BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 83/04 vom 13. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs und Dr. Ahlt, die Richte-rin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz vom 6. September 2005 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Mit Beschluss vom 31. August 2005 hat der Senat die Nichtzulassungs-beschwerde des Beklagten gegen ein Urteil des Kammergerichts in Berlin zu-r374ckgewiesen und dem Beklagten die Kosten auferlegt. Die in diesem Verfah-ren entstandenen Gerichtsgeb374hren sind mit Kostenansatz des Bundesge-richtshofs vom 6. September 2005 auf 1.112 200 festgesetzt worden. Der Beklag-te hat zun344chst beantragt, ihm wegen seiner religi366sen Ausrichtung und seiner bedr344ngten wirtschaftlichen Verh344ltnisse die Gerichtskosten zu erlassen. Die-sen Antrag hat der Pr344sident des Bundesgerichtshofs abgelehnt und den Wi-derspruch des Beklagten gegen den Ablehnungsbescheid zur374ckgewiesen. In einem dem Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs am 28. Februar 2006 zugelei-teten Entwurf einer Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen die Versa-gung des Kostenerlasses hat der Beklagte erstmals geltend gemacht, er sei eine Untergliederung der islamischen Religionsgemeinschaft. Diese sei als 1 - 3 - K366rperschaft des 366ffentlichen Rechts von den Geb374hren befreit, die die ordent-lichen Gerichte erheben. Die Befreiung von den Gerichtskosten folge auch aus Art. 140 GG in Verbindung mit der Weimarer Reichsverfassung. Dieses Schrei-ben hat der Pr344sident des Bundesgerichtshofs dem Senat zur Pr374fung vorge-legt, ob eine Erinnerung gegen den Kostenansatz in Betracht komme, 374ber die dann der Senat zu befinden habe. II. Die Erinnerung ist zul344ssig, aber unbegr374ndet. 2 1. Das Schreiben vom 28. Februar 2006 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz zu werten. In dem diesem Schreiben beigef374gten Klageentwurf befasst sich der Beklagte nicht nur mit der Entscheidung des Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs, ihm den beantragten Gerichtskostenerlass zu versagen. Mit der Behauptung einer Geb374hrenbefreiung macht er auch geltend, die ange-setzten Kosten seien nicht entstanden. 334ber inhaltliche Einw344nde gegen den Kostenansatz entscheidet nicht der Pr344sident des Bundesgerichtshofs im Rah-men eines Forderungserlasses, sondern im Erinnerungsverfahren nach 247 66 Abs. 1 GKG das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt worden sind. Diesen - auch im 334brigen zul344ssigen - Rechtsbehelf will der Beklagte erheben. 3 2. a) In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof k366nnen Kirchen und Reli-gionsgemeinschaften eine Geb374hrenbefreiung nicht aus dem Landesrecht her-leiten. Landesrechtliche Befreiungsvorschriften gelten nach st344ndiger Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs nur f374r das Verfahren vor den (ordentlichen) 4 - 4 - Gerichten des betreffenden Landes (BGH, Beschluss vom 19. M344rz 1998 - VII ZR 116/96 - MDR 1998, 680). 5 b) F374r den Bundesgerichtshof gilt die Verordnung betreffend die Geb374h-renfreiheit in dem Verfahren vor dem Reichsgericht vom 24. Dezember 1883 (RGBl. 1884 I S. 1, fortan: RG-GebFrhV) fort. Sie hat unter Gliederungsnummer 364 - 1 Aufnahme in Teil III des Bundesgesetzblattes gefunden und geh366rt zu den nach 247 2 Abs. 3 Satz 1 GKG unber374hrt bleibenden Befreiungsvorschriften des Bundes. aa) Nach 247 1 Nr. 3 RG-GebFrhV sind in dem Verfahren vor dem Bun-desgerichtshof Kirchen, Pfarreien, Kaplaneien, Vikarien und K374stereien von der Zahlung der Geb374hren befreit, wenn die Einnahmen die etatm344337igen Ausgaben nicht 374bersteigen. Mit der Frage, was unter einer Kirche i.S. dieser Vorschrift zu verstehen ist, haben sich, soweit ersichtlich, weder das Reichsgericht noch der Bundesgerichtshof befasst. F374r die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Kir-che" kann aber auf die Auslegung von 247 8 Abs. 1 Nr. 4 des Preu337ischen Ge-richtskostengesetzes von 1895 zur374ckgegriffen werden (Schmidt-R344ntsch Ge-richtskostenfreiheit f374r Kirchen beim BGH ZfIR 2006, 360, 361). 