondere stellt sich die von der Nichtzulassungsbeschwerde alsrechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob eine Bedingung, von der die Wirk-samkeit des Vertrages abhängen soll, zugleich dessen Geschäftsgrundlagesein kann, im vorliegenden Rechtsstreit nicht. Die Parteien haben den Vertraggeschlossen, ohne eine Bedingung zu vereinbaren. Zwar mag die Beklagte ur-sprünglich nur bereit gewesen sein, den Vertrag zu schließen, wenn zuvor einMietvertrag zwischen der Klägerin und dem Betreiber des Supermarktes zu- - 3 -stande gekommen war. Diese Voraussetzung war indes schon vor Vertrags-schluß erfüllt, so daß es der Vereinbarung einer Bedingung im Vertrag nichtmehr bedurfte. Auch hat das Berufungsgericht den Umstand, der Vorausset-zung für den Vertragsschluß gewesen sein mag, nämlich den Abschluß einesMietvertrages zwischen der Klägerin und dem Betreiber des Supermarktes,nicht zugleich als dessen Geschäftsgrundlage angesehen. Als Geschäfts-grundlage sieht das Berufungsgericht vielmehr den fortdauernden tatsächlichenBetrieb des Supermarktes an. Das ist etwas anderes. Soweit das Berufungsge-richt annimmt, die Parteien seien von der gemeinsamen Erwartung ausgegan-gen, daß der Betreiber des Supermarktes das Mietobjekt auch tatsächlich undauf Dauer zum vereinbarten Gebrauch nutzen werde, wirft diese Annahme kei-ne grundsätzlichen, über den Einzelfall hinausgehenden Fragen auf.Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine revisi-onsgerichtliche Entscheidung nicht erforderlich. Die Nichtzulassungsbeschwer-de vermag nicht darzulegen, daß die anzufechtende Entscheidung von höchst-richterlichen Entscheidungen zur Verteilung des Verwendungsrisikos abweicht.Wie sie nicht verkennt, kann dieses vertraglich geändert und das Geschäftsrisi-ko ganz oder teilweise dem Vermieter auferlegt werden (vgl. Senatsurteil vom16. Februar 2000 - XII ZR 279/97 - ZIP 2000, 887, 889 f.). Soweit das Beru-fungsgericht den Vertrag der Parteien (ergänzend) dahin auslegt, die Klägerinhabe das Risiko der Fortsetzung des Betriebes des Supermarktes übernom-men, setzt es sich zu diesen Entscheidungen nicht in Widerspruch.Die weitere Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde, das Berufungsgerichthätte den von der Klägerin angebotenen Beweis zum Inhalt der 1995 geführtenVerhandlungen der Parteien erheben müssen, rechtfertigt die Zulassung der - 4 -Revision schon deshalb nicht, weil das Berufungsgericht den von der Klägerinbehaupteten Sachverhalt, nämlich daß über den tatsächlichen Betrieb des Su-permarktes als Voraussetzung für den Abschluß oder Bestand des Vertragesnicht mehr gesprochen worden sei, seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.Hahne Gerber Sprick Weber-Monecke Wagenitz
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