247 1 Nr. 3 RG-GebFrhV entspricht n344mlich w366rtlich 247 4 Nr. 4 des Preu337ischen Gerichtskos-tengesetzes von 1851. Diese Vorschrift wiederum ist w366rtlich in 247 8 Abs. 1 Nr. 4 des Preu337ischen Gerichtskostengesetzes 1895 374bernommen worden. 6 Unter Kirche wurde in 247 8 Abs. 1 Nr. 4 Preu337.GKG 1895 nicht nur das mit Kirche, Pfarrei, Vikarie, Kaplanei und K374sterei n344her bezeichnete Kirchengut verstanden. Befreit waren vielmehr die Kirchengemeinden als Tr344gerinnen die-ses Kirchenguts (M374gel, Preu337.Kostengesetze, 5. Aufl., 1907; 247 8 Anm. 9; Schultz, Preu337.GKG, 2. Aufl. 1910 247 8 Anm. 13). Die Befreiung galt allerdings nur f374r die, wie damals formuliert wurde, 366ffentlich aufgenommenen Kirchenge- 7 - 5 - sellschaften, nicht f374r die damals so bezeichneten, nur geduldeten anderen Re-ligionsgemeinschaften. An diesem Verst344ndnis des fr374heren preu337ischen Rechts kann unter Geltung des Grundgesetzes nicht festgehalten werden (BVerfG Beschluss vom 28. April 1965 - 1 BvR 346/61 - NJW 1965, 1427, 1429). F374r 247 1 Nr. 3 RG-GebFrhV gilt nichts anderes. Die Vorschrift ist f374r alle Religionsgemeinschaften anwendbar (Schmidt-R344ntsch aaO). bb) Die Geb374hrenbefreiung nach 247 8 Abs. 1 Nr. 4 Preu337.GKG 1895 kam nicht den Kirchengesellschaften (und Religionsgemeinschaften) als solchen und f374r den Gesamtbereich ihres Wirkens, sondern nur den in ihr bestehenden rechtlich selbst344ndigen Tr344gern von Kirchen- und Kulturzwecken dienendem Verm366gen zu. Diese Einschr344nkungen gelten auch f374r 247 1 Nr. 3 RG-GebFrhV (Schmidt-R344ntsch aaO 362). Von Gerichtskosten befreit ist damit vor dem Bun-desgerichtshof nur ein als rechtsf344higer Verein oder sonst in rechtsf344higer Form errichteter Tr344ger von Kirchengut. Dazu geh366rt auch ein rechtsf344higer Verein, der Rechtstr344ger der Moschee einer muslimischen Glaubensgemeinde ist (Schmidt-R344ntsch aaO). 8 cc) Von den Gerichtsgeb374hren befreit sind Kirchen nach 247 1 Nr. 3 RG-GebFrhV aber nur, wenn sie bed374rftig sind. Bed374rftig sind Kirchen nach dieser Vorschrift nur, wenn ihre Einnahmen die etatm344337igen Ausgaben nicht 374berstei-gen (Schmidt-R344ntsch aaO). Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Juli 2006 dem Beklagten aufgegeben, eine geordnete Aufstellung seines Verm366gens so-wie eine Zusammenstellung s344mtlicher Einnahmen und Ausgaben bis sp344tes-tens 30. September 2006 vorzulegen. Dem ist der Beklagte nicht nachgekom-men, so dass dem Senat eine 334berpr374fung der Bed374rftigkeit nicht m366glich ist. 9 c) Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich eine Geb374hrenbe-freiung der Kirchen f374r Verfahren vor dem Bundesgerichtshof auch nicht aus 10 - 6 - Verfassungsrecht. Zwar wird aus der in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 WRV bestimmten, bislang nicht umgesetzten Verpflichtung zur Abl366sung der bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung bestehenden Staatsleis-tungen teilweise eine Garantie solcher Staatsleistungen abgeleitet (dazu BVerfG, Beschluss vom 30. September 2000 - 2 BvR 708/96 - NVwZ 2001, 318). Eine solche Garantie w374rde aber, falls man sie bejahte, dem Beklagten nicht weiterhelfen, weil Geb374hrenbefreiungstatbest344nde nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschlie337t, mit Staatsleistungen in Art. 138 Abs. 1 WRV nicht gemeint sind (BVerfG aaO). Schlie337lich w374rde eine solche Garantie auch nur f374r Geb374hrenbefreiungen des Landesrechts gelten, die sich aber, wie ausgef374hrt, nicht auf Verfahren vor Bundesgerichten erstrecken (Schmidt-R344ntsch aaO 362). Hahne Fuchs Ahlt V351zina Dose Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 06.06.2002 - 25 O 821/00 - KG Berlin, Entscheidung vom 19.04.2004 - 20 U 168/02 -
